Störerhaftung bei privaten WLAN Hotspots
Haftungsrisiken beim WLAN-Sharing
Überall liest man, der Bundesgerichtshof hätte die Störerhaftung beim offenen WLAN abgeschafft. Man hafte fortan nicht mehr, wenn Dritte über das ungesicherte WLAN Urheberrechtsverletzungen begehen. Stimmt das überhaupt? Insbesondere vor dem Hintergrund der privaten Hotsports und WLAN to go durch Anbieter wie die Telefkom oder Vodafone bedarf es einer genaueren Betrachtung der Rechtslage.
Frühere Rechtslage
Nach der Sommer unseres Lebens-Entscheidung des BGH hafteten Abgemahnte als Störer bei Urheberrechtsverletzungen, wenn die Verletzung über ein offenes, also ungeschütztes WLAN durch Dritte begangen wurde. Hintergrund war die Verletzung von gebotenen Pflichten. Die Pflichtverletzung bestand darin, das WLAN nicht hinreichend gesichert zu haben. Abgemahnte konnten auf Unterlassung, Anwaltskosten und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Neue Rechtslage
Durch die Änderung des Telemediengesetzes wurde die Haftung für öffentliches Hotspots tatsächlich eingeschränkt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass nicht jedes offene WLAN ein öffentliches WLAN bzw. ein öffentlicher Hotspot ist. Ein öffentlicher Hotspot kann nicht von einer Privatperson betrieben werden, denn ein privates WLAN ist niemals öffentlich, wie der Name schon sagt. Unter öffentliches WLAN versteht man einen Internetzugang, wie er etwa von einer Gaststätte, einem Flughafen, einem Hotel, einem Fußballstadion oder Bahnhof betrieben wird. Wer meint, er haftet nicht, wenn er sein privates WLAN ungesichert betreibt und daraufhin eine Abmahnung erhält, wird sich daher leider sehr wundern. Der vom BGH (Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17 – Dead Island) entschiedene Fall betraf einen gewerblich genutzten WLAN-Anschluss. Dort führt der BGH unmissverständlich aus, dass der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses zur Abwendung seiner Störerhaftung zur Vornahme entsprechender Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet ist und seinen Internetanschluss gegen eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte hinreichend sichern muss (BGH aaO., Rdn. 24f. und 30)
WLAN to go und Hotspot-Netze
Höchste Vorsicht ist damit geboten, wenn Verbraucher die Angebote von Unternehmen wie der Deutschen Telekom oder Vodafone annehmen, die sog. Outdoor- und Indoor-Hotspots oder aber auch WLAN TO GO anbieten, mit denen alle, die an dem Hotspot-Netz teilnehmen, überall kostenlos surfen können. Diese Angebote werden oft noch mit der Anmerkung, man könne nicht abgemahnt werden, beworben. Dies ist leider falsch. Privatpersonen sollten daher tunlichst auf die Teilnahme an derartigen Netzwerken verzichten und keinen Hotspot einrichten, auch wenn dieser mit einem WLAN-Schlüssel gesichert ist. Privatpersonen betreiben keinen öffentlichen Hotspot!
Auskunft des Bundesministeriums
Wir haben am 5. April 2019 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nachgefragt, ob auch WLAN-Zugänge in Privathaushalten nun offen betrieben werden dürfen, ohne dass man für eine erste Rechtsverletzung z. B. durch Filesharing-Aktivitäten haftet. Über 1 Monat später erhielten wir folgende Antwort:
„Unter den Voraussetzungen von § 8 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) können auch WLAN-Zugänge in Privathaushalten offen betrieben werden, ohne dass man für eine erste Rechtsverletzung z.B. durch Filesharing-Aktivitäten haftet. § 8 TMG differenziert nicht zwischen geschäftsmäßig oder privat betriebenen Anbietern. Ob und inwieweit Schutzbehauptungen „mein WLAN war offen“ greifen, ist eine Frage der Darlegungslast und im Einzelfall von den Gerichten zu klären. Zur Darlegungslast beim illegalen Filesharing über den Familienanschluss verweisen wir auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.“