DSGVO-Abmahnung
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Sie haben eine Abmahnung von CYFIRE, Pale Bridge oder einer anderen Kanzlei erhalten, weil Sie angeblich gegen den Datenschutz verstoßen haben? Meist geht es um eine unerwünschte Werbe-E-Mail. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, Anwaltskosten und oft eine Auskunft über gespeicherte Daten. Auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Abmahner und alles, was Sie jetzt wissen müssen.
Ruhe bewahren! Nicht jeder Datenschutzverstoß begründet einen Anspruch auf Geld. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine unerwünschte Werbe-E-Mail allein noch keinen Schadensersatz auslöst. Ob und in welcher Höhe Sie zahlen müssen, hängt vom Einzelfall ab.
Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Achtung, Frist: Die Abmahnung setzt Ihnen eine Frist für die Unterlassungserklärung und oft zusätzlich für die Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Lassen Sie beide Fristen nicht verstreichen, sonst drohen eine einstweilige Verfügung oder eine Klage. Unterschreiben Sie das beigefügte Muster aber nicht ungeprüft.
Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

„Ein Datenschutzverstoß ist noch kein Schaden. Den muss die Gegenseite erst einmal beweisen.“
So verteidigen wir Sie gegen die DSGVO-Abmahnung
Vorwurf
prüfen
Lag eine Einwilligung vor, bestand eine Kundenbeziehung, wurde die E-Mail überhaupt von Ihnen versendet? Wir prüfen, ob der Vorwurf zutrifft.
Schadensersatz
abwehren
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gibt es nur für einen tatsächlich erlittenen und nachgewiesenen Schaden. Daran scheitern viele Forderungen.
Unterlassung
entschärfen
Statt des Musters mit hoher Vertragsstrafe geben wir – wenn nötig – eine eng gefasste, modifizierte Erklärung ab.
„Wer die Auskunft ignoriert, liefert der Gegenseite den nächsten Anspruch gleich mit.“
Schritt 1:
Unterlagen sichern und uns anrufen
Legen Sie das vollständige Schreiben mit allen Anlagen bereit. Suchen Sie heraus, woher Sie die E-Mail-Adresse des Empfängers hatten, ob eine Einwilligung oder eine Bestellung vorlag und wer die E-Mail verschickt hat, etwa Sie selbst, ein Mitarbeiter oder ein Dienstleister.
Wichtig: Antworten Sie nicht selbst an die abmahnende Kanzlei. Was Sie dort zu Ihrer Werbepraxis oder Ihren Adresslisten schreiben, kann später gegen Sie verwendet werden.
Schritt 2:
Frist wahren, prüfen, verhandeln
Wir zeigen der Gegenseite unsere Vertretung an und wahren die Fristen. Wir prüfen, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt und ob ein Schaden dargelegt ist. Je nach Ergebnis weisen wir die Forderungen zurück oder handeln eine günstige Gesamtlösung aus.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Datenschutz-Abmahnungen kommen vor allem von Kanzleien, die Empfänger von Werbe-E-Mails vertreten. Zu jedem Absender haben wir eine eigene Seite mit Forderungen, Ablauf und unseren Erfahrungen:
Ihr Abmahner ist nicht dabei? Rufen Sie uns trotzdem an. Neue Abmahnwellen nehmen wir innerhalb weniger Tage in diese Übersicht auf.
Die Schreiben kombinieren meist mehrere Ansprüche:
Einordnung: Die Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen und müssen einzeln geprüft werden. Dass eine Werbe-E-Mail ohne Einwilligung verschickt wurde, heißt noch nicht, dass auch Schadensersatz geschuldet ist.
Nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine unerwünschte Werbe-E-Mail für sich genommen noch keinen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Der Empfänger muss darlegen und beweisen, dass ihm ein konkreter immaterieller Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 109/23).
Pauschale Behauptungen wie „Ärger“ oder „Sorge um meine Daten“ reichen dafür in der Regel nicht. Die Schadensersatzforderung ist deshalb oft der schwächste Teil der Abmahnung.
Ja, einen Auskunftsanspruch hat jede betroffene Person, und er setzt keinen Verstoß voraus. Die Auskunft ist grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erteilen. Wer sie ignoriert oder unvollständig beantwortet, riskiert eine Klage und liefert der Gegenseite womöglich einen weiteren Grund für Schadensersatz.
Die Auskunft sollte sorgfältig formuliert sein: vollständig, aber ohne zusätzliche Erklärungen, die später gegen Sie verwendet werden können. Wir übernehmen das für Sie.
Nicht das beigefügte Muster. Es enthält oft eine hohe Vertragsstrafe und ist weiter gefasst als nötig. Eine Unterlassungserklärung gilt außerdem unbefristet.
Ist der Vorwurf berechtigt, genügt in der Regel eine modifizierte Unterlassungserklärung. Vor der Abgabe müssen Sie sicherstellen, dass die Adresse des Empfängers aus allen Verteilern und Newsletter-Systemen gelöscht ist. Sonst kann schon die nächste automatische E-Mail eine Vertragsstrafe auslösen.
Die telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos. Für die außergerichtliche Vertretung bei einer DSGVO-Abmahnung arbeiten wir zu einem Pauschalpreis, den wir Ihnen vorab nennen. Es gibt also keine Überraschungen.
Wir sind auf Abmahnungen spezialisiert und haben über 35.000 Abmahnungen und mehr als 2.000 Gerichtsverfahren begleitet. Die Schreiben der Kanzleien, die wegen Datenschutzverstößen abmahnen, kennen wir aus aktuellen Fällen. Unsere Mandanten bewerten uns auf ProvenExpert mit über 800 Bewertungen.
Wenn Sie eine DSGVO-Abmahnung erhalten haben, rufen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung an: ☎ Telefon 07171 / 79 80 00, oder nutzen Sie das Kontaktformular.
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Für einen Unterlassungsanspruch kann schon eine einzige Werbe-E-Mail ohne Einwilligung genügen. Für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO reicht sie dagegen nicht: Hier muss der Empfänger einen konkreten Schaden nachweisen.
Das kann entscheidend sein. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Bestandskunden Werbung für ähnliche Produkte per E-Mail erhalten, wenn sie bei der Erhebung der Adresse und in jeder E-Mail auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wurden. Ob das bei Ihnen der Fall war, prüfen wir anhand Ihrer Unterlagen.
Nein. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage auf Unterlassung und Auskunft. Das wird deutlich teurer als die ursprüngliche Forderung.
Gegenüber dem Empfänger haften Sie in der Regel trotzdem, wenn die Werbung in Ihrem Namen versandt wurde. Im Verhältnis zum Dienstleister kann aber ein Rückgriff möglich sein. Das prüfen wir mit.
Das hängt vom Vertrag ab. Manche Betriebshaftpflicht- oder Cyberversicherungen decken Datenschutzansprüche ab, viele Rechtsschutzversicherungen dagegen nicht. Eine Anfrage lohnt sich, die Frist läuft aber unabhängig von der Antwort weiter.
„Datenschutz ist kein Freibrief für Geldforderungen.“
Sie haben eine Abmahnung wegen Datenschutz oder einer Werbe-E-Mail erhalten? Dann gehen Sie die Sache nicht allein an. Wir prüfen Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft und bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Fazit: Wir sehen uns Ihre Abmahnung kostenlos an, nennen Ihnen unseren Pauschalpreis und sagen Ihnen offen, wie wir Ihre Chancen einschätzen.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
Anwaltsprofil