Abmahnung wegen
Bewertungsfunktion?
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Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Sie in Ihrem Online-Shop oder auf Ihrer Website Kundenbewertungen einbinden, ohne über deren Echtheitsprüfung zu informieren? Sie sollen eine Unterlassungserklärung abgeben und Abmahnkosten bezahlen? Wir prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist, und wehren sie für Sie ab.
Seit Mai 2022 gelten strenge Informationspflichten für Händler, die Verbraucherbewertungen auf ihrer Website einbinden. Der Verstoß ist von außen in Sekunden erkennbar – ein Mitbewerber muss nur Ihre Seite aufrufen. Genau deshalb werden diese Abmahnungen serienweise verschickt, längst nicht mehr nur an große Shops, sondern an Handwerksbetriebe, Praxen, Hotels und kleine Onlinehändler.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Die "Abmahnungs-Abwehr" – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

„Sie müssen Ihre Bewertungen nicht prüfen – Sie müssen nur sagen, ob Sie es tun.“
"Der Verstoß ist in zehn Minuten behoben – die Unterlassungserklärung bleibt dreißig Jahre..“
Schritt 1:
Kostenlose Erstberatung nutzen
Kontaktieren Sie uns sofort nach Erhalt der Abmahnung wegen Kundenbewertungen. Wir prüfen, ob der Abmahner überhaupt abmahnbefugt ist, ob die Informationspflicht in Ihrem Fall wirklich besteht und ob Kosten und Vertragsstrafe verlangt werden dürfen.
Beachten Sie: Löschen Sie jetzt keine Bewertungen. Wer nach Erhalt der Abmahnung Bewertungen entfernt, vernichtet unter Umständen den Nachweis, dass alles korrekt war – und liefert dem Abmahner ein zweites Thema.
Schritt 2:
Verstoß abstellen, Erklärung begrenzen
Die geforderte Unterlassungserklärung geben wir – wenn überhaupt – nur in modifizierter Form ab: eng auf den konkreten Verstoß zugeschnitten und ohne feste Vertragsstrafe. Parallel bringen wir den Hinweis auf Ihrer Seite in Ordnung, damit derselbe Punkt kein zweites Mal abgemahnt werden kann.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Seit Mai 2022 müssen Händler, die Verbraucherbewertungen auf ihrer Website oder im Online-Shop einbinden, darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie sie prüfen, dass diese Bewertungen echt sind – also von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich erworben oder genutzt haben.
Es ist daher nicht mehr möglich, einfach Bewertungen zu veröffentlichen und diese als „echte Bewertungen“ oder „Bewertungen unserer Kunden“ zu bezeichnen, wenn das eventuell gar nicht stimmt. Die Irreführung der Verbraucher soll damit vermieden werden.
Sie haben umgekehrt selbst eine Bewertung geschrieben und wurden dafür abgemahnt? Dann hilft Ihnen unsere Seite zur Abmahnung wegen einer Google Bewertung weiter. Diese Seite richtet sich an Unternehmen, die wegen der Bewertungen auf der eigenen Seite angegriffen werden.
Nach § 5a UWG handelt unlauter, wer wesentliche Informationen für Marktteilnehmer weglässt. § 5b UWG bestimmt, dass zu diesen wesentlichen Informationen auch der Umstand gehört, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen echt sind. Echt sind Bewertungen von Verbrauchern, die seine Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Der Kern der Regelung wird oft missverstanden: Abgemahnt wird nicht die fehlende Prüfung, sondern das Schweigen darüber. Wer gar nicht prüft, darf das schreiben – er muss es nur schreiben.
Typische Fehler in der Praxis:
Nein, so ist die Regelung nicht zu verstehen. Man darf auch nicht überprüfte Kundenbewertungen veröffentlichen. Allerdings muss man darüber aufklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln Bewertungen auf Echtheit überprüft werden. Einen Hinweis muss man in jedem Fall anbringen.
Eine Einschränkung enthält allerdings Anhang Nr. 23b zu § 3 Abs. 3 UWG: Bewertungen dürfen nur dann als „echt“ beworben werden, wenn sie mittels angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen überprüft werden. Insoweit darf der Unternehmer über die Echtheit von Verbraucherbewertungen nicht irreführen.
Wer seine Bewertungen als echt, authentisch oder verifiziert bezeichnet, muss sie auch überprüfen und dieses Prüfverfahren kurz darlegen. Ein potenzieller Kunde muss sich anhand dieser Ausführungen ein Bild machen können, wie er die veröffentlichten Bewertungen einzuschätzen hat.
Ohne eine solche Prüfung darf ein Unternehmer nicht behaupten, es handele sich um „echte“ Bewertungen. Wer seine Bewertungen als echt bezeichnet, obwohl er sie nicht prüft, kann vom Mitbewerber abgemahnt werden. Dasselbe gilt für Unternehmen, die Bewertungen veröffentlichen, ohne deutlich darauf hinzuweisen, ob und wie diese verifiziert wurden.
Heikel wird es dort, wo Unternehmen ohne böse Absicht in eine Grauzone geraten: Gutschein oder Rabatt für eine Bewertung, ohne den Anreiz offenzulegen; Bewertungen aus einem Produkttester-Programm ohne Kennzeichnung; Bewertungen für ein anderes Produkt oder eine andere Filiale, die auf das aktuelle Angebot übertragen werden. Eine Belohnung für Bewertungen ist nicht per se verboten – sie muss aber transparent gemacht werden.
Von der Informationspflicht sind alle Bewertungen betroffen, die in eine Internetpräsenz eingebunden werden bzw. dort vom Betreiber selbst dargestellt werden – insbesondere Bewertungen, die der Unternehmer selbst veranlasst hat.
Der Unternehmer muss insbesondere darauf hinweisen, wenn er Bewertungen selbst filtert. Veröffentlicht er nur die für ihn positiven Bewertungen und „unterschlägt“ er negative bewusst, so muss er das offenlegen. Auf genau diese Fälle hat es der Gesetzgeber mit der Neuregelung abgesehen.
Beachten Sie: Auf Portalen wie Google, kununu oder jameda können Sie ohnehin nichts selbst löschen. Dort führt der Weg über den Portalbetreiber – das ist eine andere Baustelle als die Abmahnung, um die es hier geht.
Wer nur ein Google-Maps- bzw. Google-Business-Profil unterhält – ob freiwillig oder nicht – und dort bewertet wird, hat keine eigenen Informationspflichten. Dafür ist der Portalbetreiber zuständig.
Wer diese Bewertungen in die eigene Seite einbindet, muss unterscheiden:
Die Pflicht beginnt also dort, wo auf Ihrer eigenen Website einzelne, individuell verfasste Kundenrezensionen erscheinen – nicht schon bei einer Verlinkung oder einer Sterne-Gesamtnote. Das ist einer der Punkte, an denen sich Abmahnungen regelmäßig als unbegründet erweisen.
Anders als bei urheberrechtlichen Abmahnungen kann Sie hier nicht jeder anschreiben. Abmahnbefugt sind im Wesentlichen Mitbewerber, die tatsächlich Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertreiben, sowie eingetragene Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen.
Das ist der erste Prüfpunkt, und er trägt öfter, als man denkt. Wir sehen regelmäßig Abmahnungen von Unternehmen, die mit dem Abgemahnten gar nicht im Wettbewerb stehen, oder von Vereinen, die in der maßgeblichen Liste nicht geführt werden. Fehlt die Befugnis, ist die Abmahnung unbegründet – unabhängig davon, ob der gerügte Verstoß vorliegt.
Der zweite Prüfpunkt ist der Rechtsmissbrauch. Dafür sprechen eine auffällige Zahl gleichlautender Abmahnungen, ein Streitwert ohne Verhältnis zur Sache oder das erkennbare Ziel, in erster Linie Gebühren zu erzeugen. Greift der Einwand durch, schulden Sie weder Kosten noch Unterlassung.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthält typischerweise vier Forderungen: Unterlassung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erstattung der Abmahnkosten und eine kurze Frist von meist sieben bis zehn Tagen.
Die Kosten richten sich nach dem angesetzten Streitwert. Für Verstöße gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sieht das UWG allerdings vor, dass Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung keinen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen können. Ob dieser Ausschluss den fehlenden Bewertungshinweis erfasst, ist umstritten – für die Verteidigung ist es einer der wirksamsten Ansatzpunkte, und wir prüfen ihn in jedem Fall.
Die eigentliche Belastung ist ohnehin nicht die Rechnung, sondern die Erklärung. Eine Unterlassungserklärung bindet Sie dauerhaft, und jeder spätere Verstoß löst eine Vertragsstrafe aus.
Die vorformulierte Erklärung des Abmahners: nein, jedenfalls nicht so. Sie ist regelmäßig weiter gefasst als der Vorwurf, enthält eine fest bezifferte Vertragsstrafe und häufig ein Schuldanerkenntnis, das Sie an keiner Stelle abgeben müssen.
Liegt der Verstoß tatsächlich vor, ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der richtige Weg. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr – und damit das teure Risiko einer einstweiligen Verfügung – beschränkt sich aber auf die konkrete Verletzungsform und ersetzt die feste Vertragsstrafe durch eine Regelung, bei der die Höhe im Streitfall ein Gericht bestimmt.
Für kleinere Unternehmen kommt hinzu: Bei bestimmten Informationsverstößen darf bei einer erstmaligen Abmahnung keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Wer die vorgelegte Erklärung ungeprüft unterschreibt, verzichtet freiwillig auf diesen Schutz.
Der teuerste Fehler passiert meist Wochen nach der Abmahnung. Die Erklärung ist abgegeben, der Hinweistext steht auf der Startseite – vergessen wurden der Shop, die Landingpage aus der letzten Kampagne, das Bewertungswidget im Footer oder das Profil auf einer Verkaufsplattform.
Ein einziger übersehener Ort genügt, und die Vertragsstrafe ist verwirkt. Der Abmahner muss dafür nichts weiter tun, als noch einmal nachzusehen. Genau darauf ist das Geschäftsmodell mancher Abmahner ausgerichtet.
Tipp: Bevor Sie irgendetwas unterschreiben, listen Sie alle Stellen auf, an denen Bewertungen von Ihnen erscheinen – Website, Shop, Landingpages, Social-Media-Profile, Verkaufsplattformen, Newsletter, Printmaterial. Erst danach wird die Erklärung formuliert. Diese Bestandsaufnahme machen wir gemeinsam mit Ihnen.
Ignorieren ist hier – anders als bei mancher unberechtigten Abmahnung – keine Option. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden häufig weiterverfolgt, weil der Weg zur einstweiligen Verfügung kurz und für den Abmahner billig ist. Erst mit der Verfügung im Briefkasten wird es richtig teuer.
Ebenso wenig sollten Sie überstürzt bezahlen und unterschreiben. Zwischen "nichts tun" und "alles erfüllen" liegt der Weg, den wir in aller Regel gehen: Wir prüfen Abmahnbefugnis und Verstoß, geben – falls nötig – eine eng gefasste modifizierte Unterlassungserklärung ab, weisen die Kostenforderung zurück, soweit sie nicht besteht, und bringen Ihre Angaben so in Ordnung, dass derselbe Punkt kein zweites Mal abgemahnt werden kann.
Sobald wir Sie vertreten, läuft die Korrespondenz über uns. Weitere Drohschreiben gehen dann nicht mehr bei Ihnen ein.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Bewertungen auf Ihrer Website erhalten haben, sollten Sie sich vernünftig anwaltlich beraten und vertreten lassen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
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