Abmahnung Wettbewerbsrecht
So reagieren Sie richtig bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Im Wettbewerbsrecht geht es primär um Unterlassungsansprüche. Ein Mitbewerber fordert von einem anderen die Unterlassung eines bestimmten wettbewerbsrelevanten Verhaltens, weil er hierin einen Rechtsverstoß sieht. Zunächst hat er die Möglichkeit, seine Forderungen außergerichtlich mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend zu machen. Die Abmahnung ist dabei der Versuch, die Streitigkeit kostengünstig und ohne Einschaltung eines Gerichts durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die Abmahnung ist nicht formgebunden. Sie kann mündlich, per Fax, per Mail oder per Brief erfolgen. Aus Nachweisgründen wird sie jedoch meist schriftlich erfolgt.
Inhalt der Abmahnung
Der Abmahnende hat in seiner Abmahnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mitzuteilen, welche konkrete geschäftliche Handlung des Unternehmers er als wettbewerbswidrig beanstandet. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (OLG Köln, Urt. v. 19.4.2013, 6 U 222/12)
Gleichzeitig fordert er den Mitbewerber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knappen Frist auf. Regelmäßig sind Fristen von einer Woche bis zehn Tagen ausreichend (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.19). Eine zu kurze Frist ist unschädlich, denn sie setzt eine angemessene Frist in Gang. Daneben ist wichtig, dass gerichtliche Schritte folgen werden, wenn die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird (BGH, Urt. v. 1.6.2006, I ZR 167/03, Tz. 12 – Telefax-Werbung II). Einen weiteren Inhalt muss die Abmahnung nicht haben.
Unterlassungserklärung muss nicht vorformuliert werden
Keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Beifügung eines Entwurfs einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem abgemahnten Unternehmer ist zumutbar, das Risiko der Formulierung einer solchen Erklärung zu übernehmen. Die Abmahnung ist daher ohne vorformulierte Unterlassungserklärung wirksam. Unschädlich ist auch eine zu weit gehende Unterlassungserklärung, wenn der Abmahnende also mehr fordert, als ihm zusteht. Es ist grundsätzlich Sache des Abgemahnten, durch Abgabe einer – eingeschränkten – Unterlassungserklärung die konkrete Verletzungsform, soweit sie wettbewerbswidrig war, abzudecken und die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.17).
Originalvollmacht nicht erforderlich
Auch ist nicht erforderlich, dass dem Abmahnschreiben eine Originalvollmacht beigefügt ist (BGH, Urt. v. 19.5.2010, I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis). Allerdings ist in diesem Fall erforderlich, dass dann wenigstens eine Unterwerfungserklärung mitgeschickt wird, andernfalls ist § 174 Satz 1 BGB anwendbar, der auf die Abgabe eines Vertragsangebots gerade nicht anwendbar wäre.
Der Abgemahnte kann den Rechtsstreit bezüglich des beanstandeten Verhaltens durch eine entsprechende Unterlassungserklärung beenden. Daneben gilt es noch, die weiteren Ansprüche wie Auskunft, Schadenersatz und insbesondere Anwaltskosten zu klären. In der Regel ist nämlich der berechtigter Weise Abgemahnte zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet, sofern sich der Abmahnende eines Anwalts bedient hat.
Gibt der Abgemahnte – zum Beispiel aus taktischen Gründen – keine oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung ab, muss der Anspruchssteller entscheiden, ob er gleich ein Hauptsacheverfahren anstrengt oder zunächst ein Schnellverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) einleitet. Da das Hauptsacheverfahren Monate dauert und keinen effektiven Rechtsschutz gewährt, wird der Verletzte meist ein einstweiliges Verfügungsverfahren wählen. Die einstweilige Verfügung wird in der Regel innerhalb von wenigen Tagen erlassen.
Nachweis der Absendung ausreichend
Theoretisch muss der Verletzte vor Einleitung von gerichtlichen Schritten keine Abmahnung aussprechen. Allerdings droht die Kostenaufbürdung gem. § 93 ZPO, wenn der Abgemahnte nach Einleitung von gerichtlichen Schritten die Ansprüche sofort anerkennt. Allerdings ist es wenig hilfreich, den Zugang der Abmahnung zu bestreiten, da der Schuldner nämlich beweisen muss, dass er nicht abgemahnt wurde. Der Abmahnung muss lediglich im Rahmen der sekundären Darlegungslast konkret darlegen, dass er eine ordnungsgemäß adressierte Abmahnung ausgesprochen hat (BGH, Beschl. v. 21.12.2006, I ZB 17/06, Tz. 11 ff – Zugang des Abmahnschreibens).
Auf eine Abmahnung sollte man daher immer reagieren, um schwerwiegende tatsächliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Bei berechtigten Abmahnungen besteht sogar eine Pflicht zur Reaktion (BGH, Urt. v. 19.10.1989, I ZR 63/88, Tz. 11 – Antwortpflicht des Abgemahnten). Aufgrund der Möglichkeit, nach Fristablauf sofort ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten, kann die Nichtbeachtung der Abmahnung sehr teuer werden.
Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist es daher immer sinnvoll, einen mit Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt einzuschalten. Kontaktieren Sie mich jederzeit unter Telefon 07171 – 79 80 00 oder nutzen Sie das folgende Kontaktformular.