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Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung, wenn vorhanden


OLG Hamm: Telefonnummer zwingend, sofern tatsächlich vorhanden

Im Fernabsatz müssen Unternehmer, die über eine geschäftliche Telefonnummer verfügen, diese als Widerrufsmöglichkeit in der Widerrufsbelehrung aufführen (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15; OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 37/17).

Im Fernabsatz haben Verkäufer die verschiedenen Möglichkeiten des Widerrufs in Ihrer Widerrufsbelehrung anzugeben. Bis zum Jahre 2014 war ein Widerruf per E-Mail, Fax oder Brief zwingend. Selbstverständlich konnten Unternehmen freiwillig auch einen Widerruf per Telefon anbieten, aber wer macht schon mehr als gesetzlich vorgegeben. Schließlich sind Verkäufer nicht an einer zusätzlichen Widerrufsmöglichkeit interessiert.

Im Jahre 2014 hat sich diese Rechtslage geändert. Seither haben Unternehmer immer dann eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn eine solche Telefonnummer auch vorhanden ist. Verbraucher können in diesen Fällen den Widerruf auch mündlich erklären.

Angabe einer vorhandenen Telefonnummer ist zwingend

Zwar geht aus der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht zwingend hervor, dass man eine Telefonnummer immer angeben muss. Einzelne Anwälte gingen daher davon aus, dass die geschäftliche Telefonnummer nicht zwingend als Widerrufsmöglichkeit angegeben werden müsse. Mittlerweile haben mehrere Gerichte entschieden, dass die Telefonnummer zwingend als Widerrufsmöglichkeit in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden muss, wenn eine geschäftliche Telefonnummer eingerichtet ist und wenn das Unternehmen die Muster-Widerrufsbelehrung nutzt. Dieser umstrittenen Ansicht folgen der OLG Hamm in einem Hinweisbeschluss vom 24.03.2015, Az. 5 U 30/15 und das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16. Hierauf folgt, dass die Telefonnummer stets in der Belehrung auftauchen muss, da jedes Unternehmen über einen Telefonanschluss verfügt.

Reicht die Telefonnummer im Impressum?

Nein. Es geht hier nicht darum, irgendwo eine Telefonnummer anzugeben, die der Verbraucher in der Regel im Impressum oder unter Kontakt vermutet. Es geht darum, den Käufer ausdrücklich darüber zu informieren, dass er den Fernabsatz-Vertrag auch telefonisch widerrufen kann. Steht die Nummer nicht in der Widerrufsbelehrung, kann der Käufer nicht wissen, dass er auch telefonisch widerrufen kann.

Mögliche Wettbewerbsverstöße

Mitbewerber können Abmahnungen aussprechen (z. B. Fachanwaltskanzlei Schmietenknop für Attila Hollo), wenn die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung auf ebay oder im Shop fehlt, wenn die geschäftliche Telefonnummer für Widerrufs gesperrt ist oder der Unternehmer für den Widerruf auf eine E-Mail oder Fax verweist.

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