Image Professionals
Abmahnung?
Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise
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Die klare Antwort vorweg: Wenn ein Foto der Image Professionals GmbH ohne Lizenz auf Ihrer Website stand, ist die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt. Abwehren oder aussitzen funktioniert hier nicht. Offen ist allein die Höhe – und die entscheidet sich an Ihrer Auskunft, nicht an Ihrer Empörung.
Das ist die unbequeme, aber ehrliche Ausgangslage. Die gute Nachricht: Genau deshalb ist dieser Fall gut steuerbar. Wer die Nutzung sauber ermittelt, belegt und richtig darstellt, zahlt am Ende regelmäßig einen Bruchteil dessen, was zunächst im Raum steht.
Zahlen Sie nichts und unterschreiben Sie nichts, bevor Ihr Fall geprüft ist – und beantworten Sie vor allem die Auskunftsfragen nicht auf eigene Faust.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Der entscheidende Punkt: Frommer Legal fordert in der ersten Stufe Unterlassung und Auskunft – die Geldforderung wird erst danach beziffert. Ihre Auskunft über Dauer, Umfang und Art der Nutzung ist damit die Rechengrundlage für den Schadensersatz. Wer hier schätzt, aufrundet oder mehr angibt als nötig, bezahlt seinen eigenen Fehler.
Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Bildabmahnungen

„Hier gewinnt man nicht durch Bestreiten, sondern durch genaue Zahlen.“
Unsere Erfahrung spricht für sich:
So verteidigen wir Sie bei der Bildabmahnung
Auskunft richtig
erteilen
Vollständig, aber nicht mehr als geschuldet – und belegt statt geschätzt. Jeder Monat zu viel kostet bares Geld.
Zuschläge
angreifen
Verdoppelung wegen fehlender Urheberbenennung, Shop-Zuschlag, MFM-Tarife: Diese Posten sind selten in voller Höhe haltbar.
Vertragsstrafe
entschärfen
Die vorformulierte Erklärung ist zu weit gefasst. Wir begrenzen sie – sonst haften Sie dauerhaft mit 2.000 € je Verstoß.
Die Image Professionals GmbH ist eine Bildagentur mit Sitz in München. Sie ist aus der früheren StockFood GmbH hervorgegangen und hat sich auf Food-, Getränke-, Lifestyle- und Interior-Fotografie spezialisiert; zu ihrem Portfolio gehören Marken wie StockFood, PhotoCuisine und House of Pictures.
Für Betroffene ist das relevanter, als es zunächst klingt: Es handelt sich um professionelle Stockfotos mit dokumentierter Rechtekette. Die Agentur weiß, welche Bilder ihr gehören, und sie kann es belegen. Wer Rezeptbilder, Restaurantfotos, Produktaufnahmen oder Wohnideen für die eigene Website übernommen hat, trifft deshalb auf eine Gegenseite, die ihre Rechte lückenlos nachweisen kann.
Mit der Durchsetzung ist die Münchner Kanzlei Frommer Legal beauftragt – dieselbe Kanzlei, die viele aus dem Filesharing-Bereich kennen. Die Vorgehensweise ist dort wie hier professionell und konsequent.
Bei Filesharing-Abmahnungen ist offen, wer die Datei angeboten hat – deshalb lässt sich dort oft die Haftung bestreiten. Bei einer Bildabmahnung ist das anders, und dieser Unterschied entscheidet über Ihre gesamte Strategie.
Das Foto stand auf Ihrer Website, unter Ihrer Domain, in Ihrem Impressum-Verantwortungsbereich. Die Gegenseite hat einen Screenshot, häufig zusätzlich einen Archiv-Nachweis. Als Betreiber haften Sie für die Inhalte Ihrer Seite – auch dann, wenn eine Agentur, ein Webdesigner oder ein Mitarbeiter das Bild eingesetzt hat und Sie von der Sache nichts wussten. Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nicht einmal erforderlich.
Was daraus folgt: Es gibt hier keine Verteidigungslinie „Ich war das nicht“. Wer die Forderung pauschal zurückweist, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage – und verliert. Die Auseinandersetzung wird nicht über das Ob geführt, sondern über das Wie viel. Und dort ist der Spielraum groß.
Anders als bei einer Filesharing-Abmahnung steht die Geldforderung zunächst gar nicht fest. Das Verfahren läuft in zwei Stufen:
Stufe 1 – Unterlassung und Auskunft. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Entfernung des Bildes und Auskunft darüber, wie lange, in welchem Umfang und in welcher Weise das Foto genutzt wurde. Beziffert wird noch nichts.
Stufe 2 – Bezifferung. Auf Grundlage Ihrer Auskunft wird der Schadensersatz berechnet und zusammen mit den Anwaltskosten geltend gemacht.
Genau deshalb ist die erste Stufe die wichtigere. Was Sie dort angeben, können Sie später kaum noch korrigieren – die Rechnung folgt Ihrer eigenen Erklärung.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 101 UrhG sowie aus § 242 BGB in Verbindung mit § 97 UrhG: Wer Schadensersatz verlangt, muss ihn beziffern können, und dafür braucht er Angaben, die nur Sie haben. Sie müssen diese Auskunft erteilen – sie zu verweigern, verschlechtert Ihre Lage nur.
Typischerweise geht es um den Zeitraum der Nutzung von der Veröffentlichung bis zur Löschung, die Zahl der Bilder und der Unterseiten, auf denen sie eingebunden waren, die Art der Nutzung – redaktionell, werblich, im Onlineshop, in Social Media, in Printmaterial –, die Bildgröße und Platzierung, ob eine Urheberbenennung erfolgt ist und woher Sie das Bild bezogen haben.
Jede dieser Angaben ist ein Multiplikator. Der Zeitraum wirkt sich unmittelbar auf die Lizenzgebühr aus – wer aus dem Bauch heraus „seit ungefähr fünf Jahren“ schreibt, obwohl es drei waren, zahlt für zwei Jahre zu viel. Wer eine werbliche Nutzung einräumt, obwohl der Beitrag redaktionell war, hebt den Tarif. Wer „auf mehreren Seiten“ angibt, ohne nachzuzählen, vervielfacht die Forderung.
Belegen statt erinnern: Der tatsächliche Zeitraum lässt sich fast immer nachweisen – über die Versionshistorie Ihres CMS, das Upload-Datum der Mediendatei, Server-Logs, alte Backups oder das Internet Archive. Diese Nachweise sind Ihr stärkstes Verhandlungsmittel, und sie wirken in beide Richtungen: Sie schützen Sie vor überhöhten Annahmen der Gegenseite und machen Ihre eigene Darstellung glaubwürdig.
Und ein Warnhinweis: Falsche Angaben in der Auskunft sind keine Kleinigkeit. Wird eine unrichtige Auskunft aufgedeckt, kann die Gegenseite eine eidesstattliche Versicherung verlangen – und eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Erteilen Sie die Auskunft deshalb nie schnell und nie selbst.
Damit Sie einordnen können, was Sie in der Hand halten, zeigen wir hier ein echtes Schreiben aus unserer Praxis – die Daten unseres Mandanten sind selbstverständlich geschwärzt. Abgemahnt wurde ein mittelständischer Betrieb, auf dessen Website ein Foto der Bildagentur eingebunden war.
Der Fall in Kürze:
Absender: Frommer Legal, München, Schreiben vom 20.08.2026
Rechteinhaberin: Image Professionals GmbH, Tumblingerstraße 32, München
Vorwurf: unlizenzierte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials
Frist für die Unterlassungserklärung und die Auskunft: 03.09.2026 – also vierzehn Tage
Geforderter Geldbetrag: keiner
Der letzte Punkt ist der wichtigste und überrascht fast jeden Betroffenen: In dem sechsseitigen Schreiben steht keine einzige Zahl. Gefordert werden ausschließlich die Unterlassungserklärung und die Auskunft – für Letztere liegt ein Formblatt bei, in das Sie eintragen sollen, wann das Bild eingebunden und wann es entfernt wurde und woher Sie es haben. Erst daraus wird anschließend der Schadensersatz berechnet.
▶ Auszug aus der Original-Abmahnung als PDF ansehen (geschwärzt: Briefkopf, rechtliche Würdigung mit Fristsetzung, Auskunftsverlangen)
Das Formblatt ist keine Formalie, sondern die Rechnung. Wer es ausfüllt und zurückschickt, liefert die Bemessungsgrundlage für die spätere Forderung – ohne zu wissen, mit welchem Tarif, welchen Zuschlägen und welchem Gegenstandswert daraus gerechnet wird. Genau deshalb gehört dieses Blatt nicht ins Postfach der Gegenseite, bevor Ihre Belege vorliegen.
„Das hat doch nie jemand gesehen“ trägt nicht. Die Abmahnung stützt sich auf § 16 UrhG (Vervielfältigung durch das Speichern auf dem Webspace) und § 19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung) und weist ausdrücklich darauf hin, dass es unerheblich ist, ob der Inhalt jemals abgerufen wurde oder nur kurze Zeit verfügbar war. Auch ein Bild auf einer selten besuchten Unterseite ist eine Verletzung.
Auch einfache Fotos sind geschützt. Das Schreiben beruft sich auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und die sogenannte kleine Münze – ein besonderes gestalterisches Niveau ist nicht erforderlich. Und selbst wenn man das verneinte, greift hilfsweise der Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Der Einwand, das Foto sei „nichts Besonderes“, führt deshalb nicht weiter.
Der Verweis auf die Agentur hilft nur im Innenverhältnis. Die Abmahnung nimmt das ausdrücklich vorweg: Ob Sie Regressansprüche gegen Werbeagentur, Webdesigner oder Mitarbeiter haben, sei für die Ansprüche der Rechteinhaberin unerheblich. Sie beruft sich dabei auf die Prüfungspflicht des Verwerters – wer geschützte Werke nutzt oder nutzen lässt, muss sich lückenlos über die Rechtekette vergewissern, und gewerbliche Verwerter unterliegen dabei erhöhten Anforderungen. Das ist zutreffend. Ihr Regress bleibt Ihnen – er entlastet Sie nur nicht gegenüber der Gegenseite.
Löschen beendet die Sache nicht. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 219/05 – „Clone-CD“) stellt das Schreiben klar, dass der Unterlassungsanspruch durch die Entfernung des Bildes nicht erlischt; die Wiederholungsgefahr kann nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausräumen.
Ein Punkt spricht für die Gegenseite: Der beigefügte Unterlassungsvertrag ist ausdrücklich auf die konkret abgemahnte Verletzungsform beschränkt – das ist fairer als bei vielen anderen Abmahnern und ein Grund weniger, um die Erklärung zu streiten. Prüfen sollten Sie dennoch die Vertragsstrafenregelung und ob eine Kostenübernahme mit hineingeschrieben wurde.
Grundlage ist die Lizenzanalogie: Gefragt wird, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Aus diesem Grundbetrag wird die Forderung dann durch Zuschläge aufgebaut – und genau diese Zuschläge sind der lohnendste Ansatzpunkt.
Wurde das Foto ohne Nennung des Urhebers beziehungsweise der Agentur veröffentlicht, wird regelmäßig ein Zuschlag von 100 Prozent verlangt – die Lizenzgebühr verdoppelt sich also. Grundlage ist § 13 UrhG, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
Die Rechtsprechung erkennt einen solchen Zuschlag dem Grunde nach an. Seine Höhe ist aber Tatfrage und keineswegs automatisch 100 Prozent; sie hängt davon ab, wie stark das Benennungsinteresse im konkreten Fall betroffen war. Hinzu kommt ein Punkt, der häufig übersehen wird: § 13 UrhG schützt den Urheber, also den Fotografen – nicht ohne Weiteres die Agentur, die die Nutzungsrechte hält. Ob und in welchem Umfang die Image Professionals GmbH diesen Zuschlag für sich beanspruchen kann, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen und nachzuweisen.
Wird das Bild in einem Onlineshop oder sonst unmittelbar werblich eingesetzt, kommt häufig ein weiterer Zuschlag von 50 Prozent hinzu. Aus einer Grundlizenz von 1.000,00 € können auf diesem Weg schnell 3.000,00 € werden. Ob Ihre Nutzung tatsächlich werblich war oder redaktionell, ist deshalb keine Kleinigkeit, sondern ein Betrag.
Zur Begründung der Grundlizenz wird häufig auf die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) verwiesen. Diese Tabellen sind jedoch keine verbindliche Taxe, sondern eine Empfehlung der Anbieterseite. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass das Gericht die Umstände des Einzelfalls würdigt und den Schaden nach § 287 ZPO schätzt, statt einen Tarif ungeprüft zu übernehmen.
Das ist bei Stockfotos besonders relevant: Wenn dieselbe Agentur das Bild regulär für einen zwei- oder niedrigen dreistelligen Betrag lizenziert, ist ihr eigener Tarif das nähere Argument für den Marktwert – nicht eine Tabelle, die auf Auftragsfotografie zugeschnitten ist. Diesen Vergleich führen wir in die Verhandlung ein.
Zwei Punkte werden hier regelmäßig unterschätzt.
Erstens muss das Bild wirklich weg sein. Es reicht nicht, es aus der Seite zu nehmen – die Datei muss auch vom Server entfernt werden. Bleibt sie über die direkte Bild-URL abrufbar, liegt weiterhin eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG vor. Denken Sie außerdem an Mediathek und Papierkorb des CMS, an automatisch erzeugte Vorschaubilder, an den Cache, an PDF-Prospekte, Newsletter-Archive und Social-Media-Beiträge, in denen dasselbe Bild steckt.
Zweitens gilt die Erklärung dauerhaft. Die Vertragsstrafe liegt bei diesen Abmahnungen regelmäßig nicht unter 2.000,00 € je Verstoß. Taucht das Bild später irgendwo wieder auf – auf einer vergessenen Unterseite, in einem alten Blogbeitrag, bei einem Dienstleister –, wird dieser Betrag fällig. Deshalb geben wir die beigefügte Erklärung nie unverändert ab, sondern eine modifizierte: eng auf das konkrete Bild und die konkrete Verletzungsform begrenzt, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Kostenübernahme, mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem sogenannten Hamburger Brauch.
Zu unterscheiden sind zwei Posten. Der Schadensersatz richtet sich nach der Lizenzanalogie und den oben beschriebenen Zuschlägen. Die Anwaltskosten berechnen sich aus einem Gegenstandswert, der für ein einzelnes Bild häufig im Bereich von mehreren tausend Euro angesetzt wird; bei mehreren Bildern steigt er entsprechend. In der Summe bewegen sich die Forderungen regelmäßig im vierstelligen Bereich.
Angreifbar sind beide Posten. Beim Gegenstandswert ist zu prüfen, ob der Ansatz der wirtschaftlichen Bedeutung Ihrer Nutzung entspricht – ein Thumbnail auf einer Unterseite eines kleinen Betriebs ist etwas anderes als ein Key-Visual auf der Startseite eines Konzerns. Sinkt der Gegenstandswert, sinkt die Kostennote automatisch mit.
Die Deckelung nach § 97a Abs. 3 UrhG auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 € hilft hier in aller Regel nicht: Sie gilt nur für natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gehandelt haben. Ein Bild auf einer Unternehmenswebsite fällt nicht darunter.
Sehr oft hat der Abgemahnte das Foto nicht selbst herausgesucht. Typische Quellen sind eine Werbeagentur oder ein Webdesigner, der die Seite gebaut hat, ein Lieferant oder Hersteller, der Produktbilder zur Verfügung gestellt hat, ein Mitarbeiter, ein Franchisegeber oder eine übernommene Vorlage aus einem Baukastensystem.
Gegenüber der Image Professionals GmbH ändert das nichts an Ihrer Haftung. Im Innenverhältnis ist es dagegen entscheidend: Wer Ihnen ein Bild zur Nutzung überlassen hat, schuldet Ihnen in aller Regel die Freistellung von genau diesen Ansprüchen – vertraglich oder aus Pflichtverletzung. Klären Sie deshalb früh, woher die Datei stammt, und sichern Sie den Schriftverkehr dazu. Sammeln Sie Rechnungen, E-Mails und Übergabeprotokolle, bevor Sie zahlen.
Wie bei allen urheberrechtlichen Ansprüchen gelten zwei unterschiedliche Fristen. Die Abmahnkosten verjähren nach der Regelfrist von drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Der Schadensersatz kann als Restschadensersatz nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB noch nach zehn Jahren verlangt werden.
Auf Verjährung zu spekulieren ist trotzdem kein Plan: Solange das Bild online war, läuft die Verletzung fort, und die Frist beginnt frühestens mit deren Ende. Und ein zugestellter Mahnbescheid hemmt die Verjährung ohnehin.
Handeln Sie schnell, aber in der richtigen Reihenfolge: Bild vollständig entfernen, Nutzungsdauer und Umfang belegen, Herkunft des Bildes dokumentieren – und dann erst reagieren, anwaltlich und in einem Zug mit modifizierter Unterlassungserklärung und Auskunft.
Was Sie nicht tun sollten: die Abmahnung ignorieren, denn dann folgen einstweilige Verfügung oder Klage. Die beigefügte Erklärung ungeprüft unterschreiben, denn sie ist zu weit gefasst und enthält die Kostenübernahme gleich mit. Die Auskunft aus dem Gedächtnis erteilen. Oder den geforderten Betrag überweisen, bevor die Berechnung geprüft ist.
Wenn Sie eine Bildabmahnung von Frommer Legal für die Image Professionals GmbH erhalten haben, rufen Sie uns unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 an, schicken Sie das Schreiben an info@anwaltskanzlei-hechler.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Zu einem anderen häufigen Absender in diesem Bereich informiert unsere Seite zur Cyfire Abmahnung wegen Bildern.
„Erst belegen, dann erklären – nie umgekehrt.“
Schritt 1:
Bild entfernen und Nutzung belegen
Nehmen Sie das Foto von der Seite und vom Server; prüfen Sie Mediathek, Papierkorb, Vorschaubilder, PDF-Prospekte, Newsletter und Social-Media-Beiträge. Sichern Sie parallel den Nachweis, wann das Bild online ging und wann es entfernt wurde – CMS-Historie, Upload-Datum, Backups, Internet Archive.
Beachten Sie: Beantworten Sie die Auskunftsfragen nicht selbst und nicht aus dem Gedächtnis. Ihre Angaben sind die Rechengrundlage für den Schadensersatz.
Schritt 2:
Kostenlose Erstberatung nutzen
Schicken Sie uns die vollständige Abmahnung samt Anlagen sowie alles, was Sie zur Herkunft des Bildes finden – gerne per E‑Mail an info@anwaltskanzlei-hechler.de. Wir prüfen Auskunftsumfang, Zuschläge und Gegenstandswert und nennen Ihnen vorab unseren festen Pauschalpreis.
Schritt 3:
Erklären, Auskunft erteilen, Summe verhandeln
Wir geben eine eng gefasste modifizierte Unterlassungserklärung ab, erteilen die geschuldete Auskunft belegt und vollständig – aber nicht darüber hinaus – und verhandeln anschließend den Schadensersatz. Parallel prüfen wir Ihre Regressansprüche gegen denjenigen, von dem das Bild stammt.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Sie ist echt. Frommer Legal ist eine große, real existierende Münchner Kanzlei, und die Image Professionals GmbH ist eine etablierte Bildagentur mit dokumentierter Rechtekette. Prüfen Sie dennoch, ob das Schreiben das konkrete Foto abbildet, die Fundstelle auf Ihrer Website nennt und eine Frist setzt. Ein Schreiben ohne diese Angaben, das sofortige Zahlung ohne Nachweis verlangt, wäre ein Warnsignal – solche Trittbrettfahrer gibt es, sie stammen dann aber nicht von Frommer Legal.
Ja. Gegenüber der Rechteinhaberin haften Sie als Betreiber der Website für deren Inhalte, unabhängig davon, wer das Bild eingesetzt hat; für den Unterlassungsanspruch kommt es nicht einmal auf ein Verschulden an. Im Innenverhältnis sieht es aber anders aus: Wer Ihnen das Bild überlassen oder eingebaut hat, schuldet Ihnen in aller Regel die Freistellung von genau diesen Ansprüchen. Sichern Sie deshalb Vertrag, Rechnungen und E-Mails, bevor Sie zahlen – und melden Sie den Fall dort frühzeitig an.
Nein, aus zwei Gründen. Zum einen beseitigt die Löschung die Wiederholungsgefahr nicht; dafür ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich. Zum anderen bleibt die Datei häufig über ihre direkte Bild-URL abrufbar, wenn sie nur aus der Seite entfernt, aber nicht vom Server gelöscht wurde – dann dauert die Rechtsverletzung an. Prüfen Sie auch Mediathek, Papierkorb, automatisch erzeugte Vorschaubilder, PDF-Dateien und Social-Media-Beiträge.
Ja. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 101 UrhG und aus § 242 BGB in Verbindung mit § 97 UrhG; ohne diese Angaben kann die Gegenseite den Schaden nicht beziffern. Die Auskunft zu verweigern verschlechtert Ihre Lage und kann gerichtlich durchgesetzt werden. Entscheidend ist aber, was Sie angeben: vollständig, belegt und nicht mehr als geschuldet. Falsche Angaben können dazu führen, dass eine eidesstattliche Versicherung verlangt wird – und eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar.
Weil § 13 UrhG dem Urheber das Recht gibt, als solcher genannt zu werden. Fehlt die Nennung, wird regelmäßig ein Zuschlag von 100 Prozent auf die Lizenzgebühr verlangt. Die Rechtsprechung erkennt einen solchen Zuschlag dem Grunde nach an – seine Höhe ist jedoch Tatfrage und nicht automatisch die volle Verdoppelung. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Agentur diesen Anspruch überhaupt geltend machen kann: § 13 UrhG schützt den Fotografen, nicht ohne Weiteres den Inhaber der Nutzungsrechte.
Dann wird er rekonstruiert, nicht geschätzt. Auskunft geben in aller Regel die Versionshistorie des CMS, das Upload-Datum der Mediendatei, Server-Logs, alte Backups, Rechnungen des Webdesigners und das Internet Archive. Jeder belegte Monat weniger senkt die Forderung unmittelbar. Eine großzügige Schätzung zu Ihren Lasten ist der teuerste Fehler in diesem Verfahren – und einer der häufigsten.
Prüfen Sie das unbedingt. Bei gewerblich genutzten Websites besteht häufiger Deckung als bei privaten Abmahnungen: Eine Betriebs- oder Firmenrechtsschutzversicherung mit dem Baustein gewerblicher Rechtsschutz kann die Verteidigung umfassen, teilweise auch eine Vermögensschaden-Haftpflicht oder eine Cyber-Police. Melden Sie den Fall früh – wir übernehmen die Deckungsanfrage für Sie. Und denken Sie parallel an den Regress gegen denjenigen, von dem das Bild stammt.
Wir arbeiten mit festen Pauschalpreisen, die wir Ihnen vor der Beauftragung nennen – Sie wissen also von Anfang an, woran Sie sind. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen jemand verspricht, Sie müssten „gar nichts bezahlen“: Bei einer Bildabmahnung mit belegter Nutzung kann das niemand seriös zusagen. Was sich erreichen lässt, ist eine erheblich reduzierte Summe.
„Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“
Unsere Kanzlei ist seit über zwanzig Jahren im Urheberrecht tätig und bearbeitet Bildabmahnungen als festen Schwerpunkt. Wir wissen, welche Angaben in der Auskunft geschuldet sind und welche nicht – und genau daran entscheidet sich in diesem Verfahren der Betrag.
Praxis-Tipp: Der teuerste Fehler ist die schnelle, gut gemeinte E-Mail an die Gegenseite, in der man „reinen Tisch macht“ und die Nutzungsdauer großzügig schätzt. Diese Zahl steht anschließend in der Rechnung. Sichern Sie zuerst Ihre Belege, dann erst wird geantwortet.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Urheberrecht
Über 35.000 Abmahnungen bearbeitet
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