FairSync Lizenzangebot
Soundcheck Media?
Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise
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Sie haben ein Lizenzangebot der fairSync bzw. der Stington & Partner Legal GmbH im Auftrag der Soundcheck Media FZCO erhalten und sollen für ein Instagram-Video EUR 10.560,00 oder EUR 4.800,00 zzgl. Umsatzsteuer bezahlen?
Hinter diesen Schreiben stehen als Auftraggeberin und Rechteinhaberin die Soundcheck Media FZCO, die unter dem Namen Volume100 auftritt, oder die All Ways Dance Ltd. Für diese versendet die Stington & Partner Legal GmbH unter der Handelsmarke fairSync International die Lizenzangebote. Das Schreiben trägt eine Angebotsnummer, einen QR-Code und einen Authentifizierungscode und führt Sie in ein Online-Portal. Es ist keine Abmahnung, keine Rechnung und kein Anwaltsschreiben. Lassen Sie Forderungen unbedingt auf Rechtmäßigkeit prüfen. Meist kann man die Forderungen mit den richtigen Argumenten erheblich herunterhandeln.
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Senden Sie uns Ihr Lizenzangebot und schildern Sie Ihren Fall. Wir prüfen, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach durchsetzbar ist. Kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder über das Kontaktformular.
Das Wichtigste in Kürze
Das Schreiben ist ein Vertragsangebot, (noch) keine Abmahnung. Sie müssen darauf nicht reagieren – wer aber gar nichts tut, riskiert die anschließende Abmahnung durch eine Anwaltskanzlei und eine weitere Erhöhung der Forderungen.
Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Musiknutzung auf Social Media

„Ein Lizenzangebot ist nicht in Stein gemeißelt.“
Die Nachlizenzierung ist das neueste Geschäftsmodell der Abmahnbranche: kein Anwaltsschreiben, keine Unterlassungserklärung, nur ein Zahlungsportal. Wer dort klickt, hat einen Vertrag – und keine Möglichkeit mehr, über die Höhe zu verhandeln.
Unsere Erfahrung spricht für sich:
Nichts über das
Portal bezahlen
Der Klick auf „Lizenz erwerben“ ist eine Vertragsannahme. Danach ist über die Höhe nicht mehr zu verhandeln.
Beitrag sichern,
dann offline nehmen
Screenshot mit Datum, Aufrufzahlen und Musiktitel anfertigen – erst danach das Reel entfernen.
Abmahnung
verhindern
Wer schweigt, bekommt häufig Wochen später Post von einer Anwaltskanzlei – mit zusätzlichen Anwaltskosten.
Die Schreiben sind maschinell erstellt, tragen keine Unterschrift und folgen alle demselben Aufbau. Absenderin ist die Stington & Partner Legal GmbH aus Cham im Kanton Zug, die unter der Handelsmarke fairSync International auftritt. Genannt werden die beanstandete Tonaufnahme, die Rechteinhaberin, Ihr Account und die URL des Beitrags, der Zeitraum der Nutzung, ein bezifferter Lizenzpreis zuzüglich Umsatzsteuer sowie eine Annahmefrist von rund zehn Tagen. Bezahlt werden soll ausschließlich über ein Online-Portal.
Auffällig ist, was nicht darin steht: keine Unterlassungserklärung, keine Auskunftsforderung, keine Anwaltskosten, keine Androhung gerichtlicher Schritte. Juristisch ist das Schreiben ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags – nicht die Geltendmachung eines Anspruchs. Es erzeugt für sich genommen keine Zahlungspflicht.
Eine Mandantin, ein mittelständisches Unternehmen, erhielt Anfang September 2026 gleich zwei Schreiben in einer Sendung. Gegenstand beider war dieselbe Tonaufnahme: „Tiki Tiki – Slowed“ des Interpreten QMIIR, Rechteinhaberin die Soundcheck Media FZCO. Die Mandantin hatte den Titel aus der Musikbibliothek von Instagram unter zwei Reels gelegt. Weil pro Beitrag ein eigenes Angebot erzeugt wird, verdoppelte sich die Forderung: je EUR 10.560,00 netto für zweimal dasselbe Lied.
Eine andere Mandantin erhielt eine Forderung wegen des Titels „I’m Not What Happened To Me“ des Interpreten Good Vibes Tribe, die sich auf EUR 4.800,00 zzgl. Umsatzsteuer beläuft.
Der Vergleich der Schreiben ist aufschlussreicher als jedes einzelne für sich:
Unser Rat aus diesem Fall: Prüfen Sie sofort, ob weitere Beiträge auf Ihrem Profil denselben oder einen anderen fremden Titel enthalten. Hier waren es zwei – es hätten genauso gut acht sein können, und jedes weitere Schreiben hätte denselben Betrag getragen.
Die Soundcheck Media FZCO firmiert unter dem Namen Volume100 und hält ausschließliche Nutzungsrechte an einer Reihe von Titeln, die in den Musikbibliotheken von Instagram und TikTok verfügbar sind. Sitz der Gesellschaft ist eine Freihandelszone in Dubai. Sie ist die Auftraggeberin hinter den Lizenzangeboten und lässt inzwischen auch förmliche Abmahnungen aussprechen.
Die Stington & Partner Legal GmbH ist trotz des Namensbestandteils „Legal“ keine Rechtsanwaltskanzlei, sondern eine Schweizer GmbH, die sich selbst als Lizenzhändler beziehungsweise „Merchant of Record“ bezeichnet. Sie tritt als eigener Vertragspartner auf und vereinnahmt die Entgelte auf eigene Rechnung, ermächtigt durch die Rechteinhaberin für das Gebiet DACH. Wer nicht selbst Rechteinhaber ist, muss allerdings belegen können, dass ihm die Rechte wirksam und lückenlos eingeräumt wurden.
Betroffen sind neben „Tiki Tiki – Slowed“ nach unserem Kenntnisstand unter anderem die Titel Turn The Lights Off, I’m Not What Happened To Me und Op für All Ways Dance Ltd., Vibe für Hi.mood Records, Raindrops Keep Fallin’ on My Head für die San Juan Music Group sowie MALVADO DE VAPO, YOSHO HAI MONTAGEM, VILLAGE FUNK! und SLAVA FUNK! Die Liste ist ohne Gewähr und wächst laufend.
Nein – und dieser Unterschied bestimmt Ihre Reaktion. Eine Abmahnung fordert Unterlassung, verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, beziffert Schadensersatz und Anwaltskosten und droht gerichtliche Schritte an. Das Lizenzangebot tut nichts davon.
Der praktische Unterschied
Auf eine Abmahnung müssen Sie fristgerecht reagieren, sonst droht die einstweilige Verfügung. Auf ein Lizenzangebot können Sie reagieren. Läuft die Frist ab, erlischt lediglich das Angebot – ein Rechtsnachteil entsteht dadurch nicht.
Ignorieren sollten Sie das Schreiben trotzdem nicht. Es belegt, dass Ihr Account systematisch erfasst und Ihre Nutzung dokumentiert wurde.
Nach unserer Beobachtung und der Berichterstattung anderer Urheberrechtskanzleien folgt auf das unbeantwortete Lizenzangebot in wachsender Zahl die förmliche Abmahnung durch die Kanzlei Hild & Kollegen aus Augsburg. Ab August 2026 sind solche Abmahnungen für die Soundcheck Media FZCO und weitere Rechteinhaber bekannt geworden. Dann geht es um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz, Auskunft, Ermittlungskosten und Abmahnkosten – berichtet werden Beträge um EUR 1.448,70.
Unser Rat: Nutzen Sie das Zeitfenster zwischen Lizenzangebot und Abmahnung. In dieser Phase lässt sich am meisten erreichen, weil noch keine Anwaltskosten der Gegenseite im Raum stehen.
Dass die Nutzung fremder Musik in einem gewerblichen Reel lizenzpflichtig ist, lässt sich nicht ernsthaft bestreiten. Die entscheidende Frage lautet daher nicht „ob“, sondern „wie viel“ – und ob der Anbieter überhaupt der Richtige ist.
Ein Lizenzhändler leitet seine Position vollständig aus Verträgen ab. Zu klären ist, wer die Tonträgerherstellerrechte an der Aufnahme hält, ob sie wirksam und lückenlos bis zum Lizenzhändler übertragen wurden und ob die Ermächtigung auch die Geltendmachung im eigenen Namen erfasst. Bei „Slowed“- oder Remix-Fassungen kommt hinzu: Wer hält die Rechte an der Bearbeitung, und lag dafür die Zustimmung des Originalrechteinhabers vor? Solange diese Kette nicht offengelegt ist, gibt es keinen Grund, fünfstellige Beträge in ein Zahlungsportal zu überweisen.
Maßstab der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG ist, was verständige Vertragsparteien vereinbart hätten – nicht, was der Rechteinhaber gerne hätte. Der eigene Tarif des Anspruchstellers ist dafür kein Beweis, sondern eine Behauptung. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass einseitig aufgestellte Tarifwerke nur dann als „üblich“ gelten, wenn sie von beiden Marktseiten tatsächlich angewandt werden (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17 „Sportwagenfoto“).
Der wichtigste Einwand: der Preis beweist sich nicht selbst
Der BGH hat entschieden, dass eine Nachlizenzierung – ein Lizenzvertrag, der erst nach der Verletzung geschlossen wird – den objektiven Wert der Nutzung nicht ohne weiteres belegt. Denn damit wird typischerweise mehr vergütet als die Nutzung: bezahlt wird zugleich die Erledigung der Ansprüche aus der Vergangenheit. Dieser „Mehrwert“ verzerrt den Preis und liefe faktisch auf einen unzulässigen Verletzerzuschlag hinaus (BGH, Urteil vom 18.06.2020 – I ZR 93/19 „Nachlizenzierung“).
Genau ein solcher Nachlizenzierungspreis sind die geforderten EUR 10.560,00. Er taugt aus unserer Sicht nicht als Nachweis dafür, was eine ordnungsgemäß eingeholte Lizenz gekostet hätte.
Gerichte rechnen auch nicht mechanisch hoch, sondern fragen, was verständige Parteien für den gesamten deutschsprachigen Raum ausgehandelt hätten (LG Köln, Az. 28 O 128/08). Zwei Reels mit demselben Song sind daher nicht zwangsläufig der doppelte Preis. Zu berücksichtigen sind außerdem Bekanntheit des Titels, Reichweite des Beitrags, Dauer der Nutzung, Umfang des Ausschnitts und Größe des Unternehmens.
Wer ein Video mit Musik unterlegt, benötigt das Synchronisationsrecht. Es steht so nicht im Gesetz, sondern knüpft an das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG an. Hinzu kommen das Recht des Tonträgerherstellers aus § 85 UrhG und die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Selbst wenn Sie die Musikbibliothek gewerblich abspielen dürften, wäre davon das Recht, den Titel in ein Werbevideo einzubauen, nicht erfasst.
Gewerblich ist alles, was nicht ausschließlich privat ist – insbesondere Business- und Creator-Accounts sowie private Profile, auf denen für Produkte, Dienstleistungen oder Veranstaltungen geworben wird. Betroffen sind vor allem Fitnessstudios, Gastronomie, Handwerksbetriebe, Immobilienunternehmen, Onlinehändler und Influencer. Und: Entscheidend ist, dass das Lied überhaupt erkennbar ist – dafür reichen wenige Sekunden.
Achtung bei der Nutzung von Musik in Reels
Das Recht, Musik auf Instagram zu hören, und das Recht, diese Musik mit einem eigenen Video zu verbinden, sind zwei Paar Stiefel. Für die Verbindung von Ton und Bild benötigen Sie eine separate Erlaubnis.
Viele Betroffene denken: zahlen, Ruhe haben. Bei diesem Modell ist das ein Trugschluss. Die Lizenz ist beitragsbezogen und deckt nur den einen bezeichneten Beitrag ab – jedes weitere Reel mit demselben Song ist ein neuer Vorgang und ein neues Schreiben. Sie betrifft außerdem nur die Tonaufnahme (§ 85 UrhG); die Rechte der Komponisten und Textdichter sowie der ausübenden Künstler (§§ 77, 78 UrhG) liegen häufig bei Verlagen oder Verwertungsgesellschaften.
Umgekehrt gilt: Da keine Unterlassungserklärung verlangt wird, gehen Sie auch keine lebenslange Vertragsstrafenverpflichtung ein. Ob das ein Vor- oder Nachteil ist, hängt vom Einzelfall ab – und ist genau die Abwägung, die wir mit Ihnen treffen.
„Ruhe bewahren ist hier ausnahmsweise die richtige erste Maßnahme – Nichtstun aber nicht.“
Schritt 1:
Senden Sie uns das Schreiben vollständig, einschließlich aller Seiten und Angebotsnummern. Wir prüfen Aktivlegitimation, Plausibilität des Preises und Ihre Nutzungssituation und sagen Ihnen offen, ob sich Widerstand lohnt oder eine ausgehandelte Einigung der bessere Weg ist. Was nicht geht: Niemand kann bei erkennbar gewerblicher Nutzung versprechen, dass Sie am Ende gar nichts zahlen.
Schritt 2:
Wir prüfen für Sie, ob die Forderungen berechtigt sind. Außerdem sollte man sich stets überlegen, ob man zur Verhinderungen weiterer Kosten nicht sofort die Videos löscht und eine Unterlassungserklärung abgibt. Dann sind nämlich nur noch die Schadensersatzforderungen fraglich, die weitere Nutzung der Lieder ist damit nicht mehr zu befürchten. Eine kostenpflichtige Abmahnung wegen der Unterlassung der Weiternutzung hat man sich damit gespart.
Jetzt unverbindlich kontaktieren
„Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“
Wenn Sie als Unternehmen Musik auf Instagram, TikTok, YouTube Shorts oder Facebook genutzt und ein unverbindliches Lizenzangebot von fairSync International beziehungsweise der Stington & Partner Legal GmbH für die Soundcheck Media FZCO erhalten haben, sollten Sie das Schreiben anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie zahlen. Zu klären ist, ob der Anbieter die Rechte überhaupt geltend machen darf, ob Ihr Account gewerblich genutzt wird und welcher Betrag angemessen ist.
Wir übernehmen die Verhandlungen und prüfen im Fall der Fälle auch die modifizierte Unterlassungserklärung. In dringenden Fällen sind wir auch am Wochenende per E-Mail erreichbar. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder das Kontaktformular. Hilfe finden Sie ebenso, wenn Sie eine Social Media Abmahnung von Frommer Legal oder eine Instagram Abmahnung von IPPC Law erhalten haben.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Urheberrecht
Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
Anwaltsprofil