Muss eine Filesharing-Abmahnung mit Einschreiben geschickt werden?
Mit normaler Post ist ausreichend
Nein. Abmahnungen können mit normaler Post, per E-Mail oder sogar mündlich ausgesprochen werden. Es macht daher keinerlei Sinn, den Empfang der Abmahnung zu bestreiten, nur weil diese nicht per Einschreiben gekommen ist. Reagiert der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung, kann der verletzte Rechteinhaber sofort ein einstweiliges Verfügungsverfahren einleiten. Das ist bei hohen Streitwerten sehr teuer. Im Urheberrecht im Bereich Filesharing kommen derartige gerichtliche Schnellverfahren so gut wie nie vor. Jedenfalls ist uns seit mehreren Jahren keine einstweilige Verfügung wegen Filesharing mehr zur Kenntnis gelangt. Sollte es zu so einem gerichtlichen Verfahren oder zu einem Hauptsacheverfahren, also einem normalen Gerichtsverfahren, kommen, so hat der Abmahner gute Chancen. Denn der Abmahner muss lediglich die Absendung der Abmahnung beweisen , so der Bundesgerichtshof. Gelingt ihm dies mit einem Zeugen, so hat der Abgemahnte die Kosten des Prozesses zu bezahlen, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Dieser Beweis der Absendung gelingt zum Beispiel durch ein Postausgangsbuch oder das Zeugnis einer Sekretärin.
Keine Einschreiben bei Filesharing-Abmahnungen
In der Filesharing-Abmahnbranche werden aufgrund der immensen Masse der verschickten Abmahnungen bereits keine Einwurf-Einschreiben oder Übergabe-Einschreiben verschickt. Dieses Vorgehen wäre enorm teuer. Außerdem würde das einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten, den die Kanzleien aufgrund der oben beschriebenen günstigen Beweislage für sie nicht betreiben müssen. Viele Kanzleien verschicken auch mehrere Schreiben vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens. In diesen Fällen ist dann sehr unwahrscheinlich, dass kein einziger dieser Abmahnungen nicht zugegangen sein soll.