Wann verjähren Abmahnkosten?
Unterschiedliche Verjährungsfristen
In Filesharing-Angelegenheiten entstehen verschiedene Forderungen und Ansprüche, für die unterschiedliche Verjährungsfristen gelten: Zentrale Forderung ist der Unterlassungsanspruch und der eventuell abgeschlossene Unterlassungsvertrag. Daneben werden die Nebenansprüche auf Anwaltskosten, Aufwendungsersatz und Schadensersatz geltend gemacht. Diese finanziellen Forderungen werden oft als Hauptforderung missverstanden. Dies kommt daher, dass viele Anwälte den Unterlassungsanspruch oft und ohne Einzelfallprüfung einfach durch eine modifizierte Unterlassungserklärung erfüllen, die Zahlung aber ablehnen. Die finanziellen Forderungen, insbesondere die Anwaltskosten und der Aufwendungsersatz, sind jedoch nur ein Kollateralschaden des Unterlassungsanspruches. Zudem haben die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2013 dafür gesorgt, dass die Anwaltskosten nun meist den weitaus kleineren Teil Forderungen ausmachen. In finanzieller Hinsicht stellt nun der Schadenersatz, insbesondere bei Musikalben und Filmen, den weitaus größten Teil der Geldforderungen dar.
Verjährung oder Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten verjähren in 3 Jahren zum Jahresende. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
Sofern der Rechteinhaber z. B. im Jahr 2012 Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers hatte, kann er seine Ansprüche auf Unterlassung noch bis Ende des Jahres 2015 geltend machen. Erfährt er erst 2015, dass z. B. der Sohn der Familie der Täter der Urheberrechtsverletzung war, so endet bezüglich des Sohnes die Verjährung erst Ende 2017.
In manchen Abmahnungen wird die Unterlassung für Taten geltend gemacht, die schon Jahre zurückliegen. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Gläubiger längere Zeit mit der Abmahnung gewartet hat, obwohl er die Möglichkeit hatte, das Recht geltend zu machen. Des Weiteren muss der Abgemahnte wegen dieser Untätigkeit ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickelt haben, der Gläubiger werde seinen Anspruch nicht mehr verfolgen. Beide Voraussetzungen werden meist nicht vorliegen.
Keine Verjährung der Unterlassungserklärung
Hat der Abgemahnte selbst oder durch seinen Anwalt eine Unterlassungserklärung abgegeben, hat er einen unbegrenzt gültigen Vertrag abgeschlossen. Trotz verbreiteter Unwissenheit im Internet bindet die Unterlassungserklärung den Abgemahnten nicht „nur“ für 30 Jahre, sondern grundsätzlich lebenslang, so der Bundesgerichtshof.
Der so zustande gekommene Unterlassungsvertrag zwischen dem Abgemahnten und dem Rechteinhaber ist nämlich ein Dauerschuldverhältnis wie z. B. ein Mietvertrag und unterliegt daher keinerlei Verjährung oder zeitlichen Beschränkung. Oder haben Sie schon einmal gehört, dass jemand nach 30 Jahren aus seiner Wohnung ausziehen musste, weil der Mietvertrag verjährt war? Dieses Beispiel macht deutlich, wie unsinnig die These mit der 30jährigen Verjährung ist.
Der Abgemahnte hat sich daher mit Abgabe der Unterlassungserklärung lebenslang gebunden und der Gefahr von Vertragsstrafen ausgesetzt.
Anwaltskosten und Abmahnkosten
Für die Abmahnkosten gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende. Diese Frist beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung und der Person des Schuldners Kenntnis hat.
Die Verjährungsfrist beginnt somit nicht, bevor der Internetprovider die Anschlussdaten an den Rechteinhaber oder dessen Anwälte übermittelt hat.
Hat der Verstoß z. B. im Jahr 2012 stattgefunden, die Abmahnung kam jedoch erst im Jahr 2013, so kommt es immer darauf an, wann der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Nur bei Kenntnis der Umstände und des Störers oder Täters im Jahr 2012 wäre die Sache Ende 2015 verjährt.
Achtung: Abmahnkosten im Wettbewerbsrecht verjähren in 6 Monaten.
Schadenersatz und Aufwendungsersatz
Für diese Ansprüche gilt nach ganz herrschender Rechtsansicht eine 10-jährige Verjährungsfrist gem. §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB. Für den Fristbeginn und das Fristende gilt das oben ausgeführte.
Allerdings ist es nach dem Bear Share-Urteil des Bundesgerichtshofes schwer, den Schadenersatz gerichtlich geltend zu machen, da diesen nur der Täter selbst schuldet. Viele Amtsgerichte sind dazu übergegangen, bereits die Tatsache, dass weitere Personen den Anschluss nutzen, zum Entfall der Schadenersatzpflicht ausreichen zu lassen. Mit einer Klage nur auf Schadenersatz wird daher nach Ablauf der obigen 3-jährigen Verjährungsfrist kaum zu rechnen sein.
Mahnbescheid, Klage und Verjährung
Wird ein Mahnbescheid beantragt und zugestellt, so hemmt (verlängert) dieser die Verjährung um mindestens 6 Monate. Wird er vor Jahreswechsel beantragt und danach rechtzeitig (manchmal auch erst im neuen Jahr) zugestellt, so hemmt der Mahnbescheid die Verjährung um 6 Monate. Die Restlaufzeit bis zum Verjährungsende wird hinten angehängt, wenn die 6 Monate abgelaufen sind. Zudem gibt es verschiedene Handlungen des Gerichts oder des Gläubigers (z. B. Einzahlung der weiteren Gerichtskosten), welche die Hemmung erneut in Gang setzen. Erhält man Ende 2015 oder Anfang 2016 einen Mahnbescheid, so kann man nicht davon ausgehen, dass die Ansprüche mit Ablauf des 30.06.2016 verjährt sind.
Die hemmende Wirkung tritt allerdings nur ein, wenn die im Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche hinreichend individualisiert worden sind. Der Schuldner muss erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Die Angabe „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom xxx“ genügt diesen Anforderungen nach Ansicht mancher Gerichte nicht. Die Kosten müssen konkret in Anwaltskosten und Schadensersatz aufgeschlüsselt werden.