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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

Hilfe bei Abmahnung - Hintergrund

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Pixel Law Abmahnung?
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Bundesweite Hilfe bei Pixel Law Abmahnung

Sie haben eine Pixel Law Abmahnung aus Berlin im Auftrag eines Bildrechteinhabers erhalten? Der Inhaber der Bildrechte wirft Ihnen vor, eines seiner Bilder ohne Berechtigung verwendet zu haben? Wir helfen Ihnen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.

Die Berliner Kanzlei Pixel Law vertrat bislang Bildrechteinhaber wie Peter Kirchhoff. Benjamin Thorn, Gabi Schmidt,
Tim Langer (Erbe von Christina Langer-Püschel), Andrea RometschGrzegorz Grygo oder Uwe Steinbrich.

Diese Bildrechteinhaber lassen die unberechtigte bzw. unrechtmäßige Verwendung ihrer Lichtbilder auf Internetseiten verfolgen. Pixel Law fordert für seinen Auftraggeber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie einen Schadensersatzbetrag, der sich aus Anwaltskosten und fiktiven Lizenzgebühren zusammensetzt.

Lassen Sie sich anwaltlich verteidigen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter Telefon ☎ 07171 – 79 80 00 für Abgemahnte. Wir vertreten Sie bundesweit zu fairen Pauschalpreisen mit dem Ziel, die Sache schnell und kostengünstig zu erledigen.

    Kostenlose Erstberatung anfordern

    Gerne kontaktieren wir Sie per E-Mail oder telefonisch.

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    Vorwurf: Urheberrechte verletzt

    Betroffene geben oft an, sie hätten das Bild von Plattformen wie www.aboutpixel.de oder www.fotolia.de entnommen und ihnen stünde deshalb ein Nutzungsrecht zu. Tatsächlich bieten solche Portale die kostenfrei Nutzung für manche Bilder an. Im Gegenzug erwarten die Fotografen, dass man Werbung für sie macht, indem man sie als Fotograf bzw. Urheber benennt. Wo genau das geschehen muss, steht oft im Kleingedruckten.

    Was wird gefordert?

    Die Rechteinhaber verlangen Ersatz ihrer Anwaltskosten sowie den Ersatz von fiktiven Lizenzgebühren. Diese sollten sich oft deshalb auf das Doppelte belaufen, weil der Urheber nicht genannt wurde.

    Da die Abmahnungen von Pixel Law in der Regel sehr sorgfältig recherchiert sind, empfiehlt sich meist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sowie die Einigung auf einen bestimmten Zahlungsbetrag. Einigt man sich nicht, können bei einem Gerichtsverfahren – insbesondere bei einem Unterlassungsprozess – ganz erhebliche Mehrkosten entstehen.

    Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

    Das ist tatsächlich die Frage. Natürlich hat der Urheber des Bildes ein Recht auf Anerkennung und Nennung seiner Urheberschaft am jeweiligen Werk (§ 13 UrhG). Wer die Kennzeichnung absichtlich oder versehentlich unterlässt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und haftet auf Schadenersatz. Allerdings leitet der Bildnutzer häufig sein Nutzungsrecht aus Portalen wie Pixelio. Fotolia oder Aboutpixel her. Fraglich ist, ob die Pflicht zur Urheberkennzeichnung nach den Lizenzbedingungen der Bilderdatenbanken dingliche Wirkung entfaltet und deshalb eine einzuhaltende Bedingung darstellt. Die Nutzungsbedingungen der Bildportale sind jedoch meist nicht derart ausgestaltet, dass die Kennzeichnungspflicht dingliche Wirkung entfaltet, so dass bei einer unterlassenen Urheberkennzeichnung eventuell überhaupt keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Dies sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.

    Bei Fotolia war es zumindest früher so, dass die Uploader von Bildern gegenüber Fotolia auf ihr Recht zur Urhebernennung verzichteten. Daher ist fraglich, ob der Bildrechteinhaber überhaupt die für die Abmahnberechtigung vorausgesetzten alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte am betroffenen Bild besitzt. Daher fragt sich, ob im Falle einer falschen oder fehlenden Urheberzitierung der Rechteinhaber (Peter Kirchhoff, Benjamin Thorn u. a.) überhaupt zur Rechtsverfolgung berechtigt war.

    Keiner kann die Abmahnung wegzaubern!

    Sie müssen davon ausgehen, dass die Bildrechteinhaber die Rechtslage vor der Abmahnung sorgfältig geprüft haben. Dennoch kann man die Forderungen im Rahmen einer Einigung erheblich reduzieren.

    Gehen Sie kein Risiko ein!

    Sind MFM-Honorarempfehlungen anwendbar?

    Die Anwendbarkeit der MFM-Honorarempfehlungen ist umstritten, wenn die Bildnutzung zwar im gewerblichen Kontext erfolgte, der Urheber aber kein Berufsfotograf ist, wie es bei der unerlaubten Übernahme von Produktfotos oft der Fall ist. In derartigen Fällen lehnen Gerichte die Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen oft ab. Nach anderer Ansicht können die MFM-Empfehlungen als Ausgangspunkt der Schadensschätzung verwendet werden, sofern im Anschluss ein angemessener Abschlag erfolgt.

    Risiko Vertragsstrafe

    Vor Abgabe der Unterlassungserklärung müssen Sie alle Spuren des Bildes im Internet beseitigen. Wir helfen Ihnen bei der Löschung des Google-Caches.

    Keine Experimente!

    Unterlassungserklärung unbedingt abgeben

    Zur Vermeidung eines sehr teuren Gerichtsverfahrens wegen der Unterlassung sollte man in der Regel sofort eine modifizierte Untelassungserklärung abgeben. Zuvor muss man verhindern, dass es zu einem sehr teuren Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung kommt, indem man den Google-Cache löscht (gerne helfen wir Ihnen dabei) und das Bild komplett vom Server entfernt.

    Kostenlose Erstberatung nutzen

    Wir haben jahrelange Erfahrung mit Abmahnungen wegen Bildrechteverletzungen. Gerne können Sie bei einer Pixel Law Abmahnung meine kostenlose Erstberatung nutzen. Kontaktieren Sie mich unkompliziert telefonisch unter Telefon  ☎ 07171 – 79 80 00 oder per Kontaktformular. Unser Ziel ist es, für Sie die Sache sofort, möglichst kostengünstig, ohne Gefahr eines Gerichtsverfahrens und ohne Risiko einer hohen Vertragsstrafe zu beenden.

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      Das Team der Anwaltskanzlei Hechler freut sich auf Ihren Anruf.

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