Great Bowery
Abmahnung?

Erfahrung mit über 35.000 Abmahnungen Hochspezialisierte Verteidigungskanzlei Soforthilfe & faire Pauschalpreise

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Rechtsanwalt Hechler
Bundesweite Hilfe von Spezialkanzlei

Abmahnung Great Bowery? So reagieren Sie richtig!

Wie Sie sich gegen die Foto-Abmahnung der Great Bowery Deutschland GmbH richtig verteidigen

Eine Abmahnung der Great Bowery Deutschland GmbH – versendet über die Kanzlei Fuß & Jankord PartG aus Dortmund – trifft Webseitenbetreiber, Onlinehändler und Selbständige meist völlig unvorbereitet. Hier erfahren Sie, ob und wie Sie sich gegen die Forderungen wehren können.

Keine Panik! Jetzt Ruhe bewahren und besonnen reagieren heißt die Devise. Unterschreiben und bezahlen Sie nichts ohne anwaltlichen Rat. Die geforderte Summe ist häufig zu hoch angesetzt, und die beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst. Wir prüfen für Sie, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt – und wenn ja, zu welchem Betrag sich die Sache rechtssicher beenden lässt.

Nutzen Sie jetzt sofort unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.

Wichtig: Das Löschen des Fotos beendet die Angelegenheit nicht. Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenansprüche bleiben bestehen. Und: Die Frist im Abmahnschreiben ist meist sehr kurz bemessen – oft nur wenige Tage.

Die „Abmahnungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Foto-Abmahnungen

Great Bowery Abmahnung

„Die erste Reaktion ist oft entscheidend!“ – Matthias Hechler, Rechtsanwalt

  • Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie nicht unüberlegt
  • Zahlen Sie nicht & unterschreiben Sie nicht
  • Frist notieren & anwaltlich beraten lassen

Unsere Erfahrung spricht für sich:

Seit 2002 Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. – Schwerpunkt Urheberrecht
Bundesweit Vertretung bei Foto- und Bildrechts-Abmahnungen in ganz Deutschland
Spezialisiert Auf Abmahnungen wegen
Urheberrechtsverletzungen

Keinesfalls ignorieren – Anwaltlich beraten lassen!

Spezialisierter Anwalt
prüft die Abmahnung

Wir prüfen die Rechtekette, den angesetzten Lizenzschaden und den Gegenstandswert – und besprechen mit Ihnen Ihre Möglichkeiten im konkreten Fall.

Forderung reduzieren
Sache beenden

Wo der Vorwurf nicht vollständig ausgeräumt werden kann, verhandeln wir eine deutlich günstigere Gesamtlösung und geben nur eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Einstweilige Verfügung
verhindern

Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder Klage. Das vervielfacht die Kosten. Eine fristgerechte Reaktion schützt Sie davor.

Abmahnung von Great Bowery beenden: Schritt-für-Schritt-Anleitung

„Niemand kann Ihnen die Forderungen wegzaubern – aber fast immer lässt sich die Summe deutlich reduzieren.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Beispiel einer Great Bowery Abmahnung
Abmahnung von Great Bowery – Bundesweite Hilfe von Experten

Wer ist die Great Bowery Deutschland GmbH?

Die Great Bowery Deutschland GmbH mit Sitz in München ist im Bereich der Bildrechte und der Lizenzierung von Fotografien tätig. Sie gehört zu einer international aufgestellten Unternehmensgruppe, die hochwertige Mode-, Porträt- und Werbefotografie vermarktet – unter anderem aus dem Bestand des Bildarchivs Trunk Archive. Zum lizenzierten Repertoire gehören Aufnahmen bekannter Fotografinnen und Fotografen, deren Bilder häufig von Prominenten, Modestrecken oder Werbekampagnen stammen.

Genau diese Bilder tauchen im Netz oft ohne Lizenz auf – in Blogbeiträgen, auf Unternehmenswebsites, in Onlineshops, auf Social-Media-Profilen oder in Werbeanzeigen. Great Bowery lässt solche Nutzungen systematisch verfolgen und beauftragt damit spezialisierte Kanzleien.

Wer ist die Fuß & Jankord PartG?

Die Fuß und Jankord PartG ist eine Rechtsanwaltskanzlei aus Dortmund, die sich auf die Durchsetzung von Bild- und Urheberrechten spezialisiert hat. Sie versendet seit Jahren in großem Umfang urheberrechtliche Abmahnungen und wird dabei unter anderem für folgende Rechteinhaber tätig:

  • Great Bowery Deutschland GmbH
  • Trunk Archive
  • August Image LLC

Daneben werden Ansprüche der Great Bowery Deutschland GmbH in der Vergangenheit auch über die Münchner Kanzlei Frommer Legal (früher Waldorf Frommer) geltend gemacht. Die Vorgehensweise ist in beiden Fällen vergleichbar: Tatvorwurf, kurze Frist, strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine vierstellige Gesamtforderung.

Wie kommen die Rechtsanwälte auf mich?

Sie haben die Great Bowery Abmahnung erhalten, weil ein urheberrechtlich geschütztes Foto aus dem betreuten Bestand auf einer Ihnen zurechenbaren Internetseite aufgefunden wurde. Aufgespürt werden solche Nutzungen heute weitgehend automatisiert: Über Bilderkennungssoftware und Rückwärts-Bildersuche werden das Web und Social-Media-Plattformen fortlaufend nach den betreuten Motiven durchsucht. Der Fund wird per Screenshot und Zeitstempel dokumentiert; über das Impressum oder die Domain-Registrierung wird der Verantwortliche ermittelt.

Rechtlich lautet der Vorwurf auf eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Dass Sie das Bild nicht selbst hochgeladen haben, entlastet Sie dabei nicht ohne Weiteres: Als Betreiber der Seite haften Sie grundsätzlich auch für Inhalte, die Ihre Agentur, Ihr Webdesigner oder ein Mitarbeiter eingebunden hat. Wer die Rechte einräumen konnte und wer intern regresspflichtig ist, ist eine zweite – für die Verteidigung sehr wichtige – Frage.

Ratgeber: „Das Bild stand doch frei im Internet“ ist keine Verteidigung. Auch bei Bildern aus Suchmaschinen, Pinterest oder Social Media bleibt das Urheberrecht bestehen. Entscheidend ist allein, ob Ihnen für die konkrete Nutzung Rechte eingeräumt worden sind.

Wie ist das Schreiben aufgebaut?

Die Abmahnung der Great Bowery Deutschland GmbH enthält zu Beginn den Tatvorwurf: Ein konkret bezeichnetes Foto sei ohne die erforderliche Lizenz öffentlich zugänglich gemacht worden. Beigefügt ist regelmäßig ein Screenshot der beanstandeten Seite mit Datum und URL.

Sodann wird die Rechteinhaberschaft dargelegt – also die Kette vom Fotografen über das Bildarchiv bis zur Great Bowery Deutschland GmbH. Dieser Punkt wird im Schreiben oft nur knapp behauptet und lohnt eine genaue Prüfung.

Es folgen die Rechtsausführungen zu §§ 15, 19a, 97 UrhG sowie zur Berechnung des Schadensersatzes nach der sogenannten Lizenzanalogie.

Das Schreiben endet mit der Aufstellung der Ansprüche, einer kurzen Frist und dem Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die unterzeichnet zurückgesandt werden soll.

Was sind die exakten Forderungen in der Abmahnung?

Die Forderungen in der Abmahnung von Great Bowery bzw. Fuß & Jankord sind folgende:

  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Schadensersatz (Lizenzschaden)
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Hauptforderung ist die lebenslang gültige strafbewehrte Unterlassungserklärung. Damit verpflichten Sie sich, bei einem künftigen schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro zu bezahlen. Daher geben wir für unsere Mandanten nur die modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Finanziell spürbarer sind der Lizenzschaden und die Anwaltskosten. In einem aktuellen, im September 2026 dokumentierten Abmahnschreiben der Fuß & Jankord PartG beliefen sich die Forderungen für ein einziges Foto auf insgesamt EUR 2.802,61, nämlich:

  • EUR 1.600,00 Schadensersatz (Lizenzschaden)
  • EUR 1.202,61 Rechtsanwaltskosten inkl. Umsatzsteuer, berechnet aus einem Gegenstandswert von EUR 15.000,00

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung betrug in diesem Fall lediglich neun Tage (Schreiben vom 07.09.2026, Frist bis 16.09.2026). Stand: 10.09.2026 – die Beträge variieren je nach Motiv, Nutzungsart und Nutzungsdauer.

Hinweis: Weder der Lizenzschaden noch der Gegenstandswert sind in Stein gemeißelt. Beides sind Rechenpositionen, die sich angreifen lassen – und genau dort liegt in der Praxis der größte Hebel.

Ein aktueller Fall aus der Praxis: 2.802,61 Euro für ein Foto

Ein typischer Abmahnfall des Jahres 2026 sieht so aus: Ein Webseitenbetreiber hatte für einen Ratgeberbeitrag ein Porträtfoto verwendet, das er über eine Bildersuche gefunden hatte. Rund zwei Jahre später erreicht ihn ein Schreiben der Fuß & Jankord PartG im Auftrag der Great Bowery Deutschland GmbH.

Vorgeworfen wird die öffentliche Zugänglichmachung des Fotos ohne Lizenz. Beigefügt sind ein Screenshot mit URL und Datum sowie der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Gefordert werden EUR 1.600,00 Schadensersatz nach Lizenzanalogie sowie EUR 1.202,61 Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 15.000,00 – zusammen EUR 2.802,61, zahlbar binnen neun Tagen.

Der Betroffene hatte das Bild bereits nach dem ersten Schreiben gelöscht und ging davon aus, damit sei die Sache erledigt. Das ist der klassische Irrtum: Die Löschung beseitigt die bereits entstandenen Ansprüche nicht und ersetzt die Unterlassungserklärung nicht.

In solchen Konstellationen prüfen wir zuerst die Rechtekette und die Bemessung des Lizenzschadens, geben fristgerecht eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verhandeln die Zahlung.

Die Rechtslage bei Foto-Abmahnungen – Sind die Forderungen berechtigt?

Dem Grunde nach kann der Rechteinhaber bei einer unlizenzierten Bildnutzung Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG) sowie Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) verlangen und die Erstattung der erforderlichen Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) fordern. Der Höhe nach ist jedoch fast immer Luft nach unten. Geprüft werden sollten insbesondere folgende Punkte:

1. Aktivlegitimation: Kann die Great Bowery Deutschland GmbH die Rechtekette vom Fotografen über das Archiv bis zu sich selbst lückenlos nachweisen? Bei internationalen Bildarchiven mit mehrstufigen Lizenzverträgen ist das erfahrungsgemäß nicht immer der Fall.

2. Bestand eine Lizenz? Stammt das Bild aus einer Bilddatenbank, von einer Agentur oder von einem Dienstleister, ist zu klären, welche Lizenzbedingungen galten und ob die konkrete Nutzung – Medium, Reichweite, Dauer, Bearbeitung – vom Lizenzumfang gedeckt war. Eine überschrittene Lizenz ist rechtlich etwas anderes als eine Nutzung ganz ohne Lizenz.

3. Höhe des Lizenzschadens: Bei der Lizenzanalogie wird gefragt, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Maßgeblich sind Art und Dauer der Nutzung, die Reichweite, die Qualität und Bekanntheit des Motivs sowie die tatsächliche Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers. Pauschale Beträge ohne Bezug zur konkreten Nutzung sind angreifbar.

4. Gegenstandswert: Aus ihm errechnen sich die Anwaltskosten. Ein Gegenstandswert von EUR 15.000,00 für ein einzelnes Foto ist hoch angesetzt; die Gerichte bewerten einfache Bildnutzungen häufig deutlich niedriger. Sinkt der Gegenstandswert, sinken die erstattungsfähigen Anwaltskosten spürbar.

5. Privatperson oder Unternehmen? Für Privatpersonen, die weder gewerblich noch selbständig beruflich handeln, ist der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch bei erstmaliger Abmahnung nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG grundsätzlich auf EUR 1.000,00 gedeckelt. Bei gewerblichen Websites und Onlineshops greift diese Deckelung nicht.

6. Verjährung: Der Schadensersatzanspruch kann nach der Rechtsprechung des BGH über die Restschadensersatzhaftung (§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB) noch nach zehn Jahren durchsetzbar sein. Spekulieren Sie daher nicht auf Zeitablauf.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung ist ein in der Regel lebenslang gültiger Vertrag, mit dem Sie sich verpflichten, die beanstandete Nutzung künftig zu unterlassen und für den Fall eines schuldhaften Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen. Der Verstoß muss in der Zukunft liegen – die Erklärung wirkt also nur für die Zukunft und beseitigt die bereits entstandenen Zahlungsansprüche gerade nicht.

Die Vertragsstrafeklausel sollte nach dem neuen Hamburger Brauch abgegeben werden. Dann wird bei einem Verstoß keine feste Vertragsstrafe fällig, sondern eine angemessene, deren Höhe im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist.

Unterschätzen Sie das Risiko nicht: Nach Abgabe der Erklärung müssen Sie sicherstellen, dass das Foto tatsächlich nirgends mehr abrufbar ist – auch nicht in Caches, auf Unterseiten, in Newsletter-Archiven, in alten Social-Media-Posts oder über direkt aufrufbare Bild-URLs. Jeder Restfund kann eine Vertragsstrafe auslösen.

Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung abgeben?

Geben Sie niemals die vorformulierte, mitgeschickte Unterlassungserklärung ab. Sie ist im Interesse der Gegenseite formuliert und regelmäßig zu weit gefasst – etwa durch eine pauschale Erstreckung auf sämtliche Werke des Rechteinhabers, ein Anerkenntnis der Zahlungsansprüche dem Grunde nach oder eine feste, überhöhte Vertragsstrafe.

Besteht ein Unterlassungsanspruch, lässt er sich durch eine modifizierte Unterlassungserklärung erfüllen: eng auf das konkret beanstandete Foto begrenzt, mit Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch, ohne Anerkenntnis der Zahlungsansprüche und ohne Kostenübernahmeerklärung. Selbstverständlich modifizieren wir die Unterlassungserklärung für Sie, wenn Sie uns beauftragen.

Ich habe das Foto längst gelöscht – ist damit alles erledigt?

Nein. Die Entfernung des Fotos ist ein wichtiger erster Schritt, beseitigt aber die bereits entstandenen Ansprüche nicht. Bestehen bleiben:

  • der Unterlassungsanspruch – er entfällt erst mit einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einem Urteil,
  • der Schadensersatzanspruch für die zurückliegende Nutzung,
  • der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Wer nur löscht und ansonsten nicht reagiert, riskiert daher trotzdem eine einstweilige Verfügung oder eine Klage.

Wie Sie nun reagieren sollten und wie nicht

Typische Fallkonstellation 1: Bild von der Agentur eingebunden

Das beanstandete Foto wurde von einer beauftragten Werbeagentur oder einem Webdesigner in die Seite eingebunden. Nach außen haften Sie als Seitenbetreiber gleichwohl. Wichtig ist hier, den Auftrags- und E-Mail-Verkehr zu sichern – er ist die Grundlage für einen möglichen Regress und häufig auch für die Frage des Verschuldensgrades.

Typische Fallkonstellation 2: Lizenz vorhanden, aber überschritten

Das Bild wurde seinerzeit lizenziert, die Lizenz war jedoch zeitlich, räumlich oder auf ein bestimmtes Medium beschränkt – und die Nutzung ging darüber hinaus. Hier ist genau zu prüfen, welcher Teil der Nutzung gedeckt war. Der Lizenzschaden bemisst sich dann regelmäßig deutlich niedriger.

Typische Fallkonstellation 3: Keinerlei Lizenz

Das Bild stammt aus einer Bildersuche oder von einer Social-Media-Plattform, eine Lizenz gab es nie. In dieser Konstellation ist eine vollständige Zurückweisung meist unrealistisch. Sinnvoll ist eine schnelle, kontrollierte Einigung: modifizierte Unterlassungserklärung plus verhandelter Zahlbetrag. Das ist erfahrungsgemäß deutlich günstiger als ein Gerichtsverfahren – und vor allem endgültig.

Was passiert konkret, wenn ich nicht reagiere?

Eine Foto-Abmahnung ist kein Serienbrief ohne Konsequenzen. Verstreicht die Frist, kann die Gegenseite ohne weitere Ankündigung den gerichtlichen Weg beschreiten. In Betracht kommen insbesondere:

  • Einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht wegen des Unterlassungsanspruchs – schnell, ohne mündliche Verhandlung und mit erheblichen zusätzlichen Kosten,
  • Mahnbescheid oder Klage wegen der Zahlungsansprüche,
  • Erhöhung der Gesamtkosten durch Gerichts- und weitere Anwaltsgebühren – in der Praxis ein Vielfaches der ursprünglichen Forderung.

Fazit: Eine kontrollierte, fristgerechte Reaktion ist fast immer günstiger als Abwarten.

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    Häufige Fragen (FAQ) zur Abmahnung von Great Bowery

    Ist die Abmahnung Fake & Betrug und kann man sie ignorieren?

    Abmahnungen der Great Bowery Deutschland GmbH über die Kanzlei Fuß & Jankord PartG sind weder Fake noch Betrug. Sie müssen insbesondere nicht per Einschreiben oder mit Originalvollmacht versendet werden. Auch eine Zustellung per E-Mail kann wirksam sein. Ignorieren Sie die Forderungen daher nicht – sonst landet die Sache vor Gericht und die Kosten steigen erheblich.

    Beachten Sie: Prüfen Sie gleichwohl die Absenderangaben und die Bankverbindung. Es kursieren gelegentlich Trittbrettfahrer-Schreiben, die echte Abmahnungen nachahmen. Im Zweifel klären wir das in der Erstberatung.

    Ich habe das Bild nicht hochgeladen – warum erhalte ich die Abmahnung?

    Sie erhalten die Abmahnung, weil Sie als Betreiber der Website oder Inhaber des Profils nach außen für die dort abrufbaren Inhalte verantwortlich sind. Ob Ihre Agentur, Ihr Webdesigner oder ein Mitarbeiter das Foto eingebunden hat, ändert an der Haftung im Außenverhältnis zunächst nichts. Im Innenverhältnis kann jedoch ein Regressanspruch bestehen – deshalb ist es wichtig, den Auftrags- und E-Mail-Verkehr zu sichern.

    Muss ich den geforderten Lizenzschaden sofort bezahlen?

    Nein. Ob ein Schadensersatzanspruch besteht und ob die geforderte Höhe angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen der Bildnutzung ab: Art und Dauer der Nutzung, Reichweite, Motiv und die tatsächliche Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers. Die im Abmahnschreiben genannte Summe ist nicht automatisch mit dem rechtlich geschuldeten Betrag gleichzusetzen.

    Gibt es Muster-Vorlagen für einen Widerspruch?

    Nein. Einen „Widerspruch“ mit aufschiebender Wirkung wie im Verwaltungsrecht gibt es bei urheberrechtlichen Abmahnungen nicht. Kostenlose Muster aus dem Internet sind gefährlich: Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung bindet Sie lebenslang, eine unzureichende beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Jeder Fall braucht eine individuelle Prüfung.

    Reicht es aus, das Foto von meiner Website zu löschen?

    Nein. Die Löschung ist ein wichtiger Schritt, beendet aber nicht die bereits entstandenen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Der Unterlassungsanspruch entfällt erst mit einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Achten Sie außerdem darauf, dass das Bild wirklich nirgends mehr abrufbar ist – auch nicht über direkte Bild-URLs, in Caches, Archivseiten oder alten Social-Media-Beiträgen.

    Kann man die Forderung der Great Bowery Deutschland GmbH reduzieren?

    In vielen Fällen ja. Selbst wenn das Foto tatsächlich ohne ausreichende Lizenz genutzt wurde, bedeutet das nicht, dass die gesamte Summe unverändert zu zahlen ist. Angreifbar sind vor allem die Höhe des Lizenzschadens und der angesetzte Gegenstandswert von EUR 15.000,00, aus dem sich die Anwaltskosten berechnen. Ziel einer anwaltlichen Verteidigung ist häufig nicht die vollständige Zurückweisung, sondern ein rechtssicherer Abschluss zu einem deutlich niedrigeren Gesamtbetrag.

    Wann verjähren die Forderungen?

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend am 1. Januar des Folgejahres nach Kenntnis. Für den Schadensersatzanspruch kommt jedoch die Restschadensersatzhaftung nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB in Betracht, die eine Durchsetzung noch nach zehn Jahren ermöglichen kann. Spekulieren Sie daher nicht auf Verjährung.

    Kann es weitere Abmahnungen geben?

    Eine weitere Abmahnung ist keine Folge der ersten und auch keine Folge einer „falschen“ Reaktion. Sie kommt nur in Betracht, wenn weitere geschützte Bilder ohne Lizenz genutzt wurden. Genau deshalb ist ein Bild-Audit sinnvoll: Prüfen Sie nach Erhalt der Abmahnung Ihren gesamten Online-Auftritt daraufhin, für welche Fotos Sie Lizenznachweise vorlegen können.

    Ist die Sache mit Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erledigt?

    Nein. Die modifizierte Unterlassungserklärung beseitigt lediglich die Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch. Die Zahlungsansprüche – Lizenzschaden und Anwaltskosten – bleiben davon unberührt und müssen zusätzlich einer Lösung zugeführt werden. Wer nur die Unterlassungserklärung abgibt, erhält erfahrungsgemäß später Post vom Gericht.

    Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?

    Dann kann die Gegenseite ohne weitere Ankündigung eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben. Beides verteuert die Angelegenheit erheblich. Auch wenn Sie die Forderung für überhöht halten: Die Frist sollte gewahrt werden – notfalls durch eine fristgerechte, aber inhaltlich modifizierte Reaktion.

    Was kostet mich die anwaltliche Vertretung?

    Die Erstberatung ist bei uns kostenlos. Darin klären wir, wie Ihr Fall einzuschätzen ist und welches Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist. Erst danach besprechen wir den Umfang der Vertretung und das Honorar – transparent und vorab, bevor Sie uns beauftragen.

    Kostenlose Erstberatung bei Great Bowery Abmahnung

    „Machen Sie keine Experimente. Wir helfen bundesweit.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

    Abmahnung von Great Bowery

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Urheberrecht
    Bundesweite Vertretung bei Abmahnungen
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