fairSync Lizenzangebot
nach Instagram-Collab?
Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise
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Sie haben von fairSync International, einer Marke der Stington & Partner Legal GmbH, ein „unverbindliches Lizenzangebot“ erhalten – obwohl Sie den Instagram-Beitrag gar nicht selbst gepostet haben, sondern lediglich eine Collaboration-Einladung eines Kunden, Partners oder Influencers angenommen haben, sodass das Video mit der hinterlegten Musik auch in Ihrem Profil erschien? Gefordert werden dafür teils vier-, teils fünfstellige Beträge, zahlbar über ein Online-Portal, mit einer Frist von rund zehn Tagen. Wir prüfen, ob Sie als Collab-Partner überhaupt haften, und weisen unberechtigte Forderungen zurück.
Keine Panik – Das Schreiben ist keine Abmahnung im rechtlichen Sinne, auch wenn oft von „Collab-Abmahnungen“ die Rede ist. Und gerade als bloßer Collab-Partner haben Sie gute Argumente. Ignorieren sollten Sie das Schreiben trotzdem nicht.
Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Zahlen Sie als Collab-Partner nicht über das Portal. Mit der Zahlung schließen Sie einen Lizenzvertrag und erkennen faktisch an, dass Sie die Musik genutzt haben – obwohl Sie sie weder ausgesucht noch gekannt haben. Ob Sie überhaupt haften, ist nach einer erfolgten Zahlung möglich, macht aber keinen Sinn mehr, weil das Geld unwiderbringlich weg ist.
Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

„Wer die Musik nicht ausgesucht hat, muss sie nicht automatisch bezahlen.“
So gehen wir für Sie vor
Rolle
klären
Haben Sie den Beitrag erstellt – oder nur eine Einladung angenommen? Diese Frage entscheidet über fast alles.
Haftung
prüfen
Eigene Nutzungshandlung, Verschulden, Rechtekette: Wir prüfen, ob gegen Sie überhaupt ein Anspruch besteht.
Doppelte Abrechnung
verhindern
Dieselbe Nutzung darf nicht beim Ersteller und bei jedem Collab-Partner voll kassiert werden.
„Erst anwaltlich prüfen lassen – niemals zuerst zahlen.“
Schritt 1:
Collab-Rolle dokumentieren, nichts löschen
Sichern Sie Screenshots des Beitrags mit dem Hinweis auf die Mitwirkenden, der ursprünglichen Einladung (soweit noch vorhanden) und des Datums. Daraus muss hervorgehen, wer den Beitrag erstellt hat und dass Sie nur als Collab-Partner eingebunden waren. Entfernen Sie sich erst danach – und am besten nach Rücksprache – als Mitwirkender aus dem Beitrag.
Schritt 2:
Kostenlose Erstberatung nutzen – vor Ablauf der Frist
Schicken Sie uns das vollständige Schreiben. Für die Einschätzung brauchen wir vor allem: Wer hat den Beitrag erstellt und die Musik ausgewählt? Wann haben Sie die Einladung angenommen? Hatten Sie Einfluss auf Inhalt oder Schnitt – etwa weil eine Agentur in Ihrem Auftrag gearbeitet hat? Und haben Sie denselben Clip zusätzlich selbst gepostet?
Beachten Sie: Erklären Sie Ihre Rolle nicht auf eigene Faust per E-Mail oder über das Portal. Eine gut gemeinte, aber ungeschickt formulierte Stellungnahme kann aus einem bloßen Collab-Partner schnell einen Mitverantwortlichen machen.
Schritt 3:
Zurückweisen – oder gezielt verhandeln
Waren Sie tatsächlich nur eingeladener Partner, weisen wir die Forderung in aller Regel zurück. Liegen die Dinge anders – etwa weil der Beitrag in Ihrem Auftrag entstanden ist –, verhandeln wir den Betrag und achten darauf, dass dieselbe Nutzung nicht mehrfach bezahlt wird.
Wenn Sie tendenziell haften, sollte man überlegen, vorab sogar eine Unterlassungserklärung abzugeben, um eine anwaltliche Abmahnung zu verhindern.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Bislang richteten sich die Lizenzangebote von fairSync International an diejenigen, die einen Instagram-Beitrag mit einer bestimmten Tonaufnahme selbst veröffentlicht hatten. Inzwischen erhalten auch Unternehmen, Vereine und Selbstständige Post, die mit der Musikauswahl nichts zu tun hatten: Sie haben lediglich eine Collaboration-Einladung angenommen.
Typisch ist folgende Konstellation: Ein Sportler, Influencer, Kunde oder Geschäftspartner erstellt ein Reel, wählt die Musik aus und lädt Ihr Unternehmen als „Mitwirkenden“ ein. Sie klicken auf „Annehmen“, und der Beitrag erscheint zusätzlich in Ihrem Profil. Monate später fordert fairSync von Ihnen den Kauf einer Lizenz für die Tonaufnahme – zu Preisen, die zum Teil über dem liegen, was dem eigentlichen Ersteller angeboten wurde.
Umgangssprachlich ja, rechtlich nein. Eine Abmahnung verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, beziffert Schadensersatz und Anwaltskosten und kündigt gerichtliche Schritte an. Das fairSync-Schreiben tut nichts davon. Es ist ein maschinell erstelltes, nicht unterschriebenes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages, mit dem die bereits erfolgte Nutzung nachträglich legalisiert und die weitere Nutzung für einen begrenzten Zeitraum abgedeckt werden soll.
Zur Annahme sind Sie nicht verpflichtet. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Sie zahlen. Und genau deshalb lohnt es sich, vorher zu klären, ob gegen Sie als Collab-Partner überhaupt ein Anspruch besteht.
fairSync International ist eine Handelsmarke der Stington & Partner Legal GmbH mit Sitz in Cham im Schweizer Kanton Zug. Das Unternehmen tritt als Lizenzhändler auf, der nach eigenen Angaben für das Gebiet DACH Online-Nutzungsrechte an Tonaufnahmen vergibt – unter anderem für die All Ways Dance Ltd., die Soundcheck Media FZCO und weitere Labels. Die Zahlung läuft ausschließlich über ein Online-Portal mit Zugangscode.
Ausführliche Informationen zum Absender finden Sie in unseren Beiträgen zu den Lizenzangeboten für die All Ways Dance Ltd. und die Soundcheck Media FZCO.
Mit der Collab-Funktion kann der Ersteller eines Beitrags einen weiteren Account als Mitwirkenden einladen. Nimmt dieser an, erscheint derselbe Beitrag – mit Video, Bild und hinterlegter Musik – auch in dessen Profil und wird dessen Followern ausgespielt. Es entsteht kein zweiter Beitrag, sondern ein gemeinsam angezeigter.
Entscheidend für die rechtliche Bewertung: Inhalt, Schnitt und Musikauswahl legt allein der Ersteller fest. Der eingeladene Partner kann daran nichts ändern. Welche Tonaufnahme hinterlegt ist, ist bei der Annahme regelmäßig nicht ohne Weiteres erkennbar – ob sie für eine gewerbliche Nutzung lizenziert ist, schon gar nicht.
Inzwischen sind mehrere fairSync-Schreiben an bloße Collab-Partner bekannt geworden. Sie zeigen ein klares Muster – und eine auffällig beliebige Preisgestaltung:
Aufschlussreich ist der Vergleich mit den Angeboten, die für dieselben Titel an die (mutmaßlichen) Ersteller der Beiträge gingen:
Die Rechnung dahinter: Mal soll der Collab-Partner ein Vielfaches des Erstellers zahlen, mal weniger als die Hälfte – bei vergleichbaren Lizenzzeiträumen. Eine Herleitung anhand von Reichweite, Followerzahl oder der tatsächlichen Rolle am Beitrag enthalten die Schreiben nicht. Die Formulierung vom „individuellen Angebot“ lässt sich damit kaum in Einklang bringen.
Das ist die Kernfrage – und hier liegen die stärksten Argumente auf Ihrer Seite. Wir prüfen sie in vier Schritten.
1. Eigene Nutzungshandlung? Ansprüche nach § 97 UrhG setzen voraus, dass Sie selbst die Tonaufnahme genutzt haben, etwa durch öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Die Gegenseite wird argumentieren, dass der Beitrag durch Ihre Annahme zusätzlich Ihren Followern zugänglich gemacht wurde und Sie sich den Inhalt durch die Anzeige in Ihrem Profil „zu eigen gemacht“ haben. Dem lässt sich entgegenhalten, dass die gesamte inhaltliche Entscheidung beim Ersteller lag und Sie lediglich eine Plattformfunktion genutzt haben, ohne Einfluss auf oder Kenntnis von der Musik. Wie Gerichte diese Frage für Collab-Beiträge entscheiden, ist noch nicht geklärt. Die Argumente gegen eine eigene Nutzung sind aber gewichtig.
2. Verschulden? Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG gibt es nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Zwar legen Gerichte an gewerbliche Nutzer im Urheberrecht strenge Sorgfaltsmaßstäbe an. Wer aber weder die Musik noch ihren Lizenzstatus erkennen konnte und auch keinen Anlass zur Nachfrage hatte, dem ist ein Vorwurf nur schwer zu machen.
3. Bereicherungsrecht? Ein Punkt, den viele übersehen: Eine angemessene Lizenzgebühr kann unter Umständen auch ohne Verschulden über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) verlangt werden. Voraussetzung ist aber auch hier eine eigene Nutzung. Fehlt diese, entfällt auch dieser Anspruch. Deshalb ist Punkt 1 so entscheidend.
4. Mittäterschaft oder Störerhaftung? Mittäter oder Gehilfe ist nur, wer bewusst und gewollt an der Rechtsverletzung mitwirkt. Wer die Musik nicht kannte, wirkt an der Auswahl nicht mit. Eine Störerhaftung setzt die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus – die sich angesichts des Collab-Ablaufs kaum begründen lassen. Anders kann es aussehen, wenn Sie auf einen konkreten Hinweis nicht reagieren.
Unser Zwischenergebnis: Wer wirklich nur eine Einladung angenommen hat, hat sehr gute Chancen, die Forderung vollständig abzuwehren. Eine Garantie gibt es nicht, und es kommt auf die Umstände an – etwa, ob der Beitrag in Ihrem Auftrag oder für Ihr Produkt erstellt wurde. Genau das klären wir in der Erstberatung.
Selbst wenn man eine Mitverantwortung des Collab-Partners unterstellt, bleibt ein grundlegendes Problem: Es gibt nur einen Beitrag und damit nur eine Nutzung. Schreibt fairSync sowohl den Ersteller als auch jeden Collab-Partner mit einer vollen Lizenzgebühr an, übersteigt die Summe schnell ein Vielfaches dessen, was eine Lizenz für diesen einen Beitrag gekostet hätte.
Wären mehrere Beteiligte gemeinsam verantwortlich, hafteten sie als Gesamtschuldner: Die Rechteinhaberin könnte den Betrag nur einmal verlangen, und die Zahlung eines Beteiligten würde für alle wirken. Hat der Ersteller also bereits gezahlt oder sich geeinigt, ist das für Ihre Verteidigung von großem Wert. Fragen Sie deshalb – möglichst über uns – beim Ersteller nach, ob er ebenfalls ein Schreiben erhalten hat.
Nach den Schreiben endet mit Fristablauf das „vereinfachte Verfahren“, und der Vorgang wird an die Rechteinhaberin zurückgegeben. Bei Angeboten an Ersteller von Beiträgen folgte darauf in den bislang dokumentierten Fällen regelmäßig eine Abmahnung durch die Kanzlei Hild & Kollegen aus Augsburg – mit Unterlassungserklärung und zusätzlichen Anwaltskosten von rund 1.448,70 Euro.
Ob die Rechteinhaber diesen Weg auch gegenüber reinen Collab-Partnern gehen, ist noch offen. Ihre Haftungsargumente gelten dann genauso. Es ist aber deutlich angenehmer, die eigene Rolle bereits jetzt sauber und schriftlich klarzustellen, als erst auf eine Abmahnung reagieren zu müssen. Wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, lesen Sie hier weiter: Abmahnung von Hild & Kollegen wegen Musik auf Instagram.
Nicht jede Collab ist gleich. Die Verteidigung wird schwieriger, wenn:
Auch dann ist die geforderte Summe nicht einfach hinzunehmen. Die Rechtekette, die Höhe des Betrags und die Frage der Doppelabrechnung bleiben angreifbar. Mehr zur Preisprüfung lesen Sie in unserem Beitrag zum fairSync Lizenzangebot für die All Ways Dance Ltd.
Ein fairSync-Schreiben an einen bloßen Collab-Partner ist kein Grund zur Panik – aber auch nichts, was man ablegen sollte. Ihre Position ist in den meisten Fällen gut. Sie muss nur rechtzeitig und richtig vorgetragen werden.
Wir sichern mit Ihnen die Belege für Ihre Rolle, wahren die Frist, weisen unberechtigte Forderungen zurück und verhandeln dort, wo es sinnvoll ist. Sobald wir Sie vertreten, läuft die Korrespondenz über uns – Sie müssen sich weder mit dem Portal noch mit E-Mails der Gegenseite befassen.
Wenn Sie als Collab-Partner ein Lizenzangebot von fairSync International erhalten haben – ob wegen „SLAVA FUNK!“, „Turn The Lights Off“, „I’m Not What Happened To Me“ oder einer anderen Tonaufnahme –, nutzen Sie unsere kostenlose bundesweite Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular. Wir nennen Ihnen vorher transparent unsere Pauschale.
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In aller Regel nicht. Wer weder Inhalt noch Musik ausgewählt hat und die Tonaufnahme bei der Annahme nicht kannte, dem fehlt es meist schon an einer eigenen Nutzungshandlung, jedenfalls aber am Verschulden für einen Schadensersatzanspruch.
Ob das in Ihrem Fall so ist, hängt von den Umständen ab – etwa davon, ob der Beitrag in Ihrem Auftrag entstanden ist. Lassen Sie das prüfen, bevor Sie zahlen oder selbst Stellung nehmen.
Das erklären die Schreiben nicht. Bekannt gewordene Forderungen an Collab-Partner reichen von 2.280 Euro bis über 38.000 Euro, teils mehr, teils weniger als das, was dem Ersteller desselben Beitrags angeboten wurde.
Eine nachvollziehbare Berechnung nach Reichweite, Laufzeit oder Rolle ist nicht erkennbar. Das schwächt die Position der Gegenseite, falls es doch zu einer Auseinandersetzung über die Höhe kommt.
Angeschrieben werden können beide. Geschuldet wäre aber selbst bei gemeinsamer Verantwortung nur eine Lizenzgebühr für die eine Nutzung – als Gesamtschuld. Mehrfaches Kassieren für denselben Beitrag ist nicht zulässig.
Hat der Ersteller bereits gezahlt oder sich geeinigt, ist das für Ihre Verteidigung ein wichtiges Argument.
Ja, aber erst, nachdem Sie Ihre Rolle vollständig dokumentiert haben: Screenshots des Beitrags mit Mitwirkenden-Hinweis, der Einladung und des Zeitraums. Danach beendet das Entfernen die weitere Anzeige in Ihrem Profil.
Die vergangene Anzeige bleibt davon unberührt. Sprechen Sie deshalb vorher mit uns, damit keine Beweise verloren gehen.
Laut den Schreiben wird der Vorgang dann an die Rechteinhaberin zurückgegeben. Gegenüber Erstellern von Beiträgen folgte bislang regelmäßig eine Abmahnung durch Hild & Kollegen mit Anwaltskosten von rund 1.448,70 Euro.
Ob das auch bei Collab-Partnern geschieht, ist noch offen. Eine frühzeitige, rechtlich abgestimmte Klarstellung Ihrer Rolle ist in jedem Fall der günstigere Weg.
Unter Umständen ja. Hat Sie ein Dienstleister, eine Agentur oder ein bezahlter Influencer eingeladen, gehört es regelmäßig zu dessen Pflichten, nur lizenzierte Musik zu verwenden. Dann kommt ein Regress in Betracht; häufig springt dessen Betriebshaftpflicht ein.
Sichern Sie Vertrag, Briefing und Korrespondenz. Bei rein freundschaftlichen Collabs ohne Vertrag ist ein Regress schwieriger – dort steht die Abwehr der Forderung im Vordergrund.
„Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“
Wenn Sie als Collab-Partner ein Lizenzangebot von fairSync International erhalten haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, bevor Sie über das Portal zahlen, selbst Stellung nehmen oder die Frist verstreichen lassen. Alle drei Entscheidungen lassen sich nachträglich kaum korrigieren. Wir sind eine spezialisierte Anwaltskanzlei und bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Praxis-Tipp: Die Collab-Konstellation gehört zu den Fällen, in denen eine vollständige Zurückweisung realistisch ist. Eine Garantie kann Ihnen aber niemand seriös geben, ohne den Einzelfall zu kennen – seien Sie misstrauisch, wenn jemand das tut.
Fazit: Wir prüfen Ihr Schreiben kostenlos und sagen Ihnen anschließend offen, wie wir Ihre Position einschätzen und was unsere Pauschale kostet.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Urheberrecht
Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
Anwaltsprofil