CSR Abmahnung
erhalten?

Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise

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Rechtsanwalt Hechler
Bundesweite Hilfe von Spezialkanzlei

CSR Abmahnung erhalten? Erfahrungen, Kosten und was jetzt zu tun ist

Filesharing-Abmahnung der CSR Rechtsanwaltskanzlei aus Ettlingen für Gröger MV und PMG Entertainment – bundesweit, diskret und zum festen Pauschalpreis

Sie haben eine CSR Abmahnung erhalten, weil über Ihren Internetanschluss angeblich ein Film in einer Tauschbörse angeboten wurde? Keine Panik. In vielen Fällen haftet der Anschlussinhaber überhaupt nicht – etwa dann, wenn volljährige Kinder, der Partner oder Mitbewohner als Täter in Betracht kommen.

Bezahlen Sie nichts und unterschreiben Sie nichts, bevor Ihr Fall geprüft ist – insbesondere nicht die beigefügte Unterlassungserklärung. Wir haben über 25.000 Filesharing-Abmahnungen bearbeitet und kennen die Schreiben der CSR Rechtsanwaltskanzlei aus der Praxis.

Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.

Diskretion ist selbstverständlich: Bei den abgemahnten Filmen handelt es sich überwiegend um Produktionen aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung. Uns ist bewusst, wie unangenehm das ist. Die Bearbeitung erfolgt vertraulich, ohne Rückfragen in Ihrem Umfeld und ohne dass Angehörige, Arbeitgeber oder Nachbarn davon erfahren. Für Ihre Verteidigung spielt der Titel des Films ohnehin keine Rolle.

Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

Filesharing-Abmahnung der CSR Rechtsanwaltskanzlei aus Ettlingen

„Kennen Sie den Täter nicht, haftet niemand – das muss nur richtig vorgetragen werden.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Absolut diskrete Bearbeitung
  • Fristen unbedingt einhalten
  • Rufen Sie uns an!

Unsere Erfahrung spricht für sich:

seit 2008 auf Filesharing-Abmahnungen spezialisiert
25.000+ bearbeitete Filesharing-Abmahnungen
35.000+ bearbeitete Abmahnungen
insgesamt

So verteidigen wir Sie gegen die CSR Rechtsanwaltskanzlei

Diskretion
wahren

Die gesamte Korrespondenz läuft ab sofort über uns. Niemand aus Ihrem Umfeld muss von der Angelegenheit erfahren.

Haftung
prüfen

Gegenüber Partnern und volljährigen Kindern bestehen keine Belehrungspflichten. Dann haften Sie weder als Täter noch als Störer.

Sache sofort
beenden

Wollen Sie Ruhe statt Streit, verhandeln wir einen Vergleich – schnell, endgültig und deutlich unter der Forderung.

CSR Abmahnung: Schritt-für-Schritt-Anleitung

„Der teuerste Fehler ist die Unterschrift – der zweitteuerste der eigene Anruf.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

CSR Abmahnung abwehren - Rechtsanwalt Hechler

Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00

Abmahnung der CSR Rechtsanwaltskanzlei – Bundesweite Hilfe von Experten

Wer ist die CSR Rechtsanwaltskanzlei?

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Ettlingen verfolgt seit Jahren für verschiedene Filmproduzenten das illegale Anbieten von Filmen in Internet-Tauschbörsen. Zu den Auftraggebern zählen unter anderem die Gröger MV GmbH & Co. KG und die PMG Entertainment Ltd.; es handelt sich überwiegend um Produktionen aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung.

Vorgeworfen wird Ihnen, dass über Ihren Internetanschluss ein solcher Film per Filesharing-Software zum Download angeboten wurde. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Abmahnkosten und Schadensersatz von meist 815,00 €.

Echt, aber nicht zwangsläufig berechtigt: Eine CSR-Abmahnung ist kein Betrug und keine Abzocke. Sie können davon ausgehen, dass über den ermittelten Anschluss tatsächlich jemand den Film angeboten hat. Daraus folgt aber nicht, dass Sie dafür haften – und genau dort setzt die Verteidigung an.

Erfahrungen mit der CSR Abmahnung

Die häufigste Frage lautet: Wie ernst ist das gemeint? Unsere Erfahrung aus der Bearbeitung dieser Fälle lässt sich in drei Punkten zusammenfassen:

Aussitzen funktioniert nicht. Auf ein unbeantwortetes Schreiben folgen Mahnungen, später ein Inkassobüro oder ein gerichtlicher Mahnbescheid. Die Sache erledigt sich nicht von selbst.

Eine begründete Zurückweisung wirkt. Wird sauber dargelegt, dass andere Personen den Anschluss mitgenutzt haben, wird die Sache in aller Regel nicht weiterverfolgt – weil die Gegenseite den Beweis dann nicht führen kann.

Die Beträge sind verhandelbar. Wer die Angelegenheit sofort beenden möchte, kommt über einen Vergleich meist deutlich günstiger heraus als über die geforderte Summe zuzüglich der Kosten eines Gerichtsverfahrens.

Was in Foren über die Kanzlei geschrieben wird, hilft Ihnen dabei nur begrenzt. Ob die Forderung in Ihrem Fall durchsetzbar ist, hängt an einer einzigen Frage: Kommen außer Ihnen andere Personen als Täter in Betracht? Das lässt sich in einem Telefonat klären.

Erfährt jemand von der Abmahnung?

Nein – und das ist bei diesen Abmahnungen fast immer die eigentliche Sorge.

Ein Abmahnverfahren ist ein zivilrechtlicher Vorgang zwischen zwei Parteien. Es gibt keine Strafanzeige, keinen Registereintrag und keine Mitteilung an Arbeitgeber, Behörden oder Angehörige. Sobald wir mandatiert sind, läuft die gesamte Korrespondenz über unsere Kanzlei; Post der Gegenseite geht dann nicht mehr an Ihre Wohnanschrift.

Ein Punkt verdient Aufmerksamkeit: Wer nicht reagiert, riskiert am Ende ein Gerichtsverfahren – und Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Wem Diskretion wichtig ist, sollte deshalb gerade nicht abwarten, sondern die Sache frühzeitig und außergerichtlich erledigen lassen.

Wer haftet bei der CSR Abmahnung – und wer nicht?

Der Anschlussinhaber haftet nur in zwei Fällen: wenn er den Film selbst angeboten hat, oder wenn er gegenüber seinen Mitnutzern Pflichten verletzt hat. Ob solche Pflichten überhaupt bestanden, ist die entscheidende Frage – und die Antwort fällt häufig zugunsten des Abgemahnten aus.

Gegenüber volljährigen Familienangehörigen bestehen keine Belehrungs- oder Überwachungspflichten. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden: Wer seinem Ehepartner, seiner Lebensgefährtin oder einem volljährigen Kind den Internetzugang überlässt, muss diese Personen weder belehren noch überwachen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen. Kommen diese Personen als Täter in Betracht, entfallen deshalb Täterhaftung und Störerhaftung zugleich.

Bei minderjährigen Kindern genügt es nach der Rechtsprechung in aller Regel, ein normal entwickeltes Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen zu belehren; eine anlasslose Überwachung des Nutzungsverhaltens ist nicht erforderlich. Bei Mitbewohnern, Gästen und Mietern gilt Ähnliches. Einen Überblick geben die BGH-Urteile zum Filesharing.

Und wenn der Täter unbekannt ist? Dann haftet niemand. Sie sind nicht verpflichtet, einen Täter zu präsentieren, den Sie nicht kennen; ein Dritter haftet erst, wenn er die Rechtsverletzung selbst einräumt.

Die sekundäre Darlegungslast

Ihre Unschuld müssen Sie nicht beweisen – aber Sie müssen sie vortragen. Mit „Ich war das nicht“ ist diese sogenannte sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Erforderlich ist die konkrete Darlegung, warum Sie als Täter ausscheiden und welche anderen Personen aufgrund ihrer Zugriffsmöglichkeiten und Fähigkeiten zum Tatzeitpunkt in Betracht kommen.

Wird dieser Vortrag sauber geführt, endet die Sache erfahrungsgemäß dort: Die Gegenseite müsste beweisen, wer der Täter war, und solange niemand den Upload einräumt, kann sie diesen Beweis nicht führen. Wird er dagegen laienhaft geführt, entsteht daraus schnell ein Schuldeingeständnis. Die Grundlagen finden Sie in unserem Ratgeber zur Rechtslage bei der Filesharing-Abmahnung.

Modifizierte Unterlassungserklärung nur im Notfall

Im Internet wird pauschal geraten, „immer eine modifizierte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Bei einer Filesharing-Abmahnung ist das für Unschuldige der falsche Rat.

Erstens schützt sie nicht vor den Kosten. Die Erklärung betrifft ausschließlich den Unterlassungsanspruch. Die geforderten 815,00 € bleiben davon vollständig unberührt – die Abgabe bringt Ihnen finanziell also nichts.

Zweitens ist sie ein lebenslanger Vertrag. Kommt es künftig erneut zu einem Upload über Ihren Anschluss, können die Rechteinhaber eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € fordern – und zwar unabhängig davon, wer ihn begangen hat. Gerade wer den damaligen Täter nicht kennt, kann eine Wiederholung nicht ausschließen und geht damit ein dauerhaftes Risiko ein.

Drittens kann sie gegen Sie sprechen. Wer unschuldig ist, bindet sich normalerweise nicht lebenslang. Die Abgabe kann deshalb als Indiz gewertet werden.

Sinnvoll ist eine eng gefasste, anwaltlich formulierte Erklärung deshalb nur in bestimmten Konstellationen – etwa als Teil eines Vergleichs, mit dem die Sache endgültig beendet wird. Das ist eine Entscheidung für den Einzelfall, keine Faustregel.

Sie wollen die Sache schnell erledigen?

Das ist ein völlig legitimer Wunsch – und in dieser Fallgruppe oft der vernünftigste Weg. Schnelle Erledigung bedeutet immer: eine Einigung auf einen Teilbetrag, mit dem sämtliche Forderungen abgegolten sind, verbunden mit einer eng gefassten Unterlassungserklärung.

Sinnvoll ist das, wenn Sie tatsächlich der Täter waren, wenn Sie den Vorgang aus persönlichen Gründen sofort abschließen wollen, oder wenn die Beweislage in Ihrem Haushalt ungünstig ist. Trotz unserer Gebühren zahlen Sie dabei in aller Regel deutlich weniger als die geforderte Summe.

Wichtig: Verhandeln Sie nicht selbst und überweisen Sie keine Teilzahlung auf eigene Faust. Eine Zahlung ohne Vergleichsvereinbarung erledigt gar nichts – sie gilt als Anerkenntnis, lässt die Verjährung nach § 212 BGB neu beginnen und die Restforderung bleibt offen.

Eines sollten Sie keinesfalls tun: die eigene Täterschaft aktiv bestreiten, wenn sie zutrifft. Falscher Vortrag kann strafbar sein. Wenn Sie nicht einräumen möchten, dass Sie der Täter waren, tragen Sie lieber gar nichts vor – besprechen Sie das vorher mit uns.

Eine alte CSR-Forderung nach Jahren – ist die nicht verjährt?

Teilweise. Bei einer Filesharing-Abmahnung stehen zwei Forderungen nebeneinander, die unterschiedlich verjähren:

Abmahnkosten: Regelverjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem die Abmahnung zugegangen ist.

Schadensersatz: Hier greift der Restschadensersatzanspruch nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB – und der verjährt erst nach zehn Jahren. Der Bundesgerichtshof hat das für Filesharing-Fälle bestätigt.

Bei älteren Vorgängen ist deshalb häufig der Kostenanteil erledigt, der Schadensersatzanteil aber nicht. Die Einrede der Verjährung muss zudem ausdrücklich erhoben werden – von selbst berücksichtigt sie niemand.

Auf Verjährung zu spekulieren ist allerdings riskant. Ein zugestellter Mahnbescheid hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, und jede Teilzahlung setzt sie neu in Gang. Wer den gelben Umschlag erhält, muss binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen – sonst ergeht ein Vollstreckungsbescheid, der 30 Jahre lang vollstreckbar ist. Warten ist deshalb keine Strategie, sondern ein Risiko.

Was tun bei einer Abmahnung von CSR?

Reagieren Sie – aber nicht auf eigene Faust. Ratschläge aus Internetforen, von Versicherungs-Hotlines oder aus allgemeinen Verbraucherportalen sind in dieser Fallgruppe erfahrungsgemäß zu pauschal, weil alles davon abhängt, wer zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf Ihren Anschluss hatte.

Wir sagen Ihnen nach Durchsicht des Schreibens, ob die Forderungen zurückzuweisen sind oder ob eine Einigung der bessere Weg ist – und nennen Ihnen vorab transparent unsere Pauschale. Rufen Sie uns unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 an, schicken Sie das Schreiben an info@anwaltskanzlei-hechler.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir vertreten Sie bundesweit; ein persönlicher Besuch ist nicht erforderlich.

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    Häufige Fragen zur CSR Abmahnung

    Ist die CSR Abmahnung echt oder ein Fake?

    Sie ist echt. Die CSR Rechtsanwaltskanzlei aus Ettlingen existiert, die Rechteinhaber existieren, und die Ermittlung des Anschlusses über die IP-Adresse ist technisch möglich. Prüfen Sie dennoch, ob das Schreiben ein konkretes Werk, einen Tatzeitpunkt und eine IP-Adresse nennt; fehlen diese Angaben, kann es sich um ein Trittbrettfahrer-Schreiben handeln. „Echt“ heißt aber nicht „berechtigt“: Ob gerade Sie haften, ist eine völlig andere Frage.

    Erfährt meine Familie oder mein Arbeitgeber davon?

    Nein. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ihnen und dem Rechteinhaber – ohne Strafanzeige, ohne Registereintrag, ohne Mitteilung an Dritte. Sobald wir mandatiert sind, geht die Post der Gegenseite an unsere Kanzlei statt an Ihre Wohnanschrift. Ein Restrisiko entsteht nur, wenn die Sache vor Gericht landet, denn Verhandlungen sind öffentlich. Genau das vermeiden wir.

    Mein Partner oder mein volljähriges Kind war es – hafte ich?

    In aller Regel nicht. Gegenüber dem Ehepartner, der Lebensgefährtin und volljährigen Kindern bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Belehrungs- oder Überwachungspflichten, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorlagen. Kommen diese Personen als Täter in Betracht, entfallen Täter- und Störerhaftung. Bedenken Sie aber: Wer eine Person konkret als Täter benennt, verlagert die Forderung auf sie – innerhalb einer Familie gehört das vorher besprochen.

    Kann ich einfach 150 Euro überweisen und Ruhe haben?

    Nein – das ist einer der teuersten Fehler in diesen Fällen. Eine Zahlung ohne Vergleichsvereinbarung erledigt die Forderung nicht: Der Restbetrag bleibt offen, der Unterlassungsanspruch besteht fort, und die Teilzahlung gilt als Anerkenntnis, das die Verjährung nach § 212 BGB komplett neu in Gang setzt. Aus einer möglicherweise angreifbaren Forderung wird so eine sichere. Wenn gezahlt wird, dann nur gegen eine Vereinbarung, mit der sämtliche Ansprüche abgegolten sind.

    Warum erreicht mich die Forderung erst nach Jahren?

    Weil der Schadensersatzanspruch erst nach zehn Jahren verjährt (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB), während die Abmahnkosten bereits nach drei Jahren erledigt sind. Ein alter Vorgang kann Sie deshalb heute noch erreichen – typischerweise über ein Inkassobüro oder einen Mahnbescheid. Auf Verjährung zu spekulieren ist riskant: Ein zugestellter Mahnbescheid hemmt sie, und er muss binnen zwei Wochen mit Widerspruch beantwortet werden.

    Was kostet Ihre Vertretung?

    Wir arbeiten mit festen Pauschalpreisen, die wir Ihnen vor der Beauftragung nennen – Sie wissen also von Anfang an, woran Sie sind. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Ratenzahlung ist möglich. Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen jemand ohne Kenntnis Ihres Falls verspricht, Sie müssten „gar nichts bezahlen“: Eine solche Zusage kann niemand seriös geben.

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    „Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    Rechtsanwalt Matthias Hechler

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Urheberrecht
    Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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