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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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IPPC Law Abmahnung: So reagieren Sie richtig


So wehren Sie sich: IPPC Abmahnung Filesharing

Wer eine IPPC Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat, sollte umgehend rechtlichen Rat einholen – denn die Forderungen sind oft überhöht oder unberechtigt.

Die Berliner Kanzlei IPPC Law versendet seit mehreren Jahren Abmahnungen wegen des Anbietens von Filmen in Internettauschbörsen (Filesharing). Abgemahnte sollen hohe Summen bezahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Wir haben Ihnen 10 Tipps erstellt, wie Sie sich wehren können.

“Lassen Sie jede Abmahnung prüfen”

Es hilft nicht, den Download zu bestreiten. Die IP-Adresse stimmt immer und der Download hat in der Regel stattgefunden. Stattdessen muss geprüft werden, ob Sie überhaupt für den Download verantwortlich sind.

Matthias Hechler, Rechtsanwalt für Filesharing-Recht

Matthias Hechler, M.B.A.

Rechtsanwalt für Filesharing-Recht

Nicht zahlen – Nicht unterschreiben!

Wir hatten noch keinen Fall vor Gericht, in dem IPPC Law die Filmrechte nachweisen konnte. Daher heißt unsere Devise: Nicht zahlen und nicht unterschreiben.

Telefon 07171 – 79 80 00

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter ☎ 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular für eine kostenlose Erstberatung. Gerne vertreten wir Sie bundesweit zu fairen Pauschalpreisen. Kontaktieren Sie nicht die Verbraucherzentrale, denn diese ist für Urheberrechtsverletzungen nicht zuständig.

Mahnbescheide: Seit 2021 sind gerichtliche Mahnbescheide von IPPC Law für die Mandanten MB Premium Ltd. und Gamma Entertainment Inc. beantragt worden. Hier müssen Sie schnell handeln, damit keine Rechtskraft eintritt.

Neue Abmahnungen: Die Kanzlei IPPC LAW verschickt seit einiger Zeit auch Abmahnungen wegen der Nutzung von Musik auf Social Media Accounts wie TikTok und Instagram. Falls Sie eine IPPC Abmahnung wegen Instagram oder TikTok erhalten haben, klicken Sie bitte hier: TikTok-Abmahnung durch IPPC Law.

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    FAQ – Was tun bei der IPPC Abmahnung wegen Filesharing?

    1. Wer ist die Kanzlei IPPC Law?
    2. Was fordert IPPC Law bei einer Abmahnung wegen Filesharing?
    3. Sollte ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
    4. Kann ich die IPPC Law Abmahnung ignorieren?
    5. Was passiert, wenn ich IPPC Law nicht bezahle?
    6. Muss ich den Täter nennen, wenn ich es nicht war?
    7. Haftet der Abgemahnte bei einer IPPC Abmahnung automatisch?
    8. Wer haftet bei einer Filesharing-Abmahnung?
    9. Soll ich den Täter nennen oder nicht?

    1. Wer ist die Kanzlei IPPC Law?

    IPPC Law ist eine auf Urheberrecht spezialisierte Anwaltskanzlei, die für ihre Mandanten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versendet. Oft geht es dabei um das Anbieten von Filmen in Internettauschbörsen (Filesharing). Die Kanzlei wird von Rechtsanwalt Daniel Sebastian betrieben.

    2. Was fordert IPPC Law bei einer Filesharing-Abmahnung?

    Bei dieser Filesharing-Abmahnung fordert IPPC Law eine Unterlassungserklärung, die Zahlung von Abmahnkosten sowie Schadensersatz für den Auftraggeber. m Mittelpunkt steht die sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Bei dieser handelt es sich um einen Vertrag, in dem Sie sich verpflichten, das Anbieten des Pornofilms über eine Tauschbörse zukünftig zu unterlassen und bei einer Wiederholung in der Zukunft eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Diese kann schnell mehrere tausend Euro betragen. Gerade deshalb ist große Vorsicht geboten.

    Wie hoch ist die IPPC Law Forderung bei einer Filesharing-Abmahnung?

    Die Forderungen der Filesharing-Abmahnungen sind unterschiedlich. Bei einem einzigen Pornofilm werden z. B. € 1.302,00 als Anwaltskosten und Schadensersatz gefordert. Mit der richtigen Argumentation kann man diese Forderung auf ein Minimum reduzieren

    IPPC Law Abmahnung

    IPPC Law Abmahnung

    3. Sollte ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

    Grundsätzlich müssen nur der Täter oder ein Störer eine Unterlassungserklärung abgeben, jedoch keinesfalls die mitgeschickte. Diese enthält oft Formulierungen und Schuldanerkenntnisse, die Sie nicht erfüllen müssen, weshalb Sie die Unterlassungserklärung unbedingt modifizieren sollten. Somit sind z. B. Ratschläge der Verbraucherzentrale auch falsch, wonach jede reine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben müsse: Unschuldige müssen überhaupt keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und selbstverständlich auch nichts bezahlen.

    Zahlen Sie nicht aus Scham!

    Beachten Sie: Wer unschuldig ist, muss weder zahlen, noch unterschreiben. Wir verstehen Ihre Situation. Ihnen muss nichts peinlich sein.

    Telefon 07171 – 79 80 00

    4. Kann ich die IPPC Law Abmahnung ignorieren?

    Diese Schreiben sind kein Fake. Viele Abgemahnte teilen uns mit, dass niemand den Film angeschaut habe oder dass die IP-Adresse nicht stimme. Dem kann man entgegenhalten, dass die Filme in der Filesharing-Tauschbörse oft anders heißen, man weiß daher oft gar nicht, was man geladen hat. Tatsächlich hat jemand den oder die Filme über eine Internettauschbörse angeboten, hieran gibt es nichts zu rütteln. Auch stimmt die IP-Adresse, da sich diese alle 24 Stunden ändert und man nicht mehr weiß, wie diese zum Tatzeitpunkt war.

    Daher sollten Sie nach unseren Erfahrungen immer reagieren, denn wenn Sie nicht reagieren, geht die Gegenseite davon aus, dass Sie auch der Täter waren und verklagt Sie vor Gericht.

    5. Was passiert, wenn ich nicht bezahle?

    Wenn Sie nichts an den Auftraggeber der IPPC Kanzlei bezahlen oder Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen, werden Sie mehrere Jahre lang immer wieder Schreiben erhalten, oft auch Schreiben von Inkassounternehmen, auf die man immer reagieren muss, um einen Schufa-Eintrag zu vermeiden. Lassen Sie sich daher von uns anwaltlich vertreten, dann dürfen die Anwälte der IPPC Kanzlei sich nur noch an uns wenden und Sie haben Ihre RUhe.

    6. Muss ich den Täter nennen, wenn ich es nicht war?

    Aktuell sehen wir keine Notwendigkeit, den Täter mitzuteilen, außer Sie möchten, dass der Täter selbst haftet und dieser auch geständig ist. Dann werden wir der Gegenseite mit, wer der Täter war, was zur Folge hat, dass dann der Täter die IPPC Abmahnung bekommt und sich selbst damit auseinandersetzen muss.

    7. Haftet der Abgemahnte bei einer IPPC Abmahnung automatisch?

    Nein, der Abgemahnte haftet bei einer IPPC-Abmahnung nicht automatisch. Es gibt im Filesharing-Rechte eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung haftet, aber diese Vermutung kann widerlegt werden. Zunächst wird also davon ausgegangen, dass der Inhaber des Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzung haftet, diese Haftung kann man aber entkräften. Dies geschieht, indem der Abgemahnte der Gegenseite mitteilt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten, als Täter in Betracht kommen und auch befragt wurden. 

    8. Wer haftet bei einer Filesharing-Abmahnung?

    Sie haften meist nur dann grundsätzlich, wenn Sie selbst die Pornofilme angeboten haben. Dann sollten Sie zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, am besten anwaltlich geprüft.

    Eine andere Frage ist jedoch, ob Sie deshalb etwas an die Gegenseite bezahlen sollen – wir meinen nein. Auch für den Fall, dass Sie selbst den Film angeboten haben, gibt es gute Argumente gegen die Forderungen. Die geforderten Kosten sind ziemlich willkürlich. So hat das AG Düsseldorf (Urteil vom 20.05.2014 – 57 C 16445/13) entschieden, dass für das Filesharing eines Pornofilms weniger als € 200,00 an Schadensersatz und Kosten der Abmahnung zu zahlen sind. Das AG Hamburg (Urteil vom 20.12.2013 – 36a C 134/13) hat den Schadenersatz für einen Pornofilm mit € 100,00 bemessen. Die in der IPPC Abmahnung veranschlagen Kosten sind eher Wunschdenken als realistisch.

    Eventuell haften Sie aber auch nicht, weil z. B. nicht Sie, sondern jemand anders den Film angeboten hat. Auch wenn Sie unschuldig sind, können wir Ihnen sehr oft helfen, denn es ist fraglich, ob derartige Rechte überhaupt bestehen.

    9. Soll ich den Täter nennen oder nicht?

    Nein. Viele Anwälte, die ihre Hilfe im Internet bewerben, raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung von IPPC Law. Dieses Vorgehen ist theoretisch richtig, wenn Sie als Täter oder Störer für den Download haften. Falsch ist dieses Vorgehen, wenn Sie nicht haften. Es gibt nämlich keine grundsätzliche Verpflichtung des Anschlussinhabers, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Wir geben bei Unschuldigen grundsätzlich keine (modifizierte) Unterlassungserklärung ab. Denn diese kann Sie finanziell ruinieren.

    Wenn man sich gut verteidigt, minimiert man das Risiko, dass die Sache vor Gericht geht, fast auf Null, das ist die Erfahrung der letzten 10 Jahre. Es wäre daher unnötig, eine lebenslang gültige, modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

    Was Sie bei einer IPPC Law Abmahnung tun müssen

    Fragen Sie nach Erhalt der IPPC Abmahnung alle Nutzer Ihres Internetanschlusses, wer eine Filesharing-Software genutzt hat. Sollte es sich um Familienangehörige oder den Partner handeln, raten wir dazu, dies zunächst der Gegenseite nicht mitzuteilen.

    Wenn Sie nicht der Täter waren und diesen auch nicht kennen, schicken wir ein Schreiben an IPPC Law mit der entsprechenden Argumentation, warum Sie weder als Täter noch als Störer haften. Wir weisen für Sie alle Forderungen von IPPC Law zurück.

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    Kontaktieren Sie uns bei einer IPPC LAW Abmahnung sofort. Wir helfen Ihnen bundesweit zu fairen Pauschalpreis. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter Telefon ☎ 07171 / 79 80 00 oder schicken Sie uns ein ausgefülltes Kontaktformular. Wir antworten dann per E-Mail.

    Anwaltskanzlei Hechler hilft bei IPPC Abmahnung

    Über den Autor

    Matthias Hechler

    Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. (Kanzleiinhaber) studierte Jura an den Universitäten Heidelberg und Tübingen und Betriebswirtschaftslehre an der University of Bath School of Management in England. Noch während seines Studiums im Jahre 2002 erhielt er eine urheberrechtliche Abmahnung der IFPI wegen verschiedener Lieder auf seiner Fan-Website. Diese Erfahrung war der Anlass, sich als Anwalt auf die Seite von der Abgemahnten zu stellen und diese mit allen Mitteln, die das deutsche Recht hergibt, zu verteidigen. Seither hat Rechtsanwalt Hechler Mandanten in über 35.000 Filesharing-Abmahnungen verteidigt und ist in der Branche bestens bekannt.

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