DSGVO-Abmahnung
erhalten?

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Rechtsanwalt Hechler
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DSGVO-Abmahnung erhalten? Wir helfen sofort

Abmahnung wegen Datenschutz, Werbe-E-Mail oder DSGVO-Schadensersatz: Die Übersicht mit allen aktuellen Abmahnern

Sie haben eine Abmahnung von CYFIRE, Pale Bridge oder einer anderen Kanzlei erhalten, weil Sie angeblich gegen den Datenschutz verstoßen haben? Meist geht es um eine unerwünschte Werbe-E-Mail. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, Anwaltskosten und oft eine Auskunft über gespeicherte Daten. Auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Abmahner und alles, was Sie jetzt wissen müssen.

Ruhe bewahren! Nicht jeder Datenschutzverstoß begründet einen Anspruch auf Geld. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine unerwünschte Werbe-E-Mail allein noch keinen Schadensersatz auslöst. Ob und in welcher Höhe Sie zahlen müssen, hängt vom Einzelfall ab.

Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.

Achtung, Frist: Die Abmahnung setzt Ihnen eine Frist für die Unterlassungserklärung und oft zusätzlich für die Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Lassen Sie beide Fristen nicht verstreichen, sonst drohen eine einstweilige Verfügung oder eine Klage. Unterschreiben Sie das beigefügte Muster aber nicht ungeprüft.

Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

DSGVO-Abmahnung wegen Datenschutz oder Werbe-E-Mail erhalten - Hilfe vom Anwalt

„Ein Datenschutzverstoß ist noch kein Schaden. Den muss die Gegenseite erst einmal beweisen.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Nichts unterschreiben, nichts überweisen
  • Fristen notieren und einhalten
  • Kostenlos prüfen lassen

So verteidigen wir Sie gegen die DSGVO-Abmahnung

Vorwurf
prüfen

Lag eine Einwilligung vor, bestand eine Kundenbeziehung, wurde die E-Mail überhaupt von Ihnen versendet? Wir prüfen, ob der Vorwurf zutrifft.

Schadensersatz
abwehren

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gibt es nur für einen tatsächlich erlittenen und nachgewiesenen Schaden. Daran scheitern viele Forderungen.

Unterlassung
entschärfen

Statt des Musters mit hoher Vertragsstrafe geben wir – wenn nötig – eine eng gefasste, modifizierte Erklärung ab.

DSGVO-Abmahnung: In zwei Schritten zur Lösung

„Wer die Auskunft ignoriert, liefert der Gegenseite den nächsten Anspruch gleich mit.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

DSGVO-Abmahnung - Rechtsanwalt Matthias Hechler

Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00

DSGVO-Abmahnung – Bundesweite Hilfe vom Spezialisten

Wer mahnt wegen Datenschutz ab?

Datenschutz-Abmahnungen kommen vor allem von Kanzleien, die Empfänger von Werbe-E-Mails vertreten. Zu jedem Absender haben wir eine eigene Seite mit Forderungen, Ablauf und unseren Erfahrungen:

  • CYFIRE Rechtsanwaltsgesellschaft (Frankfurt am Main): mahnt wegen unverlangt zugesandter Werbe-E-Mails ab. Die Forderungen steigen von Schreiben zu Schreiben, zuletzt 350 Euro Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO plus Abmahnkosten und ein Unterlassungsvertrag mit 3.000 Euro Vertragsstrafe.
  • Pale Bridge Rechtsanwälte und Ersatz-Pilot (Pinneberg): Ersatz-Pilot sammelt Ansprüche wegen Werbe-E-Mails über ein Online-Portal, Pale Bridge setzt sie durch. Gefordert werden 100 bis 120 Euro Schadensersatz, 326 bis 403,50 Euro Anwaltskosten, eine Unterlassungserklärung und Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Ihr Abmahner ist nicht dabei? Rufen Sie uns trotzdem an. Neue Abmahnwellen nehmen wir innerhalb weniger Tage in diese Übersicht auf.

Was fordert eine DSGVO-Abmahnung?

Die Schreiben kombinieren meist mehrere Ansprüche:

  • Unterlassung: Sie sollen sich verpflichten, dem Empfänger keine Werbe-E-Mails mehr zu senden, und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe versprechen.
  • Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO: ein Betrag für den angeblichen immateriellen Schaden, etwa Ärger oder Kontrollverlust über die eigenen Daten.
  • Anwaltskosten: die Gebühren der abmahnenden Kanzlei.
  • Auskunft nach Art. 15 DSGVO: welche Daten Sie über den Empfänger gespeichert haben, woher sie stammen und an wen Sie sie weitergegeben haben.

Einordnung: Die Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen und müssen einzeln geprüft werden. Dass eine Werbe-E-Mail ohne Einwilligung verschickt wurde, heißt noch nicht, dass auch Schadensersatz geschuldet ist.

Muss ich Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zahlen?

Nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine unerwünschte Werbe-E-Mail für sich genommen noch keinen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Der Empfänger muss darlegen und beweisen, dass ihm ein konkreter immaterieller Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 109/23).

Pauschale Behauptungen wie „Ärger“ oder „Sorge um meine Daten“ reichen dafür in der Regel nicht. Die Schadensersatzforderung ist deshalb oft der schwächste Teil der Abmahnung.

Muss ich die Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen?

Ja, einen Auskunftsanspruch hat jede betroffene Person, und er setzt keinen Verstoß voraus. Die Auskunft ist grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erteilen. Wer sie ignoriert oder unvollständig beantwortet, riskiert eine Klage und liefert der Gegenseite womöglich einen weiteren Grund für Schadensersatz.

Die Auskunft sollte sorgfältig formuliert sein: vollständig, aber ohne zusätzliche Erklärungen, die später gegen Sie verwendet werden können. Wir übernehmen das für Sie.

Soll ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht das beigefügte Muster. Es enthält oft eine hohe Vertragsstrafe und ist weiter gefasst als nötig. Eine Unterlassungserklärung gilt außerdem unbefristet.

Ist der Vorwurf berechtigt, genügt in der Regel eine modifizierte Unterlassungserklärung. Vor der Abgabe müssen Sie sicherstellen, dass die Adresse des Empfängers aus allen Verteilern und Newsletter-Systemen gelöscht ist. Sonst kann schon die nächste automatische E-Mail eine Vertragsstrafe auslösen.

Was kostet unsere Hilfe?

Die telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos. Für die außergerichtliche Vertretung bei einer DSGVO-Abmahnung arbeiten wir zu einem Pauschalpreis, den wir Ihnen vorab nennen. Es gibt also keine Überraschungen.

Warum die Abmahnungs-Abwehr?

Wir sind auf Abmahnungen spezialisiert und haben über 35.000 Abmahnungen und mehr als 2.000 Gerichtsverfahren begleitet. Die Schreiben der Kanzleien, die wegen Datenschutzverstößen abmahnen, kennen wir aus aktuellen Fällen. Unsere Mandanten bewerten uns auf ProvenExpert mit über 800 Bewertungen.

Wenn Sie eine DSGVO-Abmahnung erhalten haben, rufen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung an: ☎ Telefon 07171 / 79 80 00, oder nutzen Sie das Kontaktformular.

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    Häufige Fragen (FAQ) zur DSGVO-Abmahnung

    Reicht schon eine einzige Werbe-E-Mail?

    Für einen Unterlassungsanspruch kann schon eine einzige Werbe-E-Mail ohne Einwilligung genügen. Für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO reicht sie dagegen nicht: Hier muss der Empfänger einen konkreten Schaden nachweisen.

    Der Empfänger war doch mein Kunde

    Das kann entscheidend sein. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Bestandskunden Werbung für ähnliche Produkte per E-Mail erhalten, wenn sie bei der Erhebung der Adresse und in jeder E-Mail auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wurden. Ob das bei Ihnen der Fall war, prüfen wir anhand Ihrer Unterlagen.

    Kann ich die Abmahnung ignorieren?

    Nein. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage auf Unterlassung und Auskunft. Das wird deutlich teurer als die ursprüngliche Forderung.

    Ein Dienstleister hat die E-Mail verschickt

    Gegenüber dem Empfänger haften Sie in der Regel trotzdem, wenn die Werbung in Ihrem Namen versandt wurde. Im Verhältnis zum Dienstleister kann aber ein Rückgriff möglich sein. Das prüfen wir mit.

    Zahlt eine Versicherung?

    Das hängt vom Vertrag ab. Manche Betriebshaftpflicht- oder Cyberversicherungen decken Datenschutzansprüche ab, viele Rechtsschutzversicherungen dagegen nicht. Eine Anfrage lohnt sich, die Frist läuft aber unabhängig von der Antwort weiter.

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    „Datenschutz ist kein Freibrief für Geldforderungen.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    Rechtsanwalt Matthias Hechler - Anwalt bei DSGVO-Abmahnung

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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