Obladen Gaessler
Abmahnung?

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Rechtsanwalt Hechler
Bundesweite Hilfe von Spezialkanzlei

Abmahnung von Obladen Gaessler wegen einer Bewertung erhalten? Was jetzt zu tun ist

Löschung, strafbewehrte Unterlassungserklärung und über 1.000 Euro Anwaltskosten – in vielen Fällen ist die Bewertung aber von der Meinungsfreiheit gedeckt

Sie haben eine Abmahnung der Kölner Kanzlei Obladen Gaessler erhalten, weil Sie ein Unternehmen auf Google oder Trustpilot bewertet haben? Bewahren Sie Ruhe. Ein anwaltliches Schreiben ist noch kein Urteil – und ein erheblicher Teil dieser Abmahnungen betrifft Bewertungen, die als zulässige Meinungsäußerung geschützt sind.

Löschen Sie nichts und unterschreiben Sie nichts, bevor Ihre Bewertung geprüft ist. Wer voreilig eine Unterlassungserklärung abgibt, bindet sich lebenslang – auch dann, wenn er dazu nie verpflichtet gewesen wäre.

Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.

Die entscheidende Weiche: Eine Bewertung ist als Meinungsäußerung grundsätzlich zulässig – auch dann, wenn sie hart, überspitzt oder unsachlich ausfällt. Rechtswidrig wird sie erst, wenn sie eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält, in Schmähkritik umschlägt oder gar kein echter Geschäftskontakt bestand. An dieser Weiche entscheidet sich Ihr Fall – nicht am Ton des Abmahnschreibens.

Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

Abmahnung wegen einer Google-Bewertung - zulässige Meinungsäußerung

„Ein Anwaltsbrief ist kein Urteil. Sehr oft ist die Bewertung schlicht erlaubt.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Erst prüfen, dann reagieren
  • Fristen unbedingt einhalten
  • Rufen Sie uns an!

Unsere Erfahrung spricht für sich:

seit 2009 mit Bewertungen und Persönlichkeitsrecht befasst
10.000+ bearbeitete Abmahnungen im Äußerungsrecht
35.000+ bearbeitete Abmahnungen
insgesamt

So verteidigen wir Sie gegen Obladen Gaessler

Bewertung
einordnen

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung? Diese Frage entscheidet alles – und sie lässt sich meist schnell beantworten.

Forderungen
zurückweisen

Ist die Abmahnung unberechtigt, schulden Sie weder Löschung noch Unterlassungserklärung noch einen Cent Anwaltskosten.

Kosten
begrenzen

Wo eine Einigung sinnvoll ist, verhandeln wir sie – ohne lebenslange Bindung und ohne gerichtliches Verfahren.

Abmahnung wegen einer Bewertung: Schritt-für-Schritt-Anleitung

„Der teuerste Fehler ist die vorschnelle Unterschrift – nicht die Bewertung.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Obladen Gaessler Abmahnung - Rechtsanwalt Hechler

Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00

Abmahnung von Obladen Gaessler – Bundesweite Hilfe von Experten

Wer ist die Kanzlei Obladen Gaessler?

Die OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte GbR – teilweise auch als „Obladen Gäßler“ geschrieben – ist eine Kölner Kanzlei mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Im Auftrag negativ bewerteter Unternehmen geht sie gegen die Verfasser kritischer Bewertungen auf Google und Trustpilot vor.

Die Abmahnungen sind dabei erkennbar sorgfältig gearbeitet: Sie setzen sich mit dem konkreten Wortlaut Ihrer Bewertung auseinander und begründen ausführlich, weshalb diese aus Sicht des Auftraggebers rechtswidrig sein soll. Das macht sie nicht berechtigt – aber es bedeutet, dass eine pauschale Zurückweisung nicht genügt. Erforderlich ist eine ebenso konkrete Antwort auf die vorgetragenen Argumente.

Warum trifft es gerade Sie? Weil Sie unter Klarnamen bewertet haben. Wer mit vollem Namen bewertet, ist ohne Weiteres identifizierbar – und damit direkt abmahnbar. Wer unter einem Pseudonym bewertet, muss vom Unternehmen zunächst über ein Auskunftsverfahren gegenüber der Plattform ermittelt werden, was aufwendig ist und häufig scheitert. Unser genereller Rat lautet deshalb: bewerten Sie nicht unter Ihrem echten Namen.

Welche Ansprüche macht Obladen Gaessler geltend?

In aller Regel werden drei Dinge gefordert:

  • die unverzügliche Löschung der Bewertung,
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • die Erstattung der Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 15.000,00 €.

Der dritte Punkt ist der teuerste: Aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € ergibt sich bei einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer eine Forderung von rund 1.030,00 € – bei einem höheren Gebührensatz entsprechend mehr. Über diesen Betrag wird in der Praxis am ehesten verhandelt, denn den Auftraggebern geht es primär um die Löschung.

Unterschreiben Sie nichts ungeprüft. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt lebenslang. Verstoßen Sie später dagegen – etwa durch eine neue, ähnlich formulierte Bewertung –, wird eine Vertragsstrafe fällig, die regelmäßig im vierstelligen Bereich liegt. Und: Nicht jede geltend gemachte Forderung ist berechtigt.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Eine Pflicht zur Löschung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht nur, wenn die Bewertung tatsächlich rechtswidrig ist. Ob das der Fall ist, entscheidet sich an drei Fragen – und die erste ist die wichtigste.

1. Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

Eine Meinungsäußerung ist durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Sie ist geprägt von Wertung, Dafürhalten und subjektiver Einschätzung – und sie ist zulässig, auch wenn sie hart, polemisch oder überspitzt ausfällt. „Unfreundlich“, „völlig überteuert“, „nie wieder“ oder „absolute Frechheit“ sind Bewertungen dieser Art.

Eine Tatsachenbehauptung ist demgegenüber dem Beweis zugänglich – sie ist entweder wahr oder unwahr. „Der Termin wurde dreimal verschoben“ oder „die Rechnung enthielt Positionen, die nicht erbracht wurden“ sind Tatsachenbehauptungen. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen Unternehmen grundsätzlich hinnehmen; unwahre nicht.

Selbst scharfe Zuspitzungen bleiben häufig geschützt. Auch die Bezeichnung eines unternehmerischen Verhaltens als „Betrug“ wird von Gerichten regelmäßig als zulässige, wenn auch scharfe Meinungsäußerung eingeordnet – solange erkennbar keine strafrechtliche Bewertung im technischen Sinne gemeint ist, sondern eine persönliche Bewertung des Geschäftsgebarens.

2. Wer muss was beweisen?

Die Beweislast ist der Punkt, an dem sich viele Betroffene verschätzen – und zwar in beide Richtungen:

Bei nicht ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen muss das bewertete Unternehmen beweisen, dass Ihre Angaben unrichtig sind. Das gelingt oft nicht, und deshalb ist die Position des Bewerters hier gut.

Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen kehrt sich das um: Über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB müssen Sie die Wahrheit Ihrer Behauptung beweisen. Wer also schreibt, es sei falsch abgerechnet worden, sollte das belegen können – mit Rechnung, Terminbestätigung, Schriftverkehr oder Zeugen. Deshalb ist es so wichtig, uns die Unterlagen zum Vorgang mitzuschicken.

3. Gab es einen echten Geschäftskontakt?

Eine Bewertung setzt voraus, dass ihr ein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde liegt. Fehlt dieser, ist die Bewertung unzulässig – und zwar unabhängig davon, wie zurückhaltend sie formuliert ist. Das gilt auch für Bewertungen, die man „für“ jemand anderen abgibt, etwa für ein Familienmitglied.

Bestreitet das Unternehmen den Geschäftskontakt, müssen Sie ihn plausibel darlegen. Ein Terminnachweis, eine Rechnung, eine E‑Mail oder eine Buchungsbestätigung genügt dafür in aller Regel. Bewahren Sie solche Belege auf, bevor Sie irgendetwas löschen.

Und die Schmähkritik?

Der Begriff wird in Abmahnungen häufig bemüht, greift aber selten. Schmähkritik liegt erst vor, wenn es nicht mehr um die Sache geht, sondern allein um die Herabsetzung der Person – wenn die Diffamierung also im Vordergrund steht. Solange Ihre Bewertung einen erkennbaren Bezug zu einer konkreten Geschäftserfahrung hat, ist sie keine Schmähkritik, mag sie noch so verärgert klingen. Anders liegt es bei Beleidigungen ohne Sachbezug.

Ihre vier Handlungsmöglichkeiten

Je nachdem, ob die Abmahnung berechtigt ist und wie wichtig Ihnen die Bewertung ist, kommen vier Wege in Betracht.

1. Berechtigte Abmahnung – alle Forderungen erfüllen. Löschung, Unterlassungserklärung, Zahlung der Anwaltskosten. Das schafft vollständige Sicherheit und sofortige Ruhe. Empfehlenswert ist trotzdem, zuvor eine einvernehmliche Lösung zu suchen: Löschung, modifizierte Unterlassungserklärung und Verhandlung über eine Reduzierung der Kosten. Den abmahnenden Unternehmen geht es meist primär um die Löschung; die Anwaltskosten tragen sie notfalls selbst, weil deren Einklagen wirtschaftlich oft sinnlos ist.

2. Berechtigte Abmahnung – erfüllen, aber nicht zahlen. Sie löschen die Bewertung und geben eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigern aber die Abmahnkosten oder einigen sich auf einen deutlich geringeren Betrag. So vermeiden Sie ein kostenintensives Unterlassungsverfahren. Es bleibt eine geringe Unsicherheit, wie die Gegenseite mit den unbezahlten Kosten umgeht – erfahrungsgemäß werden sie selten eingeklagt.

3. Unberechtigte Abmahnung – alles zurückweisen. Dann besteht weder eine Pflicht zur Löschung noch zur Zahlung noch zur Unterzeichnung. Sämtliche Forderungen werden zurückgewiesen, ein etwaiges gerichtliches Verfahren kann mit Gelassenheit abgewartet werden. Möglich ist auch, aktiv vorzugehen – im Wege einer negativen Feststellungsklage auf Kosten der Auftraggeber.

4. Unberechtigte Abmahnung – trotzdem Ruhe schaffen. Wenn Ihnen die Bewertung nicht wichtig genug ist, steht es Ihnen frei, sie freiwillig zu löschen und gegebenenfalls eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das ist kostenneutral und birgt ein sehr geringes Risiko. Die Abmahnkosten sollten Sie bei einer unberechtigten Abmahnung jedoch nicht bezahlen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich bei unberechtigten Abmahnungen, sämtliche Forderungen zurückzuweisen. Gegebenenfalls lässt sich gerichtlich feststellen, dass die Abmahnung unberechtigt war – auf Kosten des Auftraggebers.

Was Sie auf keinen Fall tun sollten

Nicht ignorieren. Reagiert niemand, folgt häufig eine einstweilige Verfügung – ohne Anhörung, mit sofortiger Wirkung und mit deutlich höheren Kosten.

Die Bewertung nicht aus Panik ändern. Eine nachträgliche Verschärfung kann Ihre Position erheblich verschlechtern. Eine Löschung wiederum kann als Eingeständnis gelesen werden und nimmt Ihnen zugleich den Beweis dafür, was Sie eigentlich geschrieben haben. Sichern Sie den Wortlaut, bevor Sie irgendetwas tun.

Nicht selbst mit der Gegenseite korrespondieren. Erklärungen wie „das war doch nur meine Meinung“ oder „so genau weiß ich das auch nicht mehr“ werden dokumentiert und später verwendet. Auch eine öffentliche Reaktion auf die Abmahnung – etwa in einer weiteren Bewertung oder in sozialen Netzwerken – schafft regelmäßig nur einen zweiten Streitgegenstand.

Keine unbedachte Unterlassungserklärung. Die vorformulierte Erklärung ist im Interesse der Gegenseite verfasst. Wenn eine Erklärung sinnvoll ist, dann eine eng gefasste, modifizierte – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Kostenübernahme.

Abmahnung von Obladen Gaessler erhalten? Bundesweite Unterstützung

Wenn Sie eine Abmahnung von Obladen Gaessler wegen einer angeblich rechtswidrigen Bewertung erhalten haben, sollten Sie zeitnah rechtlichen Rat einholen – die Fristen sind kurz, aber Ihre Position ist oft besser, als das Schreiben vermuten lässt.

Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten individuell und sagen Ihnen offen, in welche der vier oben beschriebenen Kategorien Ihr Fall fällt. Rufen Sie uns unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Hintergründe zum Thema finden Sie auch auf unserer Seite Abmahnung wegen einer Google-Bewertung.

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    Häufige Fragen zur Obladen Gaessler Abmahnung

    Muss ich meine Bewertung löschen?

    Nur wenn sie rechtswidrig ist. Handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die auf einem echten Geschäftskontakt beruht und keine unwahre Tatsachenbehauptung enthält, besteht kein Löschungsanspruch – auch dann nicht, wenn die Bewertung dem Unternehmen wirtschaftlich schadet. Löschen Sie jedenfalls nicht, bevor der Wortlaut geprüft und gesichert ist: Eine gelöschte Bewertung lässt sich später kaum noch rekonstruieren, und Sie brauchen den genauen Text für Ihre Verteidigung.

    Darf ich ein Unternehmen als Betrug bezeichnen?

    In vielen Fällen ja. Gerichte werten das Wort „Betrug“ in einer Kundenbewertung regelmäßig nicht als strafrechtlichen Vorwurf, sondern als scharfe, aber zulässige Bewertung des Geschäftsgebarens – solange ein Sachbezug erkennbar bleibt. Anders liegt es, wenn Sie konkret behaupten, jemand habe eine Straftat begangen, oder wenn die Äußerung nur noch der Herabsetzung der Person dient. Der genaue Wortlaut und der Zusammenhang entscheiden.

    Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

    Dann droht eine einstweilige Verfügung. Diese ergeht ohne Ihre Anhörung, wirkt sofort und verpflichtet Sie zur Unterlassung; verstoßen Sie dagegen, droht ein Ordnungsgeld. Vor allem aber tragen Sie dann die Kosten des Verfahrens zusätzlich zu den Abmahnkosten. Aussitzen ist deshalb die teuerste Variante – selbst dann, wenn Ihre Bewertung völlig zulässig war.

    Kann Google meine Daten herausgeben?

    Nur eingeschränkt und nicht formlos. Ein bewertetes Unternehmen kann von der Plattform grundsätzlich verlangen, dass eine rechtswidrige Bewertung geprüft und gegebenenfalls entfernt wird; die Herausgabe von Bestandsdaten setzt dagegen ein gesondertes Verfahren voraus und gelingt häufig nicht. Genau deshalb trifft es fast ausschließlich Bewerter, die unter Klarnamen geschrieben haben – sie sind ohne jeden Aufwand identifizierbar. Für die Zukunft gilt: Bewerten Sie nicht unter Ihrem vollen echten Namen.

    Was ist eine negative Feststellungsklage?

    Damit drehen Sie den Spieß um: Statt abzuwarten, ob die Gegenseite klagt, lassen Sie gerichtlich feststellen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Das schafft endgültige Klarheit, und bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. Sinnvoll ist dieser Weg vor allem dann, wenn die Abmahnung klar unberechtigt ist, Sie an Ihrer Bewertung festhalten wollen und die Angelegenheit sonst dauerhaft in der Schwebe bliebe. Ob sich das in Ihrem Fall lohnt, besprechen wir vorher offen mit Ihnen.

    Was kostet Ihre Vertretung?

    Wir arbeiten mit festen Pauschalpreisen, die wir Ihnen vor der Beauftragung nennen – Sie wissen also von Anfang an, woran Sie sind. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, ist der Fall häufig gedeckt; wir übernehmen die Deckungsanfrage für Sie.

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    „Oft sind diese Abmahnungen unberechtigt. Lassen Sie sich von einem Anwaltsbrief nicht unter Druck setzen.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    Rechtsanwalt Matthias Hechler

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Persönlichkeitsrecht
    Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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