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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Wann sind ebay-Verkäufe schon gewerblich?


Wann bei ebay kein privater Verkauf mehr vorliegt

Sie sind eigentlich Privatverkäufer auf ebay und haben eine Abmahnung wegen Markenrecht oder Wettbewerbsrecht erhalten? Markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können nur gegen geschäftsmäßig bzw. gewerblich handelnde Personen geltend gemacht werden. Privatpersonen können keine Markenrechtsverstöße oder Wettbewerbsverstöße begehen. So darf man sein ebay-Konto nicht als privat kennzeichnen, wenn man gewerblich handelt. Auch unterliegt man als gewerblicher Händler verschiedenen Pflichten (z. B. Widerrufsrecht), die private Verkäufer nicht beachten müssen. Der Übergang zwischen Privatverkauf und geschäftsmäßigem Handeln ist oft fließend und bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Daher sollten Sie nach Erhalt einer markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sofort anwaltlich prüfen lassen, ob Sie beim Verkauf oder dem Anbieten der beanstandeten Produkte überhaupt geschäftsmäßig gehandelt haben.

Typische Anzeichen für gewerblichen Handel

Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich uneinheitlich. Es gibt keine klaren, zahlenmäßig festgesetzten Grenzen, wann ein geschäftsmäßiges Handeln bei Verkäufen im Internet oder bei ebay vorliegt. Grundsätzlich vermutet der Bundesgerichtshof ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn der Anbieter die zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor selbst erworben hat, mit dem Ziel, diese weiter gewinnbringend an Dritte zu veräußern, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (vgl. BGHZ 158, 236, 249 – Internet-Versteigerung I). Die Rechtsprechung daher gewisse Anhaltspunkte festgesetzt, was ein Handeln im geschäftlichen Verkehr angenommen werden kann.

Anhaltspunkte für ein gewerbliches Handeln im Internet können sein

  • Ständig wiederkehrende und dauerhafte Verkäufe
  • Kauf von Artikeln zum Wiederverkauf
  • Verkauf von Artikeln, die man selbst hergestellt hat
  • Ständig Verkäufer über einen längeren Zeitraum
  • mehrere Artikel bzw. gleichartige Waren im Angebot
  • Bereitstellung von AGB oder Widerrufsrechten
  • hoher Anteil der veräußerten Neuware (vgl. Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003, 110 O 32/03, LG Hannover vom 15.04.2005 – 18 O 115/05)
  • Angebot von 40 Verkäufen vom z. T. gleichartigen Produkten, insbesondere, wenn ein Versand ins Ausland angeboten wird (OLG Zweibrücken vom 28.06.2007, AZ 4 U 210/06)
  • Angebot von Tonträgern bei eBay bei 499 Bewertungen, 261 in den letzten 6 Monaten (LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014 – 310/O 394/14)
  • mehr als 40 Verkäufe innerhalb von wenigen Monaten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004 – 6 W 54/04)
  • Angebot von gebrauchter Kinderkleidung (80 in einem Monat) gewerblich (LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06)
  • 25 Verkäufe innerhalb von 2 Monaten sowie vorherigem Ankauf zum Zwecke des Verkaufs (LG Hanau vom 28.09.2006 – 5 O 51/06)
  • 129 Bewertungen in 6 Monaten (OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2012 – I-4 U 114/12)
  • eigene AGB bei den Verkäufen oder eine Powersellereigenschaft bei ebay
  • Verkauf von 22 gleichartigen Produkten, wenn der Anbieter auch sonst gewerblich tätig ist (OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2015 – 6 U 64/14, Entscheidung für das Markenrecht)
  • der Verkauf bzw. das Angebot von mehr als 500 Produkten in 6 Wochen
  • 26 Käuferbewertungen in 1 Monat abgegeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az.: I-4U 204/10)
  • 91 Verkäufe in 5 Wochen (BGH, Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 3/06)
  • Werden innerhalb von 2 Monaten 25 Verkäufe getätigt, die vorher mit dem Ziel eines Weiterverkaufs angekauft wurden, so wird von Gewerblichkeit ausgegangen (vgl. LG Hanau vom 28.09.2006 – 5 O 51/06)
  • Unternehmer bei 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) (LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007 – 2/03 O 192/07)
  • Geschäftsmäßig bei Verkauf von Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen bei eBay (LG Hannover vom 15.04.2005 – 18 O 115/05)

Diese Aufzählung ist weder abschließend noch verbindlich, sondern dient lediglich als Anhaltspunkt.

Sie sehen, dass die Gerichte keine festen Bezugsgrößen haben und dass daher jeder Fall individuell und einzeln überprüft werden muss.

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