Der Abgemahnte war zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause – Entfällt seine Haftung?
Anwesenheit bei Filesharing nicht erforderlich
Die Tatsache, dass jemand zum Tatzeitpunkt nicht zuhause war, ist ein Indiz, jedoch kein Nachweis der Unschuld. Zum einen ist eine physische Anwesenheit am PC nicht erforderlich, um Dateien über eine Internettauschbörse anzubieten. Der Anschlussinhaber kann während seiner Abwesenheit den PC angelassen haben, so dass die Filesharing-Software selbständig weiter lief und die Datei angeboten hat. Zur Funktionsweise von Filesharing-Software lesen Sie hier.
Zum anderen können Mitbewohner (Kinder, Partner etc.) den PC genutzt haben oder Nachbarn das ungesicherte WLAN, was beides zu einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers führen kann. Teilt man der Gegenseite also mit, man wäre nicht zuhause gewesen, so führt dies keinesfalls dazu, dass alle Vorwürfe fallen gelassen werden. So einfach ist es leider nicht.
Immer mehr Airbnb-Fälle
Seit der massenhaften Untervermietung bzw. Zwischenvermietung von Wohnungen zur Urlaubszeit oder bei einer anderen Abwesenheit treten immer mehr Fälle auf, bei denen ausländische Airbnb-Mieter für den Upload verantwortlich gemacht werden. Dies beteuern oft, nichts heruntergeladen zu haben. Das mögen in den meisten Fällen Schutzbehauptungen sein. Denn immerhin geht es nicht um das Herunterladen der Dateien, sondern um das Verbreiten. Das Herunterladen kann schon in der Heimat (z. B. Argentinien) stattgefunden haben. Während des Aufenthaltes in Deutschland wurden die Dateien auf dem Laptop bei jeder Verbindung mit dem Internet sofort angeboten. Die Filesharing-Software startet automatisch und bietet an. Behauptet der Airbnb-Mieter, er habe nichts heruntergeladen, dann stimmt dies wörtlich, ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Denn er hat per Filesharing-Software die Datei angeboten, und genau das wird ja vorgeworfen bei einer Filesharing-Abmahnung.