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Haftung des Geschäftsführers für urheberrechtliche Abmahnungen und Verstöße


Haftung bei absoluten Rechten möglich

Sie werden als Geschäftsführer einer juristischen Person mit einer urheberrechtlichen Abmahnung in Haftung genommen? Lesen Sie weiter, ob Sie als Geschäftsführer für Verletzungen des Urheberrechts durch das Unternehmen überhaupt haften.

Eingeschränkte Haftung bei Wettbewerbsverstößen

Der BGH hat die umfassende Störerhaftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße mit seinem Grundsatzurteil vom 18.06.2014 (I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung) aufgegeben. Für unlauteren Wettbewerb haftet der Geschäftsführer nur noch dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Es fragt sich, ob diese Grundsätze auch im Bereich des Urheberrechts Anwendung finden.

Haftung bei Urheberrechtsverletzung möglich

Der BGH lehnte mit Urteil vom 27.11.2014 (I ZR 124/11) eine Übertragung dieser wettbewerbsrechtlichen Enthaftungs-Grundsätze auf das Urheberrecht ab. Zwar erkennt der BGH an, dass sich die Rechtsprechung im Bereich der Geschäftsführerhaftung geändert hat und deswegen an der alten Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres festgehalten werden kann. Jedoch komme bei urheberrechtlichen Abmahnungen auch weiterhin eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung von absoluten Rechten durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten absoluten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. In dem Urteil heißt es wörtlich:

„Ein Störer haftet danach anders als ein Täter oder Teilnehmer nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des ge-schützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.“

Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Die Bundesrichter stellen hierbei neben der notwendigen Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung ab. Ob der Geschäftsführer die Verletzungshandlung des Dritten hätte zumutbar verhindern können, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 – Bear-Share).

Abmahnungen gegen Geschäftsführer unbedingt prüfen

Aus dem eben genannten Grund sollten Sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, in denen der Geschäftsführer neben der Gesellschaft in Haftung genommen wird, unbedingt anwaltlich prüfen lassen. Denn jede Unterlassungserklärung bindet den Geschäftsführer lebenslang. Sollte es zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommen, so haftet auch der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen. Bei einer Regelstrafe von € 5.001,00 pro Verstoß wird der Unterschied deutlich, ob man selbst mithaftet oder nur das Unternehmen.

Nur ein Anwalt mit ausreichender Erfahrung auf diesem Gebiet kann Ihnen im konkreten Fall weiterhelfen. Insbesondere kann dieser Prüfung, ob die Inanspruchnahme des Geschäftsführers überhaupt möglich ist, da zumindest auch ein absolutes Recht verletzt worden ist. Eine fälschlicherweise abgegebene Unterlassungserklärung kann verheerende finanzielle Folgen auslösen.

Hinweise für den Folgeprozess

Auch für den auf eine Abmahnung normalerweise folgende Klage auf Schadensersatz und Unterlassung sollten Sie professionellen Rat in Anspruch nehmen. Insbesondere gilt es hier zu prüfen, ob Sie überhaupt in Anspruch genommen werden können. In der Regel scheitert eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach der neuen Rechtsprechung des BGH.

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