Marken-Verletzung beim Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör
Wie Sie fremde Marken im Zubehörhandel und Ersatzteilmarkt verwenden dürfen
Wer geschäftsmäßig Zubehör und Ersatzteile für Automobile im Internet auf Verkaufsplattformen wie ebay verkauft und bewirbt, setzt sich der Gefahr von Abmahnungen aus, wenn er Namen wie Porsche, VW, Mercedes oder BMW verwendet. Nicht nur die Logos, sondern die Namen selbst sind markenrechtlich geschützt.
Der Inhaber der Marke hat ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dritte dürfen im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich nicht mit identischen oder ähnlichen Zeichen ihre Produkte bewerben, sofern Verwechslungsgefahr besteht.
Zu unterscheiden ist dabei der Verkauf von Originalprodukten, von Plagiaten oder von Zubehör, das von anderen Herstellern stammt.
Verkauf von Originalprodukten des Markeninhabers
Wer geschäftsmäßig z. B. Original BMW-Teile verkauft, der setzt sich keiner Gefahr von markenrechtlichen Abmahnungen aus, wenn es sich um Produkte handelt, bei denen die Markenrechte und Verbietungsrechte des Markeninhabers bereits erloschen sind. Das kommt dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber diese Produkte bereits in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden. Dies gilt insbesondere für gebrauchte Waren.
Keine markenrechtlichen Abmahnungen bzw. Verbotsrechte kann der Rechteinhaber bezüglich Privatpersonen geltend machen.
Verkauf von Plagiaten und Nachbauten
Der Verkauf von Plagiaten (Fälschungen) ist generell untersagt, sofern die Produkte mit dem Markennamen des Rechteinhabers gekennzeichnet sind. Auch Nachbauten ohne entsprechende Kennzeichnung mit der Marke können unzulässig sein, wenn z. B. ein Geschmackmusterschutz oder ein urheberrechtlicher Schutz besteht.
Häufigstes Problem: Verkauf von Zubehör und Ersatzteilen
Bei dem Verkauf von Zubehör und Ersatzteilen stellt sich immer die Frage, ob man als Verkäufer die Marke nennen darf, zu der die Produkte passen.
Sofern man gewerblich No-Name Zubehörteile namhafter Automobilhersteller wie Porsche, BMW, Volkswagen oder Mercedes Benz verkauft, so wird man bei ebay kaum von denjenigen Verkehrskreisen gefunden, die nach Ersatzteilen für diese Marken suchen. Suchende geben sinnvollerweise meist auch den Markennamen als Suchwort ein. Hier kommt man an einen Punkt, an dem man nicht auf die Nennung der Marke verzichten kann, wenn man seine No-Name-Produkte verkaufen will. Es stellt sich also die Frage, ob und wann das Interesse des Kennzeicheninhabers an der alleinigen Benutzung des Zeichens zurückweichen muss.
Vorneweg: Selbstverständlich darf man bei der Bewertung von No-Name-Produkten verwenden, jedoch muss den Verkehrskreisen immer klar sein, dass es sich nicht um ein Produkt des Herstellers handelt. Es darf also keine Zuordnungsverwirrung auftreten.
Urteile zum Thema Marken und Zubehörhandel
Der Europäische Gerichtshof hat hinsichtlich von Rasierklingen die Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer von einem Dritten vertriebenen Ware als zulässig erachtet, da der Hinweis auf die fremde Marke notwendig ist, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung dieser Ware zu liefern (EuGH, Urteil vom 17. 3. 2005 – C-228/03 – Gillette).
Der deutsche Bundesgerichtshof erklärte den Bestimmungshinweis bezüglich von Staubsaugertüten (BGH, Urteil vom 20. 1. 2005 – I ZR 34/02 – Vorwerk) sowie auch die Werbung für Aluminiumräder unter Verwendung der fremden Marke (BGH, Urteil vom 15. 7. 2004 – I ZR 37/01) für zulässig. Im Beispiel mit den Staubsaugerbeuteln sei der Aufdruck “Filtertüten passend für VORWERK KOBOLD 130″ eine gemäß §§ 14, 15 MarkenG vorauszusetzende kennzeichenmäßige Benutzung, da damit auf die Staubsauger eines bestimmten Typs und auch auf deren Hersteller hingewiesen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 -Rs. C-63/97, Slg. 1999 I-905 Tz. 38 f. = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 – BMW). Im Falle des Herstellers von Leichtmetallrädern, der in der Produktwerbung einen exklusiven Sportwagen (z. B. Porsche) abbildet, der mit seinen u.a. für diesen Fahrzeugtyp bestimmten Rädern ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug angebrachte Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die Abbildung des Sportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen.
Welche Anforderungen bei der Werbung mit fremden Marken gelten
Die Zulässigkeit eines Werbeeinsatzes fremder Marken ist in § 23 Nr.3 MarkenG gesetzlich verankert. Danach hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Das heißt, dass der Verkäufer folgende Voraussetzungen erfüllen muss, wenn er einen fremden Markennamen nutzen will:
Die Verkaufsangebote müssen eine Bestimmungsangabe enthalten, die in obigen Fällen lauten muss: „Rasierklingen passend für Rasierer Gillette XY“ oder „Staubsaugerfiltertüten geeignet für Staubsauer Vorwerk XY“.
Die Nennung der Marke muss auch notwendig sein, um den Verkehrskreisen eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung des Produkt zu geben, die ohne Benutzung der Marke praktisch nicht möglich wäre. Die Benutzung der fremden Marke muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um eine solche Benutzung zu liefern (vgl. EuGH GRUR 2005, 509- Gillette, Tz. 35.). Die Nutzung der Marke muss alternativlos sein (vgl. BGH GRUR 2005, 423, 425 – Staubsaugerfiltertüten). Im Falle von Zubehörteilen für Pkws dürften diese Voraussetzungen in der Regel vorliegen, da Porsche-Felgen nicht auf BMWs passen und umgekehrt.
Des Weiteren darf die Benutzung der Marke nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Ein solcher Verstoß läge vor (vgl. (BGH GRUR 1999, 992, 995 – BIG PACK), wenn die Markennutzung (1) in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, (2) den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (3) die Marke herabsetzt bzw. schlechtmacht oder (4) eine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der geschützten Marke darstellt (EuGH GRUR 2005, 509 – Gillette, Tz. 49).
Insbesondere sollte der Verkäufer von Zubehör und Ersatzteilen bei der Nutzung von fremden Marken darauf achten, dass bei einer umfassenden Beurteilung aller relevanten Umstände die Aufmachung der Werbung berücksichtigt wird. Der Hinweis darauf, dass es sich nur um ein No-Name-Produkt handelt, darf somit nicht nur im Kleingedruckten stehen. Vielmehr sollte man sowohl in der Überschrift und im Fließtext darauf hinweisen, dass es sich um ein Produkt „für“ den entsprechenden Typ einer Marke bzw. ein „passend für“ Produkt handelt. Wenn möglich, sollte der eigene Markenname (falls vorhanden) dicker und größer gedruckt sein als die fremde Marke.
Es muss den Verkehrskreisen somit auf den ersten Blick und auch bei einem nur Überfliegen des Angebots sofort und unzweideutig klar sein, dass es sich nicht um ein Originalprodukt handelt.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Verkäufer von Ersatz- oder Zubehörteilen Maßnahmen ergreift, die jegliche denkbare Fehlvorstellung des Verkehrs über die Herkunft der Ware ausschließen.
Achtung bei der Verwendung von Logos!
Die Verwendung von Logos ist nicht gestattet, wenn es ausreicht, die Wortmarke zu benutzen. Wer daher Zubehör für BMW anbietet, sollte zum einen ausschließlich mit dem Markennamen und dem eindeutigen Hinweis „passend für“ oder „geeignet für“ werben und klar darauf hinweisen, dass es sich um ein Produkt aus dem Zubehörhandel handelt und nicht um Originalteile. Verboten ist es, wenn die Nutzung der Wortmarke ausreicht, das Logo, also die bekannte Bildmarke, zu benutzen bzw. in der Werbung darzustellen (BGH, Urteil vom 14.04.2011 – I ZR 33/10).
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