fairSync Lizenzangebot
nach Instagram-Collab?

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Rechtsanwalt Hechler
Bundesweite Hilfe von Spezialkanzlei

fairSync Lizenzangebot nach Instagram-Collab erhalten?

Forderung, weil Sie eine Collab-Einladung angenommen haben

Sie haben von fairSync International, einer Marke der Stington & Partner Legal GmbH, ein „unverbindliches Lizenzangebot“ erhalten – obwohl Sie den Instagram-Beitrag gar nicht selbst gepostet haben, sondern lediglich eine Collaboration-Einladung eines Kunden, Partners oder Influencers angenommen haben, sodass das Video mit der hinterlegten Musik auch in Ihrem Profil erschien? Gefordert werden dafür teils vier-, teils fünfstellige Beträge, zahlbar über ein Online-Portal, mit einer Frist von rund zehn Tagen. Wir prüfen, ob Sie als Collab-Partner überhaupt haften, und weisen unberechtigte Forderungen zurück.

Keine Panik – Das Schreiben ist keine Abmahnung im rechtlichen Sinne, auch wenn oft von „Collab-Abmahnungen“ die Rede ist. Und gerade als bloßer Collab-Partner haben Sie gute Argumente. Ignorieren sollten Sie das Schreiben trotzdem nicht.

Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.

Zahlen Sie als Collab-Partner nicht über das Portal. Mit der Zahlung schließen Sie einen Lizenzvertrag und erkennen faktisch an, dass Sie die Musik genutzt haben – obwohl Sie sie weder ausgesucht noch gekannt haben. Ob Sie überhaupt haften, ist nach einer erfolgten Zahlung möglich, macht aber keinen Sinn mehr, weil das Geld unwiderbringlich weg ist.

Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

fairSync Lizenzangebot an Collab-Partner wegen Musik in Instagram-Beitrag

„Wer die Musik nicht ausgesucht hat, muss sie nicht automatisch bezahlen.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Nicht über das Portal zahlen
  • Collab-Rolle dokumentieren
  • Rufen Sie uns an!

So gehen wir für Sie vor

Rolle
klären

Haben Sie den Beitrag erstellt – oder nur eine Einladung angenommen? Diese Frage entscheidet über fast alles.

Haftung
prüfen

Eigene Nutzungshandlung, Verschulden, Rechtekette: Wir prüfen, ob gegen Sie überhaupt ein Anspruch besteht.

Doppelte Abrechnung
verhindern

Dieselbe Nutzung darf nicht beim Ersteller und bei jedem Collab-Partner voll kassiert werden.

Lizenzangebot als Collab-Partner erhalten: Schritt für Schritt Reaktion

„Erst anwaltlich prüfen lassen – niemals zuerst zahlen.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

fairSync Collab Lizenzangebot - Rechtsanwalt Matthias Hechler

Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00

fairSync Lizenzangebot nach Instagram-Collab – Bundesweite Hilfe vom Spezialisten für Urheberrecht

Was ist neu an diesen fairSync-Schreiben?

Bislang richteten sich die Lizenzangebote von fairSync International an diejenigen, die einen Instagram-Beitrag mit einer bestimmten Tonaufnahme selbst veröffentlicht hatten. Inzwischen erhalten auch Unternehmen, Vereine und Selbstständige Post, die mit der Musikauswahl nichts zu tun hatten: Sie haben lediglich eine Collaboration-Einladung angenommen.

Typisch ist folgende Konstellation: Ein Sportler, Influencer, Kunde oder Geschäftspartner erstellt ein Reel, wählt die Musik aus und lädt Ihr Unternehmen als „Mitwirkenden“ ein. Sie klicken auf „Annehmen“, und der Beitrag erscheint zusätzlich in Ihrem Profil. Monate später fordert fairSync von Ihnen den Kauf einer Lizenz für die Tonaufnahme – zu Preisen, die zum Teil über dem liegen, was dem eigentlichen Ersteller angeboten wurde.

Ist das eine „Collab-Abmahnung“?

Umgangssprachlich ja, rechtlich nein. Eine Abmahnung verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, beziffert Schadensersatz und Anwaltskosten und kündigt gerichtliche Schritte an. Das fairSync-Schreiben tut nichts davon. Es ist ein maschinell erstelltes, nicht unterschriebenes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages, mit dem die bereits erfolgte Nutzung nachträglich legalisiert und die weitere Nutzung für einen begrenzten Zeitraum abgedeckt werden soll.

Zur Annahme sind Sie nicht verpflichtet. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Sie zahlen. Und genau deshalb lohnt es sich, vorher zu klären, ob gegen Sie als Collab-Partner überhaupt ein Anspruch besteht.

Wer steckt hinter fairSync International?

fairSync International ist eine Handelsmarke der Stington & Partner Legal GmbH mit Sitz in Cham im Schweizer Kanton Zug. Das Unternehmen tritt als Lizenzhändler auf, der nach eigenen Angaben für das Gebiet DACH Online-Nutzungsrechte an Tonaufnahmen vergibt – unter anderem für die All Ways Dance Ltd., die Soundcheck Media FZCO und weitere Labels. Die Zahlung läuft ausschließlich über ein Online-Portal mit Zugangscode.

Ausführliche Informationen zum Absender finden Sie in unseren Beiträgen zu den Lizenzangeboten für die All Ways Dance Ltd. und die Soundcheck Media FZCO.

Was passiert bei einem Instagram-Collab technisch?

Mit der Collab-Funktion kann der Ersteller eines Beitrags einen weiteren Account als Mitwirkenden einladen. Nimmt dieser an, erscheint derselbe Beitrag – mit Video, Bild und hinterlegter Musik – auch in dessen Profil und wird dessen Followern ausgespielt. Es entsteht kein zweiter Beitrag, sondern ein gemeinsam angezeigter.

Entscheidend für die rechtliche Bewertung: Inhalt, Schnitt und Musikauswahl legt allein der Ersteller fest. Der eingeladene Partner kann daran nichts ändern. Welche Tonaufnahme hinterlegt ist, ist bei der Annahme regelmäßig nicht ohne Weiteres erkennbar – ob sie für eine gewerbliche Nutzung lizenziert ist, schon gar nicht.

Bekannt gewordene Fälle: von 2.280 bis über 38.000 Euro

Inzwischen sind mehrere fairSync-Schreiben an bloße Collab-Partner bekannt geworden. Sie zeigen ein klares Muster – und eine auffällig beliebige Preisgestaltung:

  • Tonaufnahme „SLAVA FUNK!“: Ein Unternehmen hatte die Collab-Einladung eines bekannten Sportlers angenommen. Gefordert wurden über 38.000 Euro.
  • Tonaufnahme „Turn The Lights Off“ (Rechteinhaberin All Ways Dance Ltd.): Eine GbR war nur Collab-Partnerin. Angeboten wurde eine Lizenz für 7.920 Euro.
  • Tonaufnahme „I’m Not What Happened To Me“ (Rechteinhaberin All Ways Dance Ltd.): Eine Firma wurde ebenfalls nur als Mitwirkende angeschrieben. Verlangt wurden 2.280 Euro.

Aufschlussreich ist der Vergleich mit den Angeboten, die für dieselben Titel an die (mutmaßlichen) Ersteller der Beiträge gingen:

Die Rechnung dahinter: Mal soll der Collab-Partner ein Vielfaches des Erstellers zahlen, mal weniger als die Hälfte – bei vergleichbaren Lizenzzeiträumen. Eine Herleitung anhand von Reichweite, Followerzahl oder der tatsächlichen Rolle am Beitrag enthalten die Schreiben nicht. Die Formulierung vom „individuellen Angebot“ lässt sich damit kaum in Einklang bringen.

Haftet der Collab-Partner überhaupt?

Das ist die Kernfrage – und hier liegen die stärksten Argumente auf Ihrer Seite. Wir prüfen sie in vier Schritten.

1. Eigene Nutzungshandlung? Ansprüche nach § 97 UrhG setzen voraus, dass Sie selbst die Tonaufnahme genutzt haben, etwa durch öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Die Gegenseite wird argumentieren, dass der Beitrag durch Ihre Annahme zusätzlich Ihren Followern zugänglich gemacht wurde und Sie sich den Inhalt durch die Anzeige in Ihrem Profil „zu eigen gemacht“ haben. Dem lässt sich entgegenhalten, dass die gesamte inhaltliche Entscheidung beim Ersteller lag und Sie lediglich eine Plattformfunktion genutzt haben, ohne Einfluss auf oder Kenntnis von der Musik. Wie Gerichte diese Frage für Collab-Beiträge entscheiden, ist noch nicht geklärt. Die Argumente gegen eine eigene Nutzung sind aber gewichtig.

2. Verschulden? Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG gibt es nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Zwar legen Gerichte an gewerbliche Nutzer im Urheberrecht strenge Sorgfaltsmaßstäbe an. Wer aber weder die Musik noch ihren Lizenzstatus erkennen konnte und auch keinen Anlass zur Nachfrage hatte, dem ist ein Vorwurf nur schwer zu machen.

3. Bereicherungsrecht? Ein Punkt, den viele übersehen: Eine angemessene Lizenzgebühr kann unter Umständen auch ohne Verschulden über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) verlangt werden. Voraussetzung ist aber auch hier eine eigene Nutzung. Fehlt diese, entfällt auch dieser Anspruch. Deshalb ist Punkt 1 so entscheidend.

4. Mittäterschaft oder Störerhaftung? Mittäter oder Gehilfe ist nur, wer bewusst und gewollt an der Rechtsverletzung mitwirkt. Wer die Musik nicht kannte, wirkt an der Auswahl nicht mit. Eine Störerhaftung setzt die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus – die sich angesichts des Collab-Ablaufs kaum begründen lassen. Anders kann es aussehen, wenn Sie auf einen konkreten Hinweis nicht reagieren.

Unser Zwischenergebnis: Wer wirklich nur eine Einladung angenommen hat, hat sehr gute Chancen, die Forderung vollständig abzuwehren. Eine Garantie gibt es nicht, und es kommt auf die Umstände an – etwa, ob der Beitrag in Ihrem Auftrag oder für Ihr Produkt erstellt wurde. Genau das klären wir in der Erstberatung.

Wird dieselbe Nutzung doppelt abgerechnet?

Selbst wenn man eine Mitverantwortung des Collab-Partners unterstellt, bleibt ein grundlegendes Problem: Es gibt nur einen Beitrag und damit nur eine Nutzung. Schreibt fairSync sowohl den Ersteller als auch jeden Collab-Partner mit einer vollen Lizenzgebühr an, übersteigt die Summe schnell ein Vielfaches dessen, was eine Lizenz für diesen einen Beitrag gekostet hätte.

Wären mehrere Beteiligte gemeinsam verantwortlich, hafteten sie als Gesamtschuldner: Die Rechteinhaberin könnte den Betrag nur einmal verlangen, und die Zahlung eines Beteiligten würde für alle wirken. Hat der Ersteller also bereits gezahlt oder sich geeinigt, ist das für Ihre Verteidigung von großem Wert. Fragen Sie deshalb – möglichst über uns – beim Ersteller nach, ob er ebenfalls ein Schreiben erhalten hat.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Nach den Schreiben endet mit Fristablauf das „vereinfachte Verfahren“, und der Vorgang wird an die Rechteinhaberin zurückgegeben. Bei Angeboten an Ersteller von Beiträgen folgte darauf in den bislang dokumentierten Fällen regelmäßig eine Abmahnung durch die Kanzlei Hild & Kollegen aus Augsburg – mit Unterlassungserklärung und zusätzlichen Anwaltskosten von rund 1.448,70 Euro.

Ob die Rechteinhaber diesen Weg auch gegenüber reinen Collab-Partnern gehen, ist noch offen. Ihre Haftungsargumente gelten dann genauso. Es ist aber deutlich angenehmer, die eigene Rolle bereits jetzt sauber und schriftlich klarzustellen, als erst auf eine Abmahnung reagieren zu müssen. Wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, lesen Sie hier weiter: Abmahnung von Hild & Kollegen wegen Musik auf Instagram.

Wann Sie doch genauer hinschauen sollten

Nicht jede Collab ist gleich. Die Verteidigung wird schwieriger, wenn:

  • der Beitrag in Ihrem Auftrag entstanden ist – etwa durch eine Agentur, einen Fotografen oder einen bezahlten Influencer, der Ihr Produkt bewirbt,
  • Sie den Inhalt vorab freigegeben oder Vorgaben zur Musik gemacht haben,
  • Sie denselben Clip zusätzlich selbst gepostet haben, etwa als Story oder auf einer anderen Plattform,
  • Sie den Beitrag aktiv beworben haben, zum Beispiel als Anzeige.

Auch dann ist die geforderte Summe nicht einfach hinzunehmen. Die Rechtekette, die Höhe des Betrags und die Frage der Doppelabrechnung bleiben angreifbar. Mehr zur Preisprüfung lesen Sie in unserem Beitrag zum fairSync Lizenzangebot für die All Ways Dance Ltd.

Was Sie jetzt tun sollten

Ein fairSync-Schreiben an einen bloßen Collab-Partner ist kein Grund zur Panik – aber auch nichts, was man ablegen sollte. Ihre Position ist in den meisten Fällen gut. Sie muss nur rechtzeitig und richtig vorgetragen werden.

Wir sichern mit Ihnen die Belege für Ihre Rolle, wahren die Frist, weisen unberechtigte Forderungen zurück und verhandeln dort, wo es sinnvoll ist. Sobald wir Sie vertreten, läuft die Korrespondenz über uns – Sie müssen sich weder mit dem Portal noch mit E-Mails der Gegenseite befassen.

Wenn Sie als Collab-Partner ein Lizenzangebot von fairSync International erhalten haben – ob wegen „SLAVA FUNK!“, „Turn The Lights Off“, „I’m Not What Happened To Me“ oder einer anderen Tonaufnahme –, nutzen Sie unsere kostenlose bundesweite Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular. Wir nennen Ihnen vorher transparent unsere Pauschale.

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    Abmahnung hochladen (optional):(z.B. pdf oder jpg, max. 10 MB)

    Häufige Fragen (FAQ) zum fairSync Lizenzangebot nach Instagram-Collab

    Ich habe nur eine Collab-Einladung angenommen – muss ich zahlen?

    In aller Regel nicht. Wer weder Inhalt noch Musik ausgewählt hat und die Tonaufnahme bei der Annahme nicht kannte, dem fehlt es meist schon an einer eigenen Nutzungshandlung, jedenfalls aber am Verschulden für einen Schadensersatzanspruch.

    Ob das in Ihrem Fall so ist, hängt von den Umständen ab – etwa davon, ob der Beitrag in Ihrem Auftrag entstanden ist. Lassen Sie das prüfen, bevor Sie zahlen oder selbst Stellung nehmen.

    Warum sind die Beträge so unterschiedlich?

    Das erklären die Schreiben nicht. Bekannt gewordene Forderungen an Collab-Partner reichen von 2.280 Euro bis über 38.000 Euro, teils mehr, teils weniger als das, was dem Ersteller desselben Beitrags angeboten wurde.

    Eine nachvollziehbare Berechnung nach Reichweite, Laufzeit oder Rolle ist nicht erkennbar. Das schwächt die Position der Gegenseite, falls es doch zu einer Auseinandersetzung über die Höhe kommt.

    Kann fairSync mich und den Ersteller gleichzeitig in Anspruch nehmen?

    Angeschrieben werden können beide. Geschuldet wäre aber selbst bei gemeinsamer Verantwortung nur eine Lizenzgebühr für die eine Nutzung – als Gesamtschuld. Mehrfaches Kassieren für denselben Beitrag ist nicht zulässig.

    Hat der Ersteller bereits gezahlt oder sich geeinigt, ist das für Ihre Verteidigung ein wichtiges Argument.

    Soll ich mich als Mitwirkender aus dem Beitrag entfernen?

    Ja, aber erst, nachdem Sie Ihre Rolle vollständig dokumentiert haben: Screenshots des Beitrags mit Mitwirkenden-Hinweis, der Einladung und des Zeitraums. Danach beendet das Entfernen die weitere Anzeige in Ihrem Profil.

    Die vergangene Anzeige bleibt davon unberührt. Sprechen Sie deshalb vorher mit uns, damit keine Beweise verloren gehen.

    Was passiert nach Ablauf der Frist?

    Laut den Schreiben wird der Vorgang dann an die Rechteinhaberin zurückgegeben. Gegenüber Erstellern von Beiträgen folgte bislang regelmäßig eine Abmahnung durch Hild & Kollegen mit Anwaltskosten von rund 1.448,70 Euro.

    Ob das auch bei Collab-Partnern geschieht, ist noch offen. Eine frühzeitige, rechtlich abgestimmte Klarstellung Ihrer Rolle ist in jedem Fall der günstigere Weg.

    Kann ich mich an den Ersteller des Beitrags halten?

    Unter Umständen ja. Hat Sie ein Dienstleister, eine Agentur oder ein bezahlter Influencer eingeladen, gehört es regelmäßig zu dessen Pflichten, nur lizenzierte Musik zu verwenden. Dann kommt ein Regress in Betracht; häufig springt dessen Betriebshaftpflicht ein.

    Sichern Sie Vertrag, Briefing und Korrespondenz. Bei rein freundschaftlichen Collabs ohne Vertrag ist ein Regress schwieriger – dort steht die Abwehr der Forderung im Vordergrund.

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    „Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    Rechtsanwalt Matthias Hechler - Hilfe bei fairSync Lizenzangebot nach Instagram-Collab

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Urheberrecht
    Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
    Anwaltsprofil