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Vertragsstrafe durch Google Cache und URL


Unbedingt Google Cache und ULR vollständig löschen vor Abgabe der Unterlassungserklärung

Ein häufiger Streitpunkt bei urheberrechtlichen Abmahnungen ist die Frage, ob die Abrufbarkeit des Bildes im Google Cache oder unter einer URL eine Vertragsstrafe auslöst. Wer eine Abmahnung wegen der Nutzung eines Fotos erhalten hat, sollte daher unbedingt den Google Cache vor Abgabe der Unterlassungserklärung löschen. Anders als bei der vergessenen Löschung einer alten URL wird nämlich hierdurch eine Vertragsstrafe ausgelöst.

Das Kernstück einer jeden urheberrechtlichen Abmahnung ist die Unterlassungsforderung, die nur durch Abgabe einer ernsthaften Unterlassungserklärung erfüllt werden kann. Eine Unterlassungserklärung ist ein lebenslang gültige Vertrag, der bei Verstößen empfindliche Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro auslösen kann. Daher ist es umso wichtig, dass sie vor Abgabe der Unterlassungserklärung alle Spuren ihres Rechtsverstoßes auf der eigenen Website, aber auch im Internet allgemein beseitigen. Hierzu gehört vor allem die Löschung des Google Caches, die sie bei Google problemlos selbst beantragen können. Sie sollten die Unterlassungserklärung erst abgeben, wenn sie alles bereinigt haben.

Vertragsstrafe durch Google Cache: Bereinigungspflicht und Löschpflicht

Der Abgemahnte hat dafür zu sorgen, dass sein rechtswidrig verwendetes Foto nicht nur auf der eigenen Website verschwindet, sondern auch im Google Cache und auf anderen Websites, die bei Google abrufbar sind und aufgrund seiner Urheberrechtsverletzung das Bild noch veröffentlichen.

Insofern vermeiden Sie eine Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bestmöglich, wenn Sie überprüfen, ob das Foto noch auf ihrer Website, im Google Cache veröffentlicht wird. Stellen Sie gegebenenfalls bei Google einen Antrag auf Löschung des Google Caches stellen bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte.

Zu der Frage, ob durch den Google Cache überhaupt eine Vertragsstrafe ausgelöst wird, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung (keine Vertragsstrafe durch Abrufbarkeit im Google Cache: OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016, U 45/15 für ein Foto innerhalb einer gelöschten eBay Auktion, die noch im Google Cache aufrufbar war; LG Halle, Urteil vom 31.05.2012; Az. 4 O 883/11; Vertragsstrafe durch Abrufbarkeit im Google Cache: OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, 13 U 58/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, I-15 U 119/14 OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2015, 2 W 40/15) und auch kein Urteil des BGH (Stand 2024). Gehen Sie jedoch immer auf Nummer sicher und machen Sie keine Experimente.

Vertragsstrafe durch Abrufbarkeit des Bildes in URL

Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die vergessene Löschung eines Fotos auf der Website keine Vertragsstrafe auslöst, wenn dieses Foto lediglich über eine 70 Zeichen lange URL aufrufbar war (BGH, Urteil vom 27.5.2021 – I ZR 119/20). Dennoch sollten Sie immer darauf achten, dass das rechtswidrig benutzte Foto vollständig von ihrer Website gelöscht wird und nicht nur die interne Verknüpfung. Die Google Suchmaschine findet das Foto nach wie vor, wenn es sich noch auf ihrem Server befindet.

Unterlassungserklärung ist brandgefährlich

Viele Abgemahnte denken, das eigentliche Übel der urheberrechtlichen Abmahnung sei die Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz. Diese Ansicht ändert sich spätestens, wenn der Fotograf eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro fordert, weil das Bild noch auf der Website oder im Internet abrufbar ist. Daher sollten Sie äußerste Sorgfalt anwenden, bevor sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Auch die vielbeschworene modifizierte Unterlassungserklärung schützt Sie nicht vor Vertragsstrafen.

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