Deutsche Umwelthilfe
Abmahnung?
Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise
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Sie haben eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) erhalten und sollen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sowie eine Kostenpauschale zahlen? Der Verein ist zu solchen Abmahnungen berechtigt und macht davon in großem Umfang Gebrauch – betroffen sind vor allem Immobilienmakler, Autohäuser und Händler von Elektrogeräten.
Unterschreiben Sie nicht die beigefügte Erklärung – aber ignorieren Sie das Schreiben auch nicht. Diese Abmahnungen sind in der Sache meist berechtigt; der Fehler passiert an einer anderen Stelle, und er wird erst Monate später teuer.
Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Anders als sonst: Bei einer DUH-Abmahnung raten wir in aller Regel zur Abgabe einer Unterlassungserklärung – allerdings nur in anwaltlich modifizierter Form und erst, nachdem sämtliche Verstöße beseitigt sind. Denn das eigentliche Risiko ist nicht die Abmahnung, sondern die Vertragsstrafe, die bei einem einzigen weiteren Verstoß fällig wird.
Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Abmahnungen

„Nicht die Abmahnung wird teuer, sondern der nächste Verstoß.“
Unsere Erfahrung spricht für sich:
So verteidigen wir Sie gegen die Deutsche Umwelthilfe
Erklärung eng
formulieren
Die vorformulierte Erklärung ist zu weit gefasst. Wir begrenzen sie auf den konkreten Verstoß – das entscheidet über Ihr künftiges Risiko.
Gerichtsverfahren
verhindern
Eine wirksame Erklärung nimmt der DUH den Verfügungsantrag aus der Hand – und Ihnen die Prozesskosten.
Vertragsstrafen
reduzieren
Wird später eine Vertragsstrafe gefordert, lässt sie sich mit der richtigen Argumentation meist erheblich verringern.
„Erst aufräumen, dann unterschreiben – nie umgekehrt.“
Schritt 1:
Sämtliche Verstöße sofort beseitigen
Prüfen Sie alle Ihre Anzeigen und Auftritte, nicht nur die abgemahnte: das eigene Portal, Immobilienscout, Immowelt, Kleinanzeigen, mobile.de, AutoScout24, Facebook, Instagram, Printanzeigen und Schaufensteraushänge. Ein einziger übersehener Altbestand löst nach Abgabe der Unterlassungserklärung sofort die Vertragsstrafe aus.
Beachten Sie: Lassen Sie auch Portale prüfen, in die Ihre Daten automatisch eingespielt werden. Für dort verbliebene Anzeigen haften Sie ebenfalls.
Schritt 2:
Kostenlose Erstberatung nutzen
Schicken Sie uns die vollständige Abmahnung samt Anlagen – gerne per E‑Mail an info@anwaltskanzlei-hechler.de. Wir prüfen den Vorwurf, die geforderte Erklärung und die Kostenpauschale und nennen Ihnen vorab unseren festen Pauschalpreis.
Schritt 3:
Modifizierte Erklärung abgeben
Wir formulieren eine modifizierte Unterlassungserklärung, die eng auf die konkrete Verletzungsform begrenzt ist und keine unnötigen Verpflichtungen enthält. Damit ist die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, ein Gerichtsverfahren vom Tisch – und Ihr Risiko für die Zukunft so klein wie möglich.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Ja. Das ist die Frage, die Abgemahnte zuerst stellen – und die Antwort fällt eindeutig aus. Die Deutsche Umwelthilfe e. V. ist beim Bundesamt für Justiz als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Damit ist sie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, Wettbewerbsverstöße abzumahnen und gerichtlich zu verfolgen, ohne selbst Mitbewerber zu sein.
Der Vorwurf, es handele sich um einen „Abmahnverein“, führt deshalb rechtlich nicht weiter. Die Eintragung wird vom Bundesamt für Justiz geprüft und regelmäßig überwacht; sie ist die gesetzlich vorgesehene Konstruktion, mit der Verbraucher- und Umweltverbände Marktverhaltensregeln durchsetzen. Wer darauf setzt, die Befugnis in Frage zu stellen, verliert Zeit und Geld.
Ein verbreiteter Irrtum: Seit der UWG-Reform 2021 ist der Ersatz von Abmahnkosten bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet ausgeschlossen – das gilt nach § 13 Abs. 4 UWG jedoch nur für Abmahnungen durch Mitbewerber. Auf Verbände wie die DUH ist diese Regelung nicht anwendbar. Deren Kostenpauschale bleibt also erstattungsfähig.
Die Mitarbeiter der Deutschen Umwelthilfe recherchieren die Verstöße in aller Regel sehr genau und dokumentieren sie mit Screenshots oder Belegexemplaren. Abgemahnt werden vor allem:
Unsere Erfahrung ist eindeutig: Uns ist kein Fall bekannt, in dem ein Unternehmen zu Unrecht abgemahnt wurde. Das ist unbequem, aber es ist die realistische Ausgangslage – und es bestimmt die Strategie. Wer hier auf Konfrontation geht, zahlt am Ende die Prozesskosten obendrauf.
Wichtig für die Praxis: Maßgeblich ist heute nicht mehr die Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie wurde zum 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst; an die Stelle des früheren § 16a EnEV ist § 87 GEG getreten. Ältere Ratgeber im Internet zitieren häufig noch die alte Vorschrift.
Liegt bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien ein Energieausweis vor, muss die Anzeige nach § 87 GEG enthalten:
Fehlt auch nur eine dieser Angaben, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Pflichtangaben gelten als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a UWG; ihr Weglassen ist geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Vorschrift ist zugleich eine Marktverhaltensregelung, sodass sich der Verstoß auch aus § 3a UWG ergibt.
Der häufigste Fehler in der Praxis ist nicht die vollständig vergessene Angabe, sondern die unvollständige: Endenergiebedarf und Effizienzklasse stehen da, der wesentliche Energieträger für die Heizung fehlt. Das genügt für eine Abmahnung.
Für neue Personenkraftwagen gilt die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Gewerbliche Anbieter müssen in Werbeschriften und Anzeigen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen informieren; die Verordnung wurde 2024 neu gefasst und verlangt seither zusätzliche Angaben, unter anderem zur CO2-Klasse.
Auch hier gilt: Die Pflicht trifft jede Werbung, in der ein konkretes Neufahrzeug beworben wird – auf der eigenen Website ebenso wie auf mobile.de oder AutoScout24, in Printanzeigen und in Social-Media-Beiträgen. Fehlen die Angaben, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, den die DUH abmahnen kann.
Bei den meisten Abmahnungen auf diesen Seiten raten wir zur Zurückhaltung. Hier ist es umgekehrt, und der Grund ist eine schlichte Rechnung.
Geben Sie keine Unterlassungserklärung ab, folgt in aller Regel ein gerichtliches Verfahren – und die Gerichte verhängen bei späteren Verstößen Ordnungsgelder, die eine Vertragsstrafe der Höhe nach häufig übertreffen. Typischerweise steht eine Vertragsstrafe von etwa 3.500,00 € einem Ordnungsgeld von oft 5.000,00 € gegenüber – zuzüglich der Kosten des Verfahrens, die Sie als Unterlegener tragen. Wer die Erklärung verweigert, steht deshalb am Ende schlechter da.
Die richtige Antwort ist also nicht Verweigerung, sondern die modifizierte Unterlassungserklärung: eng auf die konkrete Verletzungsform zugeschnitten, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, ohne überflüssige Nebenverpflichtungen und mit einer angemessenen Vertragsstrafenregelung. Der Unterschied zwischen der vorformulierten und einer sauber modifizierten Erklärung entscheidet darüber, wie groß Ihr Risiko in den nächsten Jahren ist.
Das ist der Punkt, an dem die meisten Unternehmen Geld verlieren. Vor Abgabe der Erklärung muss die beanstandete Werbung vollständig entfernt oder korrigiert sein – und zwar überall. Danach löst jeder verbliebene Verstoß sofort die Vertragsstrafe aus, auch wenn er versehentlich passiert.
Prüfen Sie deshalb systematisch: die eigene Website, alle Immobilien- und Fahrzeugportale, automatisch bespielte Partnerportale, Social-Media-Beiträge, Exposés als PDF, Newsletter, Printanzeigen mit Nachlauf und Aushänge im Schaufenster. Und informieren Sie Ihre Mitarbeiter: Nach Abgabe der Erklärung haften Sie auch für deren Anzeigen.
Die DUH mahnt selbst ab und verlangt daher keine Anwaltsgebühren, sondern eine Aufwandspauschale. Sie bewegt sich seit Jahren im niedrigen dreistelligen Bereich und wird periodisch angehoben – in der Vergangenheit etwa von 228,02 € auf 280,78 €.
Diese Pauschale ist gemessen an den Anwaltskosten einer Mitbewerber-Abmahnung gering, und darin liegt eine Gefahr: Der überschaubare Betrag verleitet dazu, die Sache schnell und ohne Prüfung zu erledigen. Das teure Risiko steckt nicht in der Kostennote, sondern in der Erklärung, die man dabei unterschreibt.
Dann geht es um deutlich mehr Geld – und hier ist tatsächlich Verteidigung angesagt. Wir haben in den letzten Jahren zahlreiche Vertragsstrafenforderungen der Deutschen Umwelthilfe bearbeitet. Diese Forderungen waren häufig überhöht, und mit der richtigen juristischen Argumentation lassen sie sich in aller Regel erheblich reduzieren.
Angesetzt wird dabei unter anderem an folgenden Punkten:
Liegt überhaupt ein Verstoß gegen die Erklärung vor? Die modifizierte Erklärung ist auf eine konkrete Verletzungsform begrenzt. Nicht jede spätere Unvollständigkeit fällt darunter – das ist eine Auslegungsfrage, die sorgfältig geprüft gehört.
War der Verstoß schuldhaft? Eine Vertragsstrafe setzt Verschulden voraus. Bei automatisiert bespielten Portalen, technischen Fehlern oder verzögerten Löschungen durch Dritte ist das keineswegs selbstverständlich.
Ist die Höhe angemessen? § 13a UWG nennt die maßgeblichen Kriterien: Art, Schwere und Folgen der Zuwiderhandlung, das Verschulden, Größe und Marktstärke des Abgemahnten sowie das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden. Für ein kleines Maklerbüro und eine einzelne unvollständige Anzeige führt das zu einem anderen Betrag als für einen bundesweiten Konzern.
Mehrere Verstöße oder eine Handlung? Werden mehrere Anzeigen beanstandet, stellt sich die Frage, ob eine natürliche Handlungseinheit vorliegt – sonst wird die Vertragsstrafe schlicht multipliziert.
Nicht ignorieren. Reagiert niemand, folgt der Antrag auf einstweilige Verfügung. Die ergeht ohne mündliche Verhandlung, und Sie tragen die Kosten.
Die beigefügte Erklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Sie ist bewusst weit gefasst. Was Sie hier zusagen, begleitet Ihr Unternehmen dauerhaft.
Nicht unterschreiben, bevor aufgeräumt ist. Die Reihenfolge entscheidet über mehrere tausend Euro.
Nicht die Klagebefugnis bestreiten. Die DUH ist eingetragene qualifizierte Einrichtung. Dieser Weg kostet nur Zeit und Geld.
Handeln Sie schnell, aber in der richtigen Reihenfolge: zuerst sämtliche Verstöße beseitigen, dann die Erklärung anwaltlich formulieren lassen, dann fristgerecht abgeben. So verhindern Sie das Gerichtsverfahren und halten Ihr künftiges Vertragsstrafenrisiko so klein wie möglich.
Wenn Sie eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe oder eine Vertragsstrafenforderung erhalten haben, nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00, schicken Sie das Schreiben an info@anwaltskanzlei-hechler.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir haben über 20 Jahre Erfahrung im Wettbewerbsrecht und vertreten Sie bundesweit zum festen Pauschalpreis.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Ja. Die Deutsche Umwelthilfe e. V. ist beim Bundesamt für Justiz als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen und damit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt. Die Verstöße werden sorgfältig dokumentiert, und die Forderungen werden konsequent verfolgt. Prüfen Sie dennoch, ob das Schreiben die beanstandete Anzeige konkret bezeichnet und eine Unterlassungserklärung als Anlage enthält.
Verpflichtet sind Sie nicht – wirtschaftlich ist es aber fast immer der bessere Weg. Ohne Erklärung folgt das gerichtliche Verfahren mit Kosten, die die Abmahnung um ein Vielfaches übersteigen, und spätere Verstöße werden dann mit Ordnungsgeld statt Vertragsstrafe geahndet, meist in größerer Höhe. Entscheidend ist deshalb nicht das Ob, sondern das Wie: Geben Sie niemals die beigefügte, sondern nur eine anwaltlich modifizierte Erklärung ab.
Die Pflicht nach § 87 GEG greift, wenn bei Aufgabe der Anzeige ein Energieausweis vorliegt. Liegt tatsächlich keiner vor, entfällt die Angabepflicht – darauf sollten Sie sich als Makler aber nicht verlassen, denn Sie müssen sich beim Eigentümer erkundigen, und im Streitfall müssen Sie das auch belegen können. Dokumentieren Sie deshalb Ihre Nachfrage beim Auftraggeber schriftlich. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen sich eine DUH-Abmahnung tatsächlich angreifen lässt.
Grundsätzlich unbefristet. Sie ist ein Vertrag, der Ihr Unternehmen dauerhaft bindet, und jeder künftige Verstoß löst die Vertragsstrafe aus – auch nach Jahren und auch bei einem Versehen eines Mitarbeiters. Genau deshalb kommt es auf die Formulierung an und darauf, dass Sie interne Abläufe schaffen, die künftige Verstöße zuverlässig verhindern.
Prüfen Sie das unbedingt: Anders als bei privaten Abmahnungen ist hier häufiger Deckung vorhanden. Eine Betriebs- oder Firmenrechtsschutzversicherung mit dem Baustein Wettbewerbsrecht kann die Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen umfassen; teilweise besteht Deckung auch über eine Vermögensschaden-Haftpflicht. Melden Sie den Fall frühzeitig – wir übernehmen die Deckungsanfrage für Sie.
Wir arbeiten mit festen Pauschalpreisen, die wir Ihnen vor der Beauftragung nennen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Gemessen an dem, was eine unbedacht unterschriebene Unterlassungserklärung bei der ersten Vertragsstrafe kostet, ist die Prüfung der Erklärung die günstigste Investition in diesem Verfahren.
„Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.“
Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig und hat zahlreiche Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen der Deutschen Umwelthilfe bearbeitet. Wir wissen, welche Formulierungen in der Unterlassungserklärung später zum Problem werden – und welche nicht.
Praxis-Tipp: Nehmen Sie die Abmahnung zum Anlass, Ihre Anzeigen einmal vollständig durchzusehen. Der Vorgang, der wirklich teuer wird, ist nie die erste Abmahnung, sondern die zweite Anzeige, die man übersehen hat.
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Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Wettbewerbsrecht
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