Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten?
Hilfe bei Abmahnung wegen Bildernutzung auf Internetseiten
Sie haben eine Abmahnung wegen der Nutzung eines Bildes im Internet ohne entsprechende Nutzungsrechte erhalten? Sie sollen horrende Anwaltskosten sowie Schadensersatz für die Bildnutzung bezahlen? Lesen Sie hier, was zu tun ist.
Bei einer Abmahnung wegen unlizenzierter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials werden sehr kurze Fristen gesetzt, innerhalb derer man reagieren sollte. Vor allem sollte man das BIld von der Website und vom Server löschen, wenn man über keine Nutzungsrechte verfügt. Dann gilt es die Unterlassungserklärung sowie die Höhe der Anwaltskosten und Lizenzschäden zu prüfen. In Abmahnungen von Marions Kochbuch oder Abmahnungen von Cyfire wegen Bildern werden sehr hohe Schadensersatzforderungen gestellt, die meist noch ganz erheblich verhandelbar sind.
Nutzen Sie dazu gerne unsere kostenlose Erstberatung.
Abmahnung wegen Bildnutzung nur begrenzt angreifbar
Anders als z. B. Filesharing-Abmahnungen sind Bildrechtsabmahnungen sind in den allermeisten Fällen berechtigt. Streiten kann man sich meist nur über die Höhe des Schadenersatzes. In unserer über 15jährigen Tätigkeit ist uns lediglich eine Handvoll Fälle begegnet, in denen die Abmahnung bereits dem Grunde nach unberechtigt war, weil der Abgemahnte doch ein Nutzungsrecht nachweisen konnte.
Vorsicht bei der Unterlassungserklärung
Anders als bei Filesharing-Abmahnungen sollte man bei Abmahnungen wegen Bildnutzung unbedingt immer eine Unterlassungserklärung abgeben, um einen sehr kostspieligen und zudem aussichtslosen Prozess wegen Unterlassung zu vermeiden. Denn hier haftet der Websitebetreiber zweifelsfrei. Vor Abgabe einer – gegebenenfalls modifizierten – Unterlassungserklärung muss man allerdings sämtliche Spuren des Bildes, die man im Internet verursacht hat, beseitigen, insbesondere den Google Cache löschen, und insbesondere das Bild vom Server löschen. Andernfalls drohen hohe Strafen (über € 5.000,00), wenn man gegen den Unterlassungsvertrag verstößt.
Finanzielle Forderungen regeln
Neben der sicheren Abgabe einer Unterlassungserklärung können wir als spezialisierte Anwälte Ihnen helfen, die Abmahnkosten und Lizenzansprüche zu prüfen. Oft wird der Lizenzbetrag verdoppelt, weil vergessen wurde, den Urheber zu nennen. Das kann in manchen Fällen rechtswidrig sein. In der Regel besteht bei allen Bildabmahnungen Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite.
FAQ zu Abmahnungen wegen Bildrechtsverletzungen
Muss ein Bild als geschützt gekenntzeichnet sein??
Ein Sacheigentümer muss seine Sachen nicht kennzeichnen. Ebenso wenig muss ein Urheber oder Leistungsschutzberechtiger seine Bilder als seine Schöpfung kennzeichnen. Sie sind kraft Gesetzes automatisch geschützt, sogar jedes Bild, das man mit dem Handy oder mit der Kamera macht, § 72 UrhG. Ein fehlender Hinweis auf dem Bild ist somit kein Indiz dafür, dass ein Bild gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will.
Welche Fotos und Bilder sind geschützt?
Schutz auch für Schnappschüsse
Jedes Lichtbild und Foto ist urheberrechtlich geschützt (§ 72 UrhG), selbst die schlechtesten Schnappschüsse. Der Bildrecheinhaber hat das ausschließliche Recht auf öffentliche Zugänglichmachnung bzw. Verwertung seiner Bilder, § 19a UrhG. Ein Eintragung ist nicht notwendig. Bei einer Verwendung ohne Zustimmung hat der Rechteinhaber umfangreiche Ansprüche gegen den Verwender. Er darf die sofortige Unterlassung der Nutzung zusammen mit einer Unterlassungserklärung fordern und hat ein Recht auf Auskunft über die Dauer und den Umfang der Verwendung sowie die Bezahlung von Anwaltskosten und fiktiven Lizenzgebühren.
Der Schutz selbst erstellter Fotos
Oft wird liest man, selbst geschossene „einfache Fotos“ würden keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Dabei argumentieren selbst Anwälte oft, dass die Bilder deshalb nicht geschützt seien, weil sie keine Schöpfungshöhe erreicht hätten. Wer so vorträgt, hat keine Kenntnis von der Norm des § 72 UrhG. „Normale“ Bilder sind nämlich genauso geschützt wie sog. Lichtbildwerke, die eine Schöpfungshöhe aufweisen.
Lichtbildwerke sind schöpferische Fotografien. Das „Lichtbild“ ist ein Bild, das keine schöpferische Fotografie im rechtlichen ist. Beim Lichtbild wird die rein technische Leistung der Aufnahme geschützt, also das Aussuchen des Motivs und das Erstellen des Bildes. Dieser Schutz von Lichtbildern von Privatleuten und Amateuren erfasst daher auch private „Knipsbilder“. Inhaber des Schutzrechts ist der Urheber der Lichtbilder und somit der Fotograf.
Dem Lichtbildner stehen die üblichen Urheberrechte zu, insbesondere das Veröffentlichungsrecht und Namensnennungsrecht. Im Ergebnis wird daher auch der Ersteller eines einfachen Fotos eine Abmahnung aussprechen können, wenn ein anderer sein Bild ohne Genehmigung oder Namensnennung nutzt.
Ist der Webdesigner alleine verantwortlich?
Oft ist ein Webdesigner mit der Erstellung der Internetseite beauftragt, der die Programmierung übernimmt sowie Bilder aussucht und in die Seite einbindet. Der Auftraggeber geht meist davon aus, dass ihm Nutzungsrechte eingeräumt sind. Ist dies nicht der Fall und man erhält eine Abmahnung, stellt sich die Frage nach der Haftung.
Sofern Sie einen Webdesigner beauftragt haben und er Ihnen eine fertige Seite verkauft, so haftet er Ihnen im Innenverhältnis, da die Seite aufgrund der Drittrechte nicht frei von Sach- bzw. Rechtsmängeln verkauft wurde. Dasselbe gilt für eine eventuelle Versicherung des Rechteinhabers, dass Sie die Bilder nutzen dürfen.
Leider haftet der Seitenbetreiber selbst auch auf Unterlassung und meist auch Schadensersatz. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich jeder, der ein fremdes Bild benutzt, sorgfältig Gewissheit über die Nutzungsbefugnis verschaffen (BGH, Urteil vom 10.10.1991 – I ZR 147/89). Eine solche Pflichtverletzung führt eventuell dazu, dass den Auftraggeber ein Mitverschulden bei Regressansprüchen gegen den Webdesigner trifft.
Darf man die Bilder des Herstellers verwenden?
Nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Nutzungsrechteinhabers der Bilder. Der Zwischenhändler ist in der Regel nicht berechtigt, Nutzungsrechte einzuräumen. Auch die Nutzung der Produktbilder des Herstellers, die auf dessen Internetseiten zu finden sind, dürfen nicht ohne Zustimmung des Herstellers verwenden werden. Im Gegenteil: Viele Hersteller mahnen die Verkäufer der eigenen Produkte sogar wegen der Nutzung der Bilder ab, obwohl der Händler meint, mit der Bildernutzung im Interesse des Herstellers zu handeln. Viele Hersteller sehen es jedoch nicht gern, wenn ihre Produkte unter Preis im Internet verramscht werden, da insbesondere der Fachhandel hierunter erheblich leidet. Mit teuren Abmahnungen versuchen Hersteller, unliebsame Internethändler für billige Preise abzustrafen.
Gibt es Folge-Abmahnungen?
Es gibt keine Folgeabmahnungen. Eine weitere Abmahnung ist niemals die Folge einer anderen Abmahnung oder die Folge einer falschen Reaktion auf die erste Abmahnung. Mit dem Stichwort „Folgeabmahnungen“ verbreiten einige Anwälte Angst, um teure Leistungen zu verkaufen, die sinnlos sind.
Kostenlose Erstberatung nutzen
Wenn auch Sie von einer Bildrechtsabmahnung betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne bundesweit. Seit über 10 Jahren verteidigt die Anwaltskanzlei Hechler Opfer von Abmahnungen wegen Bildrechtsverletzungen. Rufen Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter Telefon ☎ 07171 – 79 80 00 an oder nutzen Sie das Kontaktformular.