Richtig reagieren
bei Abmahnung

Bundesweite Hilfe!

Nicht zahlen - Nicht unterschreiben

Kostenlose Anfrage

Machen Sie keine Experimente!

Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

Hilfe bei Abmahnung - Hintergrund

Machen Sie keine Experimente! Kostenlose Anfrage

Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen

Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei
Soforthilfe & faire Pauschalpreise
Über 20 Jahre Berufserfahrung

Reaktionsmöglichkeiten auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung


Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hängt die optimale Reaktion davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Jedenfalls sollte man auf eine Abmahnung immer reagieren, um ein unnötiges Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Abmahnung ist begründet

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Abgemahnte auf eine berechtigte Abmahnung antworten. Berechtigt ist die Abmahnung, wenn der Abgemahnte selbst weder wettbewerbsrechtlicher (Mit-)Störer war oder für das Verhalten eines Störers verantwortlich ist. Wer auf eine berechtigte Abmahnung hin schweigt, gibt dem Abmahnenden Veranlassung, ohne weitere Zwischenschritte ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Dadurch entstehen erhebliche weitere Kosten. In jedem Fall besteht eine Antwortpflicht dann, wenn bereits eine Drittunterwerfung vorliegt, damit dem Verletzten keine vermeidbaren Kosten entstehen.

Bei einer begründeten Abmahnung kann der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung formulieren und den Rechtsstreit ohne Einschaltung eines Gerichts beenden. Kommt es zu einem – versehentlichen – Verstoß gegen diesen Unterlassungsvertrag, muss der Abgemahnte allerdings in der Regel mindestens € 5.000,00 Vertragsstrafe an den Abmahner bezahlen.

Aufgrund dieser hohen Vertragsstrafen kann es auch eine Option sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben und eine einstweilige Verfügung ergehen zu lassen. Wird hiergegen verstoßen, wird ein Ordnungsgeld (keine Vertragsstrafe) fällig, das jedoch an das Gericht zu bezahlen ist. Daher ist es für den Abmahner weniger lukrativ.

Abmahnung ist unbegründet

Die Voraussetzungen für eine derartige wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung und für daraus abgeleitete Aufklärungspflichten sind nicht erfüllt, wenn die Abmahnung unbegründet war. Der Empfänger einer unbegründeten Abmahnung ist nicht verpflichtet, den Abmahnenden darüber aufzuklären, dass er für die beanstandete wettbewerbswidrige Handlung nicht verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 01.12.1994 – I ZR 139/92).

Abgemahnte, die eine Abmahnung für unbegründet halten, müssen nicht handeln und können abwarten, ob der Abmahnende die Angelegenheit durch die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder eines Klageverfahrens weiter verfolgt oder ruhen lässt. Diese Umstände kann man vermeiden, wenn man dem Abmahner kurz mitteilt, warum man die Abmahnung für unberechtigt hält.

Der zu Unrecht Abgemahnte kann auch sofort eine negative Feststellungsklage gegen den Abmahner einreichen. Er ist nicht verpflichtet – auch nicht zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO – vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen (BGH, Urt. v. 13.6.2012, I ZR 228/10).

Reagieren Sie immer auf die Abmahnung

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte man immer reagieren. Dazu lässt man sich im optimalen Fall von einem Anwalt vertreten, der über einschlägige Kenntnissen im Wettbewerbsrecht verfügt. Er kann die Rechtslage am besten beurteilen. Oft können durch eine laienhafte Fehleinschätzung der Rechtslage erhebliche Schäden entstehen.

    Kostenlose Erstberatung anfordern

    Gerne kontaktieren wir Sie per E-Mail oder telefonisch.

    Abmahnung hochladen (optional):(z.B. pdf oder jpg, max. 10 MB)
    Vielen Dank für Ihre Anfrage!

      Kostenlose Erstberatung anfordern

      Gerne kontaktieren wir Sie per E-Mail oder telefonisch.

      Abmahnung hochladen (optional):(z.B. pdf oder jpg, max. 10 MB)
      Vielen Dank für Ihre Anfrage!