Filesharing weniger Sekunden reicht aus
Datei nur kurz angeboten?
Viele Abgemahnte meinen, dass die Abmahnung unwirksam sei, weil das Herunterladen eines ganzen Films innerhalb weniger Sekunden gar nicht möglich ist. Wer jedoch weiß, wie Internettauschbörsen funktionieren, kann sich ausrechnen, dass dieser Gedanke falsch ist. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es gerade nicht darum, dass ein Film komplett oder überhaupt angeboten wurde. Hier geht es darum, dass der Film oder die Serie angeboten wurde. Wann die Datei zuvor heruntergeladen wurde, spielt keine Rolle. Abgemahnt wird man wegen des Anbietens der Datei. Auch das Anbieten von kleinsten Tonfetzen bzw. wenigen Sekunden eines Liedes oder Films stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, und zwar unabhängig von deren Qualität (BGH, Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 112/06).
Film muss nicht komplett angeboten worden sein
Daher reicht es vollkommen aus, wenn in der Abmahnung die Zeitspanne des Anbietens der Datei lediglich wenige Sekunden beträgt. Zwar kann in dieser Zeit kein kompletter Film angeboten worden sein. Dies macht die Abmahnung nicht unwirksam, denn bereits wenige Dateifragemente reichen für eine Urheberrechtsverletzung aus. Andernfalls wären z. B. sämtliche Abmahnungen von Frommer Legal unwirksam. Sie können davon ausgehen, dass Profi-Anwälte keine unwirksamen Abmahnungen durch die Welt schicken.
Beachten Sie: Auch spielt es keine Rolle, ob eine deutsche oder eine englische Version des Films angeboten wurde. Schließlich sind insbesondere die Bilder urheberrechtlich geschützt.