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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Ist die Filesharing-Abmahnung Betrug oder Abzocke?


Keine strafbaren Handlungen der Abmahner

Die Abmahnkanzleien sind keine Straftäter und auch keine Betrüger, wie dies etwa bei Frommer Legal Abmahnungen oft angenommen wird. Filesharing-Abmahnungen sind nicht zu verwechseln mit Rechnungen, die man bekommt, weil man sich auf Internetseiten registriert und das Kleingedruckte überlesen hat. Auch sind solche Filelshring-Abmahnungen kein Betrug, weil tatsächlich jemand die ermittelte Datei über den Internetanschluss des Abgemahnten angeboten hat. Somit ist eine urheberrechtliche Abmahnung auch nichts für den Verbraucherschutz. Die Verbraucherverbände sind nicht für Deliktsrecht – nicht anderes sind urheberrechtliche Abmahnungen – zuständig oder gar ausgebildet.

Strafbare Handlungen des Filesharers

Die Verbreitung der geschützten Werke in Internettauschbörsen durch Filesharing stellt eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar. ist strafbar. Der Abgemahnte hat sich aber nur dann strafbar gemacht, wenn er selbst die abgemahnte Datei angeboten hat. Ansonsten hat sich der tatsächliche Täter der Urheberrechtsverletzung strafbar gemacht. Für die meisten schwer verständlich ist, dass die Abmahnung sogar den rechtlichen Interessen des Abgemahnten dient, da sie ein gerichtliches Verfahren verhindern soll.

Betrügerische Abmahnung sind die Ausnahme

Allerdings gaben sich auch schon Betrüger als Abmahnanwälte aus und forderten Geld. Solche Fake-Abmahnungen erkennt man daran, dass sie per E-Mail verschickt werden und die Bezahlung von geringen Beträgen von ca. EUR 100,00 auf ein meist ausländische Konten fordern. Filesharing-Abmahnungen kommen niemals per E-Mail, sondern immer per Post. Sofern Sie eine Abmahnung wegen Dateidownloads per E-Mail bekommen haben, ist stark von einem Betrug auszugehen. Lassen Sie uns diese Abmahnung prüfen.

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