Modifizierte
Unterlassungserklärung

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Was ist die modifizierte Unterlassungserklärung


Die modifizierte Unterlassungserklärung als Allerheilsmittel?

Viele Anwälte raten bei Filesharing-Abmahnungen z. B. von Frommer Legal zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Dies ist in vielen Fällen unnötig und falsch. Wir zeigen Ihnen, was eine modifizierte Unterlassungserklärung ist und wann man sie abgeben sollte.

Der Ratschlag, der Abgemahnte müsse sofort eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, beruht auf einem grundlegenden Fehlverständnis der Rechtslage. Denn nur dann, wenn der Abgemahnte als Täter oder Störer für das illegale Anbieten der Datei im Internet verantwortlich ist, muss er eine modifizierte, also abgeänderte Unterlassungserklärung abgeben. Dagegen müssen Unschuldige nicht mal eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Wer unschuldig ist, muss nicht zahlen und nicht unterschreiben.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Wann ist eine Unterlassungserklärung überhaupt sinnvoll?

Der Unterlassungsanspruch ist der zentrale Anspruch einer jeden Abmahnung. In Fällen, in denen der Abgemahnte als Täter oder Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet, kann er den Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer Unterlassungserklärung kostengünstig beenden. Die Unterlassungserklärung führt durch Annahme durch die Abmahnkanzlei zu einem lebenslang gültigen Vertrag.

Alternativ zur Unterlassungserklärung kann man auch einfach abwarten, ob die Gegenseite den Unterlassungsanspruch überhaupt vor Gericht einklagt. Dies macht nämlich – anders als das hundertfache Abschicken von Abmahnungen – richtig Aufwand und birgt auch stets ein Risiko, wie das Gericht die Sach- und Rechtslage einschätzt. Unterlassungsklagen kommen so gut wie nie vor.

Hier führen Anwälte, Verbraucherschützern oder Internetforen oft in die Irre. Dem Abgemahnten wird vorgegaukelt, die modifizierte Unterlassungserklärung sei ein Abwehrmittel gegen die Abmahnkosten. Tatsächlich erledigt die Unterlassungserklärung ausschließlich den Unterlassungsanspruch.

Tipp: Viele Abgemahnte müssen überhaupt keine, auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, da sie weder als Täter, noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung beim Filesharing haften.

Tipp: Eine Unterlassungserklärung ist kein Schuldeingeständnis. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 219/12).

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Viele Unterlassungserklärungen, die der Abmahnung beigefügt sind, enthalten Formulierungen, die für den Abgemahnten nachteilig sind. Dies gilt z. B. für den Umfang, den man unterlassen soll oder aber auch bezüglich der Vertragsstrafe. Wenn in der Unterlassungserklärung steht, dass eine zukünftige Vertragsstrafe vom Landgericht zu prüfen ist, so beträgt diese mindestens EUR 5.001,00 für den Verstoß.

Tipp: Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist keine Verteidigung. Sie schützt nicht vor den Kosten aus der Abmahnung.

Modifizierte Unterlassungserklärung schlecht bei Verteidigung

Ein weiterer entscheidender Nachteil einer (modifizierten) Unterlassungserklärung ist folgender: Wenn die Abmahnkanzleien, wie meistens, den Unterlassungsanspruch bei verweigerter Unterlassungserklärung überhaupt nicht weiterverfolgen, gilt ihre Abmahnung nach einiger Zeit nicht mehr als ernsthaft gemeint. Der Abmahner wird daher keinen Erfolg haben, wenn er kurz vor Verjährungsende gerichtlich oder mit einem Inkassobüro versucht, seine Abmahnkosten einzutreiben (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2006 – I ZR 167/03; LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2011, Az. 23 S 359/09).

Fazit: Wer nicht haftet, gibt überhaupt keine (modifizierte) Unterlassungserklärung ab.

Was an der Unterlassungserklärung kann man überhaupt modifizieren?

Wenn überhaupt, dann meist nicht viel. Die Modifizierung der Unterlassungserklärung kann sich im Hinblick auf das zu unterlassende Verhalten, auf die Höhe der Vertragsstrafe und auf die Kostentragungspflicht auswirken.

Tipp: Streicht man eine eventuell in dem mitgeschickten Entwurf der Unterlassungserklärung enthaltene Kostentragungspflicht, so ist die Unterlassungserklärung in dieser Hinsicht sinnvoll modifiziert.

Finger weg von „vorbeugenden“ Unterlassungserklärungen!

Viele Anwälte rieten in der Vergangenheit zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung. Diese Strategie ist im Jahre 2025 längst überholt und führt nur zu Nachteilen, keinen Vorteilen.

Hohes Risiko: Auch eine vorbeugende oder modifizierte Unterlassungserklärung stellt einen lebenslangen Vertrag dar, der bei Verstößen sehr hohe Vertragsstrafen auslösen kann.

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