WBS Abmahnung
wegen Bewertung?
Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise
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Sie haben eine Abmahnung der Kölner Kanzlei WBS.LEGAL erhalten, weil Sie ein Unternehmen auf Google bewertet haben? Bewahren Sie Ruhe. Ein ausführlich begründeter Anwaltsbrief ist noch kein Urteil – und der Vorwurf, den WBS.LEGAL in diesen Fällen erhebt, steht und fällt mit einer einzigen Tatsachenfrage.
Löschen Sie nichts und unterschreiben Sie nichts, bevor Ihr Fall geprüft ist. Sichern Sie zuerst den Wortlaut Ihrer Bewertung – und alles, was einen Kontakt zu dem Unternehmen belegt.
Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Der Kern dieser Abmahnungen: WBS.LEGAL argumentiert in erster Linie nicht damit, dass Ihre Bewertung zu hart formuliert sei – sondern damit, dass es nie einen Geschäftskontakt gegeben habe. Eine Bewertung ohne eigenes Erlebnis gilt als unwahre Tatsachenbehauptung und ist unabhängig vom Inhalt rechtswidrig. Können Sie den Kontakt belegen, bricht dieses Hauptargument weg.
Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

„Hier entscheidet nicht der Ton der Bewertung, sondern ob Sie den Kontakt belegen können.“
Unsere Erfahrung spricht für sich:
So verteidigen wir Sie gegen WBS.LEGAL
Geschäftskontakt
belegen
Anruf, Termin, Rechnung, E‑Mail: Ein einziger Nachweis entzieht dem Hauptargument die Grundlage.
Meinung von
Tatsache trennen
„Unfreundlich“ ist eine Wertung und geschützt. Nur überprüfbare Behauptungen sind angreifbar.
Kosten
begrenzen
Der Gegenstandswert von 10.000,00 € ist nicht in Stein gemeißelt – und die Kostennote fällt mit ihm.
„Sichern Sie Beweise, bevor Sie irgendetwas löschen.“
Schritt 1:
Beweise sichern, nichts unterschreiben
Machen Sie einen Screenshot Ihrer Bewertung mit vollständigem Text und Datum. Suchen Sie anschließend alles zusammen, was einen Kontakt zu dem Unternehmen belegt: Anrufliste, E‑Mails, Kontaktformular-Bestätigung, Termin, Rechnung, Kassenbon, Chatverlauf. Genau darauf kommt es an.
Beachten Sie: Unterschreiben Sie die als Anlage beigefügte Unterlassungserklärung nicht und zahlen Sie nicht. Die Frist beträgt in diesen Schreiben typischerweise nur rund zwei Wochen – lassen Sie sie nicht verstreichen, sonst droht eine einstweilige Verfügung.
Schritt 2:
Kostenlose Erstberatung nutzen
Schicken Sie uns die vollständige Abmahnung samt Anlagen und den Wortlaut Ihrer Bewertung – gerne per E‑Mail an info@anwaltskanzlei-hechler.de. Wir prüfen, ob ein Anspruch überhaupt besteht, und nennen Ihnen vorab unseren festen Pauschalpreis.
Schritt 3:
Zurückweisen oder Ruhe schaffen
Je nach Ergebnis weisen wir sämtliche Forderungen zurück – oder wir wählen bewusst den ruhigen Weg mit Löschung und eng gefasster modifizierter Unterlassungserklärung, aber ohne Kostenerstattung. Welcher Weg zu Ihnen passt, hängt auch davon ab, wie wichtig Ihnen die Bewertung ist.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Die WBS.LEGAL Rechtsanwalts GmbH & Co. KG mit Sitz in der Eupener Straße in Köln ist eine der bekanntesten Medienrechtskanzleien Deutschlands – vielen ein Begriff durch ihren Gründer Prof. Christian Solmecke und dessen Videobeiträge zu Rechtsthemen. Die Kanzlei ist auf beiden Seiten tätig: Sie verteidigt Abgemahnte, und sie mahnt für ihre Mandanten ab.
Erhalten Sie Post von dort, weil Sie ein Unternehmen bewertet haben, sind Sie also nicht Mandant, sondern Gegner. Die Schreiben sind sorgfältig gearbeitet, mehrere Seiten lang, mit Rechtsprechungsnachweisen versehen und stufen die Argumentation bewusst ab – zuerst der Hauptvorwurf, hilfsweise ein zweiter. Das wirkt einschüchternd. Es bedeutet aber nicht, dass die Forderung berechtigt ist.
Gefordert werden drei Dinge, die Sie strikt auseinanderhalten sollten:
Die Kostennote ist dabei detailliert aufgeschlüsselt. In dem uns vorliegenden Fall sieht sie so aus:
Gegenstandswert: 10.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG: 847,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €
Zwischensumme: 867,60 €
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 164,84 €
Zu zahlender Betrag: 1.032,44 €
Für Unterlassungserklärung und Zahlung wird dieselbe Frist gesetzt – im vorliegenden Schreiben rund zwei Wochen ab Datum.
Der Gegenstandswert ist verhandelbar. 10.000,00 € für eine einzelne Bewertung einer Privatperson ist ein Ansatz, kein Gesetz. Wird er reduziert, sinkt die Kostennote automatisch mit. Über diesen Posten lässt sich in der Praxis am ehesten sprechen, denn dem abmahnenden Unternehmen geht es in erster Linie um die Löschung.
Damit Sie einordnen können, was Sie in der Hand halten, zeigen wir hier ein echtes Schreiben aus unserer Praxis – die Daten unseres Mandanten und die des abmahnenden Unternehmens sind selbstverständlich geschwärzt.
Abgemahnt wurde eine Ein-Stern-Bewertung bei Google Maps mit folgendem Wortlaut:
„Mitarbeiterin unkompetent, ruft nicht zurück. Unfähig Fragen zu beantworten. Chef sehr unfreundlich.“
Drei Sätze, verfasst von einer Privatperson. Die Antwort darauf umfasst zehn Seiten, verlangt Löschung, Unterlassungserklärung und 1.032,44 € – und setzt dafür eine Frist von zwei Wochen.
▶ Auszug aus der Original-Abmahnung als PDF ansehen
Bevor WBS.LEGAL überhaupt auf den Inhalt Ihrer Bewertung eingeht, wird ein anderer Vorwurf erhoben: Es habe zwischen Ihnen und dem Unternehmen zu keinem Zeitpunkt eine geschäftliche Verbindung gegeben. Sie seien nie Kunde gewesen, hätten nie telefoniert, nie einen Rückrufwunsch hinterlassen.
Die rechtliche Folge daraus ist scharf: Eine Bewertung setzt einen tatsächlichen Geschäftskontakt voraus. Wer ohne eigenes Erlebnis bewertet, stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung auf – und die ist rechtswidrig, unabhängig davon, wie freundlich oder sachlich sie formuliert ist. WBS.LEGAL beruft sich dafür unter anderem auf das Landgericht München I (Urteil vom 03.03.2017, Az. 25 O 1870/15).
Das ist zutreffend – und genau deshalb ist dies der Punkt, an dem Ihr Fall entschieden wird.
Dann bricht das gesamte Hauptargument weg, und die Abmahnung fällt auf ihre schwächere Hilfsbegründung zurück. Suchen Sie deshalb alles zusammen, was den Kontakt belegen kann: einen Eintrag in der Anrufliste Ihres Telefons, eine E‑Mail oder deren Eingangsbestätigung, eine Kontaktformular-Nachricht, eine Terminbestätigung, eine Rechnung, einen Kassenbon, einen Chatverlauf, eine Bestellbestätigung.
Auch ein Kontakt, der nicht zu einem Vertrag geführt hat, genügt: Wer anruft, eine Frage stellt und keine Antwort bekommt, hat eine eigene Erfahrung mit diesem Unternehmen gemacht. Die Erfahrung muss nicht in einem Kaufvertrag gemündet haben.
Wichtig: Sichern Sie diese Nachweise sofort. Anruflisten werden nach einigen Wochen überschrieben, und Mobilfunkanbieter speichern Verbindungsdaten nur kurz.
Dann ist die Abmahnung in aller Regel berechtigt, und die vernünftige Strategie heißt nicht Kampf, sondern Schadensbegrenzung: Löschung, eine eng gefasste modifizierte Unterlassungserklärung und eine Verhandlung über die Kosten. Wer in dieser Lage auf stur schaltet, riskiert eine einstweilige Verfügung und trägt am Ende deutlich mehr als 1.032,44 €.
Das gilt auch für Bewertungen, die man „für“ jemand anderen abgegeben hat – für den Partner, ein Familienmitglied, einen Freund. So verständlich das ist: Eine eigene Erfahrung ersetzt es nicht.
Für den Fall, dass ein Geschäftskontakt doch nachgewiesen wird, argumentiert WBS.LEGAL hilfsweise, die einzelnen Aussagen seien mangels wahren Tatsachenkerns unzulässig. Hier wird die Sache für Sie deutlich günstiger.
Denn eine Meinungsäußerung ist nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt – auch wenn sie hart, überspitzt oder unsachlich ausfällt. Bewertungen wie „unfreundlich“, „unkompetent“ oder „unfähig“ sind Werturteile: Sie beschreiben, wie ein Verhalten auf den Bewerter gewirkt hat, und sind keinem Beweis zugänglich. Ein Unternehmen muss solche Kritik grundsätzlich hinnehmen.
Anders liegt es bei Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zugänglich sind – etwa „ruft nicht zurück“. Hier kommt es darauf an, wer was beweisen muss:
Bei nicht ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen muss das Unternehmen beweisen, dass Ihre Angaben unrichtig sind. Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen kehrt sich das über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB um – dann müssen Sie die Wahrheit belegen. Auch deshalb sind Ihre Unterlagen so wichtig.
Der Begriff der Schmähkritik, der in Abmahnungen gern bemüht wird, greift dagegen selten: Sie liegt erst vor, wenn es nicht mehr um die Sache geht, sondern allein um die Herabsetzung der Person. Solange Ihre Bewertung einen erkennbaren Bezug zu einer konkreten Geschäftserfahrung hat, ist sie das nicht.
Nein – und darauf weist WBS.LEGAL in den Schreiben ausdrücklich hin. Die Löschung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, denn nichts hindert Sie daran, die Bewertung morgen erneut einzustellen. Rechtlich ausgeräumt wird sie nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Solange diese fehlt, bleibt der Weg zur einstweiligen Verfügung offen, auch wenn die Bewertung längst offline ist. Umgekehrt gilt aber: Ist die Abmahnung unberechtigt, schulden Sie weder Löschung noch Unterlassungserklärung.
Und die beigefügte Erklärung? Die ist im Interesse der Gegenseite verfasst – typischerweise zu weit gefasst, mit Kostenübernahme und mit einer festen Vertragsstrafe. Wenn eine Erklärung abgegeben wird, dann eine anwaltlich formulierte, eng auf die konkrete Äußerung zugeschnittene, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Kostenübernahme.
1. Berechtigte Abmahnung – alles erfüllen. Löschung, Unterlassungserklärung, Zahlung. Das schafft vollständige Sicherheit. Sinnvoll ist trotzdem, zuvor über eine modifizierte Erklärung und eine Reduzierung der Kosten zu verhandeln.
2. Berechtigte Abmahnung – erfüllen, aber nicht zahlen. Löschung und modifizierte Unterlassungserklärung, aber keine Kostenerstattung. So vermeiden Sie ein Unterlassungsverfahren; es bleibt eine geringe Unsicherheit, wie die Gegenseite mit den offenen Kosten umgeht.
3. Unberechtigte Abmahnung – alles zurückweisen. Dann besteht keine Pflicht zu Löschung, Zahlung oder Unterschrift. Möglich ist auch, aktiv vorzugehen – im Wege einer negativen Feststellungsklage auf Kosten der Gegenseite.
4. Unberechtigte Abmahnung – trotzdem Ruhe schaffen. Ist Ihnen die Bewertung nicht wichtig genug, können Sie sie freiwillig löschen. Die Abmahnkosten sollten Sie in diesem Fall aber nicht bezahlen.
Nicht ignorieren. Reagiert niemand, folgt häufig eine einstweilige Verfügung – ohne Anhörung, mit sofortiger Wirkung und mit deutlich höheren Kosten.
Nicht löschen, bevor der Wortlaut gesichert ist. Sie brauchen den genauen Text für Ihre Verteidigung, und eine gelöschte Bewertung lässt sich kaum rekonstruieren.
Die Bewertung nicht verschärfen und nicht öffentlich reagieren. Eine zweite, wütende Bewertung oder ein Post über die Abmahnung schafft nur einen weiteren Streitgegenstand.
Nicht selbst mit der Gegenseite korrespondieren. Sätze wie „so genau weiß ich das auch nicht mehr“ werden dokumentiert. Und äußern Sie sich niemals ins Blaue hinein zum Geschäftskontakt, bevor Sie Ihre Unterlagen durchgesehen haben.
Die Fristen sind kurz, aber Ihre Position ist häufig besser, als das Schreiben vermuten lässt. Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten individuell und sagen Ihnen offen, in welche der vier Kategorien Ihr Fall fällt.
Rufen Sie uns unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 an, schicken Sie die Abmahnung an info@anwaltskanzlei-hechler.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Einen Überblick über das gesamte Feld gibt unsere Seite zur Abmahnung wegen einer Google-Bewertung; Schreiben anderer Absender behandeln wir auf den Seiten zur Obladen Gaessler Abmahnung, zur IT-Advo Abmahnung und zur Mueller Legal Abmahnung.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Ja. WBS.LEGAL ist eine große, real existierende Kanzlei aus Köln, die auch selbst abmahnt. Prüfen Sie dennoch, ob das Schreiben Ihre Bewertung im Wortlaut, den Link zum Eintrag und eine konkrete Frist nennt und ob eine Unterlassungserklärung als Anlage beiliegt. Und denken Sie daran: „Echt“ heißt nicht „berechtigt“. Ob die Forderung besteht, entscheidet allein die Sach- und Rechtslage in Ihrem Fall.
Alles zählt, was den Kontakt dokumentiert: ein Eintrag in der Anrufliste Ihres Handys, eine E‑Mail oder deren Eingangsbestätigung, eine Kontaktformular-Nachricht, eine Terminbestätigung, eine Rechnung, ein Kassenbon, ein Chatverlauf, eine Bestellbestätigung. Auch ein Kontakt ohne Vertragsschluss genügt – wer anruft und keine Antwort erhält, hat eine eigene Erfahrung gemacht. Sichern Sie diese Nachweise sofort, denn Anruflisten und Verbindungsdaten werden schnell überschrieben.
Nein. Eine Bewertung muss auf einer eigenen Erfahrung beruhen. Wer schildert, was einem Familienmitglied oder Freund widerfahren ist, gibt keine eigene Erfahrung wieder – und genau darauf zielt das Hauptargument dieser Abmahnungen. Das ist eine der häufigsten Konstellationen, in denen die Forderung tatsächlich berechtigt ist. Sagen Sie uns das offen; dann geht es nicht mehr um Abwehr, sondern darum, die Sache möglichst günstig zu beenden.
Der Betrag ergibt sich rechnerisch korrekt aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € und einer 1,3-Geschäftsgebühr. Die Frage ist nicht die Rechnung, sondern der Ansatz: Ob 10.000,00 € für eine einzelne Bewertung einer Privatperson angemessen sind, ist durchaus diskutabel. Wird der Wert reduziert, sinkt die Kostennote automatisch. Und ist die Abmahnung unberechtigt, entfällt der Erstattungsanspruch vollständig.
Aus Sicht des Bewerters in aller Regel leider nicht. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind, sind in den meisten Bedingungen ausgeschlossen; auch Haftpflichtversicherungen zahlen hier meist nicht. Fragen Sie dennoch nach – die Bedingungen unterscheiden sich. Gerade weil eine Deckung oft fehlt, arbeiten wir hier mit festen Pauschalpreisen.
Wir arbeiten mit festen Pauschalpreisen, die wir Ihnen vor der Beauftragung nennen – Sie wissen also von Anfang an, woran Sie sind. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen jemand ohne Kenntnis Ihres Falls verspricht, Sie müssten „gar nichts bezahlen“: Bei diesen Abmahnungen hängt alles an einer Tatsachenfrage, die zuerst geklärt werden muss.
„Ein Anwaltsbrief ist kein Urteil. Lassen Sie prüfen, bevor Sie unterschreiben.“
Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A., hat seit 2009 mehr als 10.000 Abmahnungen für seine Mandanten bearbeitet und zahlreiche Verfahren vor Gericht gewonnen. Bei Abmahnungen wegen Bewertungen sieht ein erfahrener Anwalt schnell, wo der Fall entschieden wird.
Praxis-Tipp: Bei WBS.LEGAL-Abmahnungen liegt der Hebel fast nie im juristischen Streit über Meinungsfreiheit, sondern in einer schlichten Tatsachenfrage: Können Sie einen Kontakt zu dem Unternehmen belegen? Sehen Sie deshalb zuerst in Ihrer Anrufliste und in Ihrem Postfach nach – noch bevor Sie zum Telefon greifen.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Persönlichkeitsrecht
Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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