Marions Kochbuch
Abmahnung?
Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise
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Sie haben eine Abmahnung von Marion Knieper, der Witwe des Fotografen Folkert Knieper, wegen der Nutzung von Bildern aus Marions Kochbuch erhalten? Als Erbin lässt sie die Verwendung der Fotos ihres verstorbenen Mannes mit teuren Abmahnungen verfolgen und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz. Zu Recht?
Auch im Jahre 2026 kontaktieren uns regelmäßig Abgemahnte, die ein Schreiben der Kanzleien Cyfire Rechtsanwälte, Dr. Lohsin & Partner oder Pöpken Santjer Bischoff erhalten haben. Früher trat für dieselben Bilder die Kanzlei Giese Rechtsanwälte auf, hingegen scheint sich Albrecht Legal von Carsten Albrecht aus diesem Geschäft verabschiedet zu haben. Den Betroffenen wird vorgeworfen, die Lebensmittelbilder von der Rezeptseite marions-kochbuch.de ohne Einwilligung genutzt zu haben. Dort finden sich nämlich neben Rezepten sehr ansprechende Bilder von allen möglichen Speisen und Gerichten. Diese verwenden Betreiber von Restaurants oder Ersteller von Speisekarten oft unerlaubt für ihre Werke, weshalb der Betreiber der Website dann eine Abmahnung wegen Marions Kochbuch bekommt.
Was tun? Jetzt richtig reagieren, das heißt, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen – und zwar bevor Sie unterschreiben oder überweisen. Die geforderten Beträge reichen von rund 1.650,00 EUR für ein einzelnes Foto bis zu 4.000,00 EUR oder 5.000,00 EUR. Nach unserer Auffassung sind sie in dieser Höhe regelmäßig nicht berechtigt.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Wichtige Änderung: Der Fotograf ist verstorben. Die Ansprüche macht heute nicht mehr Folkert Knieper selbst geltend, sondern seine Witwe Marion Knieper als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin. Die Betreffzeile der Schreiben lautet deshalb inzwischen „Marions Kochbuch ./. [Ihr Unternehmen]“. Für Ihre Verteidigung ist das kein Randdetail – warum, lesen Sie hier.
Die "Abmahnungs-Abwehr" – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

„Glauben Sie niemandem, der Ihnen verspricht, dass Sie nichts bezahlen müssen!“
"Niemand kann Ihnen die Forderungen wegzaubern.“
Schritt 1:
Kostenlose Erstberatung nutzen
Kontaktieren Sie uns sofort nach Erhalt der Abmahnung wegen der Bilderverwendung. Wir beraten Sie gerne, ob die Forderungen berechtigt sind, ob und welche Unterlassungserklärung Sie abgeben sollen und wie man mit den finanziellen Forderungen umgehen sollte. Uns sind etliche Fälle bekannt, in denen auf Google Unternehmensprofilen hochgeladene Bilder zu Unrecht abgemahnt wurden.
Beachten Sie: Löschen Sie das Bild sofort, aber antworten Sie nicht selbst. Angaben dazu, seit wann das Foto online war und woher Sie es haben, sind genau die Grundlage, aus der die Gegenseite den Lizenzschaden berechnet.
Schritt 2:
Antwortschreiben an die Kanzlei
Wir verfassen ein Verteidigungsschreiben, in dem wir entweder eine sehr viel günstigere Einigung samt modifizierter Unterlassungserklärung anbieten oder die Forderungen ganz oder teilweise ablehnen, je nach konkreter Sach- und Rechtslage in Ihrem Fall. Ab diesem Zeitpunkt läuft die gesamte Korrespondenz über uns.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Das Geschäftsmodell funktionierte so: Marion Knieper stellte Kochrezepte ins Internet, Folkert Knieper bebilderte diese und optimierte die Texte, damit sie bei Google möglichst weit oben gefunden werden – was viele Nutzer zum Kopieren der Bilder verleitet. Jedes Foto ist bereits mit seiner Erstellung urheberrechtlich geschützt; fremde Bilder darf man deshalb nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwenden. Mag die konsequente Verfolgung dieser Nutzungen auch als Geschäftsmodell kritisiert werden, so ist das keine Rechtfertigung, die Bilder unerlaubt zu nutzen.
Die Folge sind Abmahnungen mit erheblichen Schadensersatzforderungen. Dabei wechselten im Lauf der Jahre immer wieder die beauftragten Kanzleien, und die Forderungen unterscheiden sich ganz erheblich – je nach Absender bewegen sie sich zwischen einem niedrigen vierstelligen Betrag für ein einziges Foto und mehreren tausend Euro. Betroffene sollten deshalb immer anwaltlichen Rat einholen, bevor sie zahlen. Mit unserer Hilfe können Sie sich in der Regel viel Geld sparen.
Wer ältere Beiträge im Netz liest, findet dort noch Folkert Knieper als Anspruchsteller. Das ist überholt. Der Fotograf ist verstorben; die Rechte an seinen Aufnahmen sind auf seine Ehefrau übergegangen. In den aktuellen Schreiben heißt es dazu wörtlich, die Mandantin sei „Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Dipl.-Ing. Folkert Knieper“ und halte „sämtliche Rechte und Ansprüche hinsichtlich der von Herrn Knieper erstellten Fotografien“.
Abmahnende ist damit heute Marion Knieper aus Bremen. Uns liegt ein Schreiben vom 15. Juni 2026 vor, dem eine von ihr persönlich unterzeichnete Vollmacht beigefügt ist. Die Betreffzeile lautet nicht mehr auf den Namen des Fotografen, sondern „Marions Kochbuch ./. [Ihr Unternehmen] – Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet“. Rechtlich ist der Übergang im Ausgangspunkt unproblematisch: Das Urheberrecht ist nach § 28 UrhG vererblich, und der Rechtsnachfolger hat nach § 30 UrhG die dem Urheber zustehenden Rechte.
Der Tod des Urhebers ist kein Grund zur Entwarnung – abgemahnt wird weiter, und die Ansprüche bestehen fort. Er eröffnet aber drei Ansatzpunkte, die vor dem Erbfall so nicht bestanden:
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Person des Fotografen selbst. Die Gegenseite trägt heute ausdrücklich vor, Herr Knieper habe ein eingerichtetes Fotostudio mit Fototisch und Beleuchtung unterhalten, mit einer hochwertigen Kamera auf Stativ gearbeitet und über zwanzig Jahre Erfahrung in der Speisefotografie gehabt. Das ist kein Beiwerk, sondern dient der Rechtfertigung hoher Lizenzsätze. Genau hier lohnt es sich, im Einzelfall genauer hinzusehen.
Die Höhe hängt stark vom Absender und von der Zahl der Bilder ab. Aus den uns vorliegenden Schreiben:
Gemeinsam ist allen Varianten die Rechenlogik: eine Grundlizenz nach MFM, Zuschläge für Nutzungsdauer und Mehrfachnutzung, die Verdoppelung wegen der fehlenden Urhebernennung und darauf die Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert, der Unterlassung und Lizenz zusammenfasst. Jede dieser Positionen lässt sich gesondert angreifen.
Folgende Punkte müssen beachtet werden:
Gerne vertreten wir Sie bundesweit zu einem fairen Pauschalpreis.
Wer die Bilder aus Marions Kochbuch verwenden möchte, muss vorher um Erlaubnis bitten und ein Nutzungsrecht erwerben – heute bei Marion Knieper als Rechtsnachfolgerin. Wer die Bilder einfach kopiert und auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet, verletzt die Urheberrechte. Entsprechend erhalten die Verwender eine Abmahnung mit der Aufforderung, die Nutzung sofort zu unterlassen. Die Ausrede, man habe das nicht gewusst oder nicht gewollt, greift leider nicht. Der Rechteinhaber kann die Verletzung mit Abmahnungen verfolgen lassen, Schadensersatz fordern und notfalls gerichtlich durchsetzen.
In der Sache meist ja – aber niemals in der vorgelegten Fassung. Die Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr und wendet damit das gerichtliche Verfahren ab; das ist ihr Zweck und ihr Nutzen für Sie. Der beigefügte Vordruck geht jedoch regelmäßig über den bestehenden Anspruch hinaus und enthält – das ist der entscheidende Punkt – häufig gleich die Zahlungsverpflichtungen mit. In einem uns vorliegenden Schreiben stehen in den Ziffern 3 und 4 des Vordrucks die 890,00 EUR Schadensersatz und die Freistellung von 756,30 EUR Anwaltskosten. Wer das unverändert unterschreibt, erkennt die gesamte Geldforderung an und hat anschließend nichts mehr zu verhandeln.
Wir geben deshalb eine modifizierte Unterlassungserklärung ab: beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne die Zahlungsziffern. Über das Geld wird danach getrennt verhandelt.
Zahlen müssen Sie erst, wenn die Forderung berechtigt ist – und über die Höhe entscheidet im Streitfall ein Gericht. Vorher kann Sie niemand zwingen, Beträge zu begleichen, deren Entstehung und Höhe zweifelhaft sind. Die Anwaltskosten kann der Rechteinhaber zudem nur dann von Ihnen verlangen, wenn die beauftragte Kanzlei sie ihm auch tatsächlich in Rechnung gestellt hat und ernsthaft einfordert. Und beim Schadensersatz ist zu prüfen, ob die Bilder überhaupt jemals lizenziert wurden und zu welchen Preisen. Nach unserer Auffassung sind die Forderungen in der geltend gemachten Höhe regelmäßig überzogen. Wenn Sie eine Klage erhalten, melden Sie sich bitte sofort bei uns.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Marions Kochbuch erhalten haben – ob für Folkert Knieper aus früheren Jahren oder heute für Marion Knieper –, nutzen Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung unter Telefon ☎ 07171 / 79 80 00. Wir haben jahrelange Erfahrung mit diesen Forderungen und können Ihnen helfen, die Angelegenheit schnell und kostengünstig zu erledigen.
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Ja. Die aktuellen Abmahnschreiben führen selbst aus, dass die Mandantin „Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes“ ist. Anspruchstellerin ist deshalb heute Marion Knieper. Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, das noch Folkert Knieper als Rechteinhaber nennt, sollten Sie es uns zeigen – das kann auf ein älteres Verfahren hindeuten oder auf einen Fehler in der Rechtsnachfolge.
Im Grundsatz ja. Das Urheberrecht ist nach § 28 UrhG vererblich, und der Rechtsnachfolger hat nach § 30 UrhG die dem Urheber zustehenden Rechte. Der Erbe kann deshalb Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen.
Er muss seine Berechtigung im Streitfall allerdings auch belegen können. Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG bezieht sich auf die Urheberschaft des im Impressum genannten Fotografen, nicht auf die heutige Inhaberschaft der Verwertungsrechte. Das ist einer der Punkte, die wir in jedem Mandat prüfen.
Nein. Es handelt sich um echte Abmahnungen real existierender Kanzleien, die diese Fälle systematisch verfolgen. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung – und die kostet ein Vielfaches der ursprünglichen Forderung. Reagieren heißt aber nicht zahlen: Es heißt, die Forderung fristwahrend und anwaltlich prüfen zu lassen.
Für den Unterlassungsanspruch spielt das keine Rolle – er setzt kein Verschulden voraus. Dass Sie das Foto über eine Bildersuche gefunden oder für frei verfügbar gehalten haben, ändert daran nichts: Ein Bild ohne ausdrücklichen Lizenzhinweis ist im Zweifel nicht frei, und auch ein einfaches Speisefoto ist nach § 72 UrhG geschützt. Beim Schadensersatz kann die Frage des Verschuldens dagegen eine Rolle spielen.
Nach außen ja. Angeschrieben wird die im Impressum genannte verantwortliche Person, und daran ändert es nichts, wenn eine Agentur, eine Druckerei oder ein früherer Mitarbeiter das Bild in die Karte gesetzt hat.
Im Innenverhältnis sieht es anders aus: Wer Ihnen eine Speisekarte mit fremdem Bildmaterial geliefert hat, haftet Ihnen dafür. Sichern Sie Auftrag, Rechnung und Korrespondenz, bevor Sie sich mit der Gegenseite einigen, und melden Sie den Fall der Agentur frühzeitig – deren Berufshaftpflicht braucht die Meldung rechtzeitig.
Nein. Die Löschung beseitigt die bereits erfolgte Nutzung nicht rückwirkend, und der Verstoß ist durch Screenshots dokumentiert. Auch der Unterlassungsanspruch entfällt durch das Löschen nicht automatisch – dafür ist eine Unterlassungserklärung erforderlich.
Wichtig ist außerdem, wirklich vollständig zu löschen. Bei den Marions-Kochbuch-Fällen steckt das Bild oft in einer Speisekarte, die an mehreren Stellen liegt: auf der Website, als Datei auf dem Server, im Google-Unternehmensprofil und in den sozialen Netzwerken. Bleibt eine Fundstelle übrig, ist der Verstoß nicht beseitigt – und nach Abgabe der Unterlassungserklärung wird daraus eine Vertragsstrafe.
Weil die Bilder nachträglich systematisch im Netz gesucht werden – mit Rückwärtssuche und automatisierten Werkzeugen, inzwischen auch in Google-Unternehmensprofilen. Für Sie ist das kein Nachteil: Je länger die Nutzung zurückliegt, desto genauer lohnt der Blick auf die Verjährung. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Rechteinhaber von Verletzung und Verletzer erfahren hat. Vorsicht ist aber geboten, weil für den Restschadensersatz eine deutlich längere Frist gilt und der Unterlassungsanspruch fortlaufend neu entsteht, solange das Bild online ist.
Ja. Auf marions-kochbuch.de finden sich mehrere tausend Aufnahmen, und abgemahnt wird pro Bild. Gerade bei Speisekarten ist das relevant: Wer eine Karte mit mehreren fremden Fotos bebildert hat, riskiert für jedes einzelne ein eigenes Schreiben. Durchsuchen Sie deshalb Ihren gesamten Auftritt, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Für die weitere Vertretung nennen wir Ihnen vorab einen konkreten Pauschalpreis, damit Sie entscheiden können, bevor Kosten entstehen. In den meisten Fällen liegt das, was sich an Schadensersatz und Gegenkosten einsparen lässt, über unserem Honorar – und Sie haben zusätzlich eine Unterlassungserklärung, die Sie nicht auf Jahrzehnte hinaus angreifbar macht.
„Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“
Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines Fotos aus Marions Kochbuch erhalten haben – von Cyfire, Dr. Lohsin & Partner, Pöpken Santjer Bischoff oder aus früheren Jahren von Giese Rechtsanwälte –, sollten Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen. Im Internet kursieren zu diesen Abmahnungen viele Laieneinschätzungen und Musterschreiben, die im Ernstfall nicht halten. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Praxis-Tipp: Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen jemand verspricht, Sie müssten „gar nichts bezahlen“. Eine solche Zusage kann niemand unabhängig vom Einzelfall geben. Bei Foto-Abmahnungen besteht der Unterlassungsanspruch meist zu Recht – verhandelbar ist die Rechnung, und genau dort liegt der Hebel.
Fazit: Wir prüfen Ihre Abmahnung kostenlos und nennen Ihnen anschließend transparent unsere Pauschale sowie eine realistische Einschätzung, mit welcher Summe die Sache voraussichtlich erledigt werden kann.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Urheberrecht
Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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