Richtig reagieren
bei Abmahnung

Bundesweite Hilfe!

Nicht zahlen - Nicht unterschreiben

Kostenlose Anfrage

Machen Sie keine Experimente!

Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

Hilfe bei Abmahnung - Hintergrund

Machen Sie keine Experimente! Kostenlose Anfrage

Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen

Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei
Soforthilfe & faire Pauschalpreise
Über 20 Jahre Berufserfahrung

Abmahnung wegen Bewertungen auf Website


Bewertungen auf Website müssen transparent sein

Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Sie in Ihrem Online-Shop Kundenbewertungen eingebunden haben, ohne die entsprechenden Informationspflichten bezüglich der Echtheitsprüfung einzuhalten? Sie sollen eine Unterlassungserklärung abgeben und Abmahnkosten bezahlten? Wir prüfen für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist oder wie Sie sich dagegen wehren können.

Seit Mai 2022 geltend strenge Informationspflichten für Händler, die Verbraucherbewertungen auf ihrer Website bzw. Online-Shop einbinden. Die Händler müssen darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie sie prüfen, dass die Bewertungen echt sind, also von tatsächlichen Kunden des bewerteten Unternehmens stammen. Es ist daher nicht mehr möglich, einfach Bewertungen auf der Website zu veröffentlichen und diese als „echte Bewertungen“ oder „Bewertungen von unseren Kunden“ zu bezeichnen, wenn dies eventuell gar nicht stimmt. Die Irreführung der Verbraucher soll damit vermieden werden.

Abmahnung wegen fehlender Informationspflicht zu Bewertungen

Nach § 5a UWG handelt unlauter, wer wesentliche Informationen für Marktteilnehmer weglässt. Nun bestimmt § 5b UWG, dass zu diesen wesentlichen Informationen auch der Umstand gehört, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen „echt“ sind. Echt sind in diesem Sinne Bewertungen von Verbrauchern, die seine Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Insoweit muss der Unternehmer offenlegen, ob und wie er dies sicherstellt.

Darf man nur noch verifizierte Bewertungen veröffentlichen?

Nein, so ist die neue Regelung nicht zu verstehen. Man darf auch nicht überprüfte Kundenbewertungen veröffentlichen. Allerdings muss man darüber aufzuklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln Bewertungen auf Echtheit überprüft werden. Jedenfalls muss man stets einen Hinweis anbringen.

Allerdings enthält Anhang Nr. 23 b) zu § 3 Abs. 3 UWG eine Einschränkung. Hiernach dürfen Bewertungen nur dann als „echt“ beworben werden, wenn die Bewertungen mittels „angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen“ überprüft werden. Insofern darf der Unternehmer nicht mehr über die Echtheit von Verbraucherbewertungen irreführen.

Abmahnung wegen Werbung mit falschen „echten“ Kundenbewertungen

Entsprechend muss jeder, der seine Bewertungen als echt, authentisch oder ähnlich bezeichnet, auf Echtheit überprüfen und dieses Prüfverfahren auch kurz darlegen. Ein z. B: potentieller Kunde muss sich anhand dieser Ausführungen ein Bild machen können, was er von den veröffentlichen Bewertungen hält bzw. wie er diese einzuschätzen hat. Ohne eine solche Prüfung darf ein Unternehmer nicht mehr behaupten, dass es sich um „echte“ Bewertungen handele. Wer seine Bewertungen als echt bezeichnet, obwohl er sie nicht prüft, kann vom Mitbewerber abgemahnt werden. Dasselbe gilt für Unternehmen, die Bewertungen veröffentlichen, ohne deutlich darauf hinzuweisen, ob und wie diese von ihm verifiziert wurden.

Müssen alle Bewertungen gekennzeichnet werden?

Von der neuen Informationspflicht sind alle Bewertungen betroffen, die in eine Internetpräsenz eingebunden werden bzw. die dort vom Betreiber selbst direkt dargestellt werden, insbesondere Bewertungen, die der Unternehmer selbst veranlasst hat. Der Unternehmer muss insbesondere darauf hinweisen, wenn er Bewertungen selbst filtert. Veröffentlicht er nur die für ihn positiven Bewertungen und „unterschlägt“ er negative Bewertungen bewusst, so muss er darauf hinweisen. Auf genau diese Fälle und andere hat es der Gesetzgeber mit seiner Neuregelung abgesehen.

Darf ich Bewertungen von Google oder Widgets einbinden?

Wer z. B. nur ein Google Maps bzw. Google My Business Profil unterhält (ob freiwillig oder nicht) und dort bewertet wird, hat keine eigenen Informationspflichten. Hierfür ist der Portalbetreiber zuständig. Wer diese Bewertungen in die eigene Seite einbindet, muss unterscheiden: Eine bloße Verlinkung auf z. B. Google Maps oder andere Portale dürfte ohne Hinweispflicht erlaubt sein. Werden die Bewertungen auf fremden Portalen derart auf der eigenen Website dargestellt, dass sie dort mit lesbarem Bewertungstext eingebunden werden bzw. dort wörtlich wiedergegeben werden, besteht die Informationspflicht.
Die Informationspflicht besteht also spätestens dann, wenn auf der eigenen Website einzelne, lesbare Bewertungstexte erscheinen und nicht nur Verlinkungen veröffentlicht werden. Wer nur eine Gesamtnote veröffentlicht, muss keine Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen angeben. Diese Pflicht fängt erst dort an, wo einzelne, individuell verfasste Kundenrezensionen dargestellt werden.

    Kostenlose Erstberatung anfordern

    Gerne kontaktieren wir Sie per E-Mail oder telefonisch.

    Abmahnung hochladen (optional):(z.B. pdf oder jpg, max. 10 MB)
    Vielen Dank für Ihre Anfrage!