Filesharing-Recht
Ratgeber

Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise

Jetzt Erstberatung anfordern!

Rechtsanwalt Hechler
Bundesweite Hilfe von Spezialkanzlei

Filesharing-Abmahnung erhalten? Wir helfen sofort

Abmahnung wegen Tauschbörse, Torrent oder BitTorrent: Die Übersicht mit allen aktuellen Abmahnern

Sie haben Post von Frommer Legal, Nimrod, RKA, CSR oder einer anderen Kanzlei bekommen? Der Vorwurf lautet, über Ihren Internetanschluss sei ein Film, eine Serie, ein Computerspiel oder ein Musikalbum in einer Tauschbörse angeboten worden. Gefordert werden je nach Abmahner zwischen rund 800 und über 3.700 Euro sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Auf dieser Seite finden Sie alle Abmahner, die aktuell aktiv sind, und alles, was Sie jetzt wissen müssen.

Ruhe bewahren! Eine Filesharing-Abmahnung ist kein Urteil, sondern eine Forderung der Gegenseite. Ob und in welcher Höhe Sie zahlen müssen, hängt davon ab, wer Ihren Anschluss genutzt hat, was Sie dazu vortragen können und wie die Unterlassungserklärung formuliert wird. Genau hier machen wir seit über 20 Jahren den Unterschied.

Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.

Achtung, Frist: Die Frist für die Unterlassungserklärung beträgt meist nur ein bis zwei Wochen. Läuft sie ungenutzt ab, droht eine einstweilige Verfügung mit Kosten von mehreren tausend Euro. Unterschreiben Sie trotzdem nicht vorschnell das beigefügte Muster, sondern lassen Sie es zuerst prüfen.

Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

Filesharing-Abmahnung wegen Tauschbörse erhalten - Hilfe vom Anwalt

„Wer den Täter nicht kennt, sollte nichts unterschreiben, was ihn ein Leben lang bindet.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Nichts unterschreiben, nichts überweisen
  • Frist notieren und einhalten
  • Kostenlos prüfen lassen

So verteidigen wir Sie gegen die Filesharing-Abmahnung

Täterschaft
klären

Als Anschlussinhaber haften Sie nicht automatisch. Konnten andere Personen Ihren Anschluss nutzen, tragen wir das so vor, dass es vor Gericht Bestand hat.

Unterlassung
entschärfen

Statt des Musters der Gegenseite geben wir – wenn nötig – eine eng gefasste, modifizierte Erklärung ab, die kein Schuldeingeständnis enthält.

Forderung
reduzieren

Schadensersatz und Anwaltskosten sind oft zu hoch angesetzt. Wir prüfen die Berechnung und verhandeln eine abschließende Lösung.

Filesharing-Abmahnung: In zwei Schritten zur Lösung

„Die meisten Fehler passieren in den ersten 48 Stunden nach Eingang der Abmahnung.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Filesharing-Abmahnung - Rechtsanwalt Matthias Hechler

Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00

Filesharing-Abmahnung – Bundesweite Hilfe vom Spezialisten für Urheberrecht

Wer mahnt wegen Filesharing ab?

Aktuell verschicken vor allem die folgenden Kanzleien Filesharing-Abmahnungen. Zu jeder Kanzlei haben wir eine eigene Seite mit den aktuellen Rechteinhabern, Titeln, Forderungen und unseren Erfahrungen:

  • Frommer Legal (München): Filme und Serien, unter anderem für Constantin Film, LEONINE, Studiocanal und Warner Bros. Gefordert werden meist rund 950 bis 1.000 Euro pro Film.
  • Nimrod Rechtsanwälte (Berlin): Computerspiele, unter anderem für Kalypso Media, Astragon und Headup. Das Vergleichsangebot liegt meist bei 850 Euro, die volle Forderung bei bis zu 3.761,50 Euro.
  • RKA Rechtsanwälte (Hamburg): Computerspiele der PLAION GmbH wie Dead Island 2, Kingdom Come: Deliverance II, Payday 3 oder Stalker 2. Das Einigungsangebot beträgt meist 2.200 Euro.
  • CSR Rechtsanwaltskanzlei (Ettlingen): Filme aus dem Erwachsenenbereich, unter anderem für Gröger MV und PMG Entertainment. Gefordert werden meist 815 Euro.
  • Rechtsanwalt Yussof Sarwari (Hamburg): Filme, unter anderem für ClaudiMedia und VPS. Gefordert werden meist 650 Euro.
  • IPPC Law (Berlin): Filme aus dem Erwachsenenbereich, unter anderem für MG Premium und Gamma Entertainment. IPPC Law mahnt inzwischen auch Musik auf Instagram und TikTok ab.
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian (Berlin): Musik, unter anderem für die DigiRights Administration GmbH.

Ihr Abmahner ist nicht dabei? Rufen Sie uns trotzdem an. Neue Abmahnwellen nehmen wir innerhalb weniger Tage in diese Übersicht auf.

Mahnbescheid oder Klage nach der Filesharing-Abmahnung?

Viele Rechteinhaber verfolgen ihre Forderungen über Jahre. Wer auf eine Abmahnung nicht reagiert oder nur einen Teil zahlt, erhält oft Jahre später einen gerichtlichen Mahnbescheid im gelben Umschlag. Gegen ihn können Sie nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen. Danach droht ein Vollstreckungsbescheid, aus dem sofort gepfändet werden kann.

Aktuell versendet Frommer Legal zahlreiche Mahnbescheide über das Amtsgericht Coburg für Abmahnungen aus 2023 und 2024. RKA geht über das Amtsgericht Wedding vor. Mehr dazu auf unseren Seiten zum Mahnbescheid von Frommer Legal und zum Mahnbescheid von RKA.

Was fordert eine Filesharing-Abmahnung?

Fast jede Filesharing-Abmahnung besteht aus drei Bausteinen:

  • Unterlassungserklärung: Sie sollen sich verpflichten, das Werk nie wieder in einer Tauschbörse anzubieten, und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe versprechen.
  • Schadensersatz: Berechnet wird eine fiktive Lizenzgebühr, also der Betrag, den ein legales Anbieten gekostet hätte. Bei Filmen fordert zum Beispiel Frommer Legal 700 Euro pro Film.
  • Anwaltskosten: Die Gebühren der abmahnenden Kanzlei. Für Privatpersonen, die zum ersten Mal abgemahnt werden, sind sie nach § 97a Abs. 3 UrhG grundsätzlich auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro begrenzt. Die Rechtsprechung wendet diesen Wert jedoch nicht konsequent an.

Einordnung: Das Angebot der Gegenseite ist ein Verhandlungsangebot. Die Beträge sind oft pauschal angesetzt und berücksichtigen weder Ihren Einzelfall noch die Frage, ob Sie überhaupt haften.

Muss ich als Anschlussinhaber haften?

Nicht automatisch. Die Rechteinhaber kennen nur die IP-Adresse und damit den Anschluss, nicht die Person am Computer. Zwar vermuten die Gerichte zunächst, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter war. Diese Vermutung können Sie aber entkräften. Maßgeblich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

  • Andere Nutzer: Konnten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen Ihren Anschluss nutzen, müssen Sie das konkret darlegen. Man spricht von der „sekundären Darlegungslast“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare).
  • Ehepartner: Sie müssen weder den Computer Ihres Ehepartners untersuchen noch dessen Internetnutzung dokumentieren (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 – Afterlife).
  • Kinder: Eltern haften nicht, wenn sie ein einsichtsfähiges Kind über das Verbot belehrt haben (BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 – Morpheus). Wissen Eltern aber, welches Kind die Datei angeboten hat, müssen sie es im Prozess benennen oder haften selbst (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud).
  • Keine Pflicht zur Auskunft vor dem Prozess: Gegenüber der abmahnenden Kanzlei müssen Sie den Täter außergerichtlich nicht nennen (BGH, Urteil vom 17.12.2020, I ZR 228/19 – Saints Row).
  • Mitbewohner und Gäste: Volljährige Mitbewohner, Besucher oder Untermieter müssen Sie nicht ohne Anlass belehren oder überwachen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook).
  • Offenes WLAN: Seit der Gesetzesänderung von 2017 haften WLAN-Betreiber nicht mehr als Störer auf Kostenerstattung. Möglich ist nur noch ein Anspruch auf Sperrmaßnahmen (BGH, Urteil vom 26.07.2018, I ZR 64/17 – Dead Island). Dies setzt allerdings voraus, dass der Anschlussinhaber die fehlende Kausalität nachweisen kann.

Vorsicht: Wie viel Sie wem gegenüber sagen, entscheidet oft über den Ausgang. Vorschnelle Angaben lassen sich später kaum korrigieren. Weitere Entscheidungen finden Sie in unserer Übersicht der BGH-Urteile zum Filesharing.

Wie werden Tauschbörsen-Nutzer ermittelt?

Bei BitTorrent und ähnlichen Programmen lädt jeder Nutzer Teile einer Datei herunter und gibt sie gleichzeitig an andere weiter. Spezialisierte Ermittlungsfirmen nehmen an diesen Netzwerken teil und protokollieren die IP-Adressen der Teilnehmer. Über ein Gerichtsverfahren erhalten die Rechteinhaber dann vom Provider Namen und Anschrift des Anschlussinhabers.

Schon das Weitergeben einzelner Dateistücke genügt: Auch wer nur Fragmente anbietet, macht das Werk nach dem Europäischen Gerichtshof öffentlich zugänglich (EuGH, Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 – Mircom). Das Argument „ich habe den Film nie vollständig geladen“ hilft deshalb in der Regel nicht weiter. Dagegen können Fehler bei der Ermittlung, etwa eine falsche Zuordnung der IP-Adresse, durchaus eine Rolle spielen.

Soll ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht das beigefügte Muster. Es enthält häufig mehr, als rechtlich nötig ist, etwa ein Schuldanerkenntnis oder eine Zahlungspflicht. Eine Unterlassungserklärung gilt außerdem unbefristet: Wer sie abgibt, bindet sich für den Rest seines Lebens.

Die Alternative ist eine modifizierte Unterlassungserklärung. Sie beschränkt sich auf das Notwendige, verhindert eine einstweilige Verfügung und enthält kein Eingeständnis. Ob Sie überhaupt eine Erklärung abgeben sollten, hängt davon ab, ob Sie als Täter oder Störer in Betracht kommen. Das klären wir vor Ablauf der Frist mit Ihnen.

Wann verjährt eine Filesharing-Abmahnung?

Die Anwaltskosten der Gegenseite verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abmahnung zugegangen ist. Für den Schadensersatz gilt dagegen eine Frist von zehn Jahren (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15 – Everytime we touch). Ein Mahnbescheid oder eine Klage hemmt die Verjährung. Eine Abmahnung „auszusitzen“ ist deshalb riskant.

Was kostet unsere Hilfe?

Die telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos. Für die außergerichtliche Vertretung bei einer Filesharing-Abmahnung arbeiten wir zu einem festen Pauschalpreis, den wir Ihnen vorab nennen. Es gibt also keine Überraschungen.

In vielen Fällen liegt die Gesamtbelastung einschließlich unseres Honorars deutlich unter der ursprünglichen Forderung der Gegenseite. Kommen Sie weder als Täter noch als Störer in Betracht, weisen wir die Forderung vollständig zurück.

Warum die Abmahnungs-Abwehr?

Wir bearbeiten Filesharing-Abmahnungen seit den ersten großen Abmahnwellen und haben über 35.000 Abmahnungen und mehr als 2.000 Gerichtsverfahren begleitet. Wir kennen die Schreiben, Argumente und Verhandlungsspielräume der abmahnenden Kanzleien aus der täglichen Praxis. Unsere Mandanten bewerten uns auf ProvenExpert mit über 800 Bewertungen.

Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, rufen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung an: ☎ Telefon 07171 / 79 80 00, oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern

    Abmahnung hochladen (optional):(z.B. pdf oder jpg, max. 10 MB)

    Häufige Fragen (FAQ) zur Filesharing-Abmahnung

    Ist die Abmahnung echt oder ein Fake?

    Filesharing-Abmahnungen von Kanzleien wie Frommer Legal, Nimrod, RKA oder CSR sind in aller Regel echt. Sie kommen per Post, nennen Datum, Uhrzeit, IP-Adresse und Werk und sind von einer zugelassenen Kanzlei unterzeichnet. Vorsicht ist bei E-Mails mit Zahlungslinks oder unbekannten Absendern geboten.

    Im Zweifel prüfen wir das Schreiben kostenlos. Ob die Forderung berechtigt ist, ist allerdings eine ganz andere Frage.

    Ich habe nichts heruntergeladen – was jetzt?

    Dann sollten Sie auf keinen Fall einfach zahlen. Entscheidend ist, wer außer Ihnen Zugriff auf den Anschluss hatte und ob Sie das nachvollziehbar darlegen können. Kommen andere Täter ernsthaft in Betracht, entfällt Ihre Haftung als Täter.

    Eine vorschnelle Unterlassungserklärung kann in diesem Fall mehr schaden als nützen. Lassen Sie sich deshalb beraten, bevor Sie etwas abgeben.

    Kann ich die Abmahnung einfach ignorieren?

    Nein. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung und später einen Mahnbescheid oder eine Klage. Die Schadensersatzforderung verjährt erst nach zehn Jahren, und die großen Kanzleien verfolgen offene Fälle konsequent.

    Muss ich meine Kinder verraten?

    Gegenüber der abmahnenden Kanzlei nicht: Eine Pflicht, den Täter außergerichtlich zu nennen, besteht nach dem BGH nicht. Kommt es zum Prozess, müssen Eltern ein Kind, von dem sie wissen, dass es die Datei angeboten hat, allerdings benennen. Sonst haften sie selbst.

    Diese Konstellation erfordert eine genaue Strategie von Anfang an. Wir besprechen mit Ihnen, was Sie wann sagen sollten.

    Ich war zur Tatzeit nicht zu Hause

    Das allein reicht nicht. Tauschbörsenprogramme laufen oft im Hintergrund weiter, auch wenn niemand am Rechner sitzt. Ihre Abwesenheit kann aber ein wichtiger Baustein sein, wenn gleichzeitig andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten oder die Geräte ausgeschaltet waren.

    Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

    Meist nicht. Die Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche ist in den meisten Rechtsschutzversicherungen ausgeschlossen. Eine Anfrage lohnt sich trotzdem, sie darf aber nicht dazu führen, dass die Frist verstreicht. Unsere Pauschale ist so bemessen, dass sich die Vertretung auch ohne Versicherung rechnet.

    Ich habe schon unterschrieben – was nun?

    Dann ist die Unterlassungserklärung in der Regel wirksam. Offen sind aber oft noch Schadensersatz und Anwaltskosten, über die sich verhandeln lässt. Wichtig ist jetzt, dass sich der Verstoß nicht wiederholt, sonst droht eine Vertragsstrafe. Entfernen Sie Tauschbörsenprogramme von allen Geräten und sprechen Sie mit allen Nutzern Ihres Anschlusses.

    Kostenlose Erstberatung nutzen

    „Eine Filesharing-Abmahnung ist kein Grund zur Panik, aber auch keine, die man liegen lässt.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    Rechtsanwalt Matthias Hechler - Anwalt für Filesharing-Abmahnungen

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Urheberrecht
    Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
    Anwaltsprofil