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Wer haftet bei Filesharing durch Airbnb-Mieter?


Meist keine Täter- oder Störerhaftung

Uns erreichen fast täglich Anrufe von Vermietern, die Ihre Wohnung unter Nutzung der Agentur Airbnb vermietet und aufgrund von Filesharing-Aktivitäten des Untermieters eine Abmahnung erhalten haben, z. B. von den Frommer Legal Rechtsanwälten.

Tätervermutung entfällt bei Airbnb

Abgemahnte fragen sich, wer in einem solchen Fall für die Urheberrechtsverletzungen durch das illegale Filesharing des Mieters haftet. Grundsätzlich besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber bzw. der Abgemahnte auch der Täter war. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Vermieters ist jedoch in Airbnb-Fällen bereits dadurch erschüttert, dass der Vermieter zum Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung war und deshalb keine Möglichkeit des Zugriffs auf den dortigen Internetzugang hatte.

Störerhaftung entfällt bei Airbnb

Ein Vermieter haftet auch nicht als Inhaber des Internetanschlusses für die streitbefangenen Urheberrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung oder unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens aus der Verletzung einer Verkehrspflicht. Nach Ansicht des LG Köln bestehen gegenüber Untermietern keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Hauptmieters, sofern der nicht in diesem Haushalt wohnt, da er insbesondere die Privatsphäre des Mieters nicht verletzen darf. Auch eine gesonderte Belehrung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war.

Noch keine Urteile bei ausländischen Mietern

Ob gegenüber Airbnb-Mietern aus Ländern mit einem unterentwickelten Rechtssystem (z. B. Mittel- oder Südamerika oder Afrika) oder Ländern, in denen Schutzrechtsverletzungen durch Filesharing nicht verfolgt werden (z. B. Holland, Italien, Spanien), ebenso keine Belehrungspflichten gerade aufgrund dieses fehlenden Unrechtsbewusstseins der Airbnb-Mieter bestehen, ist fraglich. Diese Personen sind mit minderjährigen Kindern zu vergleichen, denen das deutsche Rechtssystem nicht ausreichend bewusst ist. Hierzu gibt es noch kein Urteil. Abmahnkanzleien akzeptieren in diesen Fällen daher eine Unterlassungserklärung des Täters sowie einen geringen Schadenersatz.

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