Marions Kochbuch
Abmahnung?

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Marions Kochbuch Abmahnung?

Abmahnung Marions Kochbuch durch Marion Knieper

Sie haben eine Abmahnung von Marion Knieper, der Witwe des Fotografen Folkert Knieper, wegen der Nutzung von Bildern aus Marions Kochbuch erhalten? Als Erbin lässt sie die Verwendung der Fotos ihres verstorbenen Mannes mit teuren Abmahnungen verfolgen und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz. Zu Recht?

Auch im Jahre 2026 kontaktieren uns regelmäßig Abgemahnte, die ein Schreiben der Kanzleien Cyfire Rechtsanwälte, Dr. Lohsin & Partner oder Pöpken Santjer Bischoff erhalten haben. Früher trat für dieselben Bilder die Kanzlei Giese Rechtsanwälte auf, hingegen scheint sich Albrecht Legal von Carsten Albrecht aus diesem Geschäft verabschiedet zu haben. Den Betroffenen wird vorgeworfen, die Lebensmittelbilder von der Rezeptseite marions-kochbuch.de ohne Einwilligung genutzt zu haben. Dort finden sich nämlich neben Rezepten sehr ansprechende Bilder von allen möglichen Speisen und Gerichten. Diese verwenden Betreiber von Restaurants oder Ersteller von Speisekarten oft unerlaubt für ihre Werke, weshalb der Betreiber der Website dann eine Abmahnung wegen Marions Kochbuch bekommt.

Was tun? Jetzt richtig reagieren, das heißt, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen – und zwar bevor Sie unterschreiben oder überweisen. Die geforderten Beträge reichen von rund 1.650,00 EUR für ein einzelnes Foto bis zu 4.000,00 EUR oder 5.000,00 EUR. Nach unserer Auffassung sind sie in dieser Höhe regelmäßig nicht berechtigt.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.

Wichtige Änderung: Der Fotograf ist verstorben. Die Ansprüche macht heute nicht mehr Folkert Knieper selbst geltend, sondern seine Witwe Marion Knieper als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin. Die Betreffzeile der Schreiben lautet deshalb inzwischen „Marions Kochbuch ./. [Ihr Unternehmen]“. Für Ihre Verteidigung ist das kein Randdetail – warum, lesen Sie hier.

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Marions Kochbuch Abmahnung

Glauben Sie niemandem, der Ihnen verspricht, dass Sie nichts bezahlen müssen!“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

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Abmahnung von Cyfire, Dr. Lohsin oder Pöpken: Das müssen Sie jetzt tun

"Niemand kann Ihnen die Forderungen wegzaubern.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Marions Kochbuch Abmahnung - Rechtsanwalt Hechler

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Abmahnung von Marions Kochbuch / Marion Knieper – Bundesweite Hilfe von Experten

Was ist eine Marions Kochbuch Abmahnung von Folkert Knieper?

Das Geschäftsmodell funktionierte so: Marion Knieper stellte Kochrezepte ins Internet, Folkert Knieper bebilderte diese und optimierte die Texte, damit sie bei Google möglichst weit oben gefunden werden – was viele Nutzer zum Kopieren der Bilder verleitet. Jedes Foto ist bereits mit seiner Erstellung urheberrechtlich geschützt; fremde Bilder darf man deshalb nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwenden. Mag die konsequente Verfolgung dieser Nutzungen auch als Geschäftsmodell kritisiert werden, so ist das keine Rechtfertigung, die Bilder unerlaubt zu nutzen.

Die Folge sind Abmahnungen mit erheblichen Schadensersatzforderungen. Dabei wechselten im Lauf der Jahre immer wieder die beauftragten Kanzleien, und die Forderungen unterscheiden sich ganz erheblich – je nach Absender bewegen sie sich zwischen einem niedrigen vierstelligen Betrag für ein einziges Foto und mehreren tausend Euro. Betroffene sollten deshalb immer anwaltlichen Rat einholen, bevor sie zahlen. Mit unserer Hilfe können Sie sich in der Regel viel Geld sparen.

Folkert Knieper ist verstorben – wer mahnt jetzt ab?

Wer ältere Beiträge im Netz liest, findet dort noch Folkert Knieper als Anspruchsteller. Das ist überholt. Der Fotograf ist verstorben; die Rechte an seinen Aufnahmen sind auf seine Ehefrau übergegangen. In den aktuellen Schreiben heißt es dazu wörtlich, die Mandantin sei „Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Dipl.-Ing. Folkert Knieper“ und halte „sämtliche Rechte und Ansprüche hinsichtlich der von Herrn Knieper erstellten Fotografien“.

Abmahnende ist damit heute Marion Knieper aus Bremen. Uns liegt ein Schreiben vom 15. Juni 2026 vor, dem eine von ihr persönlich unterzeichnete Vollmacht beigefügt ist. Die Betreffzeile lautet nicht mehr auf den Namen des Fotografen, sondern „Marions Kochbuch ./. [Ihr Unternehmen] – Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet“. Rechtlich ist der Übergang im Ausgangspunkt unproblematisch: Das Urheberrecht ist nach § 28 UrhG vererblich, und der Rechtsnachfolger hat nach § 30 UrhG die dem Urheber zustehenden Rechte.

Was die Erbfolge für Ihre Verteidigung bedeutet

Der Tod des Urhebers ist kein Grund zur Entwarnung – abgemahnt wird weiter, und die Ansprüche bestehen fort. Er eröffnet aber drei Ansatzpunkte, die vor dem Erbfall so nicht bestanden:

  • Die Rechtsnachfolge muss nachgewiesen werden. Die gesetzliche Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG hilft dem Urheber, weil er im Impressum als Fotograf ausgewiesen war. Sie sagt aber nichts darüber aus, wer heute Inhaber der Verwertungsrechte ist. Wer als Erbe auftritt, muss seine Berechtigung belegen können – die bloße Behauptung genügt nicht.
  • Die Lizenzanalogie steht auf dünnerem Boden. Der Schadensersatz wird danach berechnet, was für die Nutzung vernünftigerweise zu zahlen gewesen wäre. Herangezogen werden dafür die MFM-Bildhonorare. Ob ein Nachlass, der selbst keine Fotos mehr produziert und lizenziert, tatsächlich Honorare in dieser Höhe erzielen würde, ist aus unserer Sicht eine berechtigte Frage.
  • Der Zuschlag für die fehlende Urhebernennung ist diskutabel. Er wird damit begründet, dem Urheber entgehe die Werbewirkung der Namensnennung, die ihm weitere Aufträge einbringen würde. Bei einem verstorbenen Fotografen trägt dieses Argument erkennbar weniger weit – und dieser Zuschlag verdoppelt die Forderung.

Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Person des Fotografen selbst. Die Gegenseite trägt heute ausdrücklich vor, Herr Knieper habe ein eingerichtetes Fotostudio mit Fototisch und Beleuchtung unterhalten, mit einer hochwertigen Kamera auf Stativ gearbeitet und über zwanzig Jahre Erfahrung in der Speisefotografie gehabt. Das ist kein Beiwerk, sondern dient der Rechtfertigung hoher Lizenzsätze. Genau hier lohnt es sich, im Einzelfall genauer hinzusehen.

Welche Beträge werden gefordert?

Die Höhe hängt stark vom Absender und von der Zahl der Bilder ab. Aus den uns vorliegenden Schreiben:

  • Dr. Lohsin & Partner forderten in einem Fall vom Juni 2026 für ein einziges Foto 890,00 EUR Lizenzschaden und 756,30 EUR Anwaltskosten, zusammen 1.646,30 EUR. Der Lizenzschaden setzt sich aus 356,00 EUR Grundlizenz, 89,00 EUR Zuschlag für Mehrfachnutzung und einer Verdoppelung wegen des fehlenden Bildquellennachweises zusammen. Einzelheiten dazu auf unserer Seite Dr. Lohsin & Partner Abmahnung.
  • Cyfire Rechtsanwälte und weitere Absender kommen je nach Fall auf 4.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR.
  • In den älteren Schreiben der Giese Rechtsanwälte lag die Forderung bei 620,00 EUR Schadensersatz zuzüglich 546,50 EUR Anwaltskosten.

Gemeinsam ist allen Varianten die Rechenlogik: eine Grundlizenz nach MFM, Zuschläge für Nutzungsdauer und Mehrfachnutzung, die Verdoppelung wegen der fehlenden Urhebernennung und darauf die Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert, der Unterlassung und Lizenz zusammenfasst. Jede dieser Positionen lässt sich gesondert angreifen.

Was tun bei Marions Kochbuch Abmahnung?

Folgende Punkte müssen beachtet werden:

  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst. Wer nicht reagiert, kann gerichtlich verklagt werden, was die Sache unnötig teurer macht
  • Lassen Sie sich von der kurzen Frist nicht einschüchtern. Diese kann man verlängern lassen
  • Löschen Sie die Bilder vollständig von der Website – auch die Datei auf dem Server, Vorschaubilder, Speisekarten als PDF oder Grafik, Ihr Google-Unternehmensprofil und Ihre Social-Media-Konten
  • Bezahlen Sie nicht voreilig. Die Forderungen lassen sich reduzieren
  • Unterschreiben Sie den beigefügten Erklärungsvordruck nicht ungeprüft – er enthält häufig auch die Zahlungsverpflichtung

Gerne vertreten wir Sie bundesweit zu einem fairen Pauschalpreis.

Vorsicht vor Marions Kochbuch – Abmahnung droht!

Wer die Bilder aus Marions Kochbuch verwenden möchte, muss vorher um Erlaubnis bitten und ein Nutzungsrecht erwerben – heute bei Marion Knieper als Rechtsnachfolgerin. Wer die Bilder einfach kopiert und auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet, verletzt die Urheberrechte. Entsprechend erhalten die Verwender eine Abmahnung mit der Aufforderung, die Nutzung sofort zu unterlassen. Die Ausrede, man habe das nicht gewusst oder nicht gewollt, greift leider nicht. Der Rechteinhaber kann die Verletzung mit Abmahnungen verfolgen lassen, Schadensersatz fordern und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

In der Sache meist ja – aber niemals in der vorgelegten Fassung. Die Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr und wendet damit das gerichtliche Verfahren ab; das ist ihr Zweck und ihr Nutzen für Sie. Der beigefügte Vordruck geht jedoch regelmäßig über den bestehenden Anspruch hinaus und enthält – das ist der entscheidende Punkt – häufig gleich die Zahlungsverpflichtungen mit. In einem uns vorliegenden Schreiben stehen in den Ziffern 3 und 4 des Vordrucks die 890,00 EUR Schadensersatz und die Freistellung von 756,30 EUR Anwaltskosten. Wer das unverändert unterschreibt, erkennt die gesamte Geldforderung an und hat anschließend nichts mehr zu verhandeln.

Wir geben deshalb eine modifizierte Unterlassungserklärung ab: beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne die Zahlungsziffern. Über das Geld wird danach getrennt verhandelt.

Muss ich die geforderten Beträge bezahlen?

Zahlen müssen Sie erst, wenn die Forderung berechtigt ist – und über die Höhe entscheidet im Streitfall ein Gericht. Vorher kann Sie niemand zwingen, Beträge zu begleichen, deren Entstehung und Höhe zweifelhaft sind. Die Anwaltskosten kann der Rechteinhaber zudem nur dann von Ihnen verlangen, wenn die beauftragte Kanzlei sie ihm auch tatsächlich in Rechnung gestellt hat und ernsthaft einfordert. Und beim Schadensersatz ist zu prüfen, ob die Bilder überhaupt jemals lizenziert wurden und zu welchen Preisen. Nach unserer Auffassung sind die Forderungen in der geltend gemachten Höhe regelmäßig überzogen. Wenn Sie eine Klage erhalten, melden Sie sich bitte sofort bei uns.

Kostenlose Erstberatung bundesweit

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Marions Kochbuch erhalten haben – ob für Folkert Knieper aus früheren Jahren oder heute für Marion Knieper –, nutzen Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung unter Telefon ☎ 07171 / 79 80 00. Wir haben jahrelange Erfahrung mit diesen Forderungen und können Ihnen helfen, die Angelegenheit schnell und kostengünstig zu erledigen.

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    Häufige Fragen (FAQ) zur Marions Kochbuch Abmahnung

    Ist Folkert Knieper wirklich verstorben?

    Ja. Die aktuellen Abmahnschreiben führen selbst aus, dass die Mandantin „Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes“ ist. Anspruchstellerin ist deshalb heute Marion Knieper. Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, das noch Folkert Knieper als Rechteinhaber nennt, sollten Sie es uns zeigen – das kann auf ein älteres Verfahren hindeuten oder auf einen Fehler in der Rechtsnachfolge.

    Darf die Erbin überhaupt abmahnen?

    Im Grundsatz ja. Das Urheberrecht ist nach § 28 UrhG vererblich, und der Rechtsnachfolger hat nach § 30 UrhG die dem Urheber zustehenden Rechte. Der Erbe kann deshalb Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen.

    Er muss seine Berechtigung im Streitfall allerdings auch belegen können. Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG bezieht sich auf die Urheberschaft des im Impressum genannten Fotografen, nicht auf die heutige Inhaberschaft der Verwertungsrechte. Das ist einer der Punkte, die wir in jedem Mandat prüfen.

    Kann ich die Abmahnung ignorieren?

    Nein. Es handelt sich um echte Abmahnungen real existierender Kanzleien, die diese Fälle systematisch verfolgen. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung – und die kostet ein Vielfaches der ursprünglichen Forderung. Reagieren heißt aber nicht zahlen: Es heißt, die Forderung fristwahrend und anwaltlich prüfen zu lassen.

    Ich wusste nicht, dass das Bild geschützt ist!

    Für den Unterlassungsanspruch spielt das keine Rolle – er setzt kein Verschulden voraus. Dass Sie das Foto über eine Bildersuche gefunden oder für frei verfügbar gehalten haben, ändert daran nichts: Ein Bild ohne ausdrücklichen Lizenzhinweis ist im Zweifel nicht frei, und auch ein einfaches Speisefoto ist nach § 72 UrhG geschützt. Beim Schadensersatz kann die Frage des Verschuldens dagegen eine Rolle spielen.

    Die Speisekarte hat meine Agentur gemacht – hafte ich trotzdem?

    Nach außen ja. Angeschrieben wird die im Impressum genannte verantwortliche Person, und daran ändert es nichts, wenn eine Agentur, eine Druckerei oder ein früherer Mitarbeiter das Bild in die Karte gesetzt hat.

    Im Innenverhältnis sieht es anders aus: Wer Ihnen eine Speisekarte mit fremdem Bildmaterial geliefert hat, haftet Ihnen dafür. Sichern Sie Auftrag, Rechnung und Korrespondenz, bevor Sie sich mit der Gegenseite einigen, und melden Sie den Fall der Agentur frühzeitig – deren Berufshaftpflicht braucht die Meldung rechtzeitig.

    Ich habe das Bild längst gelöscht – reicht das?

    Nein. Die Löschung beseitigt die bereits erfolgte Nutzung nicht rückwirkend, und der Verstoß ist durch Screenshots dokumentiert. Auch der Unterlassungsanspruch entfällt durch das Löschen nicht automatisch – dafür ist eine Unterlassungserklärung erforderlich.

    Wichtig ist außerdem, wirklich vollständig zu löschen. Bei den Marions-Kochbuch-Fällen steckt das Bild oft in einer Speisekarte, die an mehreren Stellen liegt: auf der Website, als Datei auf dem Server, im Google-Unternehmensprofil und in den sozialen Netzwerken. Bleibt eine Fundstelle übrig, ist der Verstoß nicht beseitigt – und nach Abgabe der Unterlassungserklärung wird daraus eine Vertragsstrafe.

    Warum kommt die Abmahnung erst nach Jahren?

    Weil die Bilder nachträglich systematisch im Netz gesucht werden – mit Rückwärtssuche und automatisierten Werkzeugen, inzwischen auch in Google-Unternehmensprofilen. Für Sie ist das kein Nachteil: Je länger die Nutzung zurückliegt, desto genauer lohnt der Blick auf die Verjährung. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Rechteinhaber von Verletzung und Verletzer erfahren hat. Vorsicht ist aber geboten, weil für den Restschadensersatz eine deutlich längere Frist gilt und der Unterlassungsanspruch fortlaufend neu entsteht, solange das Bild online ist.

    Kann es weitere Abmahnungen geben?

    Ja. Auf marions-kochbuch.de finden sich mehrere tausend Aufnahmen, und abgemahnt wird pro Bild. Gerade bei Speisekarten ist das relevant: Wer eine Karte mit mehreren fremden Fotos bebildert hat, riskiert für jedes einzelne ein eigenes Schreiben. Durchsuchen Sie deshalb Ihren gesamten Auftritt, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

    Was kostet Ihre Hilfe?

    Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Für die weitere Vertretung nennen wir Ihnen vorab einen konkreten Pauschalpreis, damit Sie entscheiden können, bevor Kosten entstehen. In den meisten Fällen liegt das, was sich an Schadensersatz und Gegenkosten einsparen lässt, über unserem Honorar – und Sie haben zusätzlich eine Unterlassungserklärung, die Sie nicht auf Jahrzehnte hinaus angreifbar macht.

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    Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.– Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    Rechtsanwalt Matthias Hechler

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Urheberrecht
    Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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