DUH Abmahnung
wegen EnVKV?
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Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mahnt Autohäuser und Kfz-Händler ab, weil in Fahrzeuganzeigen die Angaben zu Kraftstoff- oder Stromverbrauch, CO2-Emissionen und CO2-Klasse fehlen oder unvollständig sind. Grundlage ist die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw‑EnVKV). Betroffen sind längst nicht nur fabrikneue Fahrzeuge – und auch nicht nur die eigene Website.
Das Wichtigste in Kürze: Vorwurf sind fehlende Pflichtangaben nach § 5 Pkw‑EnVKV ● als „neu“ gilt ein Pkw schon bei Erstzulassung vor weniger als acht Monaten oder höchstens 1.000 km ● erfasst sind auch mobile.de, AutoScout24, Social Media und Online-Videoportale ● bei Plug-in-Hybriden sind zwei CO2-Klassen anzugeben ● gefordert werden Unterlassungserklärung und eine Pauschale von meist EUR 280,78 ● die Frist ist kurz ● zuerst die Anzeigen korrigieren, dann erklären – nie umgekehrt.
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Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

„Acht Monate oder tausend Kilometer – danach richtet sich, ob Ihre Anzeige die Angaben braucht.“
Unsere Erfahrung spricht für sich:
So verteidigen wir Ihr Autohaus gegen die DUH-Abmahnung
Anzeigenbestand
durchsehen
Die Unterlassungserklärung gilt für Ihren gesamten Auftritt. Deshalb prüfen wir zuerst, welche Anzeigen noch angreifbar sind.
Modifizierte
Unterlassungserklärung
Die vorformulierte Erklärung reicht regelmäßig weiter als der Vorwurf. Wir geben eine eng gefasste Erklärung ab.
Vertragsstrafe
vermeiden
Der teure Fehler kommt später: der Verstoß gegen die eigene Erklärung. Wir sagen Ihnen, worauf Sie danach achten müssen.
„Erst die Verstöße beseitigen, dann unterschreiben – nie umgekehrt.“
Schritt 1:
Sämtliche Anzeigen bereinigen
Bevor Sie irgendetwas unterschreiben, muss Ihr gesamter Anzeigenbestand stimmen – eigene Website, mobile.de, AutoScout24, Fahrzeugbörsen, Prospekte, Social-Media-Beiträge. Die Unterlassungserklärung wirkt nicht nur für die abgemahnte Anzeige. Wer sie abgibt und anderswo noch eine unvollständige Anzeige stehen hat, löst sofort die Vertragsstrafe aus.
Schritt 2:
Modifiziert erklären, Kosten prüfen
Anschließend geben wir für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die genau den beanstandeten Verstoß abdeckt – und nicht Ihr ganzes künftiges Marketing. Parallel prüfen wir die Kostenpauschale und die Berechtigung der Abmahnung im Einzelnen.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Die Pkw‑EnVKV verpflichtet Hersteller und Händler, bei der Bewerbung neuer Personenkraftwagen bestimmte Angaben zu machen. Nach § 5 Abs. 1 Pkw‑EnVKV müssen Werbeschriften Angaben zum jeweils einschlägigen Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse nach Teil I der Anlage 4 enthalten. Für Werbung im Internet gilt § 5 Abs. 2 mit den Anforderungen aus Teil II der Anlage 4.
Und dieser zweite Absatz ist weiter, als die meisten Händler annehmen. Er erfasst Werbematerial, das
„Werbematerial“ ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 27 Pkw‑EnVKV jede Form von Information zur Vermarktung, ausdrücklich auch Texte, Bilder und Videos auf Internetseiten. Damit sind Ihre Fahrzeugbörsen-Inserate erfasst, Ihre eigene Website, Ihr Instagram-Post und Ihr YouTube-Video gleichermaßen. Ausgenommen sind nur Hörfunk und audiovisuelle Mediendienste.
In den uns vorliegenden Abmahnungen geht es fast immer um denselben Sachverhalt: ein Inserat auf einer Fahrzeugbörse oder der eigenen Website, in dem die Verbrauchs- und CO2-Werte fehlen, unvollständig sind oder die CO2-Klasse nicht angegeben ist.
Hier liegt der häufigste Irrtum – und der Grund, warum viele Händler eine Abmahnung für unberechtigt halten, obwohl sie es nicht ist. „Neu“ im Sinne der Verordnung heißt nicht „fabrikneu“.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Pkw‑EnVKV ist ein Personenkraftwagen neu, der noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist. Davon ist bei einem typgenehmigten Pkw auszugehen, wenn
Praktische Folge für Ihr Autohaus: Tageszulassungen, Vorführwagen, Jahreswagen in den ersten acht Monaten und junge Gebrauchte mit geringer Laufleistung sind regelmäßig „neu“ im Sinne der Verordnung – auch wenn sie in Ihrem System als Gebrauchtwagen geführt werden. Genau diese Fahrzeuge stehen in den Abmahnungen.
Beide Merkmale stehen alternativ nebeneinander. Es genügt also, dass eines von beiden erfüllt ist. Ein zehn Monate altes Fahrzeug mit 400 Kilometern ist ebenso erfasst wie ein drei Monate altes Fahrzeug mit 8.000 Kilometern.
Auch das ist weiter gefasst als gedacht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Pkw‑EnVKV ist Händler jede Person, die gewerblich Personenkraftwagen ausstellt, zum Kauf anbietet, zur Langzeitmiete anbietet oder zum Leasing anbietet.
Erfasst sind damit nicht nur Vertragshändler und freie Autohäuser, sondern auch Leasinganbieter, Vermieter mit Langzeitmietangeboten und Betriebe, die nur gelegentlich Fahrzeuge inserieren. Auf eine Mindestgröße oder eine Zulassung als Kfz-Betrieb kommt es nicht an.
Die Pkw‑EnVKV wurde grundlegend überarbeitet; die Umsetzungsfrist endete am 1. Mai 2024. Seither gilt insbesondere:
Die Verordnung wird laufend fortgeschrieben; zuletzt wurde sie am 2. März 2026 geändert. Wer seine Anzeigenvorlagen seit 2024 nicht überarbeitet hat, arbeitet daher mit hoher Wahrscheinlichkeit mit veralteten Textbausteinen – und genau danach wird gesucht.
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-in-Hybriden) liegt derzeit der Schwerpunkt der Beanstandungen – und das hat einen naheliegenden Grund: Für sie verlangt die Verordnung mehr Angaben als für jedes andere Fahrzeug, und die meisten Anzeigenvorlagen sind darauf nicht ausgelegt.
Nach § 3a Abs. 1 Satz 2 Pkw‑EnVKV ist die CO2-Klasse bei Plug-in-Hybriden zweifach anzugeben:
Hinzu kommt nach Anlage 4 Teil I Nr. 1: Bei Plug-in-Hybriden sind der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen als gewichtet kombinierte Werte anzugeben (Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung statt 49.1), und zusätzlich muss der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ genannt werden.
Die typische Lücke: Die Anzeige nennt brav den gewichtet kombinierten Verbrauch, die gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und eine CO2-Klasse – und ist damit trotzdem unvollständig. Es fehlen die zweite CO2-Klasse und der Verbrauch bei entladener Batterie. Wer seinen PHEV-Bestand nach der Novelle nicht eigens durchgesehen hat, hat diese Lücke mit hoher Wahrscheinlichkeit im gesamten Bestand.
Zweite Stolperfalle bei Modellwerbung: Werden unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst, sind nach Anlage 4 Teil I Nr. 1 jeweils der niedrigste und der höchste Wert anzugeben – und bei den CO2-Klassen die günstigste und die ungünstigste. Im Zweifel ist auf den höchsten Wert beziehungsweise die ungünstigste Klasse abzustellen. Eine einzelne „ab“-Angabe genügt also nicht.
Nicht nur das Ob, auch das Wo ist geregelt – und wird in Abmahnungen regelmäßig gerügt.
Nach Anlage 4 Teil II Nr. 2 muss sichergestellt sein, dass dem Werbeempfänger die Pflichtangaben in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung angezeigt werden – also etwa Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung. Die CO2-Klassen sollen dabei in mindestens gleichem Schriftgrad erscheinen. Und wenn Ihre Anzeige gar keine Motorisierungsdaten enthält, müssen die Angaben trotzdem gemacht werden.
Für Werbeschriften gilt nach Anlage 4 Teil I Nr. 2 entsprechend: Die Angaben müssen gut lesbar, nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft und bereits bei flüchtigem Lesen verständlich sein. Ein Kleingedrucktes am Seitenende erfüllt das nicht.
Und eine Entlastung, die kaum jemand kennt: Wirbt ein Händler ausschließlich für eine Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell, sind die Werte nach Anlage 4 Teil I Nr. 3 überhaupt nicht anzugeben. Imagewerbung ohne Modellbezug ist also unbedenklich.
Ja – diese Frage ist höchstrichterlich geklärt, auch wenn die Abmahnpraxis der DUH politisch umstritten ist.
Ein Verstoß gegen die Pkw‑EnVKV ist ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung und damit unlauter nach § 3a UWG. Die DUH ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen und deshalb nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18 entschieden, dass ihr Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich ist, auch wenn sie damit erhebliche Einnahmen erzielt.
Der Punkt, den kaum jemand kennt: Der Ausschluss des Kostenersatzes nach § 13 Abs. 4 UWG – also die Regel, dass bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr keine Abmahnkosten verlangt werden dürfen – gilt ausdrücklich nur für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nummer 1, also für Mitbewerber. Auf qualifizierte Einrichtungen nach Nummer 3 findet er keine Anwendung. Deshalb kann die DUH ihre Aufwandspauschale weiterhin fordern, während ein konkurrierendes Autohaus das nicht könnte.
Das erklärt zugleich, warum Verbände in diesem Bereich die aktiveren Abmahner sind. Und es erklärt, warum der Einwand „die dürfen doch gar keine Kosten verlangen“ hier nicht verfängt.
Die Abmahnung verlangt regelmäßig:
Gemessen an anderen Abmahnungen ist die Pauschale niedrig – und genau darin liegt die Gefahr. Viele Händler zahlen und unterschreiben, um die Sache schnell vom Tisch zu haben. Teuer wird es erst in der zweiten Runde: Wer nach Abgabe der Erklärung noch eine unvollständige Anzeige stehen lässt, schuldet die Vertragsstrafe – und zwar für jeden einzelnen Verstoß. Bei einem Bestand von mehreren hundert Inseraten summiert sich das schnell. Wird ein Gericht mit der Sache befasst, kommen Ordnungsgelder hinzu, die häufig mit EUR 5.000,00 angesetzt werden.
Neben der zivilrechtlichen Abmahnung gibt es eine öffentlich-rechtliche Schiene, die in der Beratung fast immer übersehen wird. Nach § 7 Pkw‑EnVKV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebenen Angaben gemacht werden.
Nach § 15 Abs. 2 EnVKG kann die Ordnungswidrigkeit – so der Wortlaut des Gesetzes – mit einer Geldbuße „bis zu fünfzigtausend Euro“ geahndet werden, also mit bis zu EUR 50.000,00. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder, nicht die DUH. Ein Bußgeldverfahren ist die Ausnahme – aber es ist der Grund, warum die Bereinigung des Anzeigenbestands nicht nur wegen der Vertragsstrafe zu empfehlen ist.
Aus unserer Beratungspraxis die vier häufigsten:
Wir sichten zunächst gemeinsam mit Ihnen Ihren gesamten Anzeigenbestand und die verwendeten Textbausteine. Erst wenn alles bereinigt ist, geben wir eine eng gefasste, modifizierte Unterlassungserklärung ab, die den beanstandeten Verstoß abdeckt, ohne Ihr künftiges Marketing über Gebühr zu binden. Die Kostenpauschale prüfen wir gesondert.
Anschließend erhalten Sie von uns eine kurze Übersicht, welche Angaben Ihre Anzeigen künftig enthalten müssen – damit die Sache nicht in einem Jahr als Vertragsstrafenforderung zurückkommt.
Allgemeine Informationen zur Abmahnpraxis des Verbandes und zu Abmahnungen gegenüber Maklern finden Sie auf unserer Seite zur Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe.
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In aller Regel ja. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Pkw‑EnVKV gilt ein Pkw als „neu“, wenn die Erstzulassung noch keine acht Monate zurückliegt oder der Kilometerstand bei höchstens 1.000 km liegt. Tageszulassungen erfüllen meist beide Merkmale, Vorführwagen zumindest eines. Wie das Fahrzeug in Ihrem Warenwirtschaftssystem geführt wird, spielt dabei keine Rolle.
Ja. § 5 Abs. 2 Pkw‑EnVKV erfasst Werbematerial, das im Internet verbreitet wird, und § 2 Abs. 1 Nr. 27 nennt ausdrücklich Texte, Bilder und Videos auf Internetseiten. Fahrzeugbörsen sind damit erfasst; für die Vollständigkeit der eingetragenen Werte bleiben Sie als inserierender Händler verantwortlich.
Aber: Nach Anlage 4 Teil II Nr. 4 liegt kein Verstoß vor, wenn die Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich an der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform scheitert und ohne weiteres Zutun des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist. Wenn Sie also alles korrekt eingetragen haben und die Börse die Angaben abschneidet oder ausblendet, ist das ein ernstzunehmender Einwand. Sichern Sie in diesem Fall unbedingt Screenshots Ihrer Eingabemaske.
Ebenfalls ja. § 5 Abs. 2 Pkw‑EnVKV nennt Werbung im Internet einschließlich sozialer Medien und Online-Videoportale ausdrücklich. Ausgenommen sind nur Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste im Sinne der EU-Richtlinie. Ein Fahrzeugvideo auf Ihrem eigenen Kanal fällt darunter nicht – es braucht die Angaben.
Nein. Das Löschen beseitigt den Verstoß, nicht aber die Wiederholungsgefahr. Diese entfällt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur durch Abgabe einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Solange Sie keine abgeben, kann die Gegenseite gerichtliche Schritte einleiten – auch wenn die Anzeige längst offline ist. Löschen ist also der erste, nicht der letzte Schritt.
Die beigefügte auf keinen Fall ungeprüft – und vor allem nicht, bevor Ihr gesamter Anzeigenbestand bereinigt ist. Sie ist vom Verband formuliert, gilt unbefristet und reicht regelmäßig weiter als der Vorwurf. Der richtige Weg ist eine modifizierte Erklärung. Sich gar nicht zu erklären ist allerdings ebenso wenig ratsam: Dann droht die einstweilige Verfügung.
Für sie gelten die weitesten Anforderungen – und dort liegt derzeit der Schwerpunkt der Beanstandungen. Nach § 3a Abs. 1 Satz 2 Pkw‑EnVKV sind zwei CO2-Klassen anzugeben: eine auf Grundlage des gewichtet kombinierten Werts und eine auf Grundlage des kombinierten Werts, letztere zu benennen als „bei entladener Batterie“. Zusätzlich verlangt Anlage 4 Teil I Nr. 1 den kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie. Eine Anzeige, die nur die gewichteten Werte und eine einzige CO2-Klasse nennt, ist unvollständig.
Das kommt darauf an. Eine automatische Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens gibt es nicht; sie setzt regelmäßig eine eigene Beteiligung oder die Verletzung einer eigenen Pflicht voraus. In der Praxis richtet sich die Abmahnung ohnehin meist gegen das Unternehmen. Wird der Geschäftsführer dennoch mit abgemahnt, ist das ein Punkt, den wir gesondert prüfen.
„Machen Sie keine Experimente. Handeln Sie nicht ohne Anwalt.“
Wenn Sie eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe wegen fehlender Angaben nach der Pkw‑EnVKV erhalten haben, sollten Sie vor Ablauf der Frist anwaltlich beraten sein. Wir sind eine spezialisierte Anwaltskanzlei und bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Praxis-Tipp: Halten Sie für das Gespräch drei Dinge bereit – die Abmahnung mit der gesetzten Frist, das beanstandete Inserat (am besten als Screenshot) und eine Angabe dazu, auf welchen Plattformen Sie sonst noch inserieren. Damit können wir Ihr Risiko in wenigen Minuten einschätzen.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Wettbewerbsrecht
Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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