Bihlmayer Media
Abmahnung?

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Rechtsanwalt Hechler
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NIMROD Rechtsanwälte: Abmahnung für wegen Bihlmayer Media wegen Bild?

Wie Sie sich gegen die Foto-Abmahnung der NIMROD Rechtsanwälte verteidigen

Die NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin mahnen im Auftrag der Bihlmayer Media bzw. des Fotografen Michael Bihlmayer die Nutzung von Bildern ab. Aktuell werden für zwei Fotos über 4.600 Euro gefordert. Hier erfahren Sie, was die Forderungen wert sind und wie Sie sich wehren.

Keine Panik! Jetzt Ruhe bewahren und besonnen reagieren heißt die Devise. Unterschreiben und bezahlen Sie nichts ohne anwaltlichen Rat. Anders als bei Filesharing-Abmahnungen ist bei Bildrechts-Abmahnungen die geforderte Summe fast nie in voller Höhe berechtigt – die Rechtsprechung setzt der Schadensberechnung enge Grenzen. Genau hier setzen wir an.

Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.

Sofern Sie eine Filesharing-Abmahnung von NIMROD wegen eines Computerspiels erhalten haben, klicken Sie hier. Sofern Sie eine Abmahnung von NIMROD wegen Musiknutzung auf Instagram erhalten haben, klicken Sie hier.

Wichtig: Löschen Sie das Bild sofort – aber unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht. Sie gilt lebenslang und ist regelmäßig zu weit gefasst. Die Löschung allein beendet die Sache nicht, die falsche Unterschrift kann sie dauerhaft verschlimmern.

Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei NIMROD Abmahnungen

NIMROD Abmahnung Bihlmayer Media

„Bei Bildabmahnungen wird fast immer zu viel gefordert.“ – Matthias Hechler, Rechtsanwalt

  • Bild sofort entfernen – überall, auch aus Archiven
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Wir prüfen, ob Bihlmayer das Bild überhaupt lizenzieren durfte und ob die Beträge aus der eigenen Preisliste der Rechtsprechung standhalten.

Unterlassungserklärung
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Die beigefügte Erklärung gilt lebenslang und ist zu weit gefasst. Wir geben nur eine modifizierte Erklärung ab.

Einstweilige Verfügung
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Reagieren Sie nicht fristgerecht, droht eine einstweilige Verfügung. Die kostet ein Vielfaches der Abmahnung.

Abmahnung von NIMROD beenden: Schritt-für-Schritt-Anleitung

„Die Abmahnung ist berechtigt – die Rechnung meistens nicht.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Abmahnung NIMROD Bihlmayer Media
Abmahnung von NIMROD – Bundesweite Hilfe von Experten

Wer mahnt hier ab – NIMROD und Bihlmayer Media?

Absenderin ist die NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Kupferberg GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin. Bekannt geworden ist die Kanzlei mit Filesharing-Abmahnungen wegen Computerspielen; seit 2026 tritt sie zusätzlich mit Bildrechts-Abmahnungen für die Bihlmayer Media auf. Gezeichnet sind die Schreiben von Rechtsanwalt Frederik Bockslaff, Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht. Die Schreiben sind echt – weder Fake noch Abzocke, auch wenn sie massenhaft versendet werden.

Michael Bihlmayer ist Berufsfotograf und Grafiker aus München. Seine Aufnahmen und Grafiken werden über die Bildagentur CHROMORANGE vertrieben, die Rechtsverfolgung läuft über die Firma Bihlmayer Media. Das Motivspektrum reicht von Symbolbildern und Piktogrammen über Wirtschafts- und Alltagsmotive bis zu Landschaftsfotos – also genau die Bilder, die als Aufmacher auf Websites, in Blogs, in Shops und auf Social-Media-Profilen landen.

Bihlmayer verfolgt Bildnutzungen seit Jahren über wechselnde Kanzleien: dokumentiert sind unter anderem Lieb Rechtsanwälte (Erlangen), ODC Legal, Dirks.Legal und Rechtsanwalt Klaus Wildmoser (Rosenheim), aktuell NIMROD. Berichte über eine „Bihlmayer-Abmahnung“ einer anderen Kanzlei betreffen denselben Rechteinhaber und dasselbe Geschäftsmodell.

Wie kommen die Rechtsanwälte auf mich?

Sie haben die NIMROD Abmahnung erhalten, weil ein Bild, an dem Michael Bihlmayer die Rechte hält, auf Ihrer Website, in Ihrem Shop oder auf einem Ihrer Profile öffentlich abrufbar war. Gefunden wird das automatisiert: Bilderkennungs-Crawler durchsuchen das Netz nach dem digitalen Fingerabdruck der Motive – auch dann, wenn das Bild beschnitten, skaliert oder leicht bearbeitet wurde.

Der häufigste Irrtum: „Das Bild habe ich doch von einer kostenlosen Bilderseite oder von meinem Dienstleister bekommen.“ Das mag stimmen und ändert an Ihrer Haftung nach außen nichts – wer ein Bild veröffentlicht, muss die Rechtekette nachweisen können. Der Downloadbeleg oder die E-Mail der Agentur ist im Ergebnis aber oft bares Geld wert.

Was wird konkret gefordert?

Die Abmahnung von NIMROD für die Bihlmayer Media enthält in aller Regel vier Forderungen:

  • Beseitigung: Löschung des Bildes von allen Kanälen
  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung
  • Schadensersatz (Lizenzanalogie) und Erstattung der Anwaltskosten

Die Anwaltskosten richten sich nach dem angesetzten Gegenstandswert. NIMROD setzt in den aktuellen Bihlmayer-Verfahren 9.000 Euro Gegenstandswert pro Foto für den Unterlassungsanspruch an, addiert den Schadensersatzbetrag sowie einen Wert für den Auskunftsanspruch hinzu und rechnet daraus eine 1,5-Geschäftsgebühr ab – nicht die übliche 1,3-Gebühr. Beides ist angreifbar (siehe unten).

Wichtiger Hebel: Handeln Sie als natürliche Person und haben das Bild nicht für Ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit genutzt, ist der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG auf 1.000 Euro gedeckelt. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten sinken dann auf rund 150 Euro. Diese Deckelung wird in Abmahnschreiben gerne übergangen.

Was aktuell gefordert wird – ein dokumentierter Fall aus September 2026

Wie hoch die Forderungen tatsächlich ausfallen, zeigt ein uns vorliegendes Schreiben der NIMROD Rechtsanwälte vom 11. September 2026. Abgemahnt wurde ein Unternehmen (GmbH) wegen der Nutzung von zwei Fotografien – online einschließlich Social Media, ohne Urhebernennung. Unterlassungserklärung und Auskunft waren bereits abgegeben; in dieser zweiten Runde ging es nur noch ums Geld:

  • Schadensersatz: 2.559,60 Euro – zwei Fotos zu je 1.279,80 Euro nach der eigenen Preisliste des Fotografen (639,90 Euro Onlinelizenz inklusive Social Media bis 12 Monate, verdoppelt wegen fehlender Urhebernennung).
  • Gegenstandswert: 20.859,60 Euro – zusammengesetzt aus 2 × 9.000 Euro für die Unterlassungsansprüche, 2.559,60 Euro für den Schadensersatz und 300 Euro für den Auskunftsanspruch.
  • Anwaltskosten: 1.580,32 Euro brutto – 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.308,00 Euro, 20,00 Euro Auslagenpauschale, 252,32 Euro Umsatzsteuer.
  • Gesamtforderung: 4.626,24 Euro – Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag.
  • Vergleichsangebot: 3.128,00 Euro – 1.800,00 Euro Schadensersatz plus 1.328,00 Euro netto Kosten, Zug um Zug gegen Rechnung, mit einer Frist von zehn Tagen.

Das sind rund 2.300 Euro pro Foto – und schon das „Entgegenkommen“ der Gegenseite liegt noch bei über 1.500 Euro je Bild. Bei drei oder vier Motiven auf einer Website erreicht die Forderung schnell den fünfstelligen Bereich. Genau deshalb lohnt die anwaltliche Prüfung hier wirtschaftlich fast immer.

Vier Angriffspunkte in genau dieser Rechnung

Die Aufstellung sieht auf den ersten Blick geschlossen aus. Tatsächlich enthält sie gleich mehrere Positionen, die einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht standhalten:

  • 1,5 statt 1,3 Geschäftsgebühr. Die 1,3-Gebühr ist die Regel- und Schwellengebühr für durchschnittliche Angelegenheiten; wer mehr verlangt, muss eine überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Tätigkeit darlegen. Der Hinweis auf einen Fachanwaltstitel und die „besondere Bedeutung“ genügt dafür nicht – eine seriell versandte Bildabmahnung ist das Gegenteil einer Sonderanfertigung. Allein diese Erhöhung macht im Fall 174,40 Euro netto aus.
  • 9.000 Euro Gegenstandswert pro Foto. Für die unberechtigte Nutzung eines einzelnen Lichtbildes setzen viele Gerichte deutlich niedrigere Werte an. Jede Absenkung führt in eine niedrigere Wertstufe der RVG-Tabelle und senkt die erstattungsfähigen Kosten spürbar.
  • 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Gesamtforderung. Umsatzsteuer ist nach § 249 BGB nur ersatzfähig, wenn der Geschädigte sie wirtschaftlich endgültig trägt. Ist der Rechteinhaber – wie bei einem gewerblich tätigen Berufsfotografen die Regel – vorsteuerabzugsberechtigt, ist sie nicht erstattungsfähig. Im Fall geht es um 738,64 Euro.
  • Die eigene Preisliste als Rechengrundlage. Die Gegenseite legt keine MFM-Empfehlung, sondern eine selbst erstellte Tabelle mit Vertriebskanälen und Laufzeiten vor. Wer seinen Schaden mit selbst gesetzten Preisen begründet, muss beweisen, dass er diese Preise am Markt tatsächlich durchsetzt – also echte, abgeschlossene Lizenzverträge vorlegen. Genau daran scheitert es regelmäßig.

Hinzu kommt: Die Gegenseite stützt sich auf ein amtsgerichtliches Urteil (AG Charlottenburg, Urteil vom 28.05.2026, Az. 206 C 110/26), das die dortige Preisliste akzeptiert hat. Ein Amtsgerichtsurteil bindet kein anderes Gericht und sagt nichts darüber aus, ob die Lizenzierungspraxis auch in Ihrem Fall belegt ist.

Wie wird der Schadensersatz berechnet – und stimmt die Rechnung?

Der Schadensersatz wird nach der Lizenzanalogie berechnet (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG): Gefragt wird, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Die Gegenseite stützt sich dabei auf die MFM-Honorarempfehlungen oder eine eigene Preisliste und rechnet nach Nutzungsdauer, Nutzungsart und Reichweite hoch. War der Urheber nicht genannt, kommt ein Zuschlag von 100 Prozent obendrauf. Beide Bausteine sind angreifbar:

  • Die MFM-Tabelle ist keine Gebührenordnung, sondern eine einseitige Empfehlung der Anbieterseite. Der BGH hat entschieden, dass sie nicht schematisch angewendet werden darf; für ein einfaches Lichtbild können auch 100 Euro angemessen sein (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17 – Sportwagenfoto). Bemerkenswert: Genau dieses Urteil zitiert auch NIMROD – es verlangt aber den Nachweis einer tatsächlichen Lizenzierungspraxis und ist damit ein zweischneidiges Schwert.
  • Eine eigene Preisliste beweist nichts. Wer seinen Schaden mit selbst gesetzten Preisen begründet, muss darlegen, dass er diese Preise am Markt tatsächlich durchsetzt – also echte Lizenzverträge vorweisen. Genau das gelingt regelmäßig nicht.
  • Die Staffelung der Liste ist angreifbar. Die Tabelle unterscheidet nach Vertriebskanal und Laufzeit (bis 6 Monate, bis 12 Monate, ab 12 Monaten) und sieht zusätzlich Aufschläge für jede weitere Verwendung und für jede weitere Domain vor. Die teuerste Stufe wird gerne angesetzt, obwohl die tatsächliche Nutzung sie nicht trägt – hier lohnt der Abgleich mit Ihren eigenen Daten.
  • Der 100-Prozent-Zuschlag ist dem Grunde nach anerkannt (BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile), verdoppelt aber nur einen Betrag, der zuvor korrekt ermittelt sein muss. Im dokumentierten Fall macht er allein 1.279,80 Euro aus.
  • Bei reinen Grafiken und Piktogrammen stellt sich zusätzlich die Frage der Schutzfähigkeit. Fotografien sind als Lichtbilder nach § 72 UrhG auch ohne Gestaltungshöhe geschützt – eine schlichte Grafik ist das nicht automatisch.

Hinzu kommt die Prüfung der Aktivlegitimation – ist die Rechtekette vom Fotografen bis zum Auftraggeber lückenlos dargelegt? – und einer möglicherweise doch vorhandenen Lizenz aus Agenturabo oder Kundenpaket.

Fazit: Die Frage lautet fast nie „zahlen oder nicht zahlen“, sondern „wie viel“. Und da liegt zwischen Forderung und realistischem Ergebnis regelmäßig ein erheblicher Betrag.

Die Unterlassungserklärung – der gefährlichste Teil der Abmahnung

Eine Unterlassungserklärung ist ein lebenslang gültiger Vertrag, mit dem Sie sich zur Unterlassung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall eines schuldhaften Verstoßes verpflichten. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr – und nur sie: Die bloße Löschung des Bildes genügt dafür nicht. Umgekehrt erledigt sie ausschließlich den Unterlassungsanspruch; Schadensersatz und Anwaltskosten bleiben offen und müssen separat verhandelt werden.

Das eigentliche Risiko liegt bei Bildern in der Beseitigungspflicht: Wer unterschreibt, muss dafür sorgen, dass das Bild nirgends mehr abrufbar ist – auch nicht über die direkte Bild-URL, nicht in der Google-Bildersuche, nicht auf einem vergessenen Zweitprofil. Wird es später erneut gefunden, ist eine Vertragsstrafe fällig, ohne dass es einer neuen Abmahnung bedarf; sie liegt in der Praxis zwischen 1.000 und 6.000 Euro.

Die beigefügte Erklärung geben Sie deshalb niemals im Original ab. Typisch sind vier Fallen:

  • Zu weiter Gegenstand – die Erklärung soll sämtliche Werke des Fotografen erfassen. Geschuldet ist nur das beanstandete Bild und kerngleiche Verstöße.
  • Feste Vertragsstrafe statt neuem Hamburger Brauch, bei dem die Höhe im Streitfall gerichtlich überprüfbar bleibt.
  • Mitanerkenntnis der Zahlungsansprüche – wer das unterschreibt, verschenkt jeden Verhandlungsspielraum.
  • Zuständigkeitsklauseln, die die Überprüfung der Vertragsstrafe dem Landgericht zuweisen. Das lässt sich dahin auslegen, dass die Vertragsstrafe mindestens 10.001 Euro betragen soll. Formulieren Sie neutral „Gericht“.

Gute Nachricht: Eine sauber modifizierte Erklärung wird in der Praxis akzeptiert. Im dokumentierten Fall hat NIMROD die modifizierte Unterlassungserklärung „in der gewählten Form ausdrücklich angenommen“ – der Streit um die Unterlassung war damit beendet, und es ging nur noch um die Zahlung.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Bei Bildrechtsverletzungen ist der nächste Schritt der Gegenseite häufig nicht die Klage, sondern die einstweilige Verfügung beim Landgericht. Sie ergeht ohne mündliche Verhandlung und ohne Ihre Anhörung, wird per Gerichtsvollzieher zugestellt und droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an. Die Kosten tragen Sie – zusätzlich zu denen der Abmahnung.

Bleibt nur noch der Zahlungsanspruch offen, folgt auf den Fristablauf die Klage. NIMROD kündigt das in den aktuellen Schreiben ausdrücklich an: Verstreiche die Frist fruchtlos, werde man den Mandanten „über die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe beraten“. Das ist keine leere Drohung – die Gegenseite prozessiert nachweislich und veröffentlicht die erstrittenen Entscheidungen.

Fazit: Die Frist der Abmahnung ist der günstigste Zeitpunkt zum Handeln, den dieses Verfahren kennt.

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    Häufige Fragen (FAQ) zur Abmahnung von NIMROD für Bihlmayer Media

    Ist die Abmahnung Fake & Betrug und kann man sie ignorieren?

    Abmahnungen der NIMROD Rechtsanwälte für die Bihlmayer Media sind weder Fake noch Betrug. Sie müssen weder per Einschreiben zugestellt werden noch eine Originalvollmacht enthalten. Ignorieren Sie die Forderungen nicht – bei Bildrechtsverletzungen folgt auf das Schweigen häufig eine einstweilige Verfügung, und dann explodieren die Kosten.

    Beachten Sie: Prüfen Sie dennoch Absender, Bankverbindung und Aktenzeichen. Es kursieren vereinzelt Trittbrettfahrer-Schreiben, die echte Abmahnwellen imitieren. Im Zweifel: nicht überweisen, sondern prüfen lassen.

    Ich habe eine Berechtigungsanfrage erhalten – was bedeutet das?

    Die Berechtigungsanfrage ist die Vorstufe der Abmahnung. Sie werden aufgefordert, Ihre Lizenz nachzuweisen, oft verbunden mit dem Angebot, die Nutzung nachträglich gegen Zahlung zu lizenzieren. Das Schreiben wirkt harmlos, ist es aber nicht: Ihre Antwort entscheidet darüber, ob und mit welcher Begründung anschließend abgemahnt wird.

    Nicht ignorieren – auf eine ausbleibende Antwort folgt regelmäßig die Abmahnung, dann mit Anwaltskosten. Aber auch nicht vorschnell antworten, denn Angaben zu Nutzungsdauer und Reichweite sind die Rechengrundlage für den späteren Schadensersatz. Suchen Sie zuerst Ihre Lizenzunterlagen heraus und rufen Sie uns an, bevor Sie schreiben.

    NIMROD bietet mir einen Vergleich an – soll ich zugreifen?

    Nicht ungeprüft. Das Vergleichsangebot kommt in den aktuellen Bihlmayer-Verfahren mit sehr kurzer Frist und taggenauer Uhrzeit – im uns vorliegenden Fall zehn Tage, Annahme bis 9:00 Uhr. Dieser Zeitdruck ist Teil der Verhandlungsstrategie und sagt nichts über die Berechtigung der Forderung aus.

    Rechnen Sie nach, was das Angebot wirklich bedeutet: In dem dokumentierten Fall werden aus 4.626,24 Euro Gesamtforderung 3.128,00 Euro – die Anwaltskosten bleiben dabei zu 100 Prozent bestehen, nachgelassen wird ausschließlich beim Schadensersatz. Ein Vergleich kann sinnvoll sein, weil er Prozessrisiko und Zinsen beendet. Er sollte aber die angreifbaren Positionen abbilden und nicht nur eine Abrundung der Ausgangsforderung sein. Lassen Sie das Angebot vor Fristablauf prüfen – Fristverlängerungen sind in diesem Stadium üblich und werden regelmäßig gewährt.

    Darf NIMROD eine 1,5-Gebühr und Umsatzsteuer verlangen?

    Beides ist zu prüfen. Die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist die Regelgebühr für Angelegenheiten durchschnittlichen Umfangs und durchschnittlicher Schwierigkeit. Eine Erhöhung auf 1,5 setzt voraus, dass die Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war; der Hinweis auf einen Fachanwaltstitel oder auf die „besondere Bedeutung der Sache“ trägt das bei einer standardisierten Bildabmahnung nicht.

    Die Umsatzsteuer ist nach § 249 BGB nur zu erstatten, wenn der Rechteinhaber sie wirtschaftlich endgültig trägt. Ist er – wie bei einem gewerblich tätigen Berufsfotografen üblich – zum Vorsteuerabzug berechtigt, schulden Sie die 19 Prozent nicht. In dem dokumentierten Fall geht es allein bei dieser Position um 738,64 Euro.

    Das Bild hat meine Agentur eingebaut – hafte ich trotzdem?

    Nach außen: ja. Verantwortlich ist, wer das Bild öffentlich zugänglich macht – also der Betreiber der Website, des Shops oder des Profils. Dass ein Dritter es ausgewählt und eingebunden hat, entlastet Sie gegenüber dem Rechteinhaber nicht.

    Nach innen sieht es anders aus: Gegen Agentur, Webdesigner oder Social-Media-Betreuer besteht regelmäßig ein Regressanspruch, denn zu einer ordnungsgemäßen Leistung gehört, nur lizenzierte Bilder zu verwenden. Häufig springt deren Betriebshaftpflicht ein. Sichern Sie Vertrag, Angebot und die Korrespondenz, aus der hervorgeht, wer das Bild ausgewählt hat.

    Ich habe das Bild von einer kostenlosen Bilderseite – was gilt dann?

    Entscheidend ist, ob die Lizenz die konkrete Nutzung abdeckt. Häufige Fallstricke: Das Bild wurde von jemandem hochgeladen, der selbst keine Rechte hatte – dann geht die Lizenz ins Leere, denn gutgläubigen Erwerb gibt es im Urheberrecht nicht. Oder die Lizenz gilt nur redaktionell und nicht kommerziell, verlangt eine Urhebernennung, die auf Ihrer Seite fehlt, oder deckt die Website ab, aber nicht Social Media.

    Gerade der letzte Punkt ist bei Bihlmayer teuer: Die Preisliste unterscheidet zwischen „Onlinelizenz ausgenommen Social Media“ und „Onlinelizenz inklusive Social Media“ – der Unterschied macht pro Bild mehrere hundert Euro aus. Suchen Sie Downloadbeleg, die damaligen Lizenzbedingungen und einen Screenshot der Quelle heraus – das ist die stärkste Verteidigung, die es in Bildsachen gibt.

    Ich habe das Bild sofort gelöscht – reicht das?

    Nein. Die Löschung ist notwendig, beseitigt aber die Wiederholungsgefahr nicht – die entfällt nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Auch die Zahlungsansprüche für die zurückliegende Nutzung bleiben bestehen.

    Und „gelöscht“ heißt vollständig gelöscht: Prüfen Sie die direkte Bild-URL, den Google-Cache und die Bildersuche, alle Social-Media-Kanäle, Newsletter-Archive, PDF-Dokumente und öffentlich erreichbare Backups. Eine übersehene Datei kann später eine Vertragsstrafe auslösen.

    Gilt für mich die Deckelung auf 1.000 Euro?

    Nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG ist der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000 Euro begrenzt, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist und das Werk nicht für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat. Statt der 9.000 Euro pro Foto, die NIMROD ansetzt, sinken die erstattungsfähigen Anwaltskosten dann auf etwa 150 Euro.

    Wer das Bild auf einer privaten Website, einem Hobby-Blog oder einem privaten Profil genutzt hat, kann sich darauf berufen; wer einen Shop, ein Gewerbe oder eine Selbständigkeit betreibt, in aller Regel nicht. Die Deckelung betrifft nur die Anwaltskosten, nicht den Schadensersatz – sie ist trotzdem einer der wirksamsten Hebel, weil sie in Abmahnschreiben oft unerwähnt bleibt.

    Kostenlose Erstberatung bei NIMROD Abmahnung

    „Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Urheberrecht
    Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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