Abmahnung Dr. Lohsin
für Marion Knieper?

Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise

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Rechtsanwalt Hechler
Bundesweite Hilfe von Spezialkanzlei

Dr. Lohsin & Partner Abmahnung wegen Marions Kochbuch (2026)

Wie Sie sich gegen die Forderungen für Marion Knieper richtig wehren

Sie haben eine Abmahnung von Dr. Lohsin & Partner aus Bremen erhalten, weil auf Ihrer Website ein Foto von marions-kochbuch.de zu sehen war? Gefordert werden die Löschung des Bildes, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, ein Lizenzschaden von 890,00 Euro und 756,30 Euro Anwaltskosten – bei einer Frist von rund einer Woche. Wir sind auf dieses Gebiet spezialisiert und zeigen Ihnen, wie Sie sich verteidigen.

Keine Panik! Dass ein Foto von Ihrer Seite muss, heißt nicht, dass die Rechnung stimmt. Unterschreiben und bezahlen Sie nichts, bevor die Abmahnung anwaltlich geprüft ist. Angreifbar sind hier vor allem der 100-Prozent-Zuschlag für die fehlende Bildquelle, die behauptete Nutzungsdauer und der Gegenstandswert – und damit der größte Teil der Summe. Der beigefügte Erklärungsvordruck enthält außerdem gleich die Zahlungsverpflichtung mit: Wer ihn so unterschreibt, erkennt die Forderung an.

Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.

Frist beachten: Für die Unterlassungserklärung setzen die Schreiben typischerweise nur rund eine Woche, für die Zahlung wenige Tage länger. Diese Frist läuft, auch wenn Sie im Urlaub sind oder die Post erst spät öffnen. Melden Sie sich lieber einen Tag zu früh als einen Tag zu spät – eine Fristverlängerung lässt sich anwaltlich meist erreichen, ein Versäumnis nicht mehr heilen.

Die "Abmahnungs-Abwehr" – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

Dr. Lohsin und Partner Abmahnung wegen Marions Kochbuch

1.646,30 Euro für ein Foto Tiramisu sind eine Forderung, kein Urteil.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Nicht zahlen – Nicht unterschreiben
  • Frist von einer Woche einhalten
  • Rufen Sie uns an!

So verteidigen wir Sie gegen die Abmahnung von Dr. Lohsin & Partner

Erklärung
entschärfen

Der beigefügte Vordruck enthält neben der Unterlassung auch die Zahlungspflichten. Wir geben nur den Teil ab, der die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Lizenzschaden
angreifen

Die MFM-Tabelle ist eine Schätzgrundlage, keine Preisliste. Nutzungsdauer, Zuschläge und die Verdoppelung wegen fehlender Bildquelle sind verhandelbar.

Gerichtsverfahren
verhindern

Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung. Eine frühe, anwaltlich verhandelte Einigung ist fast immer die günstigere Lösung.

Abmahnung von Dr. Lohsin & Partner beenden: Schritt-für-Schritt-Anleitung

"Die Frist ist kurz – der Vertrag, den man Ihnen vorlegt, gilt lebenslang.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Dr. Lohsin und Partner Abmahnung - Rechtsanwalt Hechler

Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00

Abmahnung von Dr. Lohsin & Partner – Bundesweite Hilfe vom Spezialisten für Urheberrecht

Ist die Abmahnung von Dr. Lohsin & Partner echt oder ein Fake?

Die Abmahnung ist echt. Hinter dem Absender steht eine reale Partnerschaftsgesellschaft aus Bremen mit eigenem Dezernat für Urheberrecht. Ignorieren ist deshalb der teuerste aller Wege: Wer nicht reagiert, muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen, und dann vervielfachen sich die Kosten.

„Echt“ heißt allerdings nicht, dass die geforderte Summe berechtigt ist. Genau das ist der Punkt, an dem sich diese Verfahren entscheiden – und an dem sich in der Praxis regelmäßig etwas bewegen lässt. Abmahnungen von Marions Kochbuch gibt es seit vielen Jahren.

Wen vertritt die Kanzlei – und was hat sich geändert?

Auftraggeberin ist Marion Knieper aus Bremen. Sie ist die Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Fotografen Dipl.-Ing. Folkert Knieper und hält damit sämtliche Rechte an dessen Aufnahmen. Wer noch ältere Schreiben kennt, in denen Folkert Knieper selbst als Anspruchsteller auftrat, sollte das wissen: Die Ansprüche werden heute von der Erbin geltend gemacht, und die Betreffzeile lautet regelmäßig „Marions Kochbuch ./. [Ihr Unternehmen] – Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet“.

Folkert Knieper betrieb das Internet-Kochbuch marions-kochbuch.de mit mehreren tausend Rezepten, zu denen er die Speisefotos in einem eigenen Fotostudio selbst erstellt hat. Genau diese Bilder sind der Grund für die Abmahnungen: Sie stehen in den Bildersuchen weit oben und werden entsprechend häufig kopiert.

Die Vertretung hat über die Jahre mehrfach gewechselt. Vor Dr. Lohsin & Partner traten unter anderem Albrecht Bischoff und die Giese Rechtsanwälte auf; parallel versenden weitere Kanzleien Schreiben in derselben Sache. Eine Übersicht finden Sie auf unserer Seite Marions Kochbuch Abmahnung.

Wer wird angeschrieben?

Angeschrieben wird die Person, die im Impressum der Website als verantwortlich ausgewiesen ist – unabhängig davon, wer das Bild tatsächlich eingebaut hat. Betroffen sind nach unserer Erfahrung vor allem:

  • Restaurants, Lieferdienste, Imbisse und Cafés, deren Speisekarte als Grafik online steht
  • Bäckereien, Konditoreien, Caterer und Hofläden
  • Online-Shops und Blogs mit Rezept- oder Produktbildern
  • Vereine, Kantinen und Einrichtungen mit Speiseplänen im Netz

Auffällig ist, wie die Bilder gefunden werden: nicht nur auf der Website selbst, sondern auch über das Google-Unternehmensprofil, wenn dort die Speisekarte als Foto hinterlegt ist. Beide Fundstellen werden im Schreiben mit Screenshot und Datum dokumentiert.

Praxisfall: 1.646,30 Euro für ein Foto „Tiramisu Blech Kuchen“

Wie eine solche Abmahnung konkret aussieht, zeigt ein uns vorliegendes Schreiben vom 15. Juni 2026 – zwölf Blatt einschließlich Anlagen, versehen mit dem Aktenzeichen RS-260644 und einer von Marion Knieper unterzeichneten Vollmacht auf Rechtsanwalt Steven Selvanayagam. Abgemahnt wurde ein Restaurantbetrieb im Raum München.

Beanstandet war ein einziges Foto: die Aufnahme „Tiramisu Blech Kuchen“ aus marions-kochbuch.de. Sie steckte in der Speisekarte, die der Betrieb als Grafik auf seiner Website eingebunden hatte – und dieselbe Karte war zusätzlich im Google-Maps-Eintrag des Restaurants hinterlegt. Beide Fundstellen sind im Schreiben mit Bildschirmausdruck und Abrufdatum belegt.

Gefordert wurde:

  • das Foto von der Website zu entfernen und die Bilddateien auf dem Server zu löschen
  • eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nach beigefügtem Vordruck
  • 890,00 € Lizenzschaden
  • 756,30 € Aufwendungsersatz für die Rechtsverfolgung

Gesamtforderung: 1.646,30 Euro – für ein einziges Speisefoto. Die Zahlung sollte auf ein Treuhandkonto der Kanzlei unter Angabe des Aktenzeichens erfolgen.

Bemerkenswert sind die Fristen: Für die Unterlassungserklärung wurden sieben Tage gesetzt, für die Zahlung elf. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die Frist nur, wenn das Original in gewöhnlicher Postlaufzeit nachfolgt.

So wurden die 890,00 Euro berechnet

Das Schreiben legt die Berechnung offen – und genau das macht sie angreifbar. Zugrunde gelegt wurden die MFM-Bildhonorare 2025, Kategorie „Online-Werbung auf Unterseite“:

  • Grundlizenz, 1 Foto, Nutzungsdauer bis 6 Monate: 356,00 €
  • Zuschlag Online-Shop: 0,00 €
  • Zuschlag Nutzungsdauerverlängerung: 0,00 €
  • Zuschlag für Mehrfachnutzung: + 89,00 €
  • Zwischensumme Lizenz: 445,00 €
  • Zuschlag „Nutzung ohne Bildquellennachweis“: + 445,00 € (also 100 %)

Ergänzend verweist das Schreiben darauf, dass die Tarife der VG Bild-Kunst für ein Foto ohne Urhebernennung allein im ersten Monat 1.000,00 Euro ergäben und Getty Images regelmäßig über 500,00 Euro verlange – die MFM-Berechnung sei also noch zurückhaltend.

So kommen die 756,30 Euro zustande

Für die Anwaltskosten wurde ein Gegenstandswert von 6.890,00 € angesetzt: 6.000,00 € für den Unterlassungsanspruch bei gewerblicher Nutzung eines Fotos, dazu die Lizenz von 890,00 €. Daraus ergeben sich eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 615,55 €, 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale und 120,75 € Umsatzsteuer.

Sind die Forderungen berechtigt?

Rechtlich maßgeblich sind § 72 UrhG (Schutz des Lichtbildes) und §§ 16, 19a UrhG in Verbindung mit § 97 UrhG: Wer ein fremdes Foto ohne Lizenz auf seiner Seite einbindet, vervielfältigt es und macht es öffentlich zugänglich – und haftet auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz. Auf künstlerische Höhe kommt es dabei nicht an, ein schlichtes Speisefoto genügt. Dass Sie das Bild für frei verfügbar hielten, ändert daran nichts.

Ob und in welcher Höhe etwas geschuldet ist, steht damit aber nicht fest. Fünf Punkte prüfen wir in jedem Mandat:

  • Aktivlegitimation. Ist die Urheberschaft an dem konkreten Foto belegt und die Rechtsnachfolge lückenlos nachgewiesen? Das Schreiben stützt sich auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG und auf den Impressumseintrag. Diese Vermutung ist widerlegbar, verschiebt aber die Ausgangslage – hier sollten Sie nicht auf eigene Faust argumentieren.
  • Nutzungsdauer. Die Grundlizenz von 356,00 € beruht auf der Behauptung, eine Nutzung von „bis zu 6 Monaten“ sei nachweisbar. Belegt sind aber meist nur einzelne Abrufdaten. Lässt sich nur ein kürzerer Zeitraum belegen, sinkt die Grundlizenz.
  • Der 100-Prozent-Zuschlag. Er verdoppelt den Betrag im Alleingang von 445,00 auf 890,00 Euro. Ein Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung (§ 13 UrhG) ist anerkannt, aber nicht automatisch in voller Höhe gerechtfertigt.
  • MFM als Grundlage. Die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing sind eine Umfrage unter Bildanbietern, keine gesetzliche Gebührenordnung. Die Gerichte ziehen sie als Schätzgrundlage heran, sind aber nicht an sie gebunden und kürzen, wenn die konkrete Nutzung nicht der zugrunde gelegten Kategorie entspricht – ein kleines Bild in einer PDF-Speisekarte ist nicht dasselbe wie eine Werbekampagne.
  • Gegenstandswert und Umsatzsteuer. 6.000,00 € für die Unterlassung bei einem einzelnen Speisefoto sind kein Automatismus. Und die geltend gemachte Umsatzsteuer ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Rechteinhaberin sie nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Das Schreiben weist darauf hin, die unerlaubte Nutzung erfülle den objektiven Tatbestand der §§ 106, 108 UrhG und könne nach dem Wortlaut des § 108a UrhG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen. Das ist juristisch nicht falsch, in dieser Konstellation aber praktisch fernliegend – es erhöht vor allem den Druck, schnell zu unterschreiben. Lassen Sie sich davon nicht zu einer überstürzten Erklärung bewegen.

In der Praxis führt diese Prüfung selten dazu, dass gar nichts zu zahlen ist. Sie führt aber sehr häufig dazu, dass am Ende ein Bruchteil der ursprünglichen Forderung steht.

Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Den beigefügten Vordruck: nein, jedenfalls nicht vollständig. Und hier liegt bei diesen Schreiben die größte Falle.

Der Vordruck ist zweigeteilt. Die Ziffern 1 und 2 betreffen die Unterlassung selbst; die Vertragsstrafe ist dort nach billigem Ermessen der Gläubigerin zu bestimmen und gerichtlich überprüfbar – das ist der sogenannte Hamburger Brauch und für sich genommen nicht unüblich. Die Ziffern 3 und 4 enthalten dagegen die Zahlungsverpflichtungen: 890,00 Euro Schadensersatz und die Freistellung von 756,30 Euro Anwaltskosten.

Wer den Vordruck unverändert unterschreibt, gibt also nicht nur eine Unterlassungserklärung ab, sondern erkennt zugleich die gesamte Geldforderung an – und verliert damit jeden Verhandlungsspielraum, den er sonst gehabt hätte. Genau deshalb geben wir eine modifizierte Erklärung ab, die auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist und die Zahlungsziffern nicht enthält. Über das Geld wird danach getrennt verhandelt.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie vor jeder Erklärung Ihren gesamten Auftritt auf weitere Bilder aus derselben Quelle – Website, Speisekarten-PDF, Google-Unternehmensprofil, Facebook, Instagram. Wird nur ein Foto beanstandet und bleiben andere online, drohen separate Abmahnungen und nach Abgabe der Erklärung zusätzlich eine Vertragsstrafe.

Zahlt meine Versicherung?

In aller Regel nicht. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind, sind in den Bedingungen der meisten Rechtsschutzversicherungen ausgeschlossen; Betriebshaftpflichtversicherungen decken Urheberrechtsverletzungen üblicherweise ebenfalls nicht. Fragen Sie dennoch bei Ihrem Versicherer nach – und warten Sie die Antwort nicht ab, bevor Sie die Frist wahren. Prüfen Sie zusätzlich, ob die Agentur oder der Webdesigner haftet, der die Speisekarte erstellt hat: Deren Berufshaftpflicht ist in diesen Fällen oft der bessere Adressat.

Was tun nach einer Abmahnung von Dr. Lohsin & Partner?

Ignorieren ist keine Option: Die Sache wird erkennbar systematisch betrieben, und der Weg zur einstweiligen Verfügung ist kurz. Ebenso wenig sollten Sie überstürzt zahlen oder den Vordruck unterschreiben – zwischen beidem liegt der Weg, den wir gehen.

Wir prüfen die Rechtekette und jede Position der Berechnung, wahren die Frist, geben – falls erforderlich – eine eng gefasste modifizierte Unterlassungserklärung ohne Zahlungsziffern ab und verhandeln die Geldforderung herunter. Weitere Schreiben gehen dann nicht mehr bei Ihnen ein, sondern bei uns.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines Fotos aus Marions Kochbuch erhalten haben, nutzen Sie unsere kostenlose bundesweite Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular. Wir sagen Ihnen offen, was die Sache voraussichtlich kosten wird – und nennen Ihnen vorher unsere Pauschale.

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    Häufige Fragen (FAQ) zur Abmahnung von Dr. Lohsin & Partner

    Kann ich die Abmahnung ignorieren?

    Nein. Es handelt sich um eine echte Abmahnung einer real existierenden Kanzlei, die diese Fälle systematisch verfolgt. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung – und die kostet ein Vielfaches der ursprünglichen Forderung. Reagieren heißt aber nicht zahlen: Es heißt, die Forderung fristwahrend und anwaltlich prüfen zu lassen.

    Ich wusste nicht, dass das Bild geschützt ist!

    Für den Unterlassungsanspruch spielt das keine Rolle – er setzt kein Verschulden voraus. Dass Sie das Foto über eine Bildersuche gefunden oder für frei verfügbar gehalten haben, ändert daran nichts: Ein Bild ohne ausdrücklichen Lizenzhinweis ist im Zweifel nicht frei, und auch ein einfaches Speisefoto ist nach § 72 UrhG geschützt.

    Beim Schadensersatz kann die Frage des Verschuldens dagegen eine Rolle spielen. Ganz ohne Bedeutung ist Ihre Gutgläubigkeit also nicht – sie ist nur kein Freibrief.

    Die Speisekarte hat meine Agentur gemacht – hafte ich trotzdem?

    Nach außen ja. Angeschrieben wird die im Impressum genannte verantwortliche Person, und daran ändert es nichts, wenn eine Agentur, eine Druckerei oder ein früherer Mitarbeiter das Bild in die Karte gesetzt hat. Genau das steht in diesen Schreiben auch ausdrücklich drin.

    Im Innenverhältnis sieht es anders aus: Wer Ihnen eine Speisekarte mit fremdem Bildmaterial geliefert hat, haftet Ihnen dafür. Sichern Sie deshalb Auftrag, Rechnung und Korrespondenz, bevor Sie sich mit der Gegenseite einigen, und melden Sie den Fall der Agentur frühzeitig – deren Berufshaftpflicht braucht die Meldung rechtzeitig.

    Ich habe das Bild längst gelöscht – reicht das?

    Nein. Die Löschung beseitigt die bereits erfolgte Nutzung nicht rückwirkend, und der Verstoß ist durch die Screenshots ohnehin dokumentiert. Auch der Unterlassungsanspruch entfällt durch das Löschen nicht automatisch – dafür ist eine Unterlassungserklärung erforderlich.

    Wichtig ist außerdem, wirklich vollständig zu löschen. Bei den Marions-Kochbuch-Fällen steckt das Bild oft in einer Speisekarte, die an mehreren Stellen liegt: auf der Website, als Datei auf dem Server, im Google-Unternehmensprofil und in den sozialen Netzwerken. Bleibt eine Fundstelle übrig, ist der Verstoß nicht beseitigt.

    Sind 890 Euro für ein Foto angemessen?

    Das ist die zentrale Frage, und die Antwort lautet häufig: nein. Der Betrag setzt sich aus einer Grundlizenz von 356,00 €, einem Zuschlag für Mehrfachnutzung von 89,00 € und einer Verdoppelung wegen der fehlenden Bildquelle zusammen. Jede dieser Positionen steht und fällt mit Annahmen – insbesondere mit der behaupteten Nutzungsdauer von bis zu sechs Monaten, die belegt werden muss.

    Hinzu kommt: Die MFM-Bildhonorare sind eine Branchenumfrage, keine gesetzliche Gebührenordnung. Gerichte ziehen sie als Schätzgrundlage heran, sind aber nicht an sie gebunden und kürzen, wenn die konkrete Nutzung nicht zur angesetzten Kategorie passt.

    Kann ich den Vordruck einfach unterschreiben?

    Auf keinen Fall ungeprüft. Der beigefügte Vordruck regelt nicht nur die Unterlassung, sondern enthält in den Ziffern 3 und 4 zugleich die Verpflichtung, die 890,00 € Schadensersatz zu zahlen und die Kanzlei von 756,30 € Anwaltskosten freizustellen.

    Wer das unverändert unterschreibt, erkennt die komplette Geldforderung an und hat anschließend nichts mehr zu verhandeln. Die Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr beseitigen – mehr muss sie nicht leisten.

    Mache ich mich strafbar?

    Die Schreiben weisen darauf hin, dass die unerlaubte Nutzung den objektiven Tatbestand der §§ 106, 108 UrhG erfüllt und nach dem Wortlaut des § 108a UrhG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich sei. Das ist rechtlich nicht falsch, in Fällen wie diesem aber praktisch fernliegend: Es geht um ein Foto in einer Speisekarte, nicht um gewerbsmäßige Piraterie, und eine Strafverfolgung setzt einen Strafantrag voraus.

    Der Hinweis erfüllt vor allem einen Zweck: Druck aufzubauen, damit schnell unterschrieben wird. Genau davon sollten Sie sich nicht leiten lassen.

    Muss ich Auskunft erteilen?

    Nicht ungeprüft und keinesfalls vorschnell. Die Auskunft über Herkunft der Datei sowie Dauer und Umfang der Nutzung ist genau das, woraus die Gegenseite anschließend die Höhe des Lizenzschadens berechnet. Wer bereitwillig eine lange Nutzungsdauer einräumt, erhöht die Forderung mit der eigenen Antwort. Ob und in welchem Umfang ein Auskunftsanspruch besteht, hängt davon ab, ob die Hauptforderung überhaupt berechtigt ist.

    Warum kommt die Abmahnung erst jetzt?

    Weil die Bilder nachträglich systematisch im Netz gesucht werden – mit Rückwärtssuche und automatisierten Werkzeugen, inzwischen auch in Google-Unternehmensprofilen. Für Sie ist das kein Nachteil: Je länger die Nutzung zurückliegt, desto genauer lohnt der Blick auf die Verjährung. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Rechteinhaber von Verletzung und Verletzer erfahren hat. Vorsicht ist aber geboten, weil für den Restschadensersatz eine deutlich längere Frist gilt und der Unterlassungsanspruch fortlaufend neu entsteht, solange das Bild online ist.

    Kann es weitere Abmahnungen geben?

    Ja. Auf marions-kochbuch.de finden sich mehrere tausend Aufnahmen, und abgemahnt wird pro Bild. Gerade bei Speisekarten ist das relevant: Wer eine Karte mit mehreren fremden Fotos bebildert hat, riskiert für jedes einzelne ein eigenes Schreiben. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung kommt dann zusätzlich eine Vertragsstrafe in Betracht. Durchsuchen Sie deshalb Ihren gesamten Auftritt, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

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    Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.– Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    Rechtsanwalt Matthias Hechler

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Urheberrecht
    Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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