Die Unterlassungserklärung
Die Unterlassungserklärung als wichtigste Forderung einer Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Abmahnkosten bezahlen? Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen. Mit einer unterschriebenen Unterlassungserklärung ist die Abmahnung nicht erledigt. Vielmehr kann der Ärger erst beginnen.
Die folgenden Ausführungen gelten ausschließlich für Filesharing-Abmahnungen. Mit jeder Filesharing-Abmahnung fordern die Abmahnanwälte sowohl viel Geld als auch die Unterlassung des Filesharings der ermittelten Datei ihres Auftraggebers. Anders, als man meinen könnte, stehen nicht die Geldforderungen im Vordergrund des Interesses der Abmahner. Denn schließlich geht es in erster Linie darum, das kostenlose und illegale Verbreiten des Films, des Spiels, der TV-Serie oder der Musikstücke in Internettauschbörsen durch den Abmahnten zu verhindern. Aus diesem Grund fordern die Abmahner stets eine Unterlassungserklärung (oder auch: Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung).
Was ist eine Unterlassungserklärung?
Eine Unterlassungserklärung ist ein lebenslang (BGHZ 59, BGHZ 72, 75 = GRUR 1972, 721 – Kaffeewerbung; zuletzt BGH, Urteil vom 06.07.2012 – V ZR 122/11) gültiger Vertrag, der den Verletzer der Urheberrechte an einer erneuten Verletzung der Rechte hindern soll. Der Unterzeichner verpflichtet sich darin nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe, sollte es zu einer erneuten schuldhaften Rechtsverletzung kommen. Diese Vertragsstrafe kann auch bei Privatpersonen € 5.000,00 für einen einzigen Verstoß betragen. Man sollte daher nur dann, wenn es unbedingt notwendig ist, eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Große Unternehmen unterschreiben zum Beispiel fast nie eine solche Erklärung. Dies spricht Bände, denn diese könnten die Vertragsstrafen bezahlen.
Gefährliche Vertragsstrafe
Das Gefährliche an einer Unterlassungserklärung ist somit nicht die Verpflichtung zur Unterlassung, sondern die Verpflichtung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall, also bei einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag. Zwar fällt die Vertragsstrafe nur bei einem schuldhaften Verstoß an. Ein solches Verschulden liegt jedoch im Normalfall vor. Hieraus wird ersichtlich, dass man nur dann, wenn es unbedingt notwendig ist, eine solche Unterlassungserklärung unterzeichnen sollte.
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung nur dann, wenn Sie einen Verstoß, also eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens, auch 100% sicher ausschließen können. Wenn Sie nicht wissen, wer das Filesharing betrieben hat, sollten Sie niemals eine Unterlassungserklärung abgeben (auch keine modifizierte), da Sie Verstöße überhaupt nicht verhindern können.
Risiko „modifizierte“ Unterlassungserklärung
Für eine modifizierte Unterlassungserklärung gilt dasselbe uneingeschränkt. Auch sie ist lebenslang (nicht nur 30 Jahre) gültig und löst die verheerende Vertragsstrafe (meist € 5.000,00) bei einem Verstoß aus.
Die modifizierte Unterlassungserklärung bietet dem Abgemahnte daher keinerlei Vorteile. Er sollte eine solche allerhöchstens dann abgeben, wenn er als Täter oder Störer haftet, oder besser überhaupt nicht. Das Risiko einer Vertragsstrafe dürfte wesentlich höher sein als das einer einstweiligen Verfügung.
Keine Unterlassungserklärung? Besser ist das!
Selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt einen lebenslangen Vertrag dar, der horrende Strafen auslösen kann. Im Zweifel sollte man eine solche Erklärung nicht unterzeichnen. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung.
Telefon 07171 – 79 80 00
Häufige Falschberatung durch Anwälte
Tipps aus dem Internet und Ratschläge von Anwalten, die ihre Leistungen bei Filesharing-Abmahnungen hauptsächlich mit der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung rechtfertigen, sollte man genau prüfen, wenn man dort sofort und ohne Prüfung des Einzelfalls sofort zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung rät. Denn diese bringt zur Verteidigung rein gar nichts und stellen einen bloßen Aktionismus dar, der für den Abgemahnten verheerende Folgen haben kann.
Wie wird die Unterlassungserklärung wirksam?
Eine Unterlassungserklärung von Privatpersonen ist nur schriftlich (per Brief) wirksam (abstraktes Schuldeingeständnis – BGH, GRUR 1995, 678). Solange sie der Abmahnkanzlei nur als E-Mail oder Fax vorliegt, ist sie ungültig und beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Dies hat allerdings den Vorteil, dass man sie anwaltlich widerrufen und in eine modifizierte Unterlassungserklärung umwandeln kann.
Modifizierte Unterlassungserklärung selber machen?
Nein. Wie gesagt: Nur Schuldige sollten überhaupt in Erwägung zu ziehen, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ob jemand überhaupt haftet und wie die jeweilige Abmahnkanzlei auf die Ablehnung einer Unterlassungserklärung reagiert, kann Ihnen die Anwaltskanzlei Hechler erläutern.
Ist die Sache mit der Unterlassungserklärung erledigt?
Nein. Weder eine modifizierte, noch sonst eine Unterlassungserklärung haben überhaupt eine positive Auswirkung auf die Geldforderungen, im Gegenteil: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, fühlt sich schuldig und wer schuldig ist, muss auch bezahlen. Mit Abgabe einer „modifizierten“ Unterlassungserklärung macht man sich sofort verdächtig, als Täter oder Störer zu haften und ist ein potentieller Kandidat für eine Kostenklage. Eine modifizierte Unterlassungserklärung führt somit nicht dazu, dass die Abmahnkanzlei auf die Geldforderungen verzichtet, sondern stachelt eher zur gerichtlichen Durchsetzung der Geldforderungen an.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Ihr Team der Anwaltskanzlei Hechler.