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Die (vermutete) Täterhaftung


Anschlussinhaber haftet nicht automatisch

Lassen Sie sich von den Abmahnschreiben der verschiedenen Kanzleien nicht verunsichern. Dort wird oft überzeugend ausgeführt, der abgemahnte Anschlussinhaber hafte automatisch, und zwar entweder als Täter oder Störer. Dies entspricht jedoch oftmals nicht der Sach- und Rechtslage. In vielen Fällen haftet der Inhaber des Internetanschlusses überhaupt nicht und die Sache kann sich erledigen, ohne, dass jemand anders als Täter genannt wird und anstelle des Abgemahnten eine Abmahnung erhält.

Die Täterhaftung

Wer selbst eine Internettauschbörse genutzt und dabei Werke wie Filmen oder Musikstücken den anderen Nutzer der Filesharing-Software angeboten hat, haftet als Täter und somit auf Unterlassung und Schadenersatz. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter sich bewusst war, dass er die Datei anbietet oder dass er die Datei nur wenige Sekunden angeboten hat.

Praxistipp: Die meisten Abgemahnten wünschen in diesen Fällen nur die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Das Risiko, auf Kostenerstattung und Schadenersatz verklagt zu werden, ist bei vielen Abmahnkanzleien niedrig.

Wie kommt es zur Täterhaftung? Grundsätzlich muss der Abmahner darlegen und nachweisen, dass der Abgemahnte für die behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus). Trägt der Abgemahnte zu seiner Verteidigung nichts vor, sondern versucht er, den zahllosen Tipps in Internetforen folgend, die Sache ohne Reaktion auszusitzen, so kann dies schnell zu einer Klage führen. Schließlich dürfen die Abmahnkanzleien davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Sträflich falsch wäre hierbei, eine modifizierte Täter-Unterlassungserklärung abzugeben und dabei die (Mit-) Täterschaft zu bestreiten. In diesem Fall ist die Unterlassungserklärung nämlich nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (LG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2013, Az. 308 O 442/12).

Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch!

Die aufgrund der Protokollierung der IP-Adresse und der Auskunft des Providers vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens und BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus), lässt sich jedoch entkräften. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers ist bereits dann nicht mehr begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten.

Da der Rechteinhaber keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung im Haushalt des Abgemahnten hat, während diesem nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind, ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, dass und welche anderen Personen wie z. B. Hausgenossen (Ehegatte, Kinder, Mitbewohner, Mieter etc.) wenn nicht er als Täter in Frage kommen und zum Tatzeitpunkt selbständigen und uneingeschränkten Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Aufklären, wer Täter der Rechtsverletzung ist, muss er dagegen nicht, nachforschen muss er schon.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – Bear Share). In diesem Zusammenhang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet, wer der Täter war (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12).

Greift die Störerhaftung?

Ist die Tätervermutung hiernach entkräftet, kommt eine Störerhaftung des Abgemahnten in Betracht. Störerhaftung bedeutet, dass der Abgemahnte für die Urheberrechtsverletzung anderer haftet, weil er Belehrungs-, Prüf- oder Kontrollpflichten bezüglich den Mitnutzern verletzt hat.

Lesen Sie hier weiter, welche Pflichten gegenüber den verschiedenen Mitnutzern (Partner, Kinder, Mitbewohner, Mieter etc.) bestehen und ob eine Störerhaftung in Ihrem Fall in Frage kommt.

 

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