Die Rechtslage bei der Filesharing-Abmahnung
Der ultimative Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnng
Auch im Jahr 2026 werden noch immer Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mit Abmahnungen verfolgt. Federführend sind Frommer Legal Abmahnungen, die RAK Abmahnung, auch Nimrod Abmahnungen kommen noch vor. Zahlreiche Abmahnschreiben sind unberechtigt, da die abgemahnte Person keine Urheberrechtsverletzung begangen hat und auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann.
Mittlerweile wimmelt das Internet von Anwälten, die Betroffene gegen Filesharing-Abmahnungen verteidigen. Hierbei variieren Qualität, Preise und Vorgehensweisen erheblich, von gut und billig bis hin zu teuer und wertlos. Informieren Sie sich vor Beauftragung eines Anwalts daher genau.
Ein umfassender Ratgerber zur Filesharing-Abmahnung
Wir haben den folgenden Ratgeber für Betroffene aus unseren Erfahrungen aus den letzten 18 Jahren mit über 20.000 Filesharing-Abmahnungen zusammengestellt. Darin werden Sie aufgeklärt, ob Sie überhaupt haften und wenn Sie haften, welche Forderungen der Abmahnkanzlei und deren Auftraggeber zustehen.
Das besondere an diesem Ratgeber ist, dass er Ihnen nicht nur die wichtigsten Fragen zur Abmahnung beantwortet, sondern Ihnen aufzeigt, wie Sie selbst ganz konkret auf eine Abmahnung reagieren können, egal von welcher der derzeit aktiven Kanzleien diese stammt (Frommer Rechtsanwalts PartG mbB "Frommer Legal", Kanzlei Sarwari, Kanzlei Nimrod und Kanzlei IPPC LAW).
Hier erhalten Sie Ratschläge, die man sonst kaum in Internet finden und die aus einer jahrelangen anwaltlichen Tätigkeit mit tausenden Abmahnungen entspringt.
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist eine Filesharing-Abmahnung?
- Wie funktionieren Internet-Tauschbörsen?
- Die IP-Adresse ist nicht meine – oder doch?
- Muss ich die ganze Datei angeboten haben?
- Ist die Abmahnung unwirksam, wenn ich nicht zuhause war?
- Muss die Abmahnung per Einschreiben versendet werden?
- Was sind die Forderungen einer Filesharing-Abmahnung?
- Wer haftet bei einer Filesharing-Abmahnung?
- Was ist eine Unterlassungserklärung?
- Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
- Was ist der sicherste Weg bei einer Filesharing-Abmahnung?
- Was ist die richtige Reaktion und Verteidigung?
- Was ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung?
- Wann verjähren die Ansprüche aus der Filesharing-Abmahnung?
1. Was ist eine Filesharing-Abmahnung?
Eine Filesharing-Abmahnung ist eine anwaltliche Aufforderung im Namen eines Rechteinhabers. Sie beschuldigt Sie, urheberrechtlich geschützte Werke (wie Filme, Musik oder Spiele) illegal über Tauschbörsen (Torrents, P2P-Netzwerke) heruntergeladen und gleichzeitig anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben
Forderungen der Filesharing-Abmahnung
Eine Filesharing-Abmahnung enthält typischerweise drei Hauptforderungen: die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung von Schadensersatz. Die Gesamtforderung liegt meist zwischen EUR 400 und EUR 2.500.
Warum nicht sofort ein Gerichtsverfahren?
Eine Abmahnung dient als milderes Mittel und ist primär auf Deeskalation und Schadensbegrenzung ausgerichtet. Sie gibt dem Betroffenen die Chance, das fehlerhafte Verhalten sofort zu korrigieren, ohne dass direkt ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren geführt werden muss.
Der Verletzte könnte auch sofort ein gerichtliches Schnellverfahren gegen den ermittelten Inhaber des Internetanschlusses einleiten und eine sog. einstweilige Verfügung beantragen. Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Verbot kombiniert mit einer Strafandrohung bei Zuwiderhandlung. Diese Verfügung ersetzt die oben genannte Unterlassungserklärung. Erkennt der Anschlussinhaber die einstweilige Verfügung sofort an, hat der Rechteinhaber die Verfahrenskosten zu tragen. Auch haftet der Anschlussinhaber nicht immer, so dass der Rechteinhaber die Kosten zu tragen hätte. Die Abmahnung ist daher mit wesentlich weniger Risiken für den Rechteinhaber verbunden.
So verhalten Sie sich richtig!
Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält, sollte hierauf unbedingt reagieren – auch dann, wenn die Abmahnung als unbegründet oder als bloße „Abzocke“ empfunden wird. Erfolgt keine Reaktion, geht der Rechteinhaber regelmäßig davon aus, dass der Abgemahnte jedenfalls als Täter oder zumindest als Störer für das beanstandete Filesharing haftet, und leitet gegebenenfalls zeitnah gerichtliche Schritte ein.
Lassen Sie sich daher unbedingt anwaltlich beraten. Eventuell haften Sie überhaupt nicht.
Viele Irrtümer rund um die Abmahnung
Um die Abmahnung kreisen viele Irrtümer. Eine Filesharing-Abmahnung ist nicht unwirksam aufgrund einer fehlenden Originalvollmacht, sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt ist. Ebenso wenig ist eine Abmahnung nicht ungültig, weil der festgestellte Verstoß nur wenige Sekunden beträgt. Auch muss die Abmahnung nicht per Einschreiben verschickt werden.
Wir können nur immer wieder davor warnen, sich ohne Anwalt gegen die Filesharing-Abmahnung zu wehren und dabei insbesondere auf Informationen aus dem Internet zu vertrauen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Bereich Filesharing hat sich in den letzten Jahren immer wieder verändert, so dass viele Informationen aus Internetforen überholt ist und Vorgehensweisen sich entsprechend geändert haben.
Leider raten viele Anwälte auch allzu oft zu voreilig und unüberlegt zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Zum einen müssen viele Abgemahnte mangels Haftung keine Unterlassungserklärung abgeben. Zum anderen leiten die Abmahnkanzleien jedenfalls im Filesharing seit über 10 Jahren keine einstweiligen Verfügungen mehr bei Gericht ein.
2. Wie funktionieren Internet-Tauschbörsen?
Wir hören oft die Sätze „Mein Kind hat nur geschaut, nicht heruntergeladen“ oder „Mein Kind hat nur herunterladen, nicht angeboten“. Diese Aussagen basieren auf einem Missverständnis von Filesharing-Programmen. Folgende Ausführungen sollen zum grundlegenden technischen Verständnis von Internet-Tauschbörsen beitragen.
Filesharing (dt.: das gemeinsame Nutzen von Dateien) geschieht im Internet über sog. Tauschbörsen. Zur Teilnahme an einer Internettauschbörse installiert man sich ein kostenloses Programm (Client) auf dem PC. Dann registriert man sich mit einem Benutzernamen in der Tauschbörse. Bei den heutzutage üblichen Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) ist jeder Teilnehmer Client, Server, Nutzer und Anbieter zugleich. Das heißt, jeder, der die Software entsprechend betreibt, bietet den anderen Nutzern seine Daten kostenlos an und kann auf die Daten der anderen zugreifen. Aufgrund dieses relativ aufwändigen Prozesses ist die Ausrede, man habe „aus Versehen irgendwo auf einer Internetseite geklickt“, wenig glaubhaft. Filesharing macht man entweder ganz bewusst oder gar nicht.
Es gibt verschiedene Clientsoftware wie Azureus, Bearshare, Bittorrent, Edonkey, Emule. Kazaa, Limewire, Shareaza oder μTorrent. Das bekannteste Netzwerk, das die Clients steuert, heißt BitTorrent. Dieses besteht aus „Tracker“ genannten Server-Programm, der Informationen zu einer oder mehreren Dateien über Torrents verwaltet und einem Client, der vom Tracker erfährt, welcher User sonst noch die Datei herunterlädt und verteilt. Sobald ein Client einen Teil der Datei erhalten und die Prüfsumme verifiziert hat, meldet er dies dem Tracker und kann dieses Datei-Stück schon an andere Clients weitergeben.
Filesharing nicht grundsätzlich illegal
Aus diesem Grunde ist Filesharing nicht grundsätzlich illegal. Jeder kann seine selbst komponierte Musik, Filme oder Dokumente mit anderen teilen. Dies ist jedoch die Ausnahme. Die Regel ist, dass Musik, Filme, Computerspiele oder Hörbücher Dritter illegal in Tauschbörsen angeboten werden. Aus diesem Grunde nimmt die Rechtsprechung auch an, dass ein Nutzer einer Internettauschbörse genau weiß, was er macht, insbesondere, dass er illegal Dateien auf seine Festplatte lädt (auch strafbar seit 2008) und diese Dateien einer Vielzahl von anderen Personen, die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt online sind, zum Download zur Verfügung stellt. Dieses Anbieten und Anbieten und Veröffentlichen steht nach § 19a UrhG ausschließlich dem Rechteinhaber zu und verursacht die Schäden, die durch das konsequente Verfolgungen des Filesharings durch Abmahnungen minimiert werden sollen.
Das Herunterladen und Anbieten kleiner Teile
In einem P2P-Netzwerk können die Nutzer direkt von der Festplatte des Anbieters dessen Dateien auf die eigene Festplatte laden. Bittorrent macht es sogar möglich, dass Teile von z. B. Liedern oder Filmen von verschiedenen Anbietern herunter geladen werden und auf der Festplatte des Herunterladenden zur voll funktionsfähigen Datei zusammengebaut werden. Hat man einen Teil einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte geladen, bietet man dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern der Tauschbörse zu deren Download an. Aus diesem Grund ist es möglich, dass man beim Filesharing bereits in den ersten paar Sekunden des Downloads erwischt wird, da man anderen den bereits vollständig heruntergeladenen kleinen Teil der Gesamtdatei anbietet.
Popcorn Time installiert bittorrent-client
Auch die Nutzer von Popcorn time bekommen mittlerweile Abmahnungen. Während diese Dienste reine Streaming-Angebote zu sein scheinen (wie z. B. You Tube), so läuft im Hintergrund zusätzlich ein BitTorrent Programm. Das heißt, dass man während des Ansehens des Films oder Videos diesen Inhalte anderen Unsern zur Verfügung gestellt werden, genauso wie in einer Tauschbörse. Meist werden die Dienste Popcorn Time und Cuevana Storm in den Abmahnungen überhaupt nicht erwähnt.
3. Die IP-Adresse ist nicht meine – oder doch?
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die in der Abmahnung genannte IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse des Anschlussinhabers übereinstimmt. Allerdings handelt es sich bei der IP-Adresse aus der Abmahnung nicht um die IP-Adresse des Computers oder Routers, sondern um die dynamische IP-Adresse des Internetanschlusses, die sich bei jeder Einwahl in das Internet (spätestens jedoch alle 24 Stunden) ändert. In der Regel kennt der Anschlussinhaber die dynamische IP-Adresse überhaupt nicht, außer, er kann sie aus seinem Router auslesen.
Fragt man beim Internetprovider nach, so bekommt man dort oft die Antwort, der Provider gebe keine IP-Adressen heraus oder bei dem jeweiligen Kunden liegt keine Anfrage vor. Diese Auskünfte sind falsch – oft bewusst unwahr oder aus Unwissen des jeweiligen Mitarbeiters ist unklar.
Wie wird die IP-Adresse ermittelt?
Für jede Kommunikation, also auch für die Datenversendung beim Filesharing im Internet, wird eine IP-Adresse (= Internet-Protokoll) benötigt, andernfalls kann man den Internetanschluss nicht zuweisen und es können keine Daten ankommen. Daher ist auch beim Dateientausch (Filesharing) eine IP-Adresse im Spiel. Mit jedem kleinen Dateifragment, das beim Filesharing übertragen wird, schickt der Versender (der Abgemahnte) seine IP-Adresse mit, die ihm bei jeder Einwahl in das Internet von seinem Provider (z. B. Telekom, Vodafone, Kabel Deutschland) zugewiesen wurde. Abmahnkanzleien wie z. B. die Frommer Legal Rechtsanwälte haben ein Ermittlungsunternehmen beauftragt, das kleine Dateistücke von Anbietern in den Tauschbörsen herunterlädt. Die mit dem Herunterladen der Dateifragmente mitgeschickten IP-Adressen werden per Antrag an das für den Provider zuständige Landgericht geschickt. Dieser verurteilt den Provider zur Bekanntgabe der Adresse der Anschlussinhaber, dem diese IP zum Tatzeitpunkt zugewiesen war, siehe nächster Punkt.
Darf der Provider die IP-Adresse herausgeben?
Ja. Er musste sogar. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (12.05.2010 – I ZR 121/08), dass die IP-Adresse bei der Verfolgung von Filesharingstraftaten rechtmäßig erlangt werde und deshalb kein Beweisverwertungsverbot gelte. Der BGH hat am 13.01.2011 (III ZR 146/10) zudem klar gestellt, dass die Provider die dynamischen IP-Adressen 7 Tage speichern dürfen. Im Jahre 2012 hat der I. Senat schließlich beschlossen (19.04.2012 – I ZB 80/11), dass bei Verfahren zur Gestattung der Auskunft über Nutzernamen bzw. Adresse des Abgemahnten gerade kein gewerbliches Ausmaß des Filesharings vorliegen müsse. Aufgrund dieser 3 höchstrichterlichen Entscheidungen haben sich die jahrelangen Diskussionen über diese Punkte erübrigt.
4. Muss ich die ganze Datei angeboten haben?
Viele Abgemahnte meinen, dass die Abmahnung unwirksam sei, weil das Herunterladen eines ganzen Films innerhalb weniger Sekunden gar nicht möglich ist. Wer jedoch weiß, wie Internettauschbörsen funktionieren, kann sich ausrechnen, dass dieser Gedanke falsch ist. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es gerade nicht darum, dass ein Film komplett oder überhaupt angeboten wurde. Hier geht es darum, dass der Film oder die Serie angeboten wurde. Wann die Datei zuvor heruntergeladen wurde, spielt keine Rolle. Abgemahnt wird man wegen des Anbietens der Datei. Auch das Anbieten von kleinsten Tonfetzen bzw. wenigen Sekunden eines Liedes oder Films stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, und zwar unabhängig von deren Qualität (BGH, Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 112/06).
Film muss nicht komplett angeboten oder heruntergeladen worden sein
Daher reicht es vollkommen aus, wenn in der Abmahnung die Zeitspanne des Anbietens der Datei lediglich wenige Sekunden beträgt. Zwar kann in dieser Zeit kein kompletter Film angeboten worden sein. Dies macht die Abmahnung nicht unwirksam, denn bereits wenige Dateifragemente reichen für eine Urheberrechtsverletzung aus. Andernfalls wären z. B. sämtliche Frommer Legal Abmahnungen unwirksam. Sie können davon ausgehen, dass Profi-Anwälte keine unwirksamen Abmahnungen durch die Welt schicken.
Beachten Sie: Auch spielt es keine Rolle, ob eine deutsche oder eine englische Version des Films angeboten wurde. Schließlich sind insbesondere die Bilder urheberrechtlich geschützt sind.
5. Ist die Abmahnung unwirksam, wenn ich nicht zuhause war?
Die Tatsache, dass jemand zum Tatzeitpunkt nicht zuhause war, ist ein Indiz, jedoch kein Nachweis der Unschuld. Zum einen ist eine physische Anwesenheit am PC nicht erforderlich, um Dateien über eine Internettauschbörse anzubieten. Der Anschlussinhaber kann während seiner Abwesenheit den PC angelassen haben, so dass die Filesharing-Software selbständig weiter lief und die Datei angeboten hat. Zur Funktionsweise von Filesharing-Software lesen Sie hier.
Zum anderen können Mitbewohner (Kinder, Partner etc.) den PC genutzt haben oder Nachbarn das ungesicherte WLAN, was beides zu einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers führen kann. Teilt man der Gegenseite also mit, man wäre nicht zuhause gewesen, so führt dies keinesfalls dazu, dass alle Vorwürfe fallen gelassen werden. So einfach ist es leider nicht.
Immer mehr Airbnb-Fälle
In Zeiten von Airbnb-Vermietungen häufen sich die Fälle, in denen meit ausländische Airbnb-Mieter für den Upload verantwortlich sind. Dies beteuern oft, nichts heruntergeladen zu haben. Das mögen in den meisten Fällen Schutzbehauptungen sein. Denn immerhin geht es nicht um das Herunterladen der Dateien, sondern um das Verbreiten. Das Herunterladen kann schon in der Heimat (z. B. Argentinien) stattgefunden haben. Während des Aufenthaltes in Deutschland wurden die Dateien auf dem Laptop bei jeder Verbindung mit dem Internet sofort angeboten. Leider gibt das Unternehmen Airbnb keine Adressen der Mieter heraus, selbst wenn man die Adresse kennt, befinden sich die Mieter in der Regel im Ausland und man kann keine Schadensersatzansprüche durchsetzen. Ein Gerichtsverfahren kann man allenfalls dann gewinnen, wenn man das Gericht 100% davon überzeugen kann, dass man zur Zeit der Tat nicht in der Wohnung war und diese zwischenvermietet war. Wer sofort Ruhe haben möchte, dem bleibt sich nichts anderes übrig, also sich zumindest sofort finanziell mit der Abmahnkanzlei zu einigen.
6. Muss die Abmahnung per Einschreiben versendet werden?
Nein. Abmahnungen können mit normaler Post, per E-Mail oder sogar mündlich ausgesprochen werden. Es macht daher keinen Sinn, den Empfang der Abmahnung zu bestreiten, nur weil diese nicht per Einschreiben gekommen ist. Der Abmahner muss lediglich die Absendung der Abmahnung beweisen , so der Bundesgerichtshof. Gelingt ihm dies mit einem Zeugen, so hat der Abgemahnte die Kosten des Prozesses zu bezahlen, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Dieser Beweis der Absendung gelingt zum Beispiel durch ein Postausgangsbuch oder das Zeugnis einer Sekretärin.
7. Was sind die Forderungen einer Filesharing-Abmahnung?
8. Wer haftet bei einer Filesharing-Abmahnung?
Lassen Sie sich von den Abmahnschreiben der verschiedenen Kanzleien nicht verunsichern. Dort wird oft überzeugend ausgeführt, der abgemahnte Anschlussinhaber hafte automatisch, und zwar entweder als Täter oder Störer. Dies entspricht jedoch oftmals nicht der Sach- und Rechtslage. In vielen Fällen haftet der Inhaber des Internetanschlusses überhaupt nicht und die Sache kann sich erledigen, ohne, dass jemand anders als Täter genannt wird und anstelle des Abgemahnten eine Abmahnung erhält.
Die Täterhaftung
Wer selbst eine Internettauschbörse genutzt und dabei Werke wie Filmen oder Musikstücken den anderen Nutzer der Filesharing-Software angeboten hat, haftet als Täter und somit auf Unterlassung und Schadenersatz. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter sich bewusst war, dass er die Datei anbietet oder dass er die Datei nur wenige Sekunden angeboten hat.
Praxistipp: Die meisten Abgemahnten wünschen in diesen Fällen nur die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Das Risiko, auf Kostenerstattung und Schadenersatz verklagt zu werden, ist bei vielen Abmahnkanzleien niedrig.
Wie kommt es zur Täterhaftung? Grundsätzlich muss der Abmahner darlegen und nachweisen, dass der Abgemahnte für die behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus). Trägt der Abgemahnte zu seiner Verteidigung nichts vor, sondern versucht er, den zahllosen Tipps in Internetforen folgend, die Sache ohne Reaktion auszusitzen, so kann dies schnell zu einer Klage führen. Schließlich dürfen die Abmahnkanzleien davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Sträflich falsch wäre hierbei, eine modifizierte Täter-Unterlassungserklärung abzugeben und dabei die (Mit-) Täterschaft zu bestreiten. In diesem Fall ist die Unterlassungserklärung nämlich nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (LG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2013, Az. 308 O 442/12).
Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch!
Die aufgrund der Protokollierung der IP-Adresse und der Auskunft des Providers vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens und BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus), lässt sich jedoch entkräften. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers ist bereits dann nicht mehr begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten.
Da der Rechteinhaber keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung im Haushalt des Abgemahnten hat, während diesem nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind, ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, dass und welche anderen Personen wie z. B. Hausgenossen (Ehegatte, Kinder, Mitbewohner, Mieter etc.) wenn nicht er als Täter in Frage kommen und zum Tatzeitpunkt selbständigen und uneingeschränkten Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Aufklären, wer Täter der Rechtsverletzung ist, muss er dagegen nicht, nachforschen muss er schon.
Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – Bear Share). In diesem Zusammenhang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet, wer der Täter war (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12).
Greift die Störerhaftung?
Ist die Tätervermutung hiernach entkräftet, kommt eine Störerhaftung des Abgemahnten in Betracht. Störerhaftung bedeutet, dass der Abgemahnte für die Urheberrechtsverletzung anderer haftet, weil er Belehrungs-, Prüf- oder Kontrollpflichten bezüglich den Mitnutzern verletzt hat.
In den Abmahnungen ist immer von Täter und Störer die Rede. Täter ist derjenige, der die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Störer ist derjenige, der die Datei nicht selbst angeboten hat, aber eine Belehrungspflicht gegenüber dem Täter verletzt hat.
Die Störerhaftung hat einen entscheidenden Vorteil in finanzieller Hinsicht: Der Störer muss nicht den erheblichen Schadenersatz bezahlen, der den Großteil der geltend gemachten Forderungen darstellt, sondern nur Anwalts- und Ermittlungskosten erstatten. Der Störer ist allerdings verpflichtet, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Im Internet kursiert das Gerücht, dass der Anschlussinhaber immer Störer ist und daher stets haftet. Das ist vollkommener Unsinn. Der Anschlussinhaber haftet niemals automatisch als Störer!
Nur dann, wenn der Internetanschlussinhaber Pflichten verletzt hat, haftet er als Störer. Sofern Dritte wie z. B. Kinder, der Partner oder Mitbewohner die Urheberrechtsverletzung begangen haben, kann die Haftung des Anschlussinhabers schnell entfallen. Eine Haftung für andere (= Störerhaftung) kommt also nur dann in Betracht, wenn jemand anders die Datei angeboten und der Anschlussinhaber z. B. Belehrungspflichten gegenüber dieser Person verletzt hat (wie z. B. bei minderjährigen Kindern, siehe unten). Diese Pflichten hängen vom Nutzerkreis des Internetanschlusses ab und unterscheiden sich erheblich.
Volljährige Familienmitglieder (Ehegatte, Ehepartner, Kinder)
Seit der BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 8.1.2014 – I ZR 169/12 – BearShare) steht fest, dass der Internetanschlussinhaber und damit der Abgemahnte einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen darf, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst, wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Minderjährige Kinder
Bezüglich Minderjähriger hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – Morpheus), entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen eines 13jährigen, einsichtsfähigen Kindes nicht haften, da sie es vorher über die Rechtswidrigkeit von P2P-Tauschbörsen belehrt und ihm die Teilnahme an Internettauschbörsen ausdrücklich verboten haben.
Man kann also festhalten, dass sich der Anschlussinhaber umso besser durch Belehrungen und Verbote aus der Verantwortung stehlen kann, je einsichtsfähiger sein minderjähriges Kind ist. Bei jüngeren, weniger einsichtsfähigen Kindern bestehen gesteigerte Pflichten der Eltern. Allerdings haften Kinder ab dem Alter von 7 Jahren selbst, sofern sie einsichtsfähig sind. Im Ergebnis haftet einer immer, entweder die Eltern oder das Kind.
Wohngemeinschaften (WG)
Das LG Köln hat entschieden (Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12), dass der Inhaber eines WG-Anschlusses nicht als Störer für Rechtsverletzungen seiner Untermieter haftet, wenn er die Wohnung selbst nicht mehr bewohnt. Er hat insbesondere keine anlasslosen Belehrungs- oder Prüfpflichten.
Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, so AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014 – 42 C 368/13; Amtsgericht Bochum, Urteil vom 16.04.2014, 67 C 57/14).
Gäste und Besucher
Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass auch bei Gästen und Besuchern keine anlasslosen Prüfungs- und Überwachungspflichten bestehen und eine Störerhaftung des Anschlussinhabers abgelehnt.
WLAN – Unerlaubter Zugriff und Nutzung von außen
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) hat in seinem ersten Urteil zum Filesahring entschieden, dass dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden kann, seine Netzwerksicherheit fortlaufend den neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Hat der Anschlussinhaber jedoch ein offenes WLAN genutzt, haftet er immer als Störer auf Unterlassung.
Mieter
Der Vermieter einer Wohnung haftet für Filesharing-Vergehen seines Mieters nicht, wenn er mit seinem Mieter zuvor die Art und Weise der Nutzung explizit abgesprochen hatte, also Verbote von Tauschbörsennutzen vereinbart waren (LG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2013, Az. 2-06 O 304/12). Das Amtsgericht München lehnte (Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11) die Haftung des Vermieters ebenfalls ab, da sich der Vermieter von seinem Mieter vertraglich im Mietvertrag zusichern ließ, dass das WLAN gerade nicht für Rechtsverletzungen verwendet werden dürfe. Außerdem habe der Vermieter lediglich einem Mieter, der ihm auch namentlich bekannt gewesen sei, den Zugang zum WLAN gewährt, wodurch eine Individualisierung des Täters möglich gewesen sei.
Feriengäste
Das Amtsgericht München (Az. 173 C 6622/15) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber in folgender Konstellation nicht als Täter oder Störer haftet: Neben dem Anschlussinhaber und seiner Familien hatten zum Tatzeitpunkt auch eine vierköpfige Familie in der Ferienwohnung des Anschlussinhabers Zugang zum hauseigenen Familienanschluss. Während des Aufenthalts der Gastfamilie wurde drei weitere Rechtsverstöße festgestellt, was weder davor noch danach geschehen war. Zwar bestritten die Gäste die Täterschaft und sogar, den Internetanschluss überhaupt genutzt zu haben. Der Anschlussinhaber konnte das Gericht jedoch davon überzeugen, die Tat nicht selbst begangen zu haben. Eine Störerhaftung schied ebenfalls aus, da die Gäste den W-LAN-Schlüssel von der Ehefrau des Anschlussinhabers ohne dessen Zustimmung erhalten hatten. Der Anschlussinhaber hatte keinen Anlass, eine Weitergabe des Schlüssels an Feriengäste durch seine Frau zu vermuten und eine anlasslose Belehrung eines erwachsenen, im gleichen Haushalt lebenden Ehepartners war nicht geboten ist. Somit hatte er keinerlei Prüfpflichten verletzt und konnte auch keinerlei Überwachungsmaßnahmen treffen.
Hotels
Auch Hotelbetreiber haften nicht für das Filesharing ihrer Gäste, wenn hinreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Hierzu zählen eine WPA2-Verschlüsselung des WLAN-Zugangs sowie die Belehrung gegenüber Gästen und Hotelpersonal, dass das widerrechtliche Down- und Uploaden von urheberrechtlich geschützten Dateien verboten ist. Hierzu reichen Karteikarten in den Räumlichkeiten des Hotels aus (LG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2010 – 2-6 S 19/09; AG Koblenz Urteil vom 18.06.2014 – 161 C 145/14; AG Hamburg,
Urteil vom 10.06.2014 – 25b C 431/13).
Internet-Cafe
Für Internet-Cafes sieht das LG Hamburg eine Haftung des Betreibers (Urteil vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10) für Filesharing der Gäste, sofern keine Maßnahmen getroffen wurden, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So könnten insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden.
Airbnb-Mieter
Uns erreichen fast täglich Anrufe von Vermietern, die Ihre Wohnung unter Nutzung der Agentur Airbnb vermietet und aufgrund von Filesharing-Aktivitäten des Untermieters eine Abmahnung erhalten haben, z. B. von den Frommer Legal Rechtsanwälten.
Abgemahnte fragen sich, wer in einem solchen Fall für die Urheberrechtsverletzungen durch das illegale Filesharing des Mieters haftet. Grundsätzlich besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber bzw. der Abgemahnte auch der Täter war. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Vermieters ist jedoch in Airbnb-Fällen bereits dadurch erschüttert, dass der Vermieter zum Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung war und deshalb keine Möglichkeit des Zugriffs auf den dortigen Internetzugang hatte.
Ein Vermieter haftet auch nicht als Inhaber des Internetanschlusses für die streitbefangenen Urheberrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung oder unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens aus der Verletzung einer Verkehrspflicht. Nach Ansicht des LG Köln bestehen gegenüber Untermietern keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Hauptmieters, sofern der nicht in diesem Haushalt wohnt, da er insbesondere die Privatsphäre des Mieters nicht verletzen darf. Auch eine gesonderte Belehrung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war.
Störerhaftung bei privaten WLAN Hotspots
Überall liest man, der Bundesgerichtshof hätte die Störerhaftung beim offenen WLAN abgeschafft. Man hafte fortan nicht mehr, wenn Dritte über das ungesicherte WLAN Urheberrechtsverletzungen begehen. Stimmt das überhaupt? Insbesondere vor dem Hintergrund der privaten Hotsports und WLAN to go durch Anbieter wie die Telefkom oder Vodafone bedarf es einer genaueren Betrachtung der Rechtslage.
Durch die Änderung des Telemediengesetzes wurde die Haftung für öffentliches Hotspots tatsächlich eingeschränkt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass nicht jedes offene WLAN ein öffentliches WLAN bzw. ein öffentlicher Hotspot ist. Ein öffentlicher Hotspot kann nicht von einer Privatperson betrieben werden, denn ein privates WLAN ist niemals öffentlich, wie der Name schon sagt. Unter öffentliches WLAN versteht man einen Internetzugang, wie er etwa von einer Gaststätte, einem Flughafen, einem Hotel, einem Fußballstadion oder Bahnhof betrieben wird. Wer meint, er haftet nicht, wenn er sein privates WLAN ungesichert betreibt und daraufhin eine Abmahnung erhält, wird sich daher leider sehr wundern. Der vom BGH (Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17 – Dead Island) entschiedene Fall betraf einen gewerblich genutzten WLAN-Anschluss. Dort führt der BGH unmissverständlich aus, dass der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses zur Abwendung seiner Störerhaftung zur Vornahme entsprechender Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet ist und seinen Internetanschluss gegen eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte hinreichend sichern muss (BGH aaO., Rdn. 24f. und 30)
WLAN to go und Hotspot-Netze
Höchste Vorsicht ist damit geboten, wenn Verbraucher die Angebote von Unternehmen wie der Deutschen Telekom oder Vodafone annehmen, die sog. Outdoor- und Indoor-Hotspots oder aber auch WLAN TO GO anbieten, mit denen alle, die an dem Hotspot-Netz teilnehmen, überall kostenlos surfen können. Diese Angebote werden oft noch mit der Anmerkung, man könne nicht abgemahnt werden, beworben. Dies ist leider falsch. Privatpersonen sollten daher tunlichst auf die Teilnahme an derartigen Netzwerken verzichten und keinen Hotspot einrichten, auch wenn dieser mit einem WLAN-Schlüssel gesichert ist. Privatpersonen betreiben keinen öffentlichen Hotspot!
9. Was ist eine Unterlassungserklärung?
Die folgenden Ausführungen gelten ausschließlich für Filesharing-Abmahnungen. Mit jeder Filesharing-Abmahnung fordern die Abmahnanwälte sowohl viel Geld als auch die Unterlassung des Filesharings der ermittelten Datei ihres Auftraggebers. Anders, als man meinen könnte, stehen nicht die Geldforderungen im Vordergrund des Interesses der Abmahner. Denn schließlich geht es in erster Linie darum, das kostenlose und illegale Verbreiten des Films, des Spiels, der TV-Serie oder der Musikstücke in Internettauschbörsen durch den Abmahnten zu verhindern. Aus diesem Grund fordern die Abmahner stets eine Unterlassungserklärung (oder auch: Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung).
Eine Unterlassungserklärung ist ein lebenslang (BGHZ 59, BGHZ 72, 75 = GRUR 1972, 721 – Kaffeewerbung; zuletzt BGH, Urteil vom 06.07.2012 – V ZR 122/11) gültiger Vertrag, der den Verletzer der Urheberrechte an einer erneuten Verletzung der Rechte hindern soll. Der Unterzeichner verpflichtet sich darin nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe, sollte es zu einer erneuten schuldhaften Rechtsverletzung kommen. Diese Vertragsstrafe kann auch bei Privatpersonen € 5.000,00 für einen einzigen Verstoß betragen. Man sollte daher nur dann, wenn es unbedingt notwendig ist, eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Große Unternehmen unterschreiben zum Beispiel fast nie eine solche Erklärung. Dies spricht Bände, denn diese könnten die Vertragsstrafen bezahlen.
Gefährliche Vertragsstrafe
Das Gefährliche an einer Unterlassungserklärung ist somit nicht die Verpflichtung zur Unterlassung, sondern die Verpflichtung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall, also bei einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag. Zwar fällt die Vertragsstrafe nur bei einem schuldhaften Verstoß an. Ein solches Verschulden liegt jedoch im Normalfall vor. Hieraus wird ersichtlich, dass man nur dann, wenn es unbedingt notwendig ist, eine solche Unterlassungserklärung unterzeichnen sollte.
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung nur dann, wenn Sie einen Verstoß, also eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens, auch 100% sicher ausschließen können. Wenn Sie nicht wissen, wer das Filesharing betrieben hat, sollten Sie niemals eine Unterlassungserklärung abgeben (auch keine modifizierte), da Sie Verstöße überhaupt nicht verhindern können.
10. Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Für eine modifizierte Unterlassungserklärung gilt dasselbe uneingeschränkt. Auch sie ist lebenslang (nicht nur 30 Jahre) gültig und löst die verheerende Vertragsstrafe (meist € 5.000,00) bei einem Verstoß aus.
Die modifizierte Unterlassungserklärung bietet dem Abgemahnte daher keinerlei Vorteile. Er sollte eine solche allerhöchstens dann abgeben, wenn er als Täter oder Störer haftet, oder besser überhaupt nicht. Das Risiko einer Vertragsstrafe dürfte wesentlich höher sein als das einer einstweiligen Verfügung.
Keine Unterlassungserklärung? Besser ist das! Selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt einen lebenslangen Vertrag dar, der horrende Strafen auslösen kann. Im Zweifel sollte man eine solche Erklärung nicht unterzeichnen.
Häufige Falschberatung durch Anwälte
Tipps aus dem Internet und Ratschläge von Anwalten, die ihre Leistungen bei Filesharing-Abmahnungen hauptsächlich mit der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung rechtfertigen, sollte man genau prüfen, wenn man dort sofort und ohne Prüfung des Einzelfalls sofort zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung rät. Denn diese bringt zur Verteidigung rein gar nichts und stellen einen bloßen Aktionismus dar, der für den Abgemahnten verheerende Folgen haben kann.
Vorsicht vor der modifizierten Unterlassungserklärung
Warum eine Unterlassungserklärung abgeben, wenn man hierzu nicht verpflichtet ist? Warum an die Gegenseite € 100 oder € 150 bezahlen, wenn man überhaupt nicht haftet und die Gegenseite ohnehin keine € 150 akzeptiert? Wir warnen ausdrücklich vor einer Falschberatung durch Anwälte, die für die Abgemahnten grundsätzlich und ohne Einzelfallprüfung eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Denselben Unsinn raten oft Hotlines von Rechtsschutzversicherungen und Verbraucherschutzverbänden. Jeder Unterlassungserklärung, auch die modifizierte, kann nach Unterzeichnung und Abgabe Vertragsstrafen ab € 5.000,00 pro Verstoß auslösen und stellt für viele ein Insolvenzrisiko dar. Auch bei einem Autounfall, bei dem man nicht haftet, verpflichtet man sich nicht zur Zahlung des Schadens des Unfallverursachers.
Überlegen Sie: Warum geben große Unternehmen fast nie eine Unterlassungserklärung ab und lassen sich stattdessen lieber verklagen? Gerade finanzstarke Unternehmen wie z. B. T-Mobile könnten es sich doch leisten, Vertragsstrafen zu bezahlen. Sie wollen es aber nicht und kämpfen mit allen Mittel für ihr Recht. Dasselbe sollten Abgemahnte, die weder als Täter noch als Störer haften, tun, denn es besteht kein Grund, warum tausende von Privatleuten grundlos (modifizierte) Unterlassungserklärungen abgeben sollen, die sie – anders als zahlungskräftige Unternehmen – an den Rand einer Privatinsolvenz bringen können.
Wie wird die Unterlassungserklärung wirksam?
Eine Unterlassungserklärung von Privatpersonen ist nur schriftlich (per Brief) wirksam (abstraktes Schuldeingeständnis – BGH, GRUR 1995, 678). Solange sie der Abmahnkanzlei nur als E-Mail oder Fax vorliegt, ist sie ungültig und beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Dies hat allerdings den Vorteil, dass man sie anwaltlich widerrufen und in eine modifizierte Unterlassungserklärung umwandeln kann.
Modifizierte Unterlassungserklärung selber machen?
Nein. Wie gesagt: Nur Schuldige sollten überhaupt in Erwägung zu ziehen, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ob jemand überhaupt haftet und wie die jeweilige Abmahnkanzlei auf die Ablehnung einer Unterlassungserklärung reagiert, kann Ihnen die Anwaltskanzlei Hechler erläutern.
Ist die Filesharing-Abmahnung mit der modifizierten Unterlassungserklärung erledigt?
Nein. Weder eine modifizierte, noch sonst eine Unterlassungserklärung haben überhaupt eine positive Auswirkung auf die Geldforderungen, im Gegenteil: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, fühlt sich schuldig und wer schuldig ist, muss auch bezahlen. Mit Abgabe einer „modifizierten“ Unterlassungserklärung macht man sich sofort verdächtig, als Täter oder Störer zu haften und ist ein potentieller Kandidat für eine Kostenklage. Eine modifizierte Unterlassungserklärung führt somit nicht dazu, dass die Abmahnkanzlei auf die Geldforderungen verzichtet, sondern stachelt eher zur gerichtlichen Durchsetzung der Geldforderungen an.
„Verteidigung“ mit „modifizierter“ Unterlassungserklärung
Vorsicht vor Anwälten aus Köln oder Berlin, deren – sehr teuere – Leistungen darin bestehen, für die Abgemahnten sofort eine „modifizierte“ Unterlassungserklärung abzugeben, aber gleichzeitig die Haftung seitenlang bestreiten. Dass dies äußerst widersinnig ist, muss nicht näher erläutert werden. Jedenfalls liegt hier eine vollkommen unbrauchbare anwaltliche Leistung vor. Diese Kanzleien haben in der Vergangenheit zu guter Letzt auch noch zur Abgabe weiterer (sog. vorbeugender) Unterlassungserklärungen geraten, obwohl nicht mal eine einzige Unterlassungserklärung geschuldet war, siehe oben.
Soll ich bei der Polizei eine Anzeige machen?
Den Abmahnkanzleien Betrug zu unterstellen, ist im Regelfall nicht nur falsch, sondern auch gefährlich und kann zum Bumerang werden. Eine Strafanzeige gegen einen Abmahnanwalt kann den Straftatbestand einer falschen Verdächtigung erfüllen. Uns sind Fälle bekannt, in denen auf eine Strafanzeige eine Gegenanzeige folgte und der Mandant zur Unterlassung bezüglich seiner Vorwürfe aufgefordert wurde, verbunden mit erneuten Kostenforderungen. Was weitaus gefährlicher ist: Die Weitergabe der Abmahnung an die Polizei führt zur Bekanntgabe einer Straftat. Der Abgemahnte gerät als Anschlussinhaber auf diese Weise selbst in den Verdacht einer Urheberrechtsverletzung. Oft vernimmt die Polizei dann die gesamte Familie und nicht selten kam es vor, dass sich bei der Vernehmung ein Haushaltsmitglied als Täter herausstellte und bestraft wurde. Der Gang zur Polizei ist nicht nur Zeitverschwendung, er kann das Ausmaß des Ärgers vervielfachen.
11. Was ist der sicherste Weg bei einer Filesharing-Abmahnung?
Da sich die meisten Abgemahnten an einen Anwalt wenden, sei zum besseren Verständnis zunächst auf die Pflichten eines Anwalts hingewiesen. Der Anwalt muss den Sachverhalt detailliert prüfen und die gesamten Umstände der Verletzung des Urheberrechts ausforschen. Die Beratung und die Vorgehensweise der anwaltlichen Verteidigung müssen auf den Auskünften des Abgemahnten gründen und für den Abgemahnten den rechtlich sichersten Weg darstellen.
Bei Abgemahnten, die als Täter oder Störer haften, ist sicherste Weg aus rechtlicher Sicht die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung inklusive einer Vergleichszahlung zur endgültigen und rechtssicheren Erledigung der Sache.
Praxistipp: Haftet der Abgemahnte weder als Täter noch als Störer, weil z. B. andere Personen den Film oder das Musikstück im Internet angeboten haben und der Abgemahnte keine Pflichten verletzt hat, so entfällt seine Haftung komplett. In dieser Konstellation kann die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung für den Abgemahnten aufgrund der Verpflichtung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe verheerende Folgen haben. Gerade in Fällen, in denen der Anschlussinhaber überhaupt nicht weiß, wer die Datei im Internet angeboten hat, kann er die Quelle der Rechteverletzung nicht beseitigen und muss davon ausgehen, dass die Datei auch nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung noch angeboten wird. Letzteres würde eine Vertragsstrafe von mindestens € 5.000,00 auslösen.t
Abgemahnten sollten daher genau darauf achten, ob der ratgebende Anwalt sich erkundigt, welche Personen den Anschluss mitgenutzt haben, wer der Täter war und welche Absprachen im Nutzerkreis getroffen wurden. Nur so kann ein Anwalt die optimale Strategie für seinen Mandanten ausarbeiten.
12. Was ist die richtige Reaktion und Verteidigung?
Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung wegen Filesharings ist von Fall zu Fall verschieden und von mehreren Parametern abhängig: Den Begebenheiten des Einzelfalls (Wer war der Täter? Wer hat den Internetanschluss mitgenutzt u. a.), der Rechtslage im speziellen Fall (haftet der Abgemahnte als Täter oder Störer oder überhaupt nicht u. a.), daneben den Interessen des Abgemahnten (Zahlungsfähigkeit, Risikobereitschaft u. a.) sowie den Pflichten des beratenden Anwalts.
Die richtige Reaktion und optimale Verteidigung
Sofern es die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Fall hergibt, weil die Abgemahnten weder als Täter, noch als Störer haften, müssen die Abgemahnten weder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, noch etwas an die Gegenseite bezahlen.
Für Mandanten, die weder als Täter noch als Störer haften (das ist der weitaus überwiegende Teil meiner Mandanten), schicke ich ein Verteidigungsschreiben an die Abmahnanwälte, in dem ich genau darlege, warum diese Abgemahnten weder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, noch etwas an die Gegenseite bezahlen werden.
13. Was ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung?
Vor Jahren gab es den Trend, zahlreiche vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben, wenn ein Abgemahnter eine Abmahnung wegen Filesharings eines Musiksamplers oder einer German Top 100 Single Charts-Datei erhalten hatte. Damit ließen sich, wie man vermutete, weitere, sog. Folgeabmahnungen verhindern.
Mittlerweile bieten die 15 Urteile des Bundesgerichtshofes zum Filesharing ausreichende Rechtssicherheit für Abgemahnte, zum anderen sind die Zeiten von Folgeabmahnungen längst vorbei und das Rechtsinstitut der vorbeugenden Unterlassungserklärung ist teilweise zu einem Geschäftsmodell skrupelloser Rechtsanwälte verkommen.
Was sind vorbeugende Unterlassungserklärungen?
Mit einer Abmahnung verfolgt ein Rechteinhaber in erster Linie seinen Unterlassungsanspruch. Dieser Unterlassungsanspruch wird durch Abgabe einer Unterlassungserklärung, die ein Vertragsstrafeversprechen enthält, erfüllt. Muss man den Verletzer zur Abgabe anwaltlich auffordern, so sind diese Anwaltskosten erstattungsfähig. Diese Kosten kann man sich sparen, wenn man selbst diese Unterlassungserklärung abgibt, bevor der Rechteinhaber seinen Anwalt kostenpflichtig beauftragt. Man kommt mit der eigenen Erklärung der Abmahnung somit zuvor und will eine Abmahnung verhindern.
Wer z. B. im Jahr 2010 eine Abmahnung wegen einer Bravo Hits-Datei erhalten hatte, konnte davon ausgehen, etwa 5 Abmahnungen verschiedener Liedrechteinhaber zu erhalten. Dann hat es sich nach der 1. Abmahnung angeboten, die damals bekannten weiteren Rechteinhaber anschreiben und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese haben die Sache dann meist auf sich beruhen lassen, so dass es bei der 1. Abmahnung blieb.
Auch vorbeugende Unterlassungserklärungen sind lebenslang gültig
Da die vorbeugende Unterlassungserklärung eine ganz gewöhnliche Unterlassungserklärung ist, gilt sie als Dauerschuldverhältnis lebenslang, wie etwa ein Mietvertrag. Das Gefährliche ist jedoch nicht der Unterlassungsteil, sondern die Verpflichtung zur Übernahme einer Vertragsstrafe bei einer zukünftigen Zuwiderhandlung. Diese Vertragsstrafe liegt im Normalfall bei € 5.000,00 pro Verstoß, die der Schuldner an den Rechteinhaber zu bezahlen hat.
Was spricht gegen eine vorbeugende Unterlassungserklärung?
Alles! Dafür spricht aktuell jedenfalls überhaupt nichts mehr, was auch nur annähernd vernünftig wäre.
Im Zweifel weiß man überhaupt nicht, welches Unternehmen die Rechte zur Verbreitung in Deutschland hat. Somit läuft man zum einen Gefahr, sich an den falschen Rechteinhaber zu binden, zum anderen erhält man daher trotzdem eine Abmahnung, weil ihm gegenüber die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wurde.
Die Behauptung von Anti-Abmahnkanzleien, man decke mit vorbeugenden Unterlassungserklärung „komplette Bereiche wie Musik, Software, Film/Serie, Erotik, Hörbuch ab“ und könne dadurch „sämtliche Folgeabmahnungen verhindern“ ist falsch, insbesondere, wenn behauptet wird, man schicke die Erklärungen „auch an andere Abmahnkanzleien“. Zum einen gibt es in jedem Bereich eine hohe zweistellige Zahl von Rechteinhabern, die zu diesen Preisen nicht annährend abgedeckt werden können, zum anderen ist die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen gegenüber Kanzleien und nicht deren Auftraggebern wirkungslos, sofern die Rechteinhaber dem nicht zugestimmt haben, was meist nicht der Fall sein sollte.
Keine Ersparnis von ehemals massiven Anwaltskosten: Nach Inkrafttreten des Anti-Abzocke-Gesetzes Ende 2013 sind die potentiell zu sparenden Abmahnkosten von ehemals hunderten von Euro auf € 124,00 geschrumpft. Des Weiteren muss beachtet werden, dass diese Anwaltskosten nur dann gespart werden können, wenn der Rechteinhaber zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung tatsächlich noch gar keinen Anwalt eingeschaltet hatte. Die Anwaltskosten entstehen nämlich bereits mit der Auftragserteilung.
Daneben kann der Rechteinhaber immer noch beachtliche Schadenersatzansprüche von z. B. € 2.500,00 für 1 Musikalbum oder € 1.000,00 für 1 Film stellen. Die Anwaltskosten für die Eintreibung dieser Ansprüche sind erstattungsfähig und entfallen gerade nicht aufgrund einer vorbeugenden Unterlassungserklärung. Werbliche E-Mail von Anti-Abmahn-Anwälten mit Aussagen wie „wir können damit sämtlichen Folgeabmahnungen von Vornherein die rechtliche Grundlage entziehen, so dass Sie für Filesharings in der Vergangenheit gar nicht mehr abgemahnt werden können. Nach unseren Erfahrungswerten sind Sie dann im jeweiligen Bereich umfassend geschützt“ sind daher nicht nur falsch, sondern auch rechtswidrig.
Mit Vorsicht sind auch Anti-Abmahnanwälte zu genießen, die das Vorgehen der Rechteinhaber vollmundig als Abzocke und unseriös etc. verurteilen, es z. B. als „nebulöse und viehmarktmäßige Vorgehensweise der Abmahnkanzleien“ betiteln. Diese Kanzleien sind oft die ersten, die mit dem Geld ihrer Mandanten nicht nur die eigenen Taschen füllen, sondern im Falle von Werbung mit „rechtssicherer Abschluss der Angelegenheit“ den Abmahnanwälten oft unnötige Vergleiche anbieten und die Angelegenheit mit einer saftigen Zahlung an die Rechteinhaber abschließen.
Achtung vor Paketen von Kanzleien mit „vorbeugenden“ Unterlassungserklärungen
In Mode ist es gekommen, den armen Abgemahnten vorzuspiegeln, es bestünde eine Gefahr von Folgeabmahnungen und mit der Buchung von sehr teuren „Schutzpaketen“ könne man weitere Abmahnungen vermeiden, etwas durch die Versendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen an andere Abmahnkanzleien. Dies ist vollkommener Humbug. Jede Unterlassungserklärung, auch die „modifizierte“ oder die „vorbeugende“ löst bei einem Verstoß dagegen eine horrende Vertragsstrafe aus. Eine Unterlassungserklärung gibt man wirklich nur dann ab, wenn diese auch geschuldet ist, also eine Haftung als Täter oder Störer im Raum steht.
14. Wann verjähren die Ansprüche aus der Filesharing-Abmahnung?
In Filesharing-Angelegenheiten entstehen verschiedene Forderungen und Ansprüche, für die unterschiedliche Verjährungsfristen gelten: Zentrale Forderung ist der Unterlassungsanspruch und der eventuell abgeschlossene Unterlassungsvertrag. Daneben werden die Nebenansprüche auf Anwaltskosten, Aufwendungsersatz und Schadensersatz geltend gemacht. Diese finanziellen Forderungen werden oft als Hauptforderung missverstanden. Dies kommt daher, dass viele Anwälte den Unterlassungsanspruch oft und ohne Einzelfallprüfung einfach durch eine modifizierte Unterlassungserklärung erfüllen, die Zahlung aber ablehnen. Die finanziellen Forderungen, insbesondere die Anwaltskosten und der Aufwendungsersatz, sind jedoch nur ein Kollateralschaden des Unterlassungsanspruches. Zudem haben die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2013 dafür gesorgt, dass die Anwaltskosten nun meist den weitaus kleineren Teil Forderungen ausmachen. In finanzieller Hinsicht stellt nun der Schadenersatz, insbesondere bei Musikalben und Filmen, den weitaus größten Teil der Geldforderungen dar.
Verjährung oder Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten verjähren in 3 Jahren zum Jahresende. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
Sofern der Rechteinhaber z. B. im Jahr 2012 Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers hatte, kann er seine Ansprüche auf Unterlassung noch bis Ende des Jahres 2015 geltend machen. Erfährt er erst 2015, dass z. B. der Sohn der Familie der Täter der Urheberrechtsverletzung war, so endet bezüglich des Sohnes die Verjährung erst Ende 2017.
In manchen Abmahnungen wird die Unterlassung für Taten geltend gemacht, die schon Jahre zurückliegen. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Gläubiger längere Zeit mit der Abmahnung gewartet hat, obwohl er die Möglichkeit hatte, das Recht geltend zu machen. Des Weiteren muss der Abgemahnte wegen dieser Untätigkeit ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickelt haben, der Gläubiger werde seinen Anspruch nicht mehr verfolgen. Beide Voraussetzungen werden meist nicht vorliegen.
Keine Verjährung der Unterlassungserklärung
Hat der Abgemahnte selbst oder durch seinen Anwalt eine Unterlassungserklärung abgegeben, hat er einen unbegrenzt gültigen Vertrag abgeschlossen. Trotz verbreiteter Unwissenheit im Internet bindet die Unterlassungserklärung den Abgemahnten nicht „nur“ für 30 Jahre, sondern grundsätzlich lebenslang, so der Bundesgerichtshof.
Der so zustande gekommene Unterlassungsvertrag zwischen dem Abgemahnten und dem Rechteinhaber ist nämlich ein Dauerschuldverhältnis wie z. B. ein Mietvertrag und unterliegt daher keinerlei Verjährung oder zeitlichen Beschränkung. Oder haben Sie schon einmal gehört, dass jemand nach 30 Jahren aus seiner Wohnung ausziehen musste, weil der Mietvertrag verjährt war? Dieses Beispiel macht deutlich, wie unsinnig die These mit der 30jährigen Verjährung ist.
Der Abgemahnte hat sich daher mit Abgabe der Unterlassungserklärung lebenslang gebunden und der Gefahr von Vertragsstrafen ausgesetzt.
Anwaltskosten und Abmahnkosten
Für die Abmahnkosten gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende. Diese Frist beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung und der Person des Schuldners Kenntnis hat. Die Verjährungsfrist beginnt somit nicht, bevor der Internetprovider die Anschlussdaten an den Rechteinhaber oder dessen Anwälte übermittelt hat.
Hat der Verstoß z. B. im Jahr 2012 stattgefunden, die Abmahnung kam jedoch erst im Jahr 2013, so kommt es immer darauf an, wann der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Nur bei Kenntnis der Umstände und des Störers oder Täters im Jahr 2012 wäre die Sache Ende 2015 verjährt.
Schadenersatz und Aufwendungsersatz
Für diese Ansprüche gilt nach ganz herrschender Rechtsansicht eine 10-jährige Verjährungsfrist gem. §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB. Für den Fristbeginn und das Fristende gilt das oben ausgeführte.
Allerdings ist es nach dem Bear Share-Urteil des Bundesgerichtshofes schwer, den Schadenersatz gerichtlich geltend zu machen, da diesen nur der Täter selbst schuldet. Viele Amtsgerichte sind dazu übergegangen, bereits die Tatsache, dass weitere Personen den Anschluss nutzen, zum Entfall der Schadenersatzpflicht ausreichen zu lassen. Mit einer Klage nur auf Schadenersatz wird daher nach Ablauf der obigen 3-jährigen Verjährungsfrist kaum zu rechnen sein.
Mahnbescheid, Klage und Verjährung
Wird ein Mahnbescheid beantragt und zugestellt, so hemmt (verlängert) dieser die Verjährung um mindestens 6 Monate. Wird er vor Jahreswechsel beantragt und danach rechtzeitig (manchmal auch erst im neuen Jahr) zugestellt, so hemmt der Mahnbescheid die Verjährung um 6 Monate. Die Restlaufzeit bis zum Verjährungsende wird hinten angehängt, wenn die 6 Monate abgelaufen sind. Zudem gibt es verschiedene Handlungen des Gerichts oder des Gläubigers (z. B. Einzahlung der weiteren Gerichtskosten), welche die Hemmung erneut in Gang setzen. Erhält man Ende 2015 oder Anfang 2016 einen Mahnbescheid, so kann man nicht davon ausgehen, dass die Ansprüche mit Ablauf des 30.06.2016 verjährt sind.
Die hemmende Wirkung tritt allerdings nur ein, wenn die im Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche hinreichend individualisiert worden sind. Der Schuldner muss erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Die Angabe „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom xxx“ genügt diesen Anforderungen nach Ansicht mancher Gerichte nicht. Die Kosten müssen konkret in Anwaltskosten und Schadensersatz aufgeschlüsselt werden.