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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Die richtige Reaktion
bei Filesharing-Abmahnungen


Fall genau prüfen – Wer haftet überhaupt?

Nach Erhalt einer Abmahnung wegen der Nutzung einer Internettauschbörse (Filesharing) stellt sich die Frage nach der besten Reaktion auf die Abmahnung. Zentrale Forderung der Rechteinhaber ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (eigentlich: Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung), die einen lebenslang gültigen Vertrag darstellt, der den Abgemahnten zur Zahlung von Vertragsstrafen im Bereich von € 5.000,00 pro Verstoß verpflichtet. Eine solche Unterlassungserklärung müssen nur Täter oder Störer (gegebenenfalls in modifizierter Form) abgeben. Wer unschuldig ist, muss keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und auch nichts bezahlen.

Wie reagiere ich richtig auf die Filesharing-Abmahnung?

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung wegen Filesharings ist von Fall zu Fall verschieden und von mehreren Parametern abhängig: Den Begebenheiten des Einzelfalls (Wer war der Täter? Wer hat den Internetanschluss mitgenutzt u. a.), der Rechtslage im speziellen Fall (haftet der Abgemahnte als Täter oder Störer oder überhaupt nicht u. a.), daneben den Interessen des Abgemahnten (Zahlungsfähigkeit, Risikobereitschaft u. a.) sowie den Pflichten des beratenden Anwalts.

Der sicherste Weg aus rechtlicher Sicht

Da sich die meisten Abgemahnten an einen Anwalt wenden, sei zum besseren Verständnis zunächst auf die Pflichten eines Anwalts hingewiesen. Der Anwalt muss den Sachverhalt detailliert prüfen und die gesamten Umstände der Verletzung des Urheberrechts ausforschen. Die Beratung und die Vorgehensweise der anwaltlichen Verteidigung müssen auf den Auskünften des Abgemahnten gründen und für den Abgemahnten den rechtlich sichersten Weg darstellen.

Bei Abgemahnten, die als Täter oder Störer haften, ist sicherste Weg aus rechtlicher Sicht die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung inklusive einer Vergleichszahlung zur endgültigen und rechtssicheren Erledigung der Sache.

Praxistipp: Haftet der Abgemahnte weder als Täter noch als Störer, weil z. B. andere Personen den Film oder das Musikstück im Internet angeboten haben und der Abgemahnte keine Pflichten verletzt hat, so entfällt seine Haftung komplett. In dieser Konstellation kann die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung für den Abgemahnten aufgrund der Verpflichtung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe verheerende Folgen haben. Gerade in Fällen, in denen der Anschlussinhaber überhaupt nicht weiß, wer die Datei im Internet angeboten hat, kann er die Quelle der Rechteverletzung nicht beseitigen und muss davon ausgehen, dass die Datei auch nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung noch angeboten wird. Letzteres würde eine Vertragsstrafe von mindestens € 5.000,00 auslösen.

Abgemahnten sollten daher genau darauf achten, ob der ratgebende Anwalt sich erkundigt, welche Personen den Anschluss mitgenutzt haben, wer der Täter war und welche Absprachen im Nutzerkreis getroffen wurden. Nur so kann ein Anwalt die optimale Strategie für seinen Mandanten ausarbeiten.

Die Interessen der Abgemahnten – wie sich Abgemahnte entscheiden

Der Abgemahnte steckt oft in einem Dilemma, egal, ob er Täter war oder nicht. Sein Interesse ist es, aufgrund der lebenslangen Risiken keine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und nichts zu bezahlen. Andererseits möchte er die Sache sofort beenden, weil er sich durch die Abmahnung gestresst fühlt. Beides gleichzeitig ist jedoch nur dann möglich, wenn er selbst vor Gericht geht und die Haftungsfrage durch eine negative Feststellungsklage klären lässt.

Entweder, man verteidigt sich und versucht, die Sache bis zur Verjährung (3 Jahre zum Jahresende ab Erhalt der Abmahnung) auszusitzen, indem man alle Forderungen ablehnt oder nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt. Diesen Weg wählen bei uns fast alle unschuldigen Mandanten im Falle einer Frommer Abmahnung oder einer Daniel Sebastian Abmahnung. Oder man schließt mit der Gegenseite einen Vergleich bezüglich der Kosten und Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, dann ist die Sache sofort beendet. Dieses Vorgehen ist allerdings die absolute Ausnahme, da jeder Prozess Unwägbarketien und Risiken birgt.

In meiner täglichen Arbeit entscheiden sich ganz wenige Mandanten dazu, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und gleichzeitig einen Vergleich mit der Gegenseite einzugehen bzw. nichts zu bezahlen. Selbst jene, die als Täter haften würden, sträuben sich oft, die Forderungen der Gegenseite zu erfüllen, da diese Abmahnungen im momentanen politischen Klima als Abzocke empfunden werden. Für die meisten dieser Täter gebe ich wenigstens eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, Vergleichszahlungen lehnen die allermeisten ab.

Die richtige Reaktion und optimale Verteidigung

Sofern es die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Fall hergibt, weil die Abgemahnten weder als Täter, noch als Störer haften, müssen die Abgemahnten weder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, noch etwas an die Gegenseite bezahlen.

Für Mandanten, die weder als Täter noch als Störer haften (das ist der weitaus überwiegende Teil meiner Mandanten), schicke ich ein Verteidigungsschreiben an die Abmahnanwälte, in dem ich genau darlege, warum diese Abgemahnten weder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, noch etwas an die Gegenseite bezahlen werden.

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