Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe nach Verstoß
Mit Abgabe einer Unterlassungserklärung setzt sich der Abgemahnte dem Risiko einer Vertragsstrafe aus. Oft werden durch ein kleines Verstehen eine oder mehrere Vertragsstrafen ausgelöst. Wir zeigen Ihnen, ob und in welcher Höhe die Vertragsstrafe gerechtfertigt ist.
Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung kann der Gläubiger eine Vertragsstrafe fordern. Bei mehreren Verstößen können sich die Vertragsstrafen sogar addieren. Sie sehen: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss sich ganz strikt daran halten und seine online-Angebote gründlich prüfen. Andernfalls droht bereits bei einem einzigen Verstoß eine Vertragsstrafe von € 3.000,00 oder € 5.100,00, je nach Vereinbarung.
Vertragsstrafe nur für spätere Handlungen
Weil wir oft gefragt werden: Vertragsstrafen werden selbstverständlich nur für Verstöße ausgelöst, die nach Zustandekommen des Unterlassungsvertrages auftreten, also nicht für Verstöße in der Vergangenheit. Der Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht oder sonstiges Recht, dessentwegen abgemahnt wurde, löst daher natürlich noch keine Vertragsstrafe aus, sondern lediglich eine Abmahngebühr und gegebenenfalls Schadenersatz. Dasselbe gilt für Verstöße zwischen Abgabe der Unterlassungserklärung und deren Annahme.
Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?
Die Höhe der Vertragsstrafe ist im Unterlassungsvertrag bzw. in der Unterlassungserklärung geregelt. Ist gibt feste und flexible (sog. Hamburger Brauch) Vertragsstrafen. Der Unterlassungsgläubiger setzt die Vertragsstrafe so fest, wie es der Unterlassungsvertrag vorsieht. Wer sich also in der Unterlassungserklärung zur Zahlung von € 5.100,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet hat, wird genau diesen Betrag im Falle eines Verstoßes auch bezahlen müssen. Das LG Nürnberg-Fürth (Az. 3 HK O 4627/19) hatte keine Probleme, bei 4 Verstößen einen Betrag von € 20.400,00 zuzusprechen, wenn in der Unterlassungserklärung pro Verstoß € 5.100,00 vereinbart war.
Eine andere Möglichkeit einer Vertragsstrafenregelung ist der sog. Hamburger Brauch. Hier wird keine feste Vertragsstrafe vereinbart, sondern eine angemessene, die erst nach einem Verstoß vom Gläubiger festgelegt wird und deren Angemessenheit auf Wunsch des Schuldners vom Gericht überprüft werden kann. Wer dort das Landgericht als prüfende Instanz bestimmt, kann sich sicher sein, dass die Vertragsstrafe nicht weniger als € 5.001,00 sein wird. Beim Hamburger Brauch gibt es auch die Möglichkeit, dass mehrere Verstöße zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden, wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung sind € 5.001,00 stets notwendig, um ein Unternehmen von einem erneuten Verstoß abzuhalten, jedoch führt der Hamburger Brauch nicht zwingend zu einer sturen Addition der Vertragsstrafen.
Ist die Vertragsstrafe zu bezahlen, auch wenn ursprünglich kein Fehlverhalten vorlag?
Wichtig: Nach Abschluss des Unterlassungsvertrages ist es nicht mehr relevant, ob das ursprünglich zu unterlassende Verhalten überhaupt rechtswidrig war. Mit der Unterwerfungserklärung soll in der Regel nämlich auch ein möglicher Streit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem darüber vermieden werden, ob das beanstandete Verhalten wettbewerbsrechtlich unlauter ist und einen Unterlassungsanspruch begründet. Wer unterschrieben hat, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, ist somit an die Unterlassungserklärung gebunden, ganz egal, ob das ursprüngliche Verhalten überhaupt rechtswidrig war oder nicht! Der Gläubiger muss nach Abschluss des Vertrages nicht mehr darlegen, ob das Verhalten nun rechtswidrig war oder nicht. Er kann sich auf den Vertrag berufen.
Kann man den Unterlassungserklärung kündigen?
Der Schuldner kann den Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grunde kündigen. Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH bildet der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 8.5.2014, I ZR 210/12, Tz. 24 – fishtailparka).
Wie kann man Vertragsstrafen bei Verstößen umgehen?
Gibt man eine Unterlassungserklärung ab, wird der Gläubiger eventuell jahrelang nach Verstößen Ausschau halten, denn leichter als mit einer Vertragsstrafe kann er Geld kaum verdienen. Diesen Mechanismus kann man dadurch verhindern, dass man überhaupt keine Unterlassungserklärung abgibt. Gibt man keine Unterlassungserklärung ab, gibt es natürlich ein Risiko, dass die Gegenseite vor Gericht geht und die Unterlassung einklagt. Dies kann mit einer einstweiligen Verfügung geschehen oder mit einer Hauptsacheklage. Das Kostenrisiko beginnt hier bei ca. € 2.000,00, je nach Streitwert. Wem dies viel erscheint, der sollte sich in die Situation versetzen, in der er auf Zahlung von € 20.400,00 wegen 4 Verstößen gegen die Unterlassungserklärung verklagt wird.
Fazit und Tipp: Sie sind immer besser beraten, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Dann erwartet Sie eventuell (nicht zwingend!) ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das durchschnittlich € 2.000,00 kosten kann. Dafür sind Sie nicht lebenslang dem Risiko einer Vertragsstrafe ausgesetzt. Verstoßen Sie gegen die einstweilige Verfügung, so kann es zu einer Strafe kommen. Diese erhält jedoch der Staat und nicht der Gegner, weshalb der Gegner kaum einen Aufwand betreiben und nach Verstößen suchen wird.