Pale Bridge Abmahnung
& Ersatz Pilot
Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise
Jetzt Erstberatung anfordern!
Sie haben eine Abmahnung der Pale Bridge Rechtsanwälte bzw. eine Zahlungsaufforderung der Ersatz Pilot GmbH wegen einer Werbe-E-Mail erhalten? Wir helfen Ihnen, sich gegen diese Forderungen zu wehren.
Uns liegen zahlreiche, nahezu wortgleiche Abmahnungen der Pale Bridge Rechtsanwälte GbR aus Hamburg vor. Die Kanzlei, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Henrik Bremer und Dr. Christopher Wekel, macht dabei regelmäßig Ansprüche geltend, die zuvor über das Online-Portal der Ersatz-Pilot GmbH gesammelt wurden. Gefordert werden Unterlassung, Auskunft, Anwaltskosten und – über ein gesondertes Schreiben der Ersatz-Pilot GmbH selbst – Schadensersatz nach der DSGVO. Reagiert man nicht, folgt regelmäßig Klage vor dem zuständigen Amtsgericht.
Das Wichtigste in Kürze:
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
„Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

„Wir halten die Verflechtung von Ersatz-Pilot und Pale Bridge für kritisch!“
„Die Forderungen der Ersatz-Pilot GmbH müssen ganz genau geprüft werden.“
Schritt 1:
Kostenlose Erstberatung nutzen
Kontaktieren Sie uns sofort nach Erhalt der Abmahnung von Pale Bridge oder der Zahlungsaufforderung von Ersatz-Pilot. Wir prüfen, ob die Forderungen überhaupt berechtigt sind und ob die zugrunde liegende Abtretung bzw. Prozessstandschaft wirksam ist.
Beachten Sie: Die Ersatz-Pilot GmbH bzw. die Pale Bridge Rechtsanwälte reichen bei ausbleibender Reaktion tatsächlich Klage ein – das ist keine leere Drohung, sondern uns liegt eine entsprechende, tatsächlich erhobene Klageschrift vor. Vorsicht ist also angebracht, Untätigkeit keine Option.
Schritt 2:
Einigung herbeiführen oder Forderungen zurückweisen
Im Regelfall geben wir jedenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und erteilen die Auskünfte, soweit ein Anspruch tatsächlich besteht. Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen bestehen, weisen wir diese zurück.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Grund der Forderungen ist eine unverlangt zugesendete Werbe-E-Mail an eine im Portal der Ersatz-Pilot GmbH registrierte Person bzw. an deren Arbeitgeber. Beim geschäftlich genutzten E-Mail-Postfach eines Unternehmens wird dies als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewertet, weshalb ein Anspruch auf Unterlassung sowie Abmahnkosten nach §§ 823, 1004 BGB analog geltend gemacht wird.
Daneben wird regelmäßig ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sowie ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zugunsten der natürlichen Person geltend gemacht, deren E-Mail-Adresse angeschrieben wurde. Die Ersatz-Pilot GmbH begründet den Schadensersatz mit einem sog. Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten und beruft sich dabei auf ein Grundsatzurteil des BGH vom 18.11.2024 (Az. VI ZR 10/24). Ob die konkreten Umstände des Einzelfalls einen solchen Kontrollverlust tatsächlich tragen oder lediglich pauschal behauptet werden, ist in den uns vorliegenden Schreiben jedoch alles andere als eindeutig.
Die Pale Bridge Rechtsanwälte GbR firmiert mit Anschrift Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg, während der tatsächliche Sitz der Gesellschaft in Pinneberg liegt. Vertreten wird die Kanzlei durch die Gesellschafter Dr. Henrik Bremer und Dr. Christopher Wekel. Ausweislich des eigenen Webauftritts bearbeitet die Kanzlei unter anderem Datenschutzrecht, IT-Recht, Gesellschaftsrecht und Fluggastrechte. Derzeit fällt sie vor allem durch eine Vielzahl nahezu wortgleicher Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Werbe-E-Mails auf.
Die Ersatz-Pilot GmbH mit Sitz in Pinneberg (Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg), Geschäftsführer Julian Voss, betreibt ein Online-Portal, über das Betroffene unerwünschte Werbe-E-Mails melden können. Nach den eigenen Angaben von Ersatz Pilot sollen bereits ab einer einzigen unerwünschten E-Mail Entschädigungsansprüche von rund EUR 100,00 entstehen, von denen ein Großteil an die meldende Person ausgezahlt wird. Im Gegenzug lässt sich Ersatz Pilot die Ansprüche abtreten bzw. zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigen und beauftragt für die Durchsetzung regelmäßig die Pale Bridge Rechtsanwälte.
Zunächst versendet die Kanzlei Pale Bridge Rechtsanwälte im Namen ihrer jeweiligen Mandantschaft eine Abmahnung. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erteilung von Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie die Erstattung von Anwaltskosten, die je nach Anzahl der behaupteten Werbe-E-Mails und zugrunde gelegtem Gegenstandswert zwischen etwa EUR 326,15 und EUR 403,50 liegen. Zusätzlich wird häufig ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO mit einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht.
Getrennt davon meldet sich die Ersatz-Pilot GmbH selbst mit einer eigenen Zahlungsaufforderung. Dort wird ein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von meist EUR 100,00 bis EUR 120,00 gefordert, mit einer Zahlungsfrist von in der Regel 14 Tagen. Das Schreiben wird zugleich als Mahnung im Sinne des § 286 BGB formuliert.
Wichtig: Reagiert man auf keines der Schreiben, erhebt Pale Bridge im Namen der Ersatz-Pilot GmbH bzw. der jeweiligen Mandantschaft tatsächlich Klage vor dem für den Sitz der beklagten Partei zuständigen Amtsgericht. In dieser Klage werden Unterlassung, Auskunft und der noch zu beziffernde Schadensersatz im Wege der Stufenklage gebündelt geltend gemacht.
Nach Zustellung einer solchen Klage läuft eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft – diese Frist ist nicht verlängerbar. Versäumt man sie, droht ein Versäumnisurteil samt Kostentragung.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet Sie dauerhaft und kann bei jedem künftigen – auch versehentlichen – Verstoß eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro auslösen. Da das Geschäftsmodell von Ersatz-Pilot gerade auf das Eintreiben von Forderungen ausgerichtet ist, sehen wir hier ein erhebliches Interesse an einem Wiederholungsfall.
Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wird von Pale Bridge regelmäßig mit EUR 3.000,00 bis EUR 3.300,00 angesetzt; dieser Betrag ist nicht selbst zu zahlen, sondern bemisst nur die Grundlage für Gerichts- und Anwaltskosten im Streitfall.
Da die zugrunde liegende E-Mail häufig tatsächlich ohne wirksame Einwilligung versendet wurde, raten wir in vielen Fällen dazu, eine von uns erstellte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben – jedoch erst nach Prüfung der Aktivlegitimation der Gegenseite.
Grundsätzlich kann bei unverlangt versendeten Werbe-E-Mails ein Unterlassungsanspruch bestehen. Der bloße Empfang einer solchen E-Mail begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht automatisch einen DSGVO-Schadensersatzanspruch – ein konkreter immaterieller Schaden muss vielmehr dargelegt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23).
Die Ersatz-Pilot GmbH stützt die Schadenshöhe zwar auf das genannte BGH-Grundsatzurteil zum Kontrollverlust, in den uns vorliegenden Schreiben bleibt jedoch häufig offen, welche konkreten Umstände über die bloße Zusendung der E-Mail hinaus einen solchen Kontrollverlust im Einzelfall tatsächlich begründen sollen. Wir sehen hier regelmäßig standardisierte Textbausteine ohne individualisierte Begründung.
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht grundsätzlich und ist innerhalb eines Monats zu erfüllen. Zu prüfen ist dabei jedoch stets, ob die Person, für die Auskunft verlangt wird, überhaupt wirksam ermächtigt hat und ob die geltend gemachte Prozessstandschaft trägt – die Konstruktion aus Online-Formular, Abtretung und anschließender Bevollmächtigung der Kanzlei Pale Bridge ist rechtlich keineswegs unangreifbar.
Nach öffentlich einsehbaren Handelsregisterdaten überschneiden sich die Gesellschafter beider Unternehmen: Rechtsanwalt Dr. Christopher Wekel ist zugleich Gesellschafter der Ersatz-Pilot GmbH, Rechtsanwalt Dr. Henrik Bremer ist über eine Holdinggesellschaft ebenfalls an ihr beteiligt. Aus unserer Sicht spricht diese Verflechtung dafür, dass Akquise über das Online-Portal und anwaltliche Durchsetzung planmäßig aus einer Hand erfolgen. Wir halten dieses Zusammenspiel für rechtlich angreifbar und prüfen es in jedem uns vorgelegten Fall.
Uns liegt eine Klage der Ersatz-Pilot GmbH gegen ein von uns vertretenes Unternehmen vor (Az. 59 C 76/26, Amtsgericht Elmshorn). Anmerkung: Der Mandant beauftragte uns erst mit der Klage. Davor hatte er weder eine Unterlassungserklärung abgegeben, noch etwas bezahlt.
An diesem konkreten Fall lässt sich beispielhaft zeigen, wie die Ersatz-Pilot GmbH und die Pale Bridge Rechtsanwälte vorgehen, wenn eine vorgerichtliche Aufforderung unbeantwortet bleibt – und mit welchen Argumenten dabei tatsächlich vor Gericht argumentiert wird.
Auslöser waren zwei Werbe-E-Mails, die im April 2026 von der Geschäftsleitung des beklagten Unternehmens an die geschäftliche E-Mail-Adresse des anderen Unternehmens versendet wurden. Empfänger war ein dort beschäftigter Mitarbeiter, dessen E-Mail-Adresse regelmäßig für die geschäftliche Korrespondenz genutzt wird.
Rund drei Wochen später meldeten sich zunächst die Pale Bridge Rechtsanwälte mit einer Abmahnung: Gefordert wurden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von EUR 403,50 sowie – im Namen des betroffenen Mitarbeiters – Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Rund zwei Wochen darauf folgte ein separates Schreiben der Ersatz-Pilot GmbH, die als Abtretungsempfängerin einen Schadensersatz von EUR 115,00 nach Art. 82 DSGVO geltend machte.
Da keine der beiden Aufforderungen beantwortet wurde, reichte Pale Bridge rund einen Monat später die Klage beim zuständigen Amtsgericht ein.
Die Klage bündelt insgesamt vier Anträge, die sich auf zwei unterschiedliche Anspruchsinhaber verteilen:
Rechtlich stützt sich die Klage auf zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Der Unterlassungsanspruch wird – weil es sich um eine Werbe-E-Mail zwischen zwei Unternehmen handelt – nicht auf § 7 UWG, sondern auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog gestützt: Die unverlangte Werbe-E-Mail wird als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des angeschriebenen Unternehmens gewertet.
Den Schadensersatzanspruch des Mitarbeiters stützt Ersatz-Pilot auf einen behaupteten Kontrollverlust über dessen personenbezogene Daten – mit Verweis auf das bereits erwähnte BGH-Grundsatzurteil vom 18.11.2024. Auffällig ist dabei: Die Klage begründet ausführlich, warum die Ersatz-Pilot GmbH überhaupt berechtigt sein soll, fremde Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen (sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft) – ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig angreifbar ist, etwa wenn die zugrunde liegende Ermächtigung über das Online-Formular nicht wirksam erteilt wurde.
Dieser Fall bestätigt zweierlei: Erstens ist die Klagedrohung der Ersatz-Pilot GmbH und der Pale Bridge Rechtsanwälte keine leere Drohung – bei ausbleibender Reaktion wird tatsächlich Klage erhoben. Zweitens zeigt die detaillierte Argumentation zur Prozessstandschaft, dass die rechtliche Konstruktion hinter den Ansprüchen komplex und keineswegs automatisch tragfähig ist. Gerade deshalb lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung, bevor die knappen Fristen ablaufen.
Wir haben die Argumente der Ersatz-Pilot GmbH in alle Richtungen analysiert und sehen mehrere Ansatzpunkte, die Klage zu Fall zu bringen. Es bleibt abzuwarten, wie der Prozess endet.
Jedenfalls sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, um eine „Waffengleichheit“ herzustellen.
Sodann kommt es darauf an, wie streitfreudig Sie sind. Wenn wir Sie anwaltlich vertreten, dürfen Pale Bridge Rechtsanwälte bzw. die Ersatz-Pilot GmbH Ihnen jedenfalls keine weiteren Schreiben mehr direkt zusenden, sondern nur uns.
Da uns eine tatsächlich erhobene Klage der Ersatz-Pilot GmbH bzw. der Pale Bridge Rechtsanwälte vorliegt, raten wir dringend davon ab, das Verstreichen der Fristen einfach hinzunehmen. Wir prüfen für Sie, welche der geltend gemachten Ansprüche tatsächlich tragen, geben – soweit sinnvoll – eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und weisen unbegründete Zahlungsforderungen zurück.
Wenn Sie eine Abmahnung der Pale Bridge Rechtsanwälten oder eine Zahlungsaufforderung der Ersatz-Pilot GmbH erhalten haben, sollten Sie sich vernünftig anwaltlich beraten und vertreten lassen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Jetzt unverbindlich kontaktieren
Sie haben eine Abmahnung der Pale Bridge Rechtsanwälte bzw. eine Zahlungsaufforderung der Ersatz Pilot GmbH wegen einer Werbe-E-Mail erhalten? Wir helfen Ihnen, sich gegen diese Forderungen zu wehren.
Uns liegen zahlreiche, nahezu wortgleiche Abmahnungen der Pale Bridge Rechtsanwälte GbR aus Hamburg vor. Die Kanzlei, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Henrik Bremer und Dr. Christopher Wekel, macht dabei regelmäßig Ansprüche geltend, die zuvor über das Online-Portal der Ersatz-Pilot GmbH gesammelt wurden. Gefordert werden Unterlassung, Auskunft, Anwaltskosten und – über ein gesondertes Schreiben der Ersatz-Pilot GmbH selbst – Schadensersatz nach der DSGVO. Reagiert man nicht, folgt regelmäßig Klage vor dem zuständigen Amtsgericht.
Das Wichtigste in Kürze:
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
„Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

„Wir halten die Verflechtung von Ersatz-Pilot und Pale Bridge für kritisch!“
„Die Forderungen der Ersatz-Pilot GmbH müssen ganz genau geprüft werden.“
Schritt 1:
Kostenlose Erstberatung nutzen
Kontaktieren Sie uns sofort nach Erhalt der Abmahnung von Pale Bridge oder der Zahlungsaufforderung von Ersatz-Pilot. Wir prüfen, ob die Forderungen überhaupt berechtigt sind und ob die zugrunde liegende Abtretung bzw. Prozessstandschaft wirksam ist.
Beachten Sie: Die Ersatz-Pilot GmbH bzw. die Pale Bridge Rechtsanwälte reichen bei ausbleibender Reaktion tatsächlich Klage ein – das ist keine leere Drohung, sondern uns liegt eine entsprechende, tatsächlich erhobene Klageschrift vor. Vorsicht ist also angebracht, Untätigkeit keine Option.
Schritt 2:
Einigung herbeiführen oder Forderungen zurückweisen
Im Regelfall geben wir jedenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und erteilen die Auskünfte, soweit ein Anspruch tatsächlich besteht. Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen bestehen, weisen wir diese zurück.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Grund der Forderungen ist eine unverlangt zugesendete Werbe-E-Mail an eine im Portal der Ersatz-Pilot GmbH registrierte Person bzw. an deren Arbeitgeber. Beim geschäftlich genutzten E-Mail-Postfach eines Unternehmens wird dies als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewertet, weshalb ein Anspruch auf Unterlassung sowie Abmahnkosten nach §§ 823, 1004 BGB analog geltend gemacht wird.
Daneben wird regelmäßig ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sowie ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zugunsten der natürlichen Person geltend gemacht, deren E-Mail-Adresse angeschrieben wurde. Die Ersatz-Pilot GmbH begründet den Schadensersatz mit einem sog. Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten und beruft sich dabei auf ein Grundsatzurteil des BGH vom 18.11.2024 (Az. VI ZR 10/24). Ob die konkreten Umstände des Einzelfalls einen solchen Kontrollverlust tatsächlich tragen oder lediglich pauschal behauptet werden, ist in den uns vorliegenden Schreiben jedoch alles andere als eindeutig.
Die Pale Bridge Rechtsanwälte GbR firmiert mit Anschrift Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg, während der tatsächliche Sitz der Gesellschaft in Pinneberg liegt. Vertreten wird die Kanzlei durch die Gesellschafter Dr. Henrik Bremer und Dr. Christopher Wekel. Ausweislich des eigenen Webauftritts bearbeitet die Kanzlei unter anderem Datenschutzrecht, IT-Recht, Gesellschaftsrecht und Fluggastrechte. Derzeit fällt sie vor allem durch eine Vielzahl nahezu wortgleicher Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Werbe-E-Mails auf.
Die Ersatz-Pilot GmbH mit Sitz in Pinneberg (Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg), Geschäftsführer Julian Voss, betreibt ein Online-Portal, über das Betroffene unerwünschte Werbe-E-Mails melden können. Nach den eigenen Angaben von Ersatz Pilot sollen bereits ab einer einzigen unerwünschten E-Mail Entschädigungsansprüche von rund EUR 100,00 entstehen, von denen ein Großteil an die meldende Person ausgezahlt wird. Im Gegenzug lässt sich Ersatz Pilot die Ansprüche abtreten bzw. zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigen und beauftragt für die Durchsetzung regelmäßig die Pale Bridge Rechtsanwälte.
Zunächst versendet die Kanzlei Pale Bridge Rechtsanwälte im Namen ihrer jeweiligen Mandantschaft eine Abmahnung. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erteilung von Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie die Erstattung von Anwaltskosten, die je nach Anzahl der behaupteten Werbe-E-Mails und zugrunde gelegtem Gegenstandswert zwischen etwa EUR 326,15 und EUR 403,50 liegen. Zusätzlich wird häufig ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO mit einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht.
Getrennt davon meldet sich die Ersatz-Pilot GmbH selbst mit einer eigenen Zahlungsaufforderung. Dort wird ein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von meist EUR 100,00 bis EUR 120,00 gefordert, mit einer Zahlungsfrist von in der Regel 14 Tagen. Das Schreiben wird zugleich als Mahnung im Sinne des § 286 BGB formuliert.
Wichtig: Reagiert man auf keines der Schreiben, erhebt Pale Bridge im Namen der Ersatz-Pilot GmbH bzw. der jeweiligen Mandantschaft tatsächlich Klage vor dem für den Sitz der beklagten Partei zuständigen Amtsgericht. In dieser Klage werden Unterlassung, Auskunft und der noch zu beziffernde Schadensersatz im Wege der Stufenklage gebündelt geltend gemacht.
Nach Zustellung einer solchen Klage läuft eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft – diese Frist ist nicht verlängerbar. Versäumt man sie, droht ein Versäumnisurteil samt Kostentragung.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet Sie dauerhaft und kann bei jedem künftigen – auch versehentlichen – Verstoß eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro auslösen. Da das Geschäftsmodell von Ersatz-Pilot gerade auf das Eintreiben von Forderungen ausgerichtet ist, sehen wir hier ein erhebliches Interesse an einem Wiederholungsfall.
Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wird von Pale Bridge regelmäßig mit EUR 3.000,00 bis EUR 3.300,00 angesetzt; dieser Betrag ist nicht selbst zu zahlen, sondern bemisst nur die Grundlage für Gerichts- und Anwaltskosten im Streitfall.
Da die zugrunde liegende E-Mail häufig tatsächlich ohne wirksame Einwilligung versendet wurde, raten wir in vielen Fällen dazu, eine von uns erstellte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben – jedoch erst nach Prüfung der Aktivlegitimation der Gegenseite.
Grundsätzlich kann bei unverlangt versendeten Werbe-E-Mails ein Unterlassungsanspruch bestehen. Der bloße Empfang einer solchen E-Mail begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht automatisch einen DSGVO-Schadensersatzanspruch – ein konkreter immaterieller Schaden muss vielmehr dargelegt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23).
Die Ersatz-Pilot GmbH stützt die Schadenshöhe zwar auf das genannte BGH-Grundsatzurteil zum Kontrollverlust, in den uns vorliegenden Schreiben bleibt jedoch häufig offen, welche konkreten Umstände über die bloße Zusendung der E-Mail hinaus einen solchen Kontrollverlust im Einzelfall tatsächlich begründen sollen. Wir sehen hier regelmäßig standardisierte Textbausteine ohne individualisierte Begründung.
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht grundsätzlich und ist innerhalb eines Monats zu erfüllen. Zu prüfen ist dabei jedoch stets, ob die Person, für die Auskunft verlangt wird, überhaupt wirksam ermächtigt hat und ob die geltend gemachte Prozessstandschaft trägt – die Konstruktion aus Online-Formular, Abtretung und anschließender Bevollmächtigung der Kanzlei Pale Bridge ist rechtlich keineswegs unangreifbar.
Nach öffentlich einsehbaren Handelsregisterdaten überschneiden sich die Gesellschafter beider Unternehmen: Rechtsanwalt Dr. Christopher Wekel ist zugleich Gesellschafter der Ersatz-Pilot GmbH, Rechtsanwalt Dr. Henrik Bremer ist über eine Holdinggesellschaft ebenfalls an ihr beteiligt. Aus unserer Sicht spricht diese Verflechtung dafür, dass Akquise über das Online-Portal und anwaltliche Durchsetzung planmäßig aus einer Hand erfolgen. Wir halten dieses Zusammenspiel für rechtlich angreifbar und prüfen es in jedem uns vorgelegten Fall.
Uns liegt eine Klage der Ersatz-Pilot GmbH gegen ein von uns vertretenes Unternehmen vor (Az. 59 C 76/26, Amtsgericht Elmshorn). Anmerkung: Der Mandant beauftragte uns erst nach Zugang der Klage. Davor hatte er weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch etwas bezahlt.
An diesem konkreten Fall lässt sich beispielhaft zeigen, wie die Ersatz-Pilot GmbH und die Pale Bridge Rechtsanwälte vorgehen, wenn eine vorgerichtliche Aufforderung unbeantwortet bleibt – und mit welchen Argumenten dabei tatsächlich vor Gericht argumentiert wird.
Auslöser waren zwei Werbe-E-Mails, die im April 2026 von der Geschäftsleitung des beklagten Unternehmens an die geschäftliche E-Mail-Adresse des anderen Unternehmens versendet wurden. Empfänger war ein dort beschäftigter Mitarbeiter, dessen E-Mail-Adresse regelmäßig für die geschäftliche Korrespondenz genutzt wird.
Rund drei Wochen später meldeten sich zunächst die Pale Bridge Rechtsanwälte mit einer Abmahnung: Gefordert wurden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von EUR 403,50 sowie – im Namen des betroffenen Mitarbeiters – Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Rund zwei Wochen darauf folgte ein separates Schreiben der Ersatz-Pilot GmbH, die als Abtretungsempfängerin einen Schadensersatz von EUR 115,00 nach Art. 82 DSGVO geltend machte.
Da keine der beiden Aufforderungen beantwortet wurde, reichte Pale Bridge rund einen Monat später die Klage beim zuständigen Amtsgericht ein.
Die Klage bündelt insgesamt vier Anträge, die sich auf zwei unterschiedliche Anspruchsinhaber verteilen:
Rechtlich stützt sich die Klage auf zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Der Unterlassungsanspruch wird – weil es sich um eine Werbe-E-Mail zwischen zwei Unternehmen handelt – nicht auf § 7 UWG, sondern auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog gestützt: Die unverlangte Werbe-E-Mail wird als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des angeschriebenen Unternehmens gewertet.
Den Schadensersatzanspruch des Mitarbeiters stützt Ersatz-Pilot auf einen behaupteten Kontrollverlust über dessen personenbezogene Daten – mit Verweis auf das bereits erwähnte BGH-Grundsatzurteil vom 18.11.2024. Auffällig ist dabei: Die Klage begründet ausführlich, warum die Ersatz-Pilot GmbH überhaupt berechtigt sein soll, fremde Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen (sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft) – ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig angreifbar ist, etwa wenn die zugrunde liegende Ermächtigung über das Online-Formular nicht wirksam erteilt wurde.
Dieser Fall bestätigt zweierlei: Erstens ist die Klagedrohung der Ersatz-Pilot GmbH und der Pale Bridge Rechtsanwälte keine leere Drohung – bei ausbleibender Reaktion wird tatsächlich Klage erhoben. Zweitens zeigt die detaillierte Argumentation zur Prozessstandschaft, dass die rechtliche Konstruktion hinter den Ansprüchen komplex und keineswegs automatisch tragfähig ist. Gerade deshalb lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung, bevor die knappen Fristen ablaufen.
Wir haben die Argumente der Ersatz-Pilot GmbH in alle Richtungen analysiert und sehen mehrere Ansatzpunkte, die Klage zu Fall zu bringen. Es bleibt abzuwarten, wie der Prozess endet.
Jedenfalls sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, um eine „Waffengleichheit“ herzustellen.
Sodann kommt es darauf an, wie streitfreudig Sie sind. Wenn wir Sie anwaltlich vertreten, dürfen Pale Bridge Rechtsanwälte bzw. die Ersatz-Pilot GmbH Ihnen jedenfalls keine weiteren Schreiben mehr direkt zusenden, sondern nur uns.
Da uns eine tatsächlich erhobene Klage der Ersatz-Pilot GmbH bzw. der Pale Bridge Rechtsanwälte vorliegt, raten wir dringend davon ab, das Verstreichen der Fristen einfach hinzunehmen. Wir prüfen für Sie, welche der geltend gemachten Ansprüche tatsächlich tragen, geben – soweit sinnvoll – eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und weisen unbegründete Zahlungsforderungen zurück.
Wenn Sie eine Abmahnung der Pale Bridge Rechtsanwälten oder eine Zahlungsaufforderung der Ersatz-Pilot GmbH erhalten haben, sollten Sie sich vernünftig anwaltlich beraten und vertreten lassen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Jetzt unverbindlich kontaktieren