Abmahnung von
Sarwari erhalten?

Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise

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Rechtsanwalt Hechler
Bundesweite Hilfe von Spezialkanzlei

Abmahnung von Yussof Sarwari erhalten? Erfahrungen, Kosten und was jetzt zu tun ist

650,00 € und eine Unterlassungserklärung wegen Filesharing – wir vertreten Sie bundesweit, absolut diskret und zum festen Pauschalpreis

Sie haben eine Abmahnung der Hamburger Kanzlei Yussof Sarwari erhalten – oder bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid? Keine Panik. Viele Abgemahnte haften überhaupt nicht, weil jemand anders den Film angeboten hat. Und wer tatsächlich verantwortlich war, kann die Sache meist deutlich günstiger und vor allem sofort beenden.

Bezahlen Sie nichts und unterschreiben Sie nichts, bevor Ihr Fall geprüft ist – auch nicht die beigefügte Unterlassungserklärung. Wir haben über 25.000 Filesharing-Abmahnungen bearbeitet und kennen die Schreiben der Kanzlei Sarwari aus der täglichen Praxis.

Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.

Diskretion ist selbstverständlich: Bei den abgemahnten Filmen handelt es sich überwiegend um Produktionen aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung. Uns ist bewusst, wie unangenehm das ist. Unsere Bearbeitung erfolgt vertraulich, ohne Rückfragen im Umfeld und ohne dass Angehörige, Arbeitgeber oder Nachbarn davon erfahren. Der Titel des Films spielt für Ihre Verteidigung ohnehin keine Rolle.

Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

Abmahnung der Kanzlei Yussof Sarwari wegen Filesharing

„Unschuldige zahlen nichts. Und wer verantwortlich war, zahlt selten das, was gefordert wird.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Absolut diskrete Bearbeitung
  • Fristen unbedingt einhalten
  • Rufen Sie uns an!

Unsere Erfahrung spricht für sich:

seit 2008 auf Filesharing-Abmahnungen spezialisiert
25.000+ bearbeitete Filesharing-Abmahnungen
35.000+ bearbeitete Abmahnungen
insgesamt

So verteidigen wir Sie gegen die Kanzlei Sarwari

Diskretion
wahren

Die gesamte Korrespondenz läuft ab sofort über uns. Niemand aus Ihrem Umfeld muss von der Angelegenheit erfahren.

Haftung
prüfen

Hatten andere Zugriff auf den Anschluss? Dann entfällt die Tätervermutung – und damit oft die gesamte Forderung.

Sache sofort
beenden

Waren Sie selbst verantwortlich, verhandeln wir einen Vergleich – schnell, endgültig und meist deutlich unter der Forderung.

Sarwari-Abmahnung: Schritt-für-Schritt-Anleitung

„Der teuerste Fehler ist die Unterschrift auf der beigefügten Erklärung.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Sarwari Abmahnung abwehren - Rechtsanwalt Hechler

Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00

Abmahnung von Yussof Sarwari – Bundesweite Hilfe von Experten

Was ist eine Sarwari-Abmahnung?

Die Kanzlei des Hamburger Rechtsanwalts Yussof Sarwari verfolgt für verschiedene Filmproduzenten die illegale Verbreitung ihrer Werke in Internet-Tauschbörsen. Zu den Rechteinhabern zählen unter anderem ClaudiMedia (Saskia Farell), VPS, die HN Medien GmbH, Berlin Media Art JT e.K., G&G Media und Asteria Media SL. Es handelt sich überwiegend um Produktionen aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung.

Vorgeworfen wird Ihnen, dass über Ihren Internetanschluss ein solcher Film per Filesharing-Software zum Download angeboten wurde. Gefordert werden regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie ein Gesamtbetrag von rund 650,00 €, der sich aus Lizenzschadensersatz und Anwaltskosten zusammensetzt.

Eine Abmahnung ist zunächst nichts anderes als der Versuch, die Sache ohne Gericht zu erledigen. Das heißt zweierlei: Die Beträge sind verhandelbar – und wer nicht haftet, muss überhaupt nichts bezahlen. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie ausführlich in unserem Ratgeber zur Rechtslage bei der Filesharing-Abmahnung.

Erfahrungen mit der Kanzlei Sarwari

Die Frage, die Betroffene am häufigsten stellen, lautet: Wie ernst ist das gemeint? Unsere Erfahrung aus der laufenden Bearbeitung ist eindeutig:

Die Kanzlei Sarwari bleibt hartnäckig. Auf ein unbeantwortetes Schreiben folgen Mahnungen, danach häufig ein gerichtliches Mahnverfahren. Und anders als manche Abmahner geht diese Kanzlei auch tatsächlich vor Gericht. Aussitzen funktioniert hier nicht.

Aber: Eine gut begründete Zurückweisung wirkt. Wird sauber dargelegt, dass andere Personen den Anschluss mitgenutzt haben, wird die Sache in aller Regel nicht weiterverfolgt – weil die Gegenseite den Beweis dann nicht führen kann.

Und: Die Beträge sind verhandelbar. Wer tatsächlich verantwortlich war, kommt über einen Vergleich meist deutlich günstiger heraus als über die geforderte Summe zuzüglich der Kosten eines Gerichtsverfahrens.

Was Sie in Foren und Bewertungsportalen über die Kanzlei lesen, hilft Ihnen dabei nur begrenzt weiter. Denn ob die Forderung in Ihrem Fall berechtigt ist, hängt allein von einer Frage ab: Kommen außer Ihnen andere Personen als Täter in Betracht? Diese Frage lässt sich in einem Telefonat klären.

Erfährt jemand von der Abmahnung?

Nein. Das ist die Sorge, die bei diesen Abmahnungen fast immer im Vordergrund steht – und sie ist unbegründet.

Ein Abmahnverfahren ist ein zivilrechtlicher Vorgang zwischen zwei Parteien. Es gibt keine Strafanzeige, keine Eintragung in ein Register, keine Mitteilung an Arbeitgeber, Behörden oder Angehörige. Auch Ihr Internetanbieter erhält keine weitere Information. Sobald wir mandatiert sind, läuft die gesamte Korrespondenz über unsere Kanzlei – Post der Gegenseite geht dann nicht mehr an Ihre Wohnanschrift.

Ein Punkt verdient allerdings Aufmerksamkeit: Wenn Sie nicht reagieren, kann am Ende ein gerichtliches Verfahren stehen – und Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Wer Diskretion wahren möchte, sollte deshalb gerade nicht abwarten, sondern die Sache frühzeitig und außergerichtlich erledigen lassen.

Kann man die Sarwari-Abmahnung einfach ignorieren?

Davon raten wir ausdrücklich ab – und zwar auch dann, wenn Sie überzeugt sind, nichts getan zu haben.

Ignorieren heißt nicht, dass die Sache verschwindet. Es heißt nur, dass Sie die Kontrolle darüber abgeben, wie es weitergeht. Der typische Verlauf: Mahnung, Inkasso oder gerichtliches Mahnverfahren, dann Klage. Am Ende stehen zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite, die den ursprünglichen Betrag von 650,00 € um ein Vielfaches übersteigen können.

Der entscheidende Unterschied liegt darin, wie Sie reagieren. Wer nichts tut, verliert. Wer selbst schreibt, verrät der Gegenseite oft mehr, als ihr nützt. Wer die Forderung anwaltlich und mit der richtigen Begründung zurückweisen lässt, steht am besten da – ohne Zahlung und ohne Unterschrift.

Wer haftet bei der Sarwari-Abmahnung – und wer nicht?

In sehr vielen Fällen haften Betroffene überhaupt nicht. Das sind die zahlreichen Konstellationen, in denen mehrere Personen den Internetanschluss mitnutzen: Partner, Kinder, Mitbewohner, Gäste, Mieter. Wurde das Filesharing nicht vom Anschlussinhaber begangen, sondern etwa vom Lebenspartner, so haftet der Anschlussinhaber nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass es keine automatische Haftung des Anschlussinhabers gibt. Sobald andere Personen ernsthaft als Täter in Betracht kommen, entfällt die zunächst bestehende Vermutung, dass der Abgemahnte selbst der Täter war. Einen Überblick geben die BGH-Urteile zum Filesharing.

Ist der Täter unbekannt, haftet niemand. Sie sind nicht verpflichtet, einen Täter zu präsentieren, den Sie nicht kennen. Ein Dritter haftet erst, wenn er die Rechtsverletzung selbst einräumt. Und Vorsicht bei der naheliegenden Idee, ein Kind zu benennen: Ein Minderjähriger haftet ab sieben Jahren selbst, wenn er die erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB). Sie verlagern die Forderung damit also nur – innerhalb der Familie ist das eine Entscheidung, die vorher besprochen gehört.

Herunterladen oder Anbieten – der entscheidende Unterschied

Abgemahnt wird nicht das Ansehen eines Films, sondern das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19a UrhG – also das Anbieten der Datei an andere Nutzer. Wer einen Film lediglich über ein Streamingportal angesehen hat, ist deshalb nicht Adressat dieses Vorwurfs.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist allerdings, dass ein bloßer „Download“ folgenlos bleibt. Bei den üblichen Tauschbörsen-Programmen – insbesondere BitTorrent – wird jeder heruntergeladene Dateiteil technisch zeitgleich wieder hochgeladen. Wer über eine Tauschbörse heruntergeladen hat, hat damit zugleich angeboten und haftet grundsätzlich. Hinzu kommt, dass auch die Vervielfältigung selbst unzulässig ist, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig ist (§ 53 Abs. 1 UrhG).

Für Ihre Verteidigung heißt das: Es kommt nicht darauf an, wie Sie den Vorgang für sich einordnen, sondern darauf, ob Sie es überhaupt waren. Genau dort setzen wir an.

Die sekundäre Darlegungslast

Ihre Unschuld müssen Sie nicht beweisen – aber Sie müssen sie vortragen. Diese sogenannte sekundäre Darlegungslast lässt sich nicht mit „Ich war das nicht“ erfüllen. Erforderlich ist die konkrete Darlegung, warum Sie als Täter ausscheiden und welche anderen Personen aufgrund ihrer Zugriffsmöglichkeiten und Fähigkeiten zum Tatzeitpunkt in Betracht kommen.

Wird dieser Vortrag sauber geführt, wird die Sache erfahrungsgemäß nicht weiterverfolgt: Die Gegenseite müsste dann beweisen, wer der Täter war – und solange niemand den Upload einräumt, kann sie diesen Beweis nicht führen. Wird der Vortrag dagegen laienhaft geführt, kann daraus schnell ein Schuldeingeständnis werden.

Vorsicht vor der modifizierten Unterlassungserklärung

Wer nicht haftet, muss keine Unterlassungserklärung abgeben – auch keine „modifizierte“. Nach der Eingabe von „Sarwari Abmahnung“ bei Google stößt man schnell auf Anwälte, die pauschal zur modifizierten Unterlassungserklärung raten. Dieser Rat ist nur dort brauchbar, wo der Abgemahnte tatsächlich haftet, weil er den Film selbst angeboten hat.

Mit der Abgabe erfüllen Sie den Hauptanspruch der Gegenseite – den Unterlassungsanspruch. Daran ändert auch der Zusatz „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ nichts. Hinzu kommt: Wer sich als Unschuldiger lebenslang bindet, liefert damit ein Indiz gegen sich selbst.

Risiko hoher Vertragsstrafen

Eine Unterlassungserklärung gilt lebenslang. Kommt es später erneut zu einem Verstoß über Ihren Anschluss, wird eine Vertragsstrafe von rund 5.000,00 € fällig – unabhängig davon, wer ihn begangen hat. Gerade wer nicht weiß, wer den Film damals angeboten hat, kann einen künftigen Verstoß nicht verhindern und sollte deshalb nichts unterschreiben.

Umgekehrt gilt: Waren Sie selbst verantwortlich, ist die modifizierte Unterlassungserklärung der richtige Weg – sie beseitigt die Wiederholungsgefahr und damit das Risiko einer teuren einstweiligen Verfügung. Es kommt also nicht auf eine Faustregel an, sondern auf Ihren Fall.

Sarwari leitet oft ein Mahnverfahren ein

Die Erfahrung mit dieser Kanzlei zeigt: Bleibt die Abmahnung unbeantwortet oder wird sie ohne Begründung zurückgewiesen, folgt häufig ein gerichtliches Mahnverfahren mit Zustellung eines Mahnbescheids. Er kommt in einem gelben Umschlag und sieht amtlich aus – ist aber nur ein automatisiertes Verfahren, in dem niemand prüft, ob die Forderung berechtigt ist.

Zwei Wochen – und keinen Tag länger: Kreuzen Sie im beiliegenden Formular an, dass Sie dem Anspruch insgesamt widersprechen, unterschreiben Sie und senden Sie es an das Mahngericht zurück – nicht an die Kanzlei Sarwari. Der Widerspruch kostet nichts und muss nicht begründet werden.

Was passiert ohne Widerspruch? Dann ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Dieser steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, ist 30 Jahre lang vollstreckbar und öffnet den Weg zu Konto- und Lohnpfändung. In diesem Stadium ist rechtlich kaum noch etwas zu retten.

Wer als Täter oder Störer haftet, sollte spätestens nach Zustellung des Mahnbescheids eine Einigung suchen. Genau diese Phase ist dafür günstig: Bevor jemand die Gerichtskosten einzahlt, wird auf beiden Seiten gerechnet – und ein Vergleich ist hier meist erheblich billiger als das Verfahren, das sonst folgt.

Wenn Sie selbst der Täter waren: die Sache günstig beenden

Auch dann ist Ihnen zu helfen – und zwar besser, als viele annehmen. Die geforderten Beträge lassen sich in aller Regel erheblich reduzieren, und die Sache ist zusammen mit einer eng gefassten modifizierten Unterlassungserklärung innerhalb weniger Tage endgültig erledigt. Trotz unserer Gebühren sparen Sie dabei meist mehrere hundert Euro.

Eines sollten Sie keinesfalls tun: die eigene Täterschaft aktiv bestreiten. Falscher Vortrag kann strafbar sein. Wenn Sie nicht einräumen möchten, dass Sie der Täter waren, tragen Sie lieber gar nichts vor – besprechen Sie das vorher mit uns. Die Erstberatung ist vertraulich und für Sie kostenlos.

Warnung vor Falschberatung

Wir warnen an dieser Stelle ausdrücklich vor plakativen Versprechungen. Wer damit wirbt, diese Abmahnungen seien alle unrechtmäßig und ließen sich mit einem lapidaren Standardschreiben abwehren, führt Sie in die Irre.

Richtig ist: Wer den Film selbst über eine Tauschbörse angeboten hat, haftet grundsätzlich – auch dann lässt sich die Forderungshöhe aber erheblich verringern. Und richtig ist ebenso: Wer nicht haftet, zahlt nichts und unterschreibt nichts. Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen jemand ohne Kenntnis Ihres Falls eines von beidem verspricht.

Was kann man gegen eine Yussof Sarwari-Abmahnung tun?

Reagieren Sie – aber nicht auf eigene Faust. Werden Sie niemals selbst tätig: Was Sie schreiben oder am Telefon sagen, wird dokumentiert und kann später gegen Sie verwendet werden. Wir passen Ihre Verteidigung individuell an. Unser Ziel: Sie zahlen nichts und unterschreiben nichts – und wo das nicht möglich ist, beenden wir die Sache so günstig und so schnell wie möglich.

Wenn Sie eine Abmahnung von Yussof Sarwari erhalten haben, rufen Sie uns unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 an, schicken Sie das Schreiben an info@anwaltskanzlei-hechler.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir melden uns sofort bei Ihnen – bundesweit, diskret und zu einem festen Pauschalpreis, den Sie vorab kennen.

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    Abmahnung hochladen (optional):(z.B. pdf oder jpg, max. 10 MB)

    Häufige Fragen zur Sarwari-Abmahnung

    Ist die Sarwari-Abmahnung echt oder ein Fake?

    Sie ist echt. Yussof Sarwari ist ein real zugelassener Rechtsanwalt in Hamburg, die Rechteinhaber existieren, und die Forderungen werden konsequent verfolgt – bis hin zum Mahnbescheid und zur Klage. Prüfen Sie dennoch immer, ob das Schreiben ein konkretes Werk, einen Tatzeitpunkt und eine IP-Adresse nennt; fehlen diese Angaben, kann es sich um ein Trittbrettfahrer-Schreiben handeln. Und denken Sie daran: „Echt“ heißt nicht „berechtigt“. Ob Sie zahlen müssen, ist eine völlig andere Frage.

    Erfährt meine Familie oder mein Arbeitgeber davon?

    Nein. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ihnen und dem Rechteinhaber – ohne Strafanzeige, ohne Registereintrag, ohne Mitteilung an Dritte. Sobald wir mandatiert sind, geht die Post der Gegenseite an unsere Kanzlei statt an Ihre Wohnanschrift. Ein Restrisiko entsteht nur, wenn die Sache irgendwann vor Gericht landet, denn Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Genau das vermeiden wir.

    Muss ich einen Täter benennen?

    Nur wenn Sie ihn kennen. Sie müssen niemanden erfinden und niemanden verdächtigen. Erforderlich ist der konkrete Vortrag, dass Sie selbst nicht der Täter waren und welche anderen Personen Zugang zum Anschluss hatten. Bedenken Sie aber: Wer eine Person konkret als Täter benennt, verlagert die Forderung auf sie – auch auf ein Kind ab sieben Jahren. Innerhalb einer Familie gehört das vorher besprochen.

    Ich habe den Film nur angesehen – hafte ich trotzdem?

    Das kommt darauf an, wie. Wer einen Film über ein Streamingportal angesehen hat, hat ihn nicht öffentlich zugänglich gemacht und ist nicht Adressat dieses Vorwurfs. Wer ihn dagegen über eine Tauschbörse bezogen hat, hat ihn technisch bedingt zeitgleich wieder hochgeladen – bei BitTorrent geschieht das automatisch. Die Unterscheidung ist entscheidend, und sie sollte nicht von Ihnen selbst gegenüber der Gegenseite vorgetragen werden.

    Wann verjährt die Forderung?

    Unterschiedlich: Die Abmahnkosten verjähren nach drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB), der Lizenzschadensersatz dagegen erst nach zehn Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB). Eine ältere Abmahnung kann Sie deshalb in ihrem Schadensersatzteil noch erreichen. Auf Verjährung zu spekulieren ist riskant: Ein zugestellter Mahnbescheid hemmt sie, und eine Teilzahlung setzt sie sogar komplett neu in Gang.

    Was kostet Ihre Vertretung?

    Wir arbeiten mit festen Pauschalpreisen, die wir Ihnen vor der Beauftragung nennen – Sie wissen also von Anfang an, woran Sie sind. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Ratenzahlung ist möglich. In den Fällen, in denen wir eine Einigung herbeiführen, sparen Sie trotz unserer Gebühren in aller Regel mehrere hundert Euro gegenüber der ursprünglichen Forderung.

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    „Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    Rechtsanwalt Matthias Hechler

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Urheberrecht
    Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
    Anwaltsprofil