Filesharing-Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Bundesweite Hilfe bei Filesharing-Abmahnung
Was ist überhaupt eine Filesharing-Abmahnung? Ein Inhaber von Urheberrechten von Filmen, Spielen oder Musikstücken hat festgestellt, dass eines seiner Werke illegal von einem Internetanschluss mittels einer Filesharing-Software angeboten wurde. Das deutsche Recht bietet dem Verletzten ein rechtliches Werkzeug, den Rechtsstreit bezüglich der festgestellten Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ohne Einschaltung eines Gerichts, also schnell und kostengünstig, beizulegen. Dieses Werkzeug nennt sich Abmahnung, hier: Filesharing-Abmahnung. Mit dieser Abmahnung sollen alle Ansprüche des Verletzten geregelt werden.
Forderungen der Filesharing-Abmahnung
Regelungsbedürftig sind hierbei die Bereiche Unterlassung, Anwaltskosten und Schadenersatzforderungen. Meist macht der verletzte Inhaber der Urheberrechte dem technisch ermittelten Inhaber des Internetanschlusses, von dem die Rechtsverletzung ausging, bereits in der Abmahnung ein Angebot zur Abgeltung sämtlicher Forderungen. Bezüglich der Unterlassung wird oft ein vorgefertigter Vertragsentwurf („Unterlassungserklärung“) beigefügt. Damit verspricht der Abgemahnte, die Rechtsverletzung sofort einzustellen, diese zukünftig zu unterlassen und bei einem Verstoß hiergegen eine Vertragsstrafe (sog. Strafbewehrung) zu bezahlen. Auch bezüglich der Anwaltskosten und der Schadenersatzansprüche werden in der Regel konkrete Summen genannt, mit der Bezahlung der Rechtsstreit auch in finanzieller Hinsicht erledigt werden kann.
Warum nicht sofort ein Gerichtsverfahren?
Der Verletzte könnte auch sofort ein gerichtliches Schnellverfahren gegen den ermittelten Inhaber des Internetanschlusses einleiten und eine sog. einstweilige Verfügung beantragen. Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Verbot kombiniert mit einer Strafandrohung bei Zuwiderhandlung. Diese Verfügung ersetzt die oben genannte Unterlassungserklärung.
Problem: Erkennt der Anschlussinhaber die einstweilige Verfügung sofort an, hat der Rechteinhaber die Verfahrenskosten zu tragen. Auch haftet der Anschlussinhaber oft weder als Täter, noch als Störer. In diesem Fall könnte er einen Widerspruch einlegen und in der mündlichen Verhandlung könnte der Antrag abgewiesen werden. Der Rechteinhaber hätte auch in diesem Fall die Kosten zu tragen. Die Abmahnung ist daher mit wesentlich weniger Risiken für den Rechteinhaber verbunden.
Immer auf die Abmahnung reagieren!
Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält, sollte unbedingt auf die Abmahnung reagieren, auch wenn er sie als Abzocke ansieht. Denn ohne Reaktion geht der Rechteinhaber davon aus, dass der Abgemahnte als Täter oder zumindest Störer für das illegale Filesharing haftet, und leitet eventuell sofort ein gerichtliches Verfahren ein. Viele machen den Fehler und reagieren erst mit Einreichung einer Klage des Rechteinhabers. In diesem Fall kann es trotz Unschuld des Abgemahnten schwierig werden, diese Unschuld auch zu beweisen. Reagiert man sofort auf die Abmahnung und legt dem Rechteinhaber bzw. dessen Anwälten juristisch sauber dar, warum keine Verantwortlichkeit vorliegt, so lässt dieser die Angelegenheit sehr oft verjähren.
Viele Irrtümer rund um die Abmahnung
Um die Abmahnung kreisen viele Irrtümer. Eine Filesharing-Abmahnung ist nicht unwirksam aufgrund einer fehlenden Originalvollmacht, sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt ist. Ebensowenig ist eine Abmahnung nicht ungültig, weil der festgestellte Verstoß nur wenige Sekunden beträgt. Auch muss die Abmahnung nicht per Einschreiben verschickt werden.
Wir können nur immer wieder davor warnen, sich ohne Anwalt gegen die Filesharing-Abmahnung zu wehren und dabei insbesondere auf Informationen aus dem Internet zu vertrauen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Bereich Filesharing hat sich in den letzten Jahren immer wieder verändert, so dass viele Informationen aus Internetforen überholt ist und Vorgehensweisen sich entsprechend geändert haben.
Leider raten viele Anwälte auch allzu oft zu voreilig und unüberlegt zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Zum einen müssen viele Abgemahnte mangels Haftung keine Unterlassungserklärung abgeben. Zum anderen haben die Abmahnkanzleien wie die Frommer Legal Rechtsanwälte, Daniel Sebastian, RKA Rechtsanwälte, IPPC Law, Yussof Sarwari oder Nimrod ihre mitgeschickten Unterlassungserklärung in den letzten Jahren entsprechend abgespeckt und angepasst, also selbst modifiziert, so dass eine weitere Modifizierung überhaupt nicht mehr möglich ist.
Wenn auch Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch unter Telefon 07171 – 79 80 00 an oder nutzen Sie folgendes Kontaktformular.