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Abmahnung wegen Filesharing: Die IP-Adresse ist falsch – oder doch nicht?


Dynamische IP-Adresse wird oft verwechselt

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die in der Abmahnung genannte IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse des Anschlussinhabers übereinstimmt. Allerdings handelt es sich bei der IP-Adresse aus der Abmahnung nicht um die IP-Adresse des Computers oder Routers, sondern um die dynamische IP-Adresse des Internetanschlusses, die sich bei jeder Einwahl in das Internet (spätestens jedoch alle 24 Stunden) ändert. In der Regel kennt der Anschlussinhaber die dynamische IP-Adresse überhaupt nicht, außer, er kann sie aus seinem Router auslesen.

Fragt man beim Internetprovider nach, so bekommt man dort oft die Antwort, der Provider gebe keine IP-Adressen heraus oder bei dem jeweiligen Kunden liegt keine Anfrage vor. Diese Auskünfte sind falsch – oft bewusst unwahr oder aus Unwissen des jeweiligen Mitarbeiters ist unklar.

Wie wird die IP-Adresse ermittelt?

Für jede Kommunikation, also auch für die Datenversendung beim Filesharing im Internet, wird eine IP-Adresse (= Internet-Protokoll) benötigt, andernfalls kann man den Internetanschluss nicht zuweisen und es können keine Daten ankommen. Daher ist auch beim Dateientausch (Filesharing) eine IP-Adresse im Spiel. Mit jedem kleinen Dateifragment, das beim Filesharing übertragen wird, schickt der Versender (der Abgemahnte) seine IP-Adresse mit, die ihm bei jeder Einwahl in das Internet von seinem Provider (z. B. Telekom, Vodafone, Kabel Deutschland) zugewiesen wurde. Lesen Sie hier zur Funktionsweise von Internet-Tauschbörsen. Abmahnkanzleien wie z. B. die Frommer Legal Rechtsanwälte haben ein Ermittlungsunternehmen beauftragt, das kleine Dateistücke von Anbietern in den Tauschbörsen herunterlädt. Die mit dem Herunterladen der Dateifragmente mitgeschickten IP-Adressen werden per Antrag an das für den Provider zuständige Landgericht geschickt. Dieser verurteilt den Provider zur Bekanntgabe der Adresse der Anschlussinhaber, dem diese IP zum Tatzeitpunkt zugewiesen war, siehe nächster Punkt.

Darf der Provider die IP-Adresse herausgeben?

Ja. Er musste sogar. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (12.05.2010 – I ZR 121/08), dass die IP-Adresse bei der Verfolgung von Filesharingstraftaten rechtmäßig erlangt werde und deshalb kein Beweisverwertungsverbot gelte. Der BGH hat am 13.01.2011 (III ZR 146/10) zudem klar gestellt, dass die Provider die dynamischen IP-Adressen 7 Tage speichern dürfen. Im Jahre 2012 hat der I. Senat schließlich beschlossen (19.04.2012 – I ZB 80/11), dass bei Verfahren zur Gestattung der Auskunft über Nutzernamen bzw. Adresse des Abgemahnten gerade kein gewerbliches Ausmaß des Filesharings vorliegen müsse. Aufgrund dieser 3 höchstrichterlichen Entscheidungen haben sich die jahrelangen Diskussionen über diese Punkte erübrigt.

 

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