Abmahnung von
IT Advo erhalten?
Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise
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Sie haben eine Abmahnung von IT Advo erhalten, weil Sie ein Unternehmen auf Google angeblich rechtswidrig bewertet haben? Hier erfahren Sie, was Sie gegen Abmahnungen der IT Advo Rechtsanwälte unternehmen können.
Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei IT Advo der Rechtsanwälte Colin Simbach und Sebastian Kessler vertritt negativ bewertete Unternehmen gegen die Verfasser kritischer Google-Bewertungen. Mitunter sind die Verfasser der Bewertungen – etwa durch die Nutzung echter Namen – bekannt und können somit per Abmahnung zur Löschung kostenpflichtig aufgefordert werden.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

„Setzen Sie unhaltbare Abmahnungen von IT Advo schachmatt!“
„Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen. Uns liegen unhaltbare Abmahnungen vor.“
Schritt 1:
Kostenlose Erstberatung nutzen
Kontaktieren Sie uns sofort nach Erhalt der Abmahnung von IT Advo. Wir prüfen, ob die Forderungen überhaupt rechtens sind. Uns liegen bereits Abmahnungen vor, die sich auf Bewertungen beziehen, die zulässige Meinungsäußerungen darstellen.
Schritt 2:
Nicht unter Druck setzen lassen
Menschen möchten Sicherheit und Ruhe. Eine Abmahnung stört diese Harmonie, und genau damit spielen negativ bewertete Unternehmen, die Kunden mit berechtigter Kritik mundtot machen wollen. Ist Ihre Bewertung zulässig, schulden Sie weder Löschung noch Unterlassungserklärung noch Abmahnkosten. Unbeantwortet lassen sollten Sie das Schreiben trotzdem nicht: Wer schweigt, riskiert eine einstweilige Verfügung, die ohne Anhörung ergeht und die Kosten vervielfacht. Wir weisen die Forderungen für Sie begründet zurück – dann bleibt Ihre Bewertung stehen.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
In den Abmahnungen von IT Advo fordern die Anwälte die Erstattung der Anwaltskosten ihrer Auftraggeber aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 sowie eine Unterlassungserklärung. Sie sollten niemals ungeprüft eine Unterlassungserklärung abgeben oder die Anwaltskosten bezahlen, bevor nicht feststeht, ob Ihre Bewertung überhaupt rechtswidrig war.
Sie müssen Ihre Bewertung nur löschen und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, wenn die Bewertung rechtswidrig ist. Häufig stellen abgemahnte Bewertungen allerdings zulässige Meinungsäußerungen dar. Dann besteht keine Pflicht zu Löschung, Unterschrift oder Zahlung – die Forderungen sollten aber fristgerecht und begründet zurückgewiesen werden, damit es nicht zur einstweiligen Verfügung kommt.
Nur, wenn die Rezension eine falsche oder unwahre Tatsachenbehauptung enthält, ist die Abmahnung auch berechtigt. Daher ist es wichtig, die Inhalte der Bewertung anwaltlich prüfen zu lassen, ob eine zulässige Meinungsäußerung vorliegt oder nicht. Sollten keine Tatsachen enthalten sein, ist die Bewertung in der Regel zulässig, außer, es kommt zu einer Schmähkritik, was äußerst selten der Fall ist.
Damit Sie einordnen können, was Sie in der Hand halten, zeigen wir hier ein echtes Schreiben aus unserer Praxis. Die Daten unseres Mandanten und die des abmahnenden Unternehmens sind selbstverständlich geschwärzt. Der Fall ist bewusst gewählt: Er zeigt eine Abmahnung, die berechtigt war – und macht damit deutlich, wo die Grenze verläuft.
Abgemahnt wurde die Rezension eines Restaurantgastes auf Google Maps. Der Gast hatte dem Betrieb vorgeworfen, Zwischenrechnungen auszustellen, die „nach unseren Recherchen wohl hauptsächlich zur Steuerhinterziehung genutzt“ würden, und behauptet, derselbe Beleg sei „auch an allen angrenzenden Tischen“ ausgegeben worden, was den Betreibern „einen satten Schwarzgeldbetrag an der Steuer vorbei“ beschere.
Gefordert wurden Löschung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 867,60 EUR aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Das Schreiben datiert vom 4. Februar, die Frist für Unterlassungserklärung und Löschung lief am 13. Februar ab, die Zahlungsfrist am 18. Februar – mit dem ausdrücklichen Zusatz, eine Verlängerung sei ausgeschlossen.
▶ Auszug aus der Original-Abmahnung als PDF ansehen
Ein Pseudonym schützt nicht. Die Bewertung war unter einem Fantasienamen veröffentlicht. IT Advo identifizierte den Verfasser trotzdem – über die Reservierungsunterlagen, die Ausstellungszeiten der Originalrechnungen und die zugehörigen EC-Kartenbelege. Wer als einziger Gast den geschilderten Ablauf erlebt hat, ist auch anonym zuzuordnen. Verlassen Sie sich also nicht darauf, unerkannt zu bleiben.
Der Vorwurf einer Straftat ist eine Tatsachenbehauptung. „Unfreundlich“ oder „schlechtes Essen“ sind Werturteile und geschützt. Die Behauptung, ein Betrieb hinterziehe Steuern, ist dagegen dem Beweis zugänglich – und damit eine Tatsachenbehauptung. Auch die Abschwächung durch das Wort „wohl“ ändert daran nichts, weil der durchschnittliche Leser die Aussage so versteht, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen tragen Sie die Beweislast. Über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB muss derjenige, der eine ehrenrührige Behauptung aufstellt, deren Wahrheit beweisen. Wer also „Schwarzgeld“ oder „Steuerhinterziehung“ in eine Bewertung schreibt, muss das belegen können – und zwar vor Gericht. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind von Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt.
Ein falscher Tatsachenkern zieht die Wertungen mit. Werturteile genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nur, wenn sie auf einem zutreffenden Tatsachensubstrat beruhen. Steht der Kern nicht, fallen auch die daran anknüpfenden Bewertungen.
Und ein Detail, das man leicht übersieht: Die beigefügte Unterlassungserklärung verpflichtete nicht nur zur Unterlassung und zur Löschung, sondern gleich auch zur Zahlung der Abmahnkosten. Wer sie so unterschreibt, macht aus einer bestreitbaren Kostenforderung einen Vertrag. Genau deshalb wird eine Unterlassungserklärung, wenn überhaupt, nur in anwaltlich modifizierter Form abgegeben – ohne Kostenübernahme und eng auf die konkret beanstandete Äußerung begrenzt.
In dieser Konstellation ist Abwehr nicht der richtige Weg, sondern Schadensbegrenzung: Löschung, eine eng gefasste modifizierte Erklärung und eine Verhandlung über die Kosten. Ihr Fall kann völlig anders liegen – ob Sie zur ersten oder zur zweiten Gruppe gehören, sagen wir Ihnen nach Durchsicht des Schreibens.
Löschen Sie die Bewertung, geben die geforderte Unterlassungserklärung ab und bezahlen die Anwaltskosten, sind sämtliche Forderungen erfüllt und die Sache ist erledigt. Eventuell kann sich die Sache auch erledigen, wenn Sie nur die Bewertung löschen, denn das ist das Hauptziel der abmahnenden Partei. Dann kommt es darauf an, ob das bewertete Unternehmen seine Abmahnkosten noch einklagen möchte oder es sich mit der Löschung begnügt, wenn Sie die Zahlung der Kosten verweigern.
Nach der Prüfung auf Rechtmäßigkeit raten wir entweder zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und einer Einigung über die Abmahnkosten. Oder wir empfehlen eine strikte Zurückweisung aller Forderungen auf Kosten des abmahnenden Unternehmens.
Wenn Sie eine Abmahnung von IT Advo wegen einer angeblich rechtswidrigen Bewertung erhalten haben, zögern Sie bitte nicht, uns sofort für eine kostenlose Erstberatung zu kontaktieren. Rufen Sie uns unter Telefon ☎ 07171 / 79 80 00 an oder nutzen Sie das Kontaktformular.
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