Abmahnung
Sony Music?
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Sie haben einen Brief von Frommer Legal im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH erhalten und sollen EUR 7.500,00 Schadensersatz plus Anwaltskosten bezahlen, weil Sie einen Song in einem Instagram-Video Ihres Unternehmens genutzt haben?
Sony Music ist vielen Betroffenen noch aus der Filesharing-Zeit bekannt, als die Kanzlei noch Waldorf Frommer hieß. Seit 2026 lässt der Major-Label-Konzern über die Münchner Anwälte nun auch gewerbliche Instagram Reels, Stories und Facebook-Videos abmahnen. Parallel dazu verfolgt Sonys Umfeld über das Joint Venture B1 Recordings und die Kanzlei IPPC Law dieselbe Art von Verstößen. Einen Überblick über alle Musik-Abmahnungen der Kanzlei finden Sie auf unserer Seite Frommer Legal Social Media Abmahnung. Diese Seite behandelt ausschließlich die Abmahnungen für Sony Music – im Zentrum steht ein Fall, der uns vollständig vorliegt.
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Senden Sie uns Ihre Frommer Legal Abmahnung für Sony Music und schildern Sie Ihren Fall. Wir prüfen die Forderungen auf Durchsetzbarkeit und vertreten Sie gegen Frommer Legal. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder das Kontaktformular.
Das Wichtigste in Kürze
Frommer Legal mahnt für Sony Music Unternehmen ab, die Songs aus dem Sony-Katalog ohne gewerbliche Lizenz in Reels, Stories und Videos verwendet haben. Im uns vorliegenden Fall geht es um den Sommerhit „Vaitimbora“ von Mari Froes und Trinix.
Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Sony Music Abmahnungen wegen Musik

„Sony Music ist das Label – nicht der Komponist!“
Abmahnungen wegen Musiknutzung auf Instagram, TikTok & Co. sind das neuste Produkt der Abmahnindustrie. Glauben Sie keinem, der behauptet, dass die Sache ohne Zahlung endet. In der Regel sind die Forderungen dem Grunde nach berechtigt, jedoch nicht der Höhe nach.
Unsere Erfahrung spricht für sich:
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Rechtekette, Schadensersatz und Gegenstandswert müssen anwaltlich geprüft werden.
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Uns liegt eine vollständige Abmahnung von Frommer Legal für die Sony Music Entertainment Germany GmbH vom 12.08.2026 vor – zehn Seiten, unterzeichnet von Rechtsanwalt Julian Rich. Abgemahnt wurde ein Restaurant, das auf seinem Instagram-Account für ein Mittagsmenü geworben hatte. Unterlegt war das Video mit dem Song „Vaitimbora“ von Mari Froes und Trinix – einem der großen Sommerhits 2025, der im Frühjahr 2025 über RCA Records und Sony Music erschienen ist.
Frommer Legal stützt die Abmahnung auf zwei Rechtsverletzungen. Erstens habe das Unternehmen durch die Verbindung des Songs mit einem Werbevideo in das Synchronisationsrecht eingegriffen – die Synchronisation zu Werbezwecken sei eine eigenständige Nutzungsart, die gesondert lizenziert werden müsse. Zweitens liege in der Bereitstellung des Videos auf Instagram eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.
Der Song sei nicht Teil der gewerblich nutzbaren Musikbibliothek der Plattform. Die Lizenzen von GEMA und GVL deckten eine Nutzung zu Werbezwecken ebenfalls nicht ab. Das Unternehmen habe zumindest fahrlässig gehandelt und hafte auch dann, wenn eine Werbeagentur das Video eingestellt habe. Etwaige Regressansprüche gegen Dritte seien allein im Verhältnis zur Agentur zu klären.
Der Gegenstandswert von EUR 17.500,00 setzt sich aus EUR 10.000,00 für den Unterlassungsanspruch und den EUR 7.500,00 Schadensersatz zusammen. Frommer Legal betont, bei einer Nutzung zu Werbezwecken könnten ohne Weiteres Lizenzgebühren im fünfstelligen Bereich verlangt werden. Die EUR 7.500,00 gelten nur, wenn Unterlassung und Kosten fristgerecht erfüllt werden; andernfalls behält sich Sony Music ausdrücklich eine höhere Forderung vor. Anders als manche andere Musik-Abmahnung verlangt dieses Schreiben keine Auskunft über den Nutzungsumfang.
Auffällig ist der Zeitablauf, den wir auch aus anderen Social-Media-Abmahnungen kennen:
Zwischen Beweissicherung und Abmahnung liegen fast sieben Monate, in denen niemand das Unternehmen auf den Verstoß hingewiesen hat. Rechtlich schließt das den Anspruch nicht aus. Für die Frage, welcher Schaden angemessen ist, ist die geringe Reichweite des Beitrags aber ein gewichtiges Argument.
Die „Mediation“, von der die Abmahnung spricht, ist kein Gespräch mit Sony Music. Bei Sony-Mandaten schaltet Frommer Legal nach Berichten anderer Kanzleien vorab die Suitcase GmbH aus München ein, eine digitale Schlichtungsplattform. Das Verfahren arbeitet mit verdeckten Geboten: Beide Seiten nennen vertraulich einen Betrag, zu dem sie sich einigen würden. Auch die der Abmahnung beiliegenden Datenschutzhinweise von Frommer Legal nennen die Suitcase GmbH als Empfängerin der Daten im Schlichtungsverfahren.
Wer das Suitcase-Schreiben für Werbung hält und liegen lässt, bekommt anschließend die reguläre Abmahnung – mit den vollen Anwaltskosten. Haben Sie gerade erst ein Schreiben der Suitcase GmbH erhalten, geben Sie kein Gebot ab, bevor Sie Ihren Fall haben prüfen lassen. Ein zu hohes Gebot lässt sich später kaum noch korrigieren.
Nach den Datenschutzhinweisen behält sich Frommer Legal vor, Daten zur Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data GmbH zu übermitteln. Zudem weist die Kanzlei Umsatzsteuer auf ihre Abmahnkosten aus und beruft sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Abmahnung eine steuerbare Leistung sein kann. Das Schreiben selbst ist ausdrücklich keine Rechnung und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug – ob sich das für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen korrigieren lässt, sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.
Da Stand September 2026 keine rechtskräftigen Urteile zur Höhe des Schadensersatzes bei Musik in gewerblichen Reels existieren, sollten Sie niemals vorschnell alle Forderungen erfüllen. Im vorliegenden Fall sehen wir vor allem diese Ansatzpunkte:
Die Abmahnung argumentiert zu großen Teilen mit dem Synchronisationsrecht der Urheber: Sie zitiert das Handbuch Filmrecht, wonach für einen Werbefilm regelmäßig zwei Lizenzverträge nötig sind – einer mit dem Musikverlag für die Komposition und einer mit dem Tonträgerlabel für die Aufnahme. Genau diese Unterscheidung spricht gegen die Forderung in ihrer vollen Höhe. „Vaitimbora“ wurde von dem brasilianischen Musiker Seu Pereira geschrieben, an der Fassung von Mari Froes und Trinix sind weitere Autoren beteiligt. Die Rechte an der Komposition liegen bei den Urhebern und ihren Verlagen.
Sony Music Entertainment Germany kann als Label grundsätzlich nur das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG geltend machen – also die Rechte an der konkreten Aufnahme. Ein Schadensersatz, der den Wert einer kompletten Werbesynchronisation einschließlich der Kompositionsrechte abbilden soll, steht dem Label allein nicht zu.
Sony Music Germany behauptet, für Deutschland ausschließlich berechtigt zu sein. Veröffentlicht wurde die Aufnahme jedoch über RCA Records und Sony Music im Ausland; das französische Duo Trinix hat den Song remixt. Insbesondere muss geklärt werden:
Die exakte Rechteinhaberschaft ist übrigens keine überflüssige Förmelei. Der Abmahner muss nachweisen können, dass ihm die geltend gemachten Rechte überhaupt zustehen.
Der Schadensersatz wird nach der Lizenzanalogie berechnet: Maßgeblich ist, was vernünftige Vertragspartner für genau diese Nutzung vereinbart hätten. Frommer Legal verweist dafür selbst auf die BGH-Entscheidung Sportwagenfoto (Urteil vom 13.09.2018, I ZR 187/17). Danach kann sich der Rechteinhaber auf eine eigene Lizenzierungspraxis nur stützen, wenn er sie am Markt tatsächlich durchgesetzt hat. Sony Music müsste also belegen, dass lokale Gastronomiebetriebe für ein einzelnes Instagram-Video tatsächlich Lizenzen in dieser Größenordnung erwerben.
In unserem Fall sprechen gegen die Höhe: ein einziger Beitrag, ein lokaler Betrieb, eine regionale Zielgruppe und eine Reichweite von wenigen Dutzend Interaktionen. Zum Vergleich: Im Fall „Elfe“ ging es um ein Video mit rund 28.000 Aufrufen und EUR 10.000,00 Schadensersatz. Beide Beträge liegen dicht beieinander, obwohl sich die Reichweiten um ein Vielfaches unterscheiden.
Die Anwaltskosten hängen am Gegenstandswert von EUR 17.500,00. Darin stecken EUR 10.000,00 allein für die Unterlassung eines einzelnen Instagram-Beitrags eines lokalen Betriebs – ein Wert, der verhandelbar ist. Außerdem wurde der Schadensersatz in voller Höhe eingerechnet. Sinkt der berechtigte Schadensersatz, sinken automatisch auch die erstattungsfähigen Abmahnkosten. Die Deckelung auf EUR 1.000,00 Gegenstandswert nach § 97a Abs. 3 UrhG hilft Unternehmen dagegen nicht, sie gilt nur für Privatpersonen.
Die beigefügte Erklärung ist vergleichsweise eng gefasst: Sie betrifft nur „Vaitimbora“ auf Instagram, die Vertragsstrafe wird nach billigem Ermessen bestimmt (sog. neuer Hamburger Brauch) und ein Zahlungsanerkenntnis ist nicht eingebaut. Trotzdem gilt: Die Erklärung bindet Sie lebenslang. Sie umfasst auch das „öffentlich zugänglich machen lassen“ – also Agenturen, Mitarbeiter und automatische Weiterveröffentlichungen. Jede spätere Zuwiderhandlung kostet eine Vertragsstrafe.
Achtung: Crossposts und Kopien vergessen viele
Instagram-Beiträge werden häufig automatisch auf Facebook geteilt, landen in Story-Highlights, im Google-Unternehmensprofil oder als Einbettung auf der eigenen Website. Löschen Sie das Video überall, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Taucht es danach wieder auf, droht die Vertragsstrafe.
Grundsätzlich darf man die Musik aus der Instagram-Musikbibliothek nutzen, sofern sich die Nutzung auf den privaten Bereich beschränkt. Sobald die Schwelle zur gewerblichen Nutzung überschritten ist, ist die Nutzung nicht mehr von den Lizenzen gedeckt, die Meta mit den Labels abgeschlossen hat. Für Unternehmen gibt es eine eigene, deutlich kleinere Bibliothek mit lizenzfreier Musik – aktuelle Hits aus dem Sony-Katalog gehören nicht dazu.
Zum Unterlegen eines Werbevideos oder Reels mit Hintergrundmusik benötigt man das sog. Synchronisationsrecht, weil hierdurch die Musik mit den bewegten Bildern verbunden wird. Das Synchronisationsrecht steht so nicht im Gesetz, es knüpft am Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG an. Unterschieden wird dabei zwischen den Rechten an der Komposition (Urheber und Verlag) und den Rechten an der konkreten Aufnahme (ausübende Künstler gem. §§ 77, 78 UrhG, Tonträgerhersteller gem. § 85 UrhG) – genau hier setzt unsere Verteidigung gegen Sony Music an.
Eine gewerbliche Nutzung ist alles, was nicht ausschließlich privat ist. Im vorliegenden Fall ist das eindeutig: Das Video bewarb ein Menü mit Preis und Öffnungszeiten. Aber auch weniger offensichtliche Beiträge – ein Blick hinter die Kulissen, ein Team-Video, ein Gewinnspiel – sind auf einem Business- oder Creator-Account Werbung.
Was, wenn die Musik nur wenige Sekunden genutzt wurde?
Entscheidend ist, dass die Aufnahme erkennbar ist, hierzu reichen bereits wenige Sekunden aus. Für die Höhe des Schadensersatzes spielt die Länge des Ausschnitts aber durchaus eine Rolle.
Was, wenn die Agentur das Video gepostet hat?
Dann haften Sie gegenüber Sony Music trotzdem als Account-Inhaber. Sie können die Agentur aber in Regress nehmen, wenn sie vertraglich für die Rechteklärung zuständig war. Informieren Sie die Agentur und deren Betriebshaftpflichtversicherung frühzeitig.
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Ja. Abmahnungen von Frommer Legal sind weder Fake noch Betrug. Die Münchner Kanzlei vertritt Sony Music seit vielen Jahren. Ignorieren Sie die Abmahnung daher keinesfalls, sonst landet die Sache vor Gericht und die Kosten explodieren.
Die Suitcase GmbH ist eine Schlichtungsplattform aus München. Bei Sony-Mandaten wird sie vor der Abmahnung eingeschaltet, um eine Einigung über verdeckte Gebote zu erzielen. Scheitert die Schlichtung oder wird sie ignoriert, folgt die Abmahnung durch Frommer Legal.
Nicht zwingend in dieser Höhe. Sony Music ist als Label nur Inhaberin der Rechte an der Aufnahme, nicht an der Komposition, und muss eine tatsächlich durchgesetzte Lizenzpraxis belegen. Bei geringer Reichweite ist eine deutliche Reduzierung realistisch.
Nein. Die Wiederholungsgefahr entfällt nach der Rechtsprechung nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Löschen ist trotzdem der erste Schritt.
Nicht ungeprüft. Die Erklärung gilt lebenslang und umfasst auch Nutzungen durch Dritte. Wir prüfen, ob sie in dieser Form abgegeben werden kann oder angepasst werden sollte.
Dann kann Sony Music eine einstweilige Verfügung beantragen oder klagen. Die Kosten steigen dadurch erheblich, und Sony Music behält sich ausdrücklich eine höhere Schadensersatzforderung vor.
Nur Musik aus der kommerziellen Bibliothek der Plattform, selbst lizenzierte Musik oder eigene Produktionen. Populäre Songs aus der allgemeinen Musikbibliothek sind für Unternehmensaccounts tabu.
„Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“
Wenn Sie als Unternehmer Musik auf Instagram, Facebook oder TikTok genutzt und eine Abmahnung von Frommer Legal für Sony Music erhalten haben, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es gilt nun zu prüfen, welche Rechte Sony Music tatsächlich zustehen, ob die Rechtekette lückenlos ist und welcher Schadensersatz angemessen ist.
Unser Ziel ist eine erhebliche Reduktion der Forderungen und die Verhinderung eines Gerichtsverfahrens. Wir erstellen für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung, übernehmen die Verhandlungen mit den Frommer Rechtsanwälten und begleiten Sie auch im Suitcase-Schlichtungsverfahren. In dringenden Fällen sind wir auch am Wochenende per E-Mail erreichbar.
Wir sind eine spezialisierte Anwaltskanzlei und bieten Ihnen Hilfe. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder das Kontaktformular. Ebenso finden Sie Hilfe bei anderen Social Media Abmahnungen von Frommer Legal oder wenn Sie eine Filesharing Abmahnung von Frommer Legal erhalten haben.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Urheberrecht
Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
Anwaltsprofil