Die Vertragsstrafe
Abmahnkanzleien klagen Vertragsstrafen ein
Eine Unterlassungserklärung, die eigentlich vollständig: Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung heißt, ist ein lebenslang gültiger Vertrag, der sich aus den 2 Elementen Unterlassung und Verpflichtung zusammen setzt.
Kommt es zeitlich nach Abschluss des Unterlassungsvertrages zu einer erneuten Urheberrechtsverletzung, so kann die Vertragsstrafe ausgelöst werden, zu der sich der Abgemahnte verpflichtet hat. Dieser Verstoß gegen die Unterlassungserklärung muss allerdings schuldhaft geschehen, wobei die Anforderungen an die Fahrlässigkeit nicht allzu hoch sind. Bei einer Störer-Unterlassungserklärung, die im Regelfall abgegeben wird, kann es auch bei Zuwiderhandlungen von Dritten (Partner, Kinder, Nachbar etc.) zu Vertragsstrafen kommen.
Die Rechteinhaber fordern bei einem Verstoß mindestens € 5.001,00, bei mehreren Verstößen sogar € 15.000,00. Nachdem einige Anti-Abmahnkanzleien in den letzten Jahren unzählige modifizierte und vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben haben, werden mehr und mehr Abgemahnte beim erneuten Filesharing erwischt, die bereits einen solchen Unterlassungsvertrag (oft unnötig) abgeschlossen hatten. Die Rechteinhaber fordern bei einem Verstoß Vertragsstrafen ein, die zwischen € 1.500,00 und € 15.000,00 liegen.
Es kann durchaus vorkommen, dass jemand, der noch nie Filesharing betrieben hat und über dessen Anschluss auch noch nie eine Datei des Rechteinhabers angeboten wurde, eine hohe Vertragsstrafe bezahlen muss. Dies gilt für die Fälle, in denen vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben wurden.
Praxistipp: Es kann daher nur immer wieder betont werden: Wer nicht als Täter oder Störer haftet oder nicht bereits eine Abmahnung erhalten hat, sollte keinesfalls eine Unterlassungserklärung abgeben, weder eine modifizierte, noch eine vorbeugende!