Beschluss vom
AG Charlottenburg?

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Rechtsanwalt Hechler
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Beschluss vom AG Charlottenburg nach Nimrod Abmahnung?

Wie aus einer Foto-Abmahnung ein Gerichtsbeschluss zugunsten der Bihlmayer Media wurde

Wer auf eine Bildabmahnung der NIMROD Rechtsanwälte nicht reagiert, bekommt kein zweites Erinnerungsschreiben – sondern einen Beschluss des Gerichts mit Ordnungsgeldandrohung bis 250.000 Euro. Wir zeigen das an einem realen Verfahren aus dem Sommer 2026.

Wenn Sie bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten haben: Ruhe bewahren, aber jetzt sofort handeln. Der Beschluss ist ab Zustellung wirksam, jede weitere Abrufbarkeit des Bildes kann ein Ordnungsgeld auslösen. Rufen Sie uns an, bevor Sie etwas unterschreiben oder Widerspruch einlegen.

Sie haben (noch) keine Verfügung, sondern nur eine Abmahnung? Dann lesen Sie hier weiter: Abmahnung NIMROD wegen Bihlmayer Media Bildern.

Verhindern Sie ein Gerichtsverfahren unbedingt: LWer nach der Abmahung rechtzeitig reagiert, kann sich ganz erhebliche Kosten sparen. assen. Sie sich unbedingt anwaltlich beraten und vertreten. Kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder über unser Kontaktformular..

Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei NIMROD Abmahnungen

NIMROD Klage einstweilige Verfügung Bildnutzung

„Löschen allein reicht nicht. Ohne Unterlassungserklärung kommt das Gericht.“ – Matthias Hechler, Rechtsanwalt

  • Verfügung erhalten? Zustelldatum notieren, nichts überstürzen
  • Bild restlos offline – auch die direkte Bild-URL
  • Widerspruch, Abschlusserklärung oder Kostenwiderspruch anwaltlich prüfen

Unsere Erfahrung spricht für sich:

2002 Rechtsanwalt seit 2002 – spezialisiert auf Urheberrecht
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Gerichtsbeschluss erhalten? Jetzt zählt jeder Tag

Ordnungsgeld
vermeiden

Ab Zustellung gilt das Verbot. Wir prüfen sofort, ob das Bild wirklich überall weg ist – auch in Caches, Archiven und über die direkte Bild-URL.

Widerspruch oder
Abschlusserklärung?

Beides hat Folgen für die Kosten. Wir wählen den Weg, der Ihr Risiko begrenzt – statt ein Verfahren zu führen, das Sie nicht gewinnen können.

Kosten und Streitwert
angreifen

Verfahrenswert, Dringlichkeit und Zuständigkeit sind häufig angreifbar. Genau dort liegt der wirtschaftliche Hebel.

Ein realer Fall aus dem Sommer 2026

Von der Abmahnung zum Gerichtsbeschluss: Aktuelle Fall aus 2026

Die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Kupferberg GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin, mahnt für den Fotografen Michael Bihlmayer (Bihlmayer Media, München) Bildrechtsverletzungen ab. Reagiert man nicht angemessen, risikiert man einen gerichtlichen Unterlassungs-Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg, wie der aktuelle Fall zeigt. Betroffen war ein Fahrradhändler aus Niedersachsen, der auf seiner Facebook-Seite einen Beitrag zur Zeitumstellung veröffentlicht hatte – bebildert mit einem Stockfoto („Sommerzeit“-Tafel neben einem Wecker), das Bihlmayer über seine eigene Bildseite vertreibt. Ohne Lizenz, ohne Urhebernennung.

Der Ablauf ist typisch – und er ist schnell:

  • März 2026 – Der Facebook-Beitrag mit dem Foto geht online. Ein Beitrag, ein Bild, ein kleiner Händler.
  • Mai/Juni 2026 – Der Fotograf entdeckt die Nutzung und beauftragt NIMROD.
  • 22.06.2026 – Abmahnung. Gefordert werden Unterlassung, Auskunft über Herkunft und Nutzungsdauer, Schadensersatz, Kostenerstattung und ein schriftliches Anerkenntnis dem Grunde nach. Frist: 01.07.2026, 10:00 Uhr.
  • Keine Reaktion. Der Händler antwortet nicht.
  • 02.07.2026 – Erinnerungsschreiben mit letzter Frist zum 05.07.2026, 10:00 Uhr. NIMROD erklärt darin ausdrücklich, dass die zweimonatige Dringlichkeitsfrist läuft und man „die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung sehr gern“ nutze, unter Verweis auf eine Reihe erwirkter Landgerichtsbeschlüsse.
  • Wieder keine Reaktion. Das Foto wird zwar irgendwann entfernt – eine Unterlassungserklärung wird aber nicht abgegeben.
  • 17.07.2026 – Antrag auf einstweilige Verfügung beim Amtsgericht Charlottenburg, vorläufiger Streitwert 6.000 Euro, gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung des Fotografen.
  • 17.07.2026 – Beschluss noch am selben Tag. Das Gericht untersagt die Nutzung ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit (§ 937 Abs. 2 ZPO), unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Die Kosten trägt der Antragsgegner. Verfahrenswert: 4.000 Euro. (AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.07.2026, Az. 206 C 293/26 eV)
  • 20./22.07.2026 – Zustellung im Parteibetrieb. Der Beschluss wird der Gegenseite zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher übersandt (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO).

Zwischen Abmahnung und Gerichtsbeschluss lagen 25 Tage. Vom ersten Schreiben bis zur vollstreckbaren Verfügung – ohne dass der Betroffene je gehört wurde. Genau das ist das Wesen des einstweiligen Verfügungsverfahrens: Es findet ohne Sie statt.

Der entscheidende Fehler: Bild gelöscht, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben

In der Antragsschrift steht der Satz, um den sich alles dreht: Das Foto sei zwar inzwischen gelöscht worden, eine Unterlassungserklärung sei jedoch nicht abgegeben worden – gerichtliche Hilfe sei damit geboten.

Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern geltendes Recht. Eine Urheberrechtsverletzung begründet die Vermutung, dass sie sich wiederholt – die sogenannte Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung entfällt nach ständiger Rechtsprechung nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung, nicht durch die Löschung und auch nicht durch das Versprechen, es nicht wieder zu tun. Solange die Wiederholungsgefahr besteht, besteht der Unterlassungsanspruch – und damit der Verfügungsanspruch.

Der Händler hat also das getan, was intuitiv richtig erscheint, und genau den Schritt ausgelassen, der das Verfahren beendet hätte. Eine korrekt modifizierte Unterlassungserklärung hätte den Gerichtsbeschluss verhindert – und hätte ihn keinen Cent zusätzlich gekostet.

Was eine einstweilige Verfügung für Sie bedeutet

Viele unterschätzen den Unterschied zwischen einer Abmahnung und einem Gerichtsbeschluss. Er ist erheblich:

  • Sie werden nicht angehört. Der Beschluss ergeht bei Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Sie erfahren davon erst, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt.
  • Das Verbot ist sofort vollstreckbar. Ab Zustellung dürfen Sie das Bild nicht mehr öffentlich zugänglich machen – in keiner Form, auf keinem Kanal.
  • Ab Zustellung werden Ordnungsgelder fällig, wenn Sie das Bild weiterhin nutzen.
  • Sie tragen die Kosten. Gerichtskosten, die Anwaltskosten der Gegenseite und die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gehen zu Ihren Lasten.
  • Die Sache ist damit nicht erledigt. Die einstweilige Verfügung regelt nur die Unterlassung vorläufig. Schadensersatz, Auskunft und die Abmahnkosten bleiben offen und werden separat weiterverfolgt.
  • Außerdem sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt kontaktieren, denn das einstweilige Verfügungsverfahren muss sofort anerkannt werden, sonst kann ein Hauptsacheverfahren folgen.

Was der Umweg über das Gericht kostet

Rechnen wir den dokumentierten Fall durch. Das Gericht hat den Verfahrenswert auf 4.000 Euro festgesetzt. Daraus ergeben sich grob:

  • Gerichtskosten des Verfügungsverfahrens: EUR 222,00
  • Anwaltskosten der Gegenseite (1,3-Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer): EUR 480,17
  • Zustellung durch den Gerichtsvollzieher: je nach Aufwand ein paar Euro
  • Ihre eigenen Anwaltskosten für die Reaktion auf den Beschluss
  • regelmäßig zusätzlich ein Abschlussschreiben der Gegenseite – noch einmal eine volle Anwaltsgebühr von EUR 480,17 – diese können Sie sich sparen, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen nach dem Beschluss

Somit knapp EUR 1.000,00 an Kosten für die gerichtliche Unterlassung. Fremdkosten, die größtenteils vermeidbar gewesen wären, wenn Sie nach der Abmahnung sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben hätten. Für ein einziges Foto in einem einzigen Facebook-Beitrag.

Zum Vergleich: Wer rechtzeitig reagiert, zahlt die anwaltliche Bearbeitung der Abmahnung – und spart das gesamte Gerichtsverfahren. Die Frist der Abmahnung ist der mit Abstand günstigste Zeitpunkt dieses Verfahrens.

So verhindern Sie die Verfügung: Die richtige Reaktion auf die Abmahnung

„Zwei Schritte entscheiden darüber, ob es ein Gerichtsverfahren gibt: löschen und Unterlassung erklären.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

NIMROD Klage einstweilige Verfügung Foto

Der Gerichtsbeschluss wurde bereits zugestellt – Was nun?

Dann geht es nicht mehr darum, das Verfahren zu verhindern, sondern darum, es möglichst günstig zu beenden und ein Ordnungsgeld zu vermeiden. Diese Wege stehen offen:

  • Sofortige vollständige Beseitigung. Erste und wichtigste Maßnahme. Dokumentieren Sie mit Screenshots und Zeitstempeln, wann Sie was entfernt haben.
  • Abschlusserklärung. Mit ihr erkennen Sie die Verfügung als endgültige Regelung an. Das beendet das Verfahren, verhindert die Hauptsacheklage zur Unterlassung – und macht ein kostenpflichtiges Abschlussschreiben der Gegenseite überflüssig, wenn sie rechtzeitig abgegeben wird.
  • Widerspruch (§ 924 ZPO). Nicht fristgebunden, führt aber zur mündlichen Verhandlung. Sinnvoll nur, wenn es tragfähige Einwände gibt – etwa eine tatsächlich vorhandene Lizenz, eine fehlende Aktivlegitimation oder eine versäumte Dringlichkeitsfrist.
  • Kostenwiderspruch. Sie akzeptieren das Verbot, greifen aber die Kostenentscheidung an – etwa weil die Abmahnung Sie nie erreicht hat oder unwirksam war.

Welcher Weg richtig ist, entscheidet sich nach Aktenlage – und oft zugunsten einer Kombination: Beseitigung dokumentieren, Abschlusserklärung vorbereiten, parallel Kosten und Streitwert angreifen und die noch offenen Zahlungsansprüche insgesamt verhandeln.

Wo solche Verfahren angreifbar sind

Ein Verfügungsbeschluss ist keine endgültige Entscheidung. Er ergeht auf einseitigen Vortrag, ohne Beweisaufnahme, allein auf Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung. Entsprechend häufig finden sich Schwachstellen:

  • Die Dringlichkeit. Für das Verfügungsverfahren gilt in Berlin eine Regelfrist von etwa zwei Monaten ab Kenntnis (KG, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 W 295/10) – NIMROD zitiert sie selbst. Wer zu lange wartet, verliert den Verfügungsgrund. Deshalb lohnt der genaue Abgleich der Kenntnisdaten: Im dokumentierten Vorgang finden sich in Antragsschrift, eidesstattlicher Versicherung und Korrespondenz gleich mehrere unterschiedliche Daten für den Zeitpunkt, zu dem der Fotograf die Nutzung entdeckt haben will. Solche Widersprüche sind der klassische Ansatzpunkt gegen den Verfügungsgrund.
  • Der Streitwert. Beantragt wurden 6.000 Euro, die Hauptsache wurde mit 9.000 Euro beziffert – festgesetzt hat das Gericht 4.000 Euro. Wenn schon das Gericht dem Wertansatz nicht folgt, ist auch der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung ein Thema.
  • Die Zuständigkeit. Der Antrag wird auf den fliegenden Gerichtsstand nach § 32 ZPO gestützt – die Seite sei bundesweit abrufbar. Bei natürlichen Personen, die das Werk nicht gewerblich oder selbständig beruflich nutzen, ist nach § 104a UrhG jedoch ausschließlich das Gericht am Wohnsitz zuständig. Ein Berliner Beschluss gegen einen privaten Nutzer ist damit angreifbar.
  • Die Rechtekette. Die Urheberschaft wird durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Ob die Lizenzkette lückenlos ist und ob wirklich nie eine Freigabe erfolgte, lässt sich prüfen – gerade wenn Sie das Bild von einer Agentur, einem Dienstleister oder einer kostenlosen Bilderplattform bezogen haben.
  • Die Schutzschrift. Wer nach einer Abmahnung mit einem Verfügungsantrag rechnet, kann beim zentralen Schutzschriftenregister vorbeugend seine Sicht hinterlegen. Das Gericht muss sie berücksichtigen – und entscheidet dann nicht mehr rein einseitig.

Wer steht dahinter?

Die NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Kupferberg GbR aus Berlin sind ursprünglich durch Filesharing-Abmahnungen wegen Computerspielen bekannt geworden. Seit 2026 treten sie zusätzlich für den Münchener Berufsfotografen Michael Bihlmayer (Bihlmayer Media) auf, dessen Aufnahmen unter anderem über die Bildagentur CHROMORANGE vertrieben werden. Gezeichnet sind die Schreiben von Rechtsanwalt Frederik Bockslaff, Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.

Dass die Kanzlei den Weg über das Gericht tatsächlich geht, ist keine Drohkulisse: Bereits das Erinnerungsschreiben verweist auf eine Reihe erwirkter Beschlüsse der Landgerichte Hamburg, Berlin und des OLG Karlsruhe. Der hier dokumentierte Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg bestätigt das. Wer eine Bihlmayer-Abmahnung von NIMROD unbeantwortet lässt, muss mit einem Gerichtsverfahren rechnen – nicht mit Vergessen.

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    Häufige Fragen (FAQ) zur einstweiligen Verfügung von NIMROD

    Ich habe das Bild doch gelöscht – warum kommt trotzdem eine Verfügung?

    Weil die Löschung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Nach ständiger Rechtsprechung wird nach einer Rechtsverletzung vermutet, dass sie sich wiederholt. Diese Vermutung entfällt nur durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung – nicht durch das Entfernen des Bildes und auch nicht durch eine formlose Zusage.

    Genau das ist im dokumentierten Fall passiert: Das Foto war entfernt, eine Unterlassungserklärung fehlte, und das Gericht hat die einstweilige Verfügung erlassen. Löschen und Erklären gehören zusammen – nur beides zusammen beendet den Unterlassungsanspruch.

    Darf ein Gericht ohne meine Anhörung entscheiden?

    Ja. Bei Dringlichkeit kann das Gericht nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Im dokumentierten Fall erging der Beschluss noch am Tag des Antragseingangs. Sie erfahren von dem Verfahren erst durch die Zustellung.

    Das ist kein Verfahrensfehler, sondern gesetzlich vorgesehen – und einer der Gründe, warum eine unbeantwortete Abmahnung so gefährlich ist. Vorbeugend lässt sich das nur durch eine Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister abfedern, die das Gericht berücksichtigen muss.

    Muss ich jetzt 250.000 Euro Ordnungsgeld zahlen?

    Nein. Die 250.000 Euro sind der gesetzliche Höchstbetrag, der im Beschluss angedroht wird – fällig wird nichts, solange Sie sich an das Verbot halten. Ein Ordnungsgeld setzt einen Verstoß nach Zustellung und einen Antrag der Gegenseite voraus; das Gericht setzt die Höhe dann nach dem Einzelfall fest.

    Die praktische Gefahr liegt nicht in der Zahl, sondern in der Unachtsamkeit: eine noch erreichbare Bild-URL, ein alter Beitrag auf einem Zweitprofil, ein Eintrag in der Google-Bildersuche. Kontrollieren Sie nach Zustellung systematisch alle Kanäle und dokumentieren Sie das Ergebnis.

    Soll ich Widerspruch einlegen oder eine Abschlusserklärung abgeben?

    Das hängt davon ab, ob es tragfähige Einwände gibt. Ein Widerspruch nach § 924 ZPO ist an keine Frist gebunden, führt aber in die mündliche Verhandlung und damit zu weiteren Kosten – er lohnt nur, wenn etwa eine Lizenz vorlag, die Aktivlegitimation zweifelhaft ist oder die Dringlichkeitsfrist versäumt wurde.

    Die Abschlusserklärung beendet das Verfahren, indem Sie die Verfügung als endgültige Regelung anerkennen. Rechtzeitig abgegeben erspart sie das kostenpflichtige Abschlussschreiben der Gegenseite und die Hauptsacheklage zur Unterlassung. Möglich ist auch der Kostenwiderspruch: Sie akzeptieren das Verbot und greifen nur die Kostenentscheidung an. Welcher Weg der richtige ist, sollte vor jeder Erklärung anwaltlich geprüft werden.

    Ist mit der Verfügung die Sache erledigt?

    Nein. Die einstweilige Verfügung regelt nur die Unterlassung, und das nur vorläufig. Die Zahlungsansprüche laufen daneben weiter: Schadensersatz nach Lizenzanalogie, der Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung, der Auskunftsanspruch und die Kosten der Abmahnung.

    In Bihlmayer-Verfahren bewegen sich diese Beträge für ein einzelnes Bild regelmäßig im vierstelligen Bereich. Dazu kommen nun die Kosten des Verfügungsverfahrens. Die Gesamtlage sollte deshalb in einem Zug verhandelt werden – nicht Anspruch für Anspruch.

    Warum entscheidet ein Berliner Gericht, obwohl ich ganz woanders wohne?

    Der Antrag wird auf den sogenannten fliegenden Gerichtsstand nach § 32 ZPO gestützt: Eine Internetseite ist bundesweit abrufbar, also sei jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sie aufgerufen werden kann. Im dokumentierten Fall führte das zum Amtsgericht Charlottenburg – am Kanzleisitz der Gegenseite, Hunderte Kilometer vom Betroffenen entfernt.

    Wichtige Ausnahme: Nach § 104a UrhG ist bei einer natürlichen Person, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat, ausschließlich das Gericht am Wohnsitz zuständig. Wer privat gehandelt hat, muss sich also nicht nach Berlin ziehen lassen.

    Was kostet mich das Verfügungsverfahren?

    Das richtet sich nach dem festgesetzten Verfahrenswert. Im dokumentierten Fall sind es 4.000 Euro; daraus ergeben sich rund 210 Euro Gerichtskosten und rund 450 Euro Anwaltskosten der Gegenseite, dazu die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Hinzu kommen Ihre eigenen Anwaltskosten und – wenn Sie nicht rechtzeitig eine Abschlusserklärung abgeben – die Kosten des Abschlussschreibens.

    Rund 700 Euro Fremdkosten für einen Schritt, der vollständig vermeidbar war, und das zusätzlich zu Schadensersatz und Abmahnkosten. Die Streitwertfestsetzung selbst lässt sich mit der Beschwerde angreifen, wenn der Beschwerdewert 300 Euro übersteigt.

    Wie hätte sich das Verfahren vermeiden lassen?

    Durch zwei Schritte innerhalb der Abmahnfrist: das Bild vollständig entfernen – einschließlich der direkten Bild-URL, aller Profile, Caches und Archive – und eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Damit entfällt die Wiederholungsgefahr, und dem Verfügungsantrag fehlt die Grundlage.

    Die beigefügte Erklärung sollte dabei nie im Original unterschrieben werden: Sie erfasst regelmäßig zu viel, sieht eine feste Vertragsstrafe vor und enthält häufig ein Anerkenntnis der Zahlungsansprüche. Eine anwaltlich modifizierte Erklärung erfüllt denselben Zweck, ohne Sie in diese Punkte hineinzuziehen – und lässt den Spielraum bei Schadensersatz und Kosten unangetastet.

    Kostenlose Erstberatung bei NIMROD Klage und einstweiliger Verfügung

    „Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    NIMROD Klage wegen Bildnutzung

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Urheberrecht
    Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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